L 7 AS 659/16 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 864/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 659/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unabhängig von der Vermutungsregelung in § 7 SGB II in Bezug auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt es zunächst auf die objektiven Hinweistatsachen an. Dabei sind die polizeilichen Ermittlungen zu berücksichtigen.
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Ast) begehren vom Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Ag) Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Bescheid vom 14.07.2015 bewilligte der Ag den Ast - der 1992 geborenen Ast. zu 1 und ihrer 2014 geborenen Tochter, der Ast zu 2 - Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis einschließlich 30.06.2016.

Aufgrund einer anonymen Anzeige wegen Sozialmissbrauchs, wonach die Ast zu 1 seit Oktober 2015 mit Herrn S. (S.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und bei Herrn S. in N-Stadt , N-Straße 26, mit ihrer Tochter eingezogen sei, führte die Polizei Ermittlungen durch und stellte fest, dass die Ast die Wohnung in A-Stadt (mit einer monatlichen Bruttowarmmiete von 489,00 Euro) nicht mehr nutzten. Weiter wurde festgestellt, dass die Ast zu 1 auf ihrem Facebook-Account mit Herrn S. in "äußerst vertrauter Pose" zu sehen sei und die Ast zu 1 dort als Wohnort N-Stadt angegeben habe. Außerdem ermittelte die Polizei, dass die Ast zu 1 über insgesamt fünf Konten bei jeweils unterschiedlichen Kreditinstituten verfügt, die diese gegenüber dem Ag nicht alle angegeben hatte. Die Ast zu 1 hat sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dahingehend eingelassen, dass S. nur ein guter "Bekannter" sei, bei dem sie nicht wohne. Die polizeilichen Ermittlungen sind inzwischen abgeschlossen und die Unterlagen wurden im August 2016 der Staatsanwaltschaft übergeben.

Am 09.06.2016 beantragten die Ast die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.07.2016. Änderungen hätten sich keine ergeben. S. sei ein Bekannter und sie würden nicht bei ihm wohnen. Nach der Antragstellung am 09.06.2016 führte die Polizei am 15.06.2016 eine Hausdurchsuchung in den angeblich von den Ast bewohnten Räumlichkeiten in A-Stadt durch. Die Polizei teilte daraufhin dem Ag mit, dass nach dem Gesamteindruck die Wohnung einen unbewohnten Eindruck mache; es sei davon auszugehen, dass die Ast. nicht mehr dort wohnten. Am Tage darauf, den 16.06.2016, wurde von der Polizei eine Wohnungsdurchsuchung bei Herrn S. durchgeführt. Auf das Klingeln hin öffnete die Ast zu 1, bekleidet mit einem Jogginganzug, die Haustüre. Die Ast zu 1 gab an, dass ihre Tochter im Obergeschoß schlafen würde. Herr S. war nicht zu Hause.

Mit Schreiben vom 21.06.2016 forderte der Ag die Ast auf, Unterlagen vorzulegen, u.a. bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn S. sowie den Mietvertrag für die Wohnung in N-Stadt. Mit Posteingang beim Ag am 23.06.2016 legte die Ast zu 1 lediglich Kontoauszüge des einzigen, von ihr bei der Ag. bislang angegebenen Kontos vor. Weitere Unterlagen blieb sie mit dem Hinweis, Herr S. sei nur ein Bekannter, schuldig.

Mit Bescheid vom 25.07.2016 lehnte der Ag den Weiterbewilligungsantrag vom 09.06.2016 ab.

Am 01.08.2016 beantragten die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Die Ast zu 1 lebe mit Herrn S. in keiner Bedarfsgemeinschaft und die Sache sei besonders dringend, da sie nicht wisse, wie sie ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten solle. Krankenversicherungsschutz sei notwendig. Obdachlosigkeit drohe. Mit Beschluss vom 17.08.2016 verpflichtete das Sozialgericht Augsburg den Ag, den Ast von August 2016 bis längstens November 2016 monatlich 660,00 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. Das Sozialgericht begründete die Verpflichtung des Ag damit, dass nach Ansicht des Gerichts offen sei, ob die Ast zu 1 mit Herrn S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Außerdem sei offen, ob Herr S. finanziell in der Lage wäre, die Ast. zu unterstützen. Das Gericht gehe davon aus, dass die Ast bedürftig seien und der Ag ohnehin verpflichtet sei, den Ast - allerdings ohne die notwendige individuelle Zuordnung der Leistungen an die beiden Ast - Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, nachdem auch die Wohnung von Herrn S. in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich liege. Aufgrund einer Folgenabwägung würden den Ast. daher 660,00 Euro für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.2016 zugesprochen. Dies entspreche 70 % des Gesamtbedarfs der Ast; eine Unterscheidung zwischen KdUH und Regelbedarf hat das Sozialgericht dabei allerdings nicht vorgenommen. Die einstweilige Anordnung stünde unter der Bedingung, dass die Ast gegen den ablehnenden Bescheid vom 25.07.2016 fristgemäß, also vor Bestandkraft des Bescheides, Widerspruch einlegen würden.

Am 12.08.2016 legten die Ast Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2016 zurückgewiesen. Es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor zwischen der Ast zu 1 und Herrn S. vor. Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, da die angeforderten Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn S., nicht vorgelegt worden seien. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts haben zunächst die Ast mit Schreiben vom 03.09.2016 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Leistungen seien ab August 2016 in voller Höhe zu erbringen und entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts auch für die Zeit nach November 2016. Vorgelegt wurde von den Ast dabei die fristlose Kündigung ihrer Wohnung in A-Stadt, nachdem die Miete für Juli und August in Höhe von monatlich 489,00 Euro beim Vermieter nicht eingegangen war. Das Sozialgericht Augsburg leitete dieses Schreiben dem Ag. zu, der daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2016 mitteilte, dass die Auszahlung der Leistungen für August 2016 und September 2016 zwischenzeitlich erfolgt sei und - wie in der Vergangenheit auch - die Mietzahlungen direkt an den Vermieter der Ast überwiesen worden seien.

Der Ag hat mit Schreiben vom 07.10.2016 Anschlussbeschwerde eingelegt. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen liefen und es bestünde begründeter Verdacht, dass Sozialbetrug vorliege, nachdem eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn S. gegeben sei.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 haben sich die Ast wie folgt eingelassen: Alle "Vorwürfe" des Ag würden "bestritten". Zwar sei es richtig, dass sie "mehrmals einige Wochen" mit ihrer Tochter bei Herrn S. übernachtet habe, was sie aber eher "als Urlaub betrachtete". Eine eheähnliche Gemeinschaft werde aber von der Ast zu 1 und Herrn S. "bestritten". Herr S. führe "nur offene Beziehungen in seinem Leben" und "benötigt diesbezüglich auch Frauen zur Repräsentation seiner offenen Lebensgestaltung". Keiner wolle für den anderen einstehen. Sie halte sich zwar immer wieder wochenweise in N-Stadt auf, habe jedoch ihren Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Daher lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II nicht vor. Insbesondere wohne sie nicht mehr als ein Jahr mit Herrn S. zusammen, was § 7 Abs. 3a SGB II voraussetze. Außerdem habe Herr S. "klargestellt", die Ast zu 1 könne "gerne mit ihrer Tochter nach N-Stadt kommen, trotzdem ist eine absolute Kassentrennung notwendig und verpflichtend, Einladungen ab und zu zum Essen gehen ja und auch Tagesreisen mit dem Auto, mehr aber nicht", da Herr S. "selbst Kinder im erwachsenen Alter hat und diese auch immer noch intensiv mitversorgt werden".

Bei Herrn S. habe sie nach schwieriger Kindheit und vielen falschen Freunden eine der wenigen Personen gefunden, die sie "wirklich im Leben mit Wissen unterstütze und nicht ausbeute". Herr S. sei ihr auch behilflich, selbständiger ihr Leben zu gestalten, da sie es bis heute nicht vom Elternhaus gelernt habe, die Lebensanforderungen vollständig zu meistern. Sie sehe eine "Lebensunterstützung" von Herrn S. "als erfolgreicher Geschäftsmann, mein Leben und meine Zukunft neu zu gestalten". Der Ag sehe in Herrn S. nur einen "Zahlmeister und neuen Kostenträger" auf "Kosten ihrer Person und Tochter. Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit ausreichendem Einkommen reicht für die Kürzung von Hartz 4-Leistungen nicht aus, siehe dazu Sozialgericht Düsseldorf L 5 B 21/07 ER AS!".

Die wiederholten wochenweise durchgeführten Aufenthalte in N-Stadt dienten Gesprächen mit Herrn S. "für Besprechungen zum Leben, Besprechungen zum Ausbildungsplatz und auch Besprechungen über den Kindergartenplatz mit der Tatsache, dass ich dann grundsätzlich wegen dem Kindergartenplatz ich mich in A-Stadt aufhalten müsste, was mir auch bewusst war, deshalb genoss ich noch die Zeit in N-Stadt mit eigenem Garten mit meiner Tochter." Den Kindergartenplatz in A-Stadt habe sie nunmehr letztlich wegen des Verhaltens des Ag nicht bekommen. Ihrem Schreiben vom 17.10.2016 haben die Ast als Anlage zwei Schreiben angefügt. Im Schreiben des Vermieters vom 07.10.2016 heißt es, dass die Mietschulden bis einschließlich September 2016 inzwischen vom Ag vollständig bezahlt worden seien, aber für Oktober 2016 noch keine Miete gezahlt worden sei und bei Nichtzahlung mit der Kündigung der Wohnung gerechnet werden müsse. Im Schreiben der Krankenversicherung der Ast vom 08.09.2016 heißt es, dass die Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.07.2016 als freiwillige Versicherung fortgeführt werde. Zur Berechnung der Beiträge habe die Ast zu 1 eine Einkommenserklärung abzugeben.

II.

Die zulässige Anschlussbeschwerde des Ag ist begründet. Das Sozialgericht Augsburg verkennt bei seiner Entscheidung zunächst, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anhand der im Eilverfahren bekannten objektiven Hinweistatsachen näher zu würdigen ist. Im Ergebnis ist insoweit das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bejahen.

Weiter verkennt das Sozialgericht Augsburg, dass die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit bei demjenigen liegt, der Leistungen beantragt. Dies ist auch im Eilrechtsschutz zu berücksichtigen. Für eine Folgenabwägung ist dann kein Raum mehr. Vielmehr sind Leistungen insgesamt zu verweigern, wenn aus Gründen, die der Sphäre eines Antragstellers zuzurechnen sind, Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden kann (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.01.2014, L 7 AS 854/13 B ER Rz 22). Die Ast zu 1 lebt und lebte mit Herrn S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wie die Abwägung und Prüfung des Senats anhand der objektiven Hinweistatsachen ergibt.

Zu Unrecht berufen sich die Ast auf die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 SGB II, wonach erst bei einem über einjährigen Zusammenwohnen eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden könne (vgl. BayLSG, Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER Rz 24). Die Ast verkennen den Regelungsgehalt dieser Regelung. Vielmehr ist stets anhand der objektiven Hinweistatsachen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BayLSG, Urteil vom 02.02.2011, L 7 AS 552/10). Dabei ist für jeden Bewilligungszeitraum neu zu entscheiden, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht (BayLSG, Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER Rz 25; vgl. auch BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R).

Aufgrund der von der Polizei durchgeführten Ermittlungen ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes aufgrund sämtlicher objektiver Hinweistatsachen davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Ast zu 1 und Herrn S. bestand und nach wie vor besteht.

Die Polizei hat nach Antragstellung für den laufenden Bewilligungszeitraum die Wohnungen der Ast und von Herrn S. durchsucht und anhand zahlreicher, im Polizeibericht dargelegter Einzelheiten überzeugend dargelegt, dass die Wohnung in A-Stadt nicht bewohnt wurde, sondern die Ast zu 1 bei Herrn S wohnte. Die Einlassung, wonach die Ast nur hin und wieder "Urlaub" bei Herrn S. gemacht hätten, ist demgegenüber als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass die Ast zu 1 die Wohnug in A-Stadt vor allem zu dem Zweck beibehielt, die eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn S. zu verschleiern und den in A-Stadt beantragten Kindergartenplatz für die Ast 2 zu bekommen. Die Einlassung der Ast zu 1 und von Herrn S., dass eine solche eheähnliche Gemeinschaft auch mangels Einstandswillens nicht gegeben sei, ist angesichts der ein klares Bild vermittelnden objektiven Hinweistatsachen hier unbeachtlich (vgl. zur Bedeutung entsprechender Einlassungen durch die Betroffenen BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 As 414/16 B ER). Vielmehr haben die polizeilichen Ermittlungen bislang den Verdacht, dass Sozialmissbrauch besteht und die Ast zu 1 bei Herrn S. eingezogen ist, objektiv belegt. Dass eine Beziehung zwischen der Ast zu 1 und Herrn S. vorhanden ist, die über das Verhältnis zu einem "Bekannten" hinausgeht, bestätigt spätestens das Schreiben der Ast vom 17.10.2016. Darin wird die besondere Nähe und die Intensität der Beziehung der beiden dargelegt und sogar indirekt - durch den Verweis auf eine entsprechende sozialgerichtliche Entscheidung - eine Liebesbeziehung bestätigt. Dass Herr S. keine Kosten durch diese Beziehung wünscht, ist für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, nicht von Bedeutung, sondern die Entstehung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft die notwendige Folge der von der Ast zu 1 und Herrn S. so gelebten Beziehung. Im Übrigen hat Herr S. seinen Einstandswillen ohnehin dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Ast das kostenlose Wohnen bei ihm angeboten hat und lediglich für den laufenden Unterhalt "Kassentrennung" eingefordert hat. Zu Recht durfte der Ag. daher Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Herrn S. anfordern, um die Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Dass die Ast und Herr S. bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit insoweit nicht entsprechend mitgewirkt haben und damit Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt wurde, geht nicht, wie das Sozialgericht meint, zu Lasten des Ag - sondern vielmehr zu Lasten der Ast (vgl. BayLSG Beschluss vom 05.06.2014, L 7 AS 435/14 ER).

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert im Hinblick auf die KdUH und den begehrten Krankenversicherungsschutz im Übrigen auch daran, dass insoweit kein Anordnungsgrund vorliegt. Denn es besteht keine Notlage der Ast, die ihnen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt jedoch voraus, dass bei einem Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren Nachteile entstehen könnten, die nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.07.2012, L 7 AS 404/12 B ER, Rz. 17). Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A-Stadt sind nicht zu übernehmen, da die Wohnung nicht bewohnt wird. Obdachlosigkeit der Ast droht nicht, da die Ast jederzeit bei Herrn S. wohnen könnten, wie die Ast zu 1 in ihrem Schreiben vom 17.10. 2016 auch nochmals verdeutlicht hat, indem sie auf das entsprechende Angebot von Herrn S. hinwies (Herr S. hat "klargestellt", dass die Ast bei ihm wohnen könnten, allerdings bei Kassentrennung). Kosten für die Wohnung in N-Stadt fallen für die Ast nicht an, da Herr S. den Ast kostenloses Wohnen angeboten hat. Auch bedingt der Wunsch der Ast, eine Krankenversicherung zu erhalten, keinen Anordnungsgrund. Denn die Krankenversicherung ist nicht gefährdet. Die Ast waren bis zum 31.07.2016 im Leistungsbezug und damit krankenversichert. Diese Krankenversicherung wirkt fort. Die ärztliche Behandlung für ein vormaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 5 Nr. 13 SGB V sichergestellt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 19.12.2014, L 7 AS 757/14 B ER, Rz. 24). § 5 Abs. 8a SGB V ist nicht einschlägig, weil vom dortigen Ausschluss Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II nicht erfasst sind. Zwar ist der Versicherungspflichtige gemäß § 250 Abs. 3 SGB V beitragspflichtig. Von einem Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen sind aber gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ausgenommen. Dies kann gemäß § 291 Abs. 2a Abs. 3 SGB V auch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. (vgl. BayLSG Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER, Rz 34)

Über eine Notbehandlung hinausgehende Behandlungen können nicht im Rahmen eines Eilverfahrens durchgesetzt werden, da ansonsten die gesetzliche Wertung, wonach nur Notbehandlungen bewilligt werden, unterlaufen würde (vgl.BayLSG Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER, Rz 35). Im Ergebnis ist auf die Anschlussbeschwerde des Ag der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt abzuweisen.

Die Beschwerde der Ast ist unbegründet. Soweit die Ast mit ihrer Beschwerde zum einen höhere Leistungen ab August 2016 begehren und eine Verlängerung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über November 2016 hinaus anstreben, ist die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihrem Begehren erfolglos blieben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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