Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 2116/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1473/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.
Der 1995 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug (Bescheid vom 16.03.2016 - 331,45 EUR und 201,10 EUR). Mit Bescheid vom 18.05.2016 beschränkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II nach § 31a Abs. 2 SGB II aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für den Zeitraum Juni bis August 2016 auf die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen. Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Verwaltungsakt vom 04.02.2016 unterbreitete der Antragsgegner dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung, die ua als Bemühungen des Antragstellers die Teilnahme an der Maßnahme "Aktivierungshilfe für Jüngere gemäß § 16 Abs 1 SGB II iVm § 45 SGB III zur beruflichen Eingliederung im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit nach § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II in Teilzeit" vorsah. Der Antragsgegner bot dem Antragsteller zugleich mit Schreiben vom 04.02.2016 die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit beim Berufsförderungswerk L gGmbH Diakonie N ab 15.02.2016 - "Aktivierungshilfe für Jüngere in Teilzeit" - an. Der Antragsteller hat die Maßnahme unter Hinweis auf seine ganztätige Beanspruchung durch die von ihm zu erbringenden Pflegeleistungen für seine Tante (Pflegestufe II - Gutachten vom 03.12.2013) und seine Großmutter (Pflegestufe I - Gutachten vom 23.02.2012) nicht angetreten und Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2016 eingelegt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02.06.2016 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG und Abs 1 S 2 SGG ausgelegt und nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Beweisaufnahme vom 06.07.2016 (Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von dessen Mutter) mit Beschluss vom 13.07.2016 abgelehnt. Die anzustellende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers. Die Sanktionsentscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II für den Nichtantritt liege insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Antragsgegners, die Teilnahmezeiten individuell an die Pflegetätigkeit anzupassen und dem sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Gesamtbild der zu erbringenden Pflege nicht vor.
Gegen den am 14.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.07.2016 Beschwerde eingelegt. Zum einen sei der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung subsidiär, was aus der Entscheidung des BVerfG folge (Beschluss vom 06.05.2016 - 1 BvL 7/15). Zum anderen sei auf die Rechtsprechung des BSG (ua TV Nr 25/16 und TB Nr 25/16) zu verweisen. Zudem sei es dem Antragsteller objektiv unmöglich, neben der Pflege der Angehörigen an der Maßnahme teilzunehmen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei "Sinti-Familien" die Pflege ausschließlich innerhalb der Familie geleistet werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren des Antragstellers bezogen auf den Sanktionsbescheid ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs 1 S 2 SGG auszulegen. Die im angefochtenen Bescheid vom 18.05.2016 normierte Sanktion - Juni bis August 2016 - ist bereits vollzogen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw einer inzwischen ggf gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobenen Klage gemäß § 86b Abs 1 S 1 SGG würde nach Ende des Vollzugs der Sanktionierung ins Leere laufen (vgl zur konkreten Möglichkeit der Umdeutung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,11. Aufl. § 86b Rn 9b; vgl allgemein BSG Urteil vom 20.05.2003 -B 1 KR 25/01 R Rn 19).
Nach § 86b Abs 1 S 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Das Gericht kann somit die erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. deren unmittelbare Folgen rückgängig machen (Keller, aaO, § 86b Rn 10a). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der (Beibehaltung der) Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Dabei ist die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich der Vollziehbarkeit zu beachten (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 891/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2009 - L 29 AS 375/09 B ER Rn 15). Hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung bestimmter Verwaltungsakte angeordnet, so besteht nur dann Anlass, hiervon abzuweichen, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen. Die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung ist daher nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des von der Vollziehung des Verwaltungsakts Belasteten in den Vordergrund treten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden muss, die die Hauptsache bereits vorwegnimmt und bei einem späteren Obsiegen des Leistungsträgers im Hauptsacheverfahren nur schwer rückgängig zu machen ist (LSG Berlin-Brandenburg, aaO). Umgekehrt gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht fällt, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2009 - L 29 AS 375/09 B ER Rn 18; BVerfG Beschluss vom 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 Rn 8).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides vom 18.05.2016 nicht gerechtfertigt. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 SGB II sind Sanktionsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Besondere Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. In der Gesamtschau überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Vollziehung das Interesse des Antragstellers an deren Aufhebung im Eilrechtsschutzverfahren. Ein für den Antragsteller sprechendes, objektiv dringendes Interesse, die einbehaltenen Beträge unmittelbar zum jetzigen Zeitpunkt anstatt ggf nach Obsiegen in der Hauptsache ausgezahlt zu bekommen, ist nicht erkennbar. Eine andere Entscheidung folgt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung, die gegen ihn verhängte Sanktion führe zu einem vollständigen Wegfall seines Regelbedarfs für drei Monate. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers und der Aussage der Zeugin T im Erörterungstermin sowie den vorliegenden Bescheinigungen der Pflegekasse erhält der Antragsteller monatlich in bar das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR und 545 EUR. Damit ist und war der Lebensunterhalt ausgehend von dem ihm monatlich zustehenden Regelbedarf und der Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes (§ 11a SGB II, § 1 Abs 1 Nr 4 Alg II-V, § 37 SGB XI) während des Zeitraums der Absenkung gesichert.
Ergibt die Interessenabwägung wie hier, dass Gründe fehlen, die eine vorläufige Regelung zugunsten des Antragstellers erfordern, so kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, ob die Ausführungen des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sanktionsbescheides zutreffen. Die Prüfung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§§ 73a Abs 1 S 1 SGG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.
Der 1995 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug (Bescheid vom 16.03.2016 - 331,45 EUR und 201,10 EUR). Mit Bescheid vom 18.05.2016 beschränkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II nach § 31a Abs. 2 SGB II aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für den Zeitraum Juni bis August 2016 auf die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen. Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Verwaltungsakt vom 04.02.2016 unterbreitete der Antragsgegner dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung, die ua als Bemühungen des Antragstellers die Teilnahme an der Maßnahme "Aktivierungshilfe für Jüngere gemäß § 16 Abs 1 SGB II iVm § 45 SGB III zur beruflichen Eingliederung im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit nach § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II in Teilzeit" vorsah. Der Antragsgegner bot dem Antragsteller zugleich mit Schreiben vom 04.02.2016 die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit beim Berufsförderungswerk L gGmbH Diakonie N ab 15.02.2016 - "Aktivierungshilfe für Jüngere in Teilzeit" - an. Der Antragsteller hat die Maßnahme unter Hinweis auf seine ganztätige Beanspruchung durch die von ihm zu erbringenden Pflegeleistungen für seine Tante (Pflegestufe II - Gutachten vom 03.12.2013) und seine Großmutter (Pflegestufe I - Gutachten vom 23.02.2012) nicht angetreten und Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2016 eingelegt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 02.06.2016 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG und Abs 1 S 2 SGG ausgelegt und nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Beweisaufnahme vom 06.07.2016 (Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von dessen Mutter) mit Beschluss vom 13.07.2016 abgelehnt. Die anzustellende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers. Die Sanktionsentscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II für den Nichtantritt liege insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Antragsgegners, die Teilnahmezeiten individuell an die Pflegetätigkeit anzupassen und dem sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Gesamtbild der zu erbringenden Pflege nicht vor.
Gegen den am 14.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.07.2016 Beschwerde eingelegt. Zum einen sei der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung subsidiär, was aus der Entscheidung des BVerfG folge (Beschluss vom 06.05.2016 - 1 BvL 7/15). Zum anderen sei auf die Rechtsprechung des BSG (ua TV Nr 25/16 und TB Nr 25/16) zu verweisen. Zudem sei es dem Antragsteller objektiv unmöglich, neben der Pflege der Angehörigen an der Maßnahme teilzunehmen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei "Sinti-Familien" die Pflege ausschließlich innerhalb der Familie geleistet werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren des Antragstellers bezogen auf den Sanktionsbescheid ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs 1 S 2 SGG auszulegen. Die im angefochtenen Bescheid vom 18.05.2016 normierte Sanktion - Juni bis August 2016 - ist bereits vollzogen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw einer inzwischen ggf gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobenen Klage gemäß § 86b Abs 1 S 1 SGG würde nach Ende des Vollzugs der Sanktionierung ins Leere laufen (vgl zur konkreten Möglichkeit der Umdeutung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,11. Aufl. § 86b Rn 9b; vgl allgemein BSG Urteil vom 20.05.2003 -B 1 KR 25/01 R Rn 19).
Nach § 86b Abs 1 S 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Das Gericht kann somit die erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. deren unmittelbare Folgen rückgängig machen (Keller, aaO, § 86b Rn 10a). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der (Beibehaltung der) Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Dabei ist die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich der Vollziehbarkeit zu beachten (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 891/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2009 - L 29 AS 375/09 B ER Rn 15). Hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung bestimmter Verwaltungsakte angeordnet, so besteht nur dann Anlass, hiervon abzuweichen, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen. Die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung ist daher nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des von der Vollziehung des Verwaltungsakts Belasteten in den Vordergrund treten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden muss, die die Hauptsache bereits vorwegnimmt und bei einem späteren Obsiegen des Leistungsträgers im Hauptsacheverfahren nur schwer rückgängig zu machen ist (LSG Berlin-Brandenburg, aaO). Umgekehrt gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht fällt, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2009 - L 29 AS 375/09 B ER Rn 18; BVerfG Beschluss vom 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 Rn 8).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides vom 18.05.2016 nicht gerechtfertigt. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 SGB II sind Sanktionsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Besondere Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. In der Gesamtschau überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Vollziehung das Interesse des Antragstellers an deren Aufhebung im Eilrechtsschutzverfahren. Ein für den Antragsteller sprechendes, objektiv dringendes Interesse, die einbehaltenen Beträge unmittelbar zum jetzigen Zeitpunkt anstatt ggf nach Obsiegen in der Hauptsache ausgezahlt zu bekommen, ist nicht erkennbar. Eine andere Entscheidung folgt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung, die gegen ihn verhängte Sanktion führe zu einem vollständigen Wegfall seines Regelbedarfs für drei Monate. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers und der Aussage der Zeugin T im Erörterungstermin sowie den vorliegenden Bescheinigungen der Pflegekasse erhält der Antragsteller monatlich in bar das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR und 545 EUR. Damit ist und war der Lebensunterhalt ausgehend von dem ihm monatlich zustehenden Regelbedarf und der Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes (§ 11a SGB II, § 1 Abs 1 Nr 4 Alg II-V, § 37 SGB XI) während des Zeitraums der Absenkung gesichert.
Ergibt die Interessenabwägung wie hier, dass Gründe fehlen, die eine vorläufige Regelung zugunsten des Antragstellers erfordern, so kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, ob die Ausführungen des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sanktionsbescheides zutreffen. Die Prüfung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§§ 73a Abs 1 S 1 SGG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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