Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 93/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 207/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2013 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der Kläger stellte bereits am 29. Januar 2002 und 6. Juli 2006 Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung, über die - soweit sich das durch computergestützte Angaben der Beklagten hat feststellen lassen - im Dezember 2004 bzw. April 2010 bestandskräftig entschieden wurde. In den dem Senat zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten sind Unterlagen mit Daten ab dem 27. Juni 2013 im Hauptteil enthalten. Im Übrigen ist das medizinische Beiheft übersandt worden. Die Aktenbestandteile aus den ersten beiden Rentenverfahren sind nach Angaben der Beklagten vernichtet worden.
Der am ... 1954 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) vom 1. September 1971 bis zum 28. Juni 1973 eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierung Maschinenbau), die er mit dem Facharbeiterzeugnis vom 28. Juni 1973 abschloss. Nach seinem Wehrdienst bis zum 29. April 1975 war er nach der Arbeitsbescheinigung vom 13. Januar 1994, ausgestellt von dem VEB Z. Z. - einem Betrieb mit den Schwerpunkten Bau von Brikettfabriken, Baggern und Kränen -, vom 1. September 1971 bis zum 31. Oktober 1992 als "Einfahrer" der produzierten Baumaschinen tätig, d.h. er nahm diese in Betrieb und testete sie unter Einsatzbedingungen. Der Kläger legte für diese Tätigkeit am 7. November 1986 erfolgreich die Prüfung als Baggerfahrer (ohne Kranausrüstung) ab und erwarb nach seinen Angaben die Bedienberechtigung für Hebezeuge der Klasse 5.1 (Brücken- und Portalkrane).
Nach der Arbeitsbescheinigung der R. Q.-werke GmbH vom 13. Januar 1994 war der Kläger vom 1. November 1992 bis zum 12. Januar 1994 als Anlagenfahrer beschäftigt, mit der Zusicherung einer Wiedereinstellung im Fall einer Wiederaufnahme des Zugbetriebes der M. "zu den bisherigen Bedingungen". Die Wiedereinstellung erfolgte am 20. April 1994. Der Kläger wurde mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in die Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton- und Asphaltindustrie in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. Januar 1994 eingestuft (Stundenlohn: Tariflohn 15,41 DM und freiwillige außertarifliche Zulage 0,55 DM) unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsmerkmale des vorgenannten Manteltarifvertrages. Insoweit wird auf die Eingruppierungsmitteilung vom 18. Mai 1994, Blatt 185 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen. Ab dem 20. Juni 1994 war der Kläger bei der W. BAU AG und der H.+W. BAU AG (miteinander verflochtenen Unternehmen) beschäftigt. Das zuletzt mit der H.+W. BAU AG fortgeführte Arbeitsverhältnis wurde auf Grund eines Auftragsmangels zum 6. Juli 1996 gekündigt. Aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juni und Juli 1994 sowie Juli und August 1996 gehen die Berufsgruppen "C L07" und "N M06" sowie ein Grundlohn für Juni und Juli 1994 in Höhe von 15,96 DM und für Juli und August 1996 in Höhe von 20,34 DM hervor. Die S. AG als Rechtsnachfolgerin der H.+W. BAU AG hat unter dem 5. Februar 2016 mitgeteilt, der für die Arbeitgeberauskunft fragliche Zeitraum liege außerhalb der Aufbewahrungsfristen des Unternehmens.
Aus der zeitnah nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Klägers erstellten Anamnese in dem Gutachten von dem Chefarzt Dr. M. vom 25. April 2002 sind Angaben des Klägers zu seiner Beschäftigung von 1991 bis 1996 als "Maschinist in der Baustoffherstellung" bzw. "Baumaschinist" zu entnehmen.
In dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. April 1997 bei der R. R. Forst- und Gartentechnik, einem Gartenbauunternehmen, schuldete der Kläger nach dem Arbeitsvertrag vom 26. März 1997 eine Arbeitsleistung als "Servicetechniker" mit einem Arbeitslohn von 15,00 DM pro Stunde. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 1997 auf Grund des saisonal bedingten Auftragsmangels zum 19. Dezember 1997 gekündigt. Der Kläger hat angegeben, im Rahmen dieser Tätigkeit Rasentraktoren und Rasenmäher repariert zu haben, z.B. für Kommunen und Betriebe.
Vom 20. Dezember 1997 bis zum 14. Juli 1998 war der Kläger arbeitslos. Dem Arbeitsvertrag ist eine vertraglich geschuldete Arbeit ab dem 15. Juli 1998 als "Landschaftsgestalter/Bauhelfer" im Bereich Landschaftsgestaltung bei der "Garten- und Landschaftsgestaltung H. Z. & Partner" mit einem Zeitlohn von 14,00 DM pro Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu entnehmen. Es handelte sich um ein zunächst befristetes Probearbeitsverhältnis vom 15. Juni bis zum 15. Oktober 1998. Der Arbeitsvertrag sieht eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des befristeten Probearbeitsverhältnisses vor. Nach dem Versicherungsverlauf wurden von diesem Arbeitgeber für den Kläger bis zum 31. Oktober 1999 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Für den nachfolgenden Zeitraum bezog der Kläger Sozialleistungen. Vom 5. Oktober 2004 bis zum 8. Juli 2005 nahm er während seiner Arbeitslosigkeit an einer durch Sozialleistungen finanzierten Weiterbildung am BBI Z. mit einem Praktikum im Klinikum Z. teil. Nähere Einzelheiten hierzu sind nicht feststellbar gewesen. Der Kläger bezieht seit dem 9. Juli 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Der Kläger beantragte am 27. Juni 2013 bei der Beklagten erneut die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zumindest einzelne medizinische Unterlagen aus den Verwaltungsverfahren zu den früheren Anträgen auf diese Rente vom 29. Januar 2002 und vom 6. Juli 2006 bei. Daraus ist die erfolgreiche operative Behandlung eines im Januar 2003 diagnostizierten Urothelkarzinoms der Harnblase zu entnehmen.
Die Beklagte holte das Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. L. vom 27. September 2013 ein. Der Kläger habe sich bei der Untersuchung in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand befunden. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates zeigten sich bei dem Kläger mehrere Beschwerdekomplexe, welche die Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten. Im Vordergrund der Beschwerden stünden die fortgeschrittenen Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne sensomotorische Defizite im Bereich der unteren Extremitäten, die als lokales lumbales Schmerzsyndrom mit allenfalls pseudoradikulärer wechselnder Komponente zum Tragen kämen. Es handele sich um einen Dauerschmerz, verbunden mit einem sich verstärkenden belastungsabhängigen Schmerz. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) als chronisches Cervikalsyndrom oder cervikobrachiales Syndrom seien ebenfalls klinisch nachweisbar. Des Weiteren bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Rotatorenmanschettendegeneration bzw. -ruptur im Bereich des rechten Schultergelenkes mit deutlicher Impingementsymptomatik sowie Kraftminderung, die sich auf die Abduktion und Anteversion konzentriere. Darüber hinaus zeige sich bei dem Kläger eine beginnende Symptomatik einer Coxarthrose. Die Rotation sei jeweils im Gelenk schon eingeschränkt (ohne den Kläger belastende Symptome). Insgesamt sei der Kläger in seinem erlernten und seinem zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer nicht mehr einsatzfähig. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit Schonung des rechten Armes ohne bückende Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Anheben von Lasten über 10 kg sei der Kläger vollschichtig einsetzbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Bei dem Kläger bestehe ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen. In Bezug auf die Frage einer Berufsunfähigkeit sei von der von dem Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Landschaftsgestalter auszugehen. Der Kläger sei damit der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne er seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen sei er nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Bescheid vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014).
Mit seiner am 5. Februar 2014 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen habe er auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Chancen, eine Arbeit zu finden, von der er sorgenfrei leben könne.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 19, 20 bis 23, 24 bis 29 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von der Chefärztin der Abteilung für Orthopädie und Verhaltensmedizinische Orthopädie an der M. Klinik B. L., Dr. K., vom 10. September 2014, die den Kläger am 28. August 2014 ambulant untersucht hat. Bei dem Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten:
Fortgeschrittenes, statisch degeneratives, überwiegend pseudoradikuläres LWS-Syndrom, Zustand nach Radiatio eines Hämangiomwirbels LWK 4.
Osteoporose ohne Hinweis für osteoporotisch typische Wirbelkörperfrakturen.
Subacromialsyndrom rechte Schulter bei Tendinitis calcarea und AC-Arthrose.
Initiale Coxarthrose rechtsbetont.
Im Vordergrund stünden Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit Schwerpunkt LWS, Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts. Die Einschränkungen ergäben sich unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen und der degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenorgans. Sie erlaubten allenfalls nur noch leichte Tätigkeiten bevorzugt in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Witterungseinflüssen oder Schadstoffen mit Hebe- und Tragebelastung von weniger als 10 kg. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen oder Stehen durchgeführt werden. Körperliche Belastungsformen mit Zwangshaltungen wie Hocken, Bücken, Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- oder Leiterarbeiten und Überkopfarbeiten seien generell als für den Kläger ungünstig einzuschätzen. Beeinträchtigungen bezüglich der Gebrauchsfähigkeit beider Hände lägen bei Erhalt der Greifkraft und -funktion nicht vor. In Kenntnis der Begleiterkrankungen des Klägers sollten Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und unter Zeitdruck (im Akkord, am Fließband) nicht gefordert werden. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen Tätigkeiten bis zu sechs Stunden täglich noch zumutbar. Auf der Grundlage der orthopädischen Untersuchung und der objektivierbaren klinischen Parameter bestünden keine Bedenken, dass dem Kläger eine Gehstrecke von 500 m in circa 20 Minuten ohne zu erwartende Schmerzverstärkung möglich sei. Medizinische Bedenken bezüglich des Fahrens eines Kraftfahrzeuges durch den Kläger, der nach seinen Angaben im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, bestünden nicht. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien durchaus zu erwarten, was zum Teil den chronischen Schmerzen geschuldet sei. In welchem Ausmaß dies stattfinde, sei gutachterlicherseits nicht einzuschätzen. Mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht mehr zu rechnen. Insgesamt erscheine der medizinische Sachverhalt geklärt. Auch hätten sich während der Begutachtung keine Hinweise auf eine psychische Komorbidität, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen sollte, ergeben. Osteologische und onkologische Verlaufskontrollen erschienen ausreichend.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 abgewiesen. Der Kläger sei an dem gesetzlichen Maßstab orientiert nicht erwerbsgemindert. Ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich lasse sich nicht belegen. Als bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Landschaftsgestalters zugrunde zu legen und der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Damit sei der Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Mai 2015 zugestellte Urteil am 27. Mai 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. August 2016 auf eine von ihm verfolgte Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit den bei ihm vorliegenden Handicaps werde ihn ein Arbeitgeber nicht beschäftigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, auch soweit dieses noch angefochten ist. Sie ist der Auffassung, dass allein auf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als "Landschaftsgestalter/Bauhelfer" abzustellen sei. Auch unter Berücksichtigung einer Zuordnung der Tätigkeit des Klägers bei der H.+W. BAU AG zur Berufsgruppe IV bzw. M IV sei nicht von einem Status des Klägers als Facharbeiter auszugehen. Zumindest sei hier von einer Lösung vom Beruf durch dauerhafte Hinwendung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten auszugehen, da nicht auf den formalen "Beruf", sondern die qualitativen Anforderungen der Tätigkeiten abzustellen sei. Sie hat sich insoweit auf die Kommentierung von Nazarek in JurisPraxiskommentar (JurisPK), 2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 48, gestützt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt worden. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat unter dem 19. September 2015 mitgeteilt, die Schulterbeschwerden rechts hätten sich seit Juni 2014 deutlich verschlechtert. Nach dem Entlassungsbericht der orthopädischen Ambulanz des Waldkrankenhauses E. vom 27. November 2015 ist bei der Operation am 25. November 2015 eine Arthroskopie des rechten Schultergelenkes mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, weichteiliger Dekompression und Kalkherdentfernung aus der Supraspinatussehne erfolgt. Zu den mitgeteilten Befunden wird im Übrigen auf Blatt 129 bis 130, 131 bis 135, 140 bis 142, 144 bis 155 und 228 bis 231 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger hat Kopien seines Facharbeiterzeugnisses, verschiedener Arbeitsverträge, Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen übersandt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 165 bis 188 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage nur insoweit zu Unrecht abgewiesen, als der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verfolgt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2013.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate vor der Rentenantragstellung im Juni 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, in dem Tätigkeitsbereich, in dem er vom Eintritt in das Erwerbsleben bis Oktober 1999 eingesetzt war, zu arbeiten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Tätigkeitsbereich des Klägers war stets insbesondere mit Aufgaben im Freien sowie einem kraftvollen Einsatz beider Arme verbunden. Einem solchen Anforderungsprofil wird der Kläger nicht mehr gerecht. Dies ergibt sich aus seinen Erkrankungen am Bewegungsapparat mit einem Schwerpunkt im Bereich von LWS, Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts. Solche qualitativen Einschränkungen sind zuletzt gut nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Gutachten von Dr. K. vom 10. September 2014 herausgearbeitet worden. Die weitere gesundheitliche Entwicklung nach dieser Begutachtung war von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere am rechten Schultergelenk, geprägt. Die gerichtliche Sachverständige hat eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers als eher unwahrscheinlich beschrieben. In Bezug auf das hier maßgebende Anforderungsprofil hält der Senat eine rentenrelevante Besserung des Leistungsvermögens für ausgeschlossen, weil insbesondere an der Schulter und Hüfte des Klägers eine irreversible Schädigung eingetreten ist.
Der Senat ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich auf einen Berufsschutz zumindest auf der Stufe der oberen Angelernten berufen kann, sodass ihm die Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit seit Beginn des Monats der Antragstellung zusteht, da eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt worden ist. Bereits mit Richterbrief des Berichterstatters vom 1. Februar 2016 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass hier der Prüfung eines Berufsschutzes des Klägers besondere Beachtung zu schenken gewesen ist. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, ob der Versicherte einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. zum alten Rentenrecht: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, juris).
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 109 f m.w.N).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 35 m.w.N.).
Der Kläger verrichtete seit Eintritt in das Erwerbsleben mit Abschluss seiner Ausbildung im Juni 1973 eine qualifizierte Tätigkeit im Großgerätebau. Diese Tätigkeit ist nach Auffassung des Senats zumindest zunächst der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Seit 1986 hat er die in dem Unternehmen gebauten Bagger und Kräne auf ihre Einsatzfähigkeit geprüft und zu diesem Zweck in Betrieb gesetzt. Diese Tätigkeit ist insbesondere durch die Arbeitsbescheinigung des VEB Z. Z. vom 13. Januar 1994 belegt. Diese Aufgaben des Klägers setzten über die bloße Benutzung der Maschinen hinausgehende Kenntnisse zu ihrer Funktion und ihrem Aufbau voraus, die seinem Ausbildungsberuf als Maschinen- und Anlagenmonteur nach Auffassung des Senats eindeutig zuzuordnen sind.
Auch die Tätigkeit des Klägers bei den R. Q.-werken im Bereich des Braunkohletagebaus als Anlagenfahrer bis Juni 1994 ist in die Stufe der Facharbeiter einzuordnen. Der im Tatbestand genannte Manteltarifvertrag vom 24. Januar 1994, dem der Kläger bis zu seinem Ausscheiden bei diesem Unternehmen zuzuordnen war, sieht die tarifliche Einstufung in die Lohngruppe 4 für "Gelernte Arbeitnehmer, die verantwortliche Tätigkeiten verrichten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden" vor. Die tarifvertragliche Eingruppierung erfolgt regelmäßig nach qualitativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 -, juris). Hier ist es mit der Verknüpfung in der Eingruppierungsmitteilung vom 18. Mai 1994 zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der von dem Kläger verrichteten Tätigkeit und der tariflichen Eingruppierung ausgeschlossen, dass die Eingruppierung auf qualitätsfremden Merkmalen beruhte.
Die folgenden Tätigkeiten bei der W. B. AG und der H.+W. BAU AG, für die ausweislich der Lohnabrechnungen für Juni und Juli 1994 ein Grundlohn in Höhe von 15,96 DM und für Juli und August 1996 ein Grundlohn in Höhe von 20,34 DM geleistet wurde, sind nach Tarif bezahlt worden. Die tarifliche Einstufung entsprach der Berufsgruppe M IV des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet. Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Berufsgruppe IV des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) eine differenzierte Betrachtung geboten, bei welcher der Grund der Zuordnung zu dieser Tarifgruppe in die Betrachtung einzubeziehen ist (vgl. zur Berufsgruppe IV.4: BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 101/96 -, juris). Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der W. B. AG und der H.+W. BAU AG der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen war, weil in der Berufsgruppe M IV.1 auch bestimmte Arbeitnehmer erfasst sind, die Baumaschinen warten, betreuen und instandsetzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf erlernt haben. Der Kläger hat zumindest nach seinen Angaben aus dem Jahr 2002 bis 1996 als "Baumaschinist" gearbeitet und verfügte als Maschinen- und Anlagenmonteur mit der Spezialisierung Maschinenbau über eine abgeschlossene Ausbildung, die ihn für das Warten und Instandsetzen von Baumaschinen qualifizierte. Selbst wenn man indes hier von einer Eingruppierung nur auf der Stufe der oberen Angelernten im Sinne des Mehrstufenschemas ausginge, wäre nicht von einer Hinwendung des Klägers zu einem anderen Beruf auszugehen, die Voraussetzung des Verlustes des Berufsschutzes im Rahmen einer so genannten Lösung vom qualifizierten Beruf ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R -, juris; BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R -, juris).
Der Kläger arbeitete nachfolgend als "Servicetechniker" bei einem Gartenbauunternehmen und hat auch in dieser Tätigkeit größere Geräte für den Außenbereich, z.B. Rasentraktoren, instand gesetzt. Eine tarifliche Eingruppierung für diese Tätigkeit ist nicht erkennbar. Auch insoweit sieht der Senat keine Lösung vom erlernten Beruf. Dasselbe gilt zur Überzeugung des Senats für die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als "Landschaftsgestalter/Bauwerker". Insoweit ist der Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. Oktober 1998 von der Betrachtung auszunehmen, da der Kläger zunächst im Rahmen eines "befristeten Probearbeitsverhältnisses" beschäftigt wurde. Für die Zeit vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Oktober 1999, in welcher der Kläger in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stand, geht der Senat von einer Mischtätigkeit des Klägers aus, der die erlernten Fähigkeiten zumindest noch derart das Gepräge gaben, dass von einer Lösung vom qualifizierten Beruf mit der Betreuung auch von Großgeräten nicht auszugehen ist. Der Kläger hat für den Senat glaubhaft beschrieben, dass er auch im Bereich des Landschaftsbaus z.B. Bagger bedient hat. Hier sieht der Senat eine Anknüpfung zurück bis in das Jahr 1986, in dem der Kläger seinen Baggerschein erworben hat, der nach den Angaben des Klägers auch Vorbedingung seiner Beschäftigung ab dem 16. Oktober 1998 war. Der Senat hat damit die Frage nicht weiter erörtern müssen, ob die ursprünglich von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten als Einfahrer und Anlagenfahrer bei den Q.-werken P. überhaupt noch unter im Wesentlichen unveränderten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden waren. Denn eine der Voraussetzungen, von einer Lösung vom qualifizierten Beruf durch eine Hinwendung zu einer anderen Tätigkeit auszugehen, ist die weiterbestehende Möglichkeit, in den qualifizierten Beruf zurückzukehren (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 48). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend mitgeteilt, dass er von einer möglichen Rückkehr in seine bis 1994 ausgeübte Tätigkeit unter den damaligen Arbeitsbedingungen nicht ausging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der Kläger stellte bereits am 29. Januar 2002 und 6. Juli 2006 Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung, über die - soweit sich das durch computergestützte Angaben der Beklagten hat feststellen lassen - im Dezember 2004 bzw. April 2010 bestandskräftig entschieden wurde. In den dem Senat zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten sind Unterlagen mit Daten ab dem 27. Juni 2013 im Hauptteil enthalten. Im Übrigen ist das medizinische Beiheft übersandt worden. Die Aktenbestandteile aus den ersten beiden Rentenverfahren sind nach Angaben der Beklagten vernichtet worden.
Der am ... 1954 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) vom 1. September 1971 bis zum 28. Juni 1973 eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierung Maschinenbau), die er mit dem Facharbeiterzeugnis vom 28. Juni 1973 abschloss. Nach seinem Wehrdienst bis zum 29. April 1975 war er nach der Arbeitsbescheinigung vom 13. Januar 1994, ausgestellt von dem VEB Z. Z. - einem Betrieb mit den Schwerpunkten Bau von Brikettfabriken, Baggern und Kränen -, vom 1. September 1971 bis zum 31. Oktober 1992 als "Einfahrer" der produzierten Baumaschinen tätig, d.h. er nahm diese in Betrieb und testete sie unter Einsatzbedingungen. Der Kläger legte für diese Tätigkeit am 7. November 1986 erfolgreich die Prüfung als Baggerfahrer (ohne Kranausrüstung) ab und erwarb nach seinen Angaben die Bedienberechtigung für Hebezeuge der Klasse 5.1 (Brücken- und Portalkrane).
Nach der Arbeitsbescheinigung der R. Q.-werke GmbH vom 13. Januar 1994 war der Kläger vom 1. November 1992 bis zum 12. Januar 1994 als Anlagenfahrer beschäftigt, mit der Zusicherung einer Wiedereinstellung im Fall einer Wiederaufnahme des Zugbetriebes der M. "zu den bisherigen Bedingungen". Die Wiedereinstellung erfolgte am 20. April 1994. Der Kläger wurde mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in die Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton- und Asphaltindustrie in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. Januar 1994 eingestuft (Stundenlohn: Tariflohn 15,41 DM und freiwillige außertarifliche Zulage 0,55 DM) unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsmerkmale des vorgenannten Manteltarifvertrages. Insoweit wird auf die Eingruppierungsmitteilung vom 18. Mai 1994, Blatt 185 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen. Ab dem 20. Juni 1994 war der Kläger bei der W. BAU AG und der H.+W. BAU AG (miteinander verflochtenen Unternehmen) beschäftigt. Das zuletzt mit der H.+W. BAU AG fortgeführte Arbeitsverhältnis wurde auf Grund eines Auftragsmangels zum 6. Juli 1996 gekündigt. Aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juni und Juli 1994 sowie Juli und August 1996 gehen die Berufsgruppen "C L07" und "N M06" sowie ein Grundlohn für Juni und Juli 1994 in Höhe von 15,96 DM und für Juli und August 1996 in Höhe von 20,34 DM hervor. Die S. AG als Rechtsnachfolgerin der H.+W. BAU AG hat unter dem 5. Februar 2016 mitgeteilt, der für die Arbeitgeberauskunft fragliche Zeitraum liege außerhalb der Aufbewahrungsfristen des Unternehmens.
Aus der zeitnah nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Klägers erstellten Anamnese in dem Gutachten von dem Chefarzt Dr. M. vom 25. April 2002 sind Angaben des Klägers zu seiner Beschäftigung von 1991 bis 1996 als "Maschinist in der Baustoffherstellung" bzw. "Baumaschinist" zu entnehmen.
In dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. April 1997 bei der R. R. Forst- und Gartentechnik, einem Gartenbauunternehmen, schuldete der Kläger nach dem Arbeitsvertrag vom 26. März 1997 eine Arbeitsleistung als "Servicetechniker" mit einem Arbeitslohn von 15,00 DM pro Stunde. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 1997 auf Grund des saisonal bedingten Auftragsmangels zum 19. Dezember 1997 gekündigt. Der Kläger hat angegeben, im Rahmen dieser Tätigkeit Rasentraktoren und Rasenmäher repariert zu haben, z.B. für Kommunen und Betriebe.
Vom 20. Dezember 1997 bis zum 14. Juli 1998 war der Kläger arbeitslos. Dem Arbeitsvertrag ist eine vertraglich geschuldete Arbeit ab dem 15. Juli 1998 als "Landschaftsgestalter/Bauhelfer" im Bereich Landschaftsgestaltung bei der "Garten- und Landschaftsgestaltung H. Z. & Partner" mit einem Zeitlohn von 14,00 DM pro Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu entnehmen. Es handelte sich um ein zunächst befristetes Probearbeitsverhältnis vom 15. Juni bis zum 15. Oktober 1998. Der Arbeitsvertrag sieht eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des befristeten Probearbeitsverhältnisses vor. Nach dem Versicherungsverlauf wurden von diesem Arbeitgeber für den Kläger bis zum 31. Oktober 1999 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Für den nachfolgenden Zeitraum bezog der Kläger Sozialleistungen. Vom 5. Oktober 2004 bis zum 8. Juli 2005 nahm er während seiner Arbeitslosigkeit an einer durch Sozialleistungen finanzierten Weiterbildung am BBI Z. mit einem Praktikum im Klinikum Z. teil. Nähere Einzelheiten hierzu sind nicht feststellbar gewesen. Der Kläger bezieht seit dem 9. Juli 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Der Kläger beantragte am 27. Juni 2013 bei der Beklagten erneut die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zumindest einzelne medizinische Unterlagen aus den Verwaltungsverfahren zu den früheren Anträgen auf diese Rente vom 29. Januar 2002 und vom 6. Juli 2006 bei. Daraus ist die erfolgreiche operative Behandlung eines im Januar 2003 diagnostizierten Urothelkarzinoms der Harnblase zu entnehmen.
Die Beklagte holte das Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. L. vom 27. September 2013 ein. Der Kläger habe sich bei der Untersuchung in einem guten Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand befunden. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates zeigten sich bei dem Kläger mehrere Beschwerdekomplexe, welche die Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten. Im Vordergrund der Beschwerden stünden die fortgeschrittenen Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne sensomotorische Defizite im Bereich der unteren Extremitäten, die als lokales lumbales Schmerzsyndrom mit allenfalls pseudoradikulärer wechselnder Komponente zum Tragen kämen. Es handele sich um einen Dauerschmerz, verbunden mit einem sich verstärkenden belastungsabhängigen Schmerz. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) als chronisches Cervikalsyndrom oder cervikobrachiales Syndrom seien ebenfalls klinisch nachweisbar. Des Weiteren bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Rotatorenmanschettendegeneration bzw. -ruptur im Bereich des rechten Schultergelenkes mit deutlicher Impingementsymptomatik sowie Kraftminderung, die sich auf die Abduktion und Anteversion konzentriere. Darüber hinaus zeige sich bei dem Kläger eine beginnende Symptomatik einer Coxarthrose. Die Rotation sei jeweils im Gelenk schon eingeschränkt (ohne den Kläger belastende Symptome). Insgesamt sei der Kläger in seinem erlernten und seinem zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer nicht mehr einsatzfähig. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit Schonung des rechten Armes ohne bückende Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Anheben von Lasten über 10 kg sei der Kläger vollschichtig einsetzbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Bei dem Kläger bestehe ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen. In Bezug auf die Frage einer Berufsunfähigkeit sei von der von dem Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Landschaftsgestalter auszugehen. Der Kläger sei damit der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne er seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen sei er nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Bescheid vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014).
Mit seiner am 5. Februar 2014 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen habe er auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Chancen, eine Arbeit zu finden, von der er sorgenfrei leben könne.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 19, 20 bis 23, 24 bis 29 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von der Chefärztin der Abteilung für Orthopädie und Verhaltensmedizinische Orthopädie an der M. Klinik B. L., Dr. K., vom 10. September 2014, die den Kläger am 28. August 2014 ambulant untersucht hat. Bei dem Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten:
Fortgeschrittenes, statisch degeneratives, überwiegend pseudoradikuläres LWS-Syndrom, Zustand nach Radiatio eines Hämangiomwirbels LWK 4.
Osteoporose ohne Hinweis für osteoporotisch typische Wirbelkörperfrakturen.
Subacromialsyndrom rechte Schulter bei Tendinitis calcarea und AC-Arthrose.
Initiale Coxarthrose rechtsbetont.
Im Vordergrund stünden Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates mit Schwerpunkt LWS, Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts. Die Einschränkungen ergäben sich unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen und der degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenorgans. Sie erlaubten allenfalls nur noch leichte Tätigkeiten bevorzugt in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Witterungseinflüssen oder Schadstoffen mit Hebe- und Tragebelastung von weniger als 10 kg. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen oder Stehen durchgeführt werden. Körperliche Belastungsformen mit Zwangshaltungen wie Hocken, Bücken, Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- oder Leiterarbeiten und Überkopfarbeiten seien generell als für den Kläger ungünstig einzuschätzen. Beeinträchtigungen bezüglich der Gebrauchsfähigkeit beider Hände lägen bei Erhalt der Greifkraft und -funktion nicht vor. In Kenntnis der Begleiterkrankungen des Klägers sollten Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und unter Zeitdruck (im Akkord, am Fließband) nicht gefordert werden. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen Tätigkeiten bis zu sechs Stunden täglich noch zumutbar. Auf der Grundlage der orthopädischen Untersuchung und der objektivierbaren klinischen Parameter bestünden keine Bedenken, dass dem Kläger eine Gehstrecke von 500 m in circa 20 Minuten ohne zu erwartende Schmerzverstärkung möglich sei. Medizinische Bedenken bezüglich des Fahrens eines Kraftfahrzeuges durch den Kläger, der nach seinen Angaben im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, bestünden nicht. Längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien durchaus zu erwarten, was zum Teil den chronischen Schmerzen geschuldet sei. In welchem Ausmaß dies stattfinde, sei gutachterlicherseits nicht einzuschätzen. Mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht mehr zu rechnen. Insgesamt erscheine der medizinische Sachverhalt geklärt. Auch hätten sich während der Begutachtung keine Hinweise auf eine psychische Komorbidität, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen sollte, ergeben. Osteologische und onkologische Verlaufskontrollen erschienen ausreichend.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 abgewiesen. Der Kläger sei an dem gesetzlichen Maßstab orientiert nicht erwerbsgemindert. Ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich lasse sich nicht belegen. Als bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Landschaftsgestalters zugrunde zu legen und der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Damit sei der Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Mai 2015 zugestellte Urteil am 27. Mai 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. August 2016 auf eine von ihm verfolgte Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit den bei ihm vorliegenden Handicaps werde ihn ein Arbeitgeber nicht beschäftigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, auch soweit dieses noch angefochten ist. Sie ist der Auffassung, dass allein auf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als "Landschaftsgestalter/Bauhelfer" abzustellen sei. Auch unter Berücksichtigung einer Zuordnung der Tätigkeit des Klägers bei der H.+W. BAU AG zur Berufsgruppe IV bzw. M IV sei nicht von einem Status des Klägers als Facharbeiter auszugehen. Zumindest sei hier von einer Lösung vom Beruf durch dauerhafte Hinwendung zu weniger qualifizierten Tätigkeiten auszugehen, da nicht auf den formalen "Beruf", sondern die qualitativen Anforderungen der Tätigkeiten abzustellen sei. Sie hat sich insoweit auf die Kommentierung von Nazarek in JurisPraxiskommentar (JurisPK), 2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 48, gestützt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt worden. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat unter dem 19. September 2015 mitgeteilt, die Schulterbeschwerden rechts hätten sich seit Juni 2014 deutlich verschlechtert. Nach dem Entlassungsbericht der orthopädischen Ambulanz des Waldkrankenhauses E. vom 27. November 2015 ist bei der Operation am 25. November 2015 eine Arthroskopie des rechten Schultergelenkes mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, weichteiliger Dekompression und Kalkherdentfernung aus der Supraspinatussehne erfolgt. Zu den mitgeteilten Befunden wird im Übrigen auf Blatt 129 bis 130, 131 bis 135, 140 bis 142, 144 bis 155 und 228 bis 231 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger hat Kopien seines Facharbeiterzeugnisses, verschiedener Arbeitsverträge, Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen übersandt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 165 bis 188 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage nur insoweit zu Unrecht abgewiesen, als der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verfolgt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2013.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate vor der Rentenantragstellung im Juni 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, in dem Tätigkeitsbereich, in dem er vom Eintritt in das Erwerbsleben bis Oktober 1999 eingesetzt war, zu arbeiten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Tätigkeitsbereich des Klägers war stets insbesondere mit Aufgaben im Freien sowie einem kraftvollen Einsatz beider Arme verbunden. Einem solchen Anforderungsprofil wird der Kläger nicht mehr gerecht. Dies ergibt sich aus seinen Erkrankungen am Bewegungsapparat mit einem Schwerpunkt im Bereich von LWS, Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts. Solche qualitativen Einschränkungen sind zuletzt gut nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Gutachten von Dr. K. vom 10. September 2014 herausgearbeitet worden. Die weitere gesundheitliche Entwicklung nach dieser Begutachtung war von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere am rechten Schultergelenk, geprägt. Die gerichtliche Sachverständige hat eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers als eher unwahrscheinlich beschrieben. In Bezug auf das hier maßgebende Anforderungsprofil hält der Senat eine rentenrelevante Besserung des Leistungsvermögens für ausgeschlossen, weil insbesondere an der Schulter und Hüfte des Klägers eine irreversible Schädigung eingetreten ist.
Der Senat ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich auf einen Berufsschutz zumindest auf der Stufe der oberen Angelernten berufen kann, sodass ihm die Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit seit Beginn des Monats der Antragstellung zusteht, da eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt worden ist. Bereits mit Richterbrief des Berichterstatters vom 1. Februar 2016 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass hier der Prüfung eines Berufsschutzes des Klägers besondere Beachtung zu schenken gewesen ist. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, ob der Versicherte einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. zum alten Rentenrecht: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, juris).
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 109 f m.w.N).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 35 m.w.N.).
Der Kläger verrichtete seit Eintritt in das Erwerbsleben mit Abschluss seiner Ausbildung im Juni 1973 eine qualifizierte Tätigkeit im Großgerätebau. Diese Tätigkeit ist nach Auffassung des Senats zumindest zunächst der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Seit 1986 hat er die in dem Unternehmen gebauten Bagger und Kräne auf ihre Einsatzfähigkeit geprüft und zu diesem Zweck in Betrieb gesetzt. Diese Tätigkeit ist insbesondere durch die Arbeitsbescheinigung des VEB Z. Z. vom 13. Januar 1994 belegt. Diese Aufgaben des Klägers setzten über die bloße Benutzung der Maschinen hinausgehende Kenntnisse zu ihrer Funktion und ihrem Aufbau voraus, die seinem Ausbildungsberuf als Maschinen- und Anlagenmonteur nach Auffassung des Senats eindeutig zuzuordnen sind.
Auch die Tätigkeit des Klägers bei den R. Q.-werken im Bereich des Braunkohletagebaus als Anlagenfahrer bis Juni 1994 ist in die Stufe der Facharbeiter einzuordnen. Der im Tatbestand genannte Manteltarifvertrag vom 24. Januar 1994, dem der Kläger bis zu seinem Ausscheiden bei diesem Unternehmen zuzuordnen war, sieht die tarifliche Einstufung in die Lohngruppe 4 für "Gelernte Arbeitnehmer, die verantwortliche Tätigkeiten verrichten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden" vor. Die tarifvertragliche Eingruppierung erfolgt regelmäßig nach qualitativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 -, juris). Hier ist es mit der Verknüpfung in der Eingruppierungsmitteilung vom 18. Mai 1994 zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der von dem Kläger verrichteten Tätigkeit und der tariflichen Eingruppierung ausgeschlossen, dass die Eingruppierung auf qualitätsfremden Merkmalen beruhte.
Die folgenden Tätigkeiten bei der W. B. AG und der H.+W. BAU AG, für die ausweislich der Lohnabrechnungen für Juni und Juli 1994 ein Grundlohn in Höhe von 15,96 DM und für Juli und August 1996 ein Grundlohn in Höhe von 20,34 DM geleistet wurde, sind nach Tarif bezahlt worden. Die tarifliche Einstufung entsprach der Berufsgruppe M IV des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet. Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Berufsgruppe IV des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) eine differenzierte Betrachtung geboten, bei welcher der Grund der Zuordnung zu dieser Tarifgruppe in die Betrachtung einzubeziehen ist (vgl. zur Berufsgruppe IV.4: BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 101/96 -, juris). Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der W. B. AG und der H.+W. BAU AG der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen war, weil in der Berufsgruppe M IV.1 auch bestimmte Arbeitnehmer erfasst sind, die Baumaschinen warten, betreuen und instandsetzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf erlernt haben. Der Kläger hat zumindest nach seinen Angaben aus dem Jahr 2002 bis 1996 als "Baumaschinist" gearbeitet und verfügte als Maschinen- und Anlagenmonteur mit der Spezialisierung Maschinenbau über eine abgeschlossene Ausbildung, die ihn für das Warten und Instandsetzen von Baumaschinen qualifizierte. Selbst wenn man indes hier von einer Eingruppierung nur auf der Stufe der oberen Angelernten im Sinne des Mehrstufenschemas ausginge, wäre nicht von einer Hinwendung des Klägers zu einem anderen Beruf auszugehen, die Voraussetzung des Verlustes des Berufsschutzes im Rahmen einer so genannten Lösung vom qualifizierten Beruf ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R -, juris; BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R -, juris).
Der Kläger arbeitete nachfolgend als "Servicetechniker" bei einem Gartenbauunternehmen und hat auch in dieser Tätigkeit größere Geräte für den Außenbereich, z.B. Rasentraktoren, instand gesetzt. Eine tarifliche Eingruppierung für diese Tätigkeit ist nicht erkennbar. Auch insoweit sieht der Senat keine Lösung vom erlernten Beruf. Dasselbe gilt zur Überzeugung des Senats für die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als "Landschaftsgestalter/Bauwerker". Insoweit ist der Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. Oktober 1998 von der Betrachtung auszunehmen, da der Kläger zunächst im Rahmen eines "befristeten Probearbeitsverhältnisses" beschäftigt wurde. Für die Zeit vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Oktober 1999, in welcher der Kläger in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stand, geht der Senat von einer Mischtätigkeit des Klägers aus, der die erlernten Fähigkeiten zumindest noch derart das Gepräge gaben, dass von einer Lösung vom qualifizierten Beruf mit der Betreuung auch von Großgeräten nicht auszugehen ist. Der Kläger hat für den Senat glaubhaft beschrieben, dass er auch im Bereich des Landschaftsbaus z.B. Bagger bedient hat. Hier sieht der Senat eine Anknüpfung zurück bis in das Jahr 1986, in dem der Kläger seinen Baggerschein erworben hat, der nach den Angaben des Klägers auch Vorbedingung seiner Beschäftigung ab dem 16. Oktober 1998 war. Der Senat hat damit die Frage nicht weiter erörtern müssen, ob die ursprünglich von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten als Einfahrer und Anlagenfahrer bei den Q.-werken P. überhaupt noch unter im Wesentlichen unveränderten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden waren. Denn eine der Voraussetzungen, von einer Lösung vom qualifizierten Beruf durch eine Hinwendung zu einer anderen Tätigkeit auszugehen, ist die weiterbestehende Möglichkeit, in den qualifizierten Beruf zurückzukehren (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 48). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend mitgeteilt, dass er von einer möglichen Rückkehr in seine bis 1994 ausgeübte Tätigkeit unter den damaligen Arbeitsbedingungen nicht ausging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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