L 7 AS 2045/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 10 AS 4589/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2045/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ergeht während eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Leistungsbewilligung ein Bescheid mit einer endgültigen Leistungsbewilligung, so wird dieser gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und ersetzt den Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vollständig. Ergeht die endgültige Bewilligung während des Berufungsverfahrens, so wird die Entscheidung des SG über die vorläufige Bewilligung wirkungslos, das LSG entscheidet über den Bescheid "auf Klage". Auch gerichtlich erstrittene Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume sind im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Klagen gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nach endgültiger Leistungsbewilligung über (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013. Umstritten unter den Beteiligten ist insbesondere, ob an die Klägerin zu 1 von ihrem früheren Ehemann gezahlte Unterhaltsrückstände als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Die am 2. Oktober 1958 geborene Klägerin zu 1 und der 1973 geborene Kläger zu 2, beide italienische Staatsangehörige, leben seit 2008 als Paar zusammen. Der Kläger zu 2 bezog ab März 2007, beide Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ab Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Ab 1. Januar 2010 waren die Kläger in K. wohnhaft (Dreizimmerwohnung, Wohnfläche 87,37 m²; Wohnungsgrundmiete monatlich 375,69 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 60,00 Euro, Garage 35,00 Euro). Der Kläger zu 2 war ab Juni 2010, die Klägerin zu 1 ab Februar 2012 in einer Pizzeria in K. zunächst geringfügig, später teilbeschäftigt; hieraus erzielte diese in der streitgegenständlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von 500,00 Euro (bis Dezember 2012 426,72 Euro netto, ab Januar 2013 435,30 Euro netto), jener von 700,00 Euro (bis Dezember 2012 566,74 Euro netto, ab Januar 2013 574,73 Euro netto). Mit Bescheid vom 13. Februar 2012, geändert mit Bescheiden vom 11. April 2012, 25. Mai 2012 und 14. Juni 2012, bewilligte der Beklagte vorläufig für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 (aufstockend) Grundsicherungsleistungen in Höhe von zuletzt insgesamt 525,74 Euro monatlich.

Die Klägerin zu 1, damals noch mit E. B. (i.F.: E.B.) verheiratet, hatte sich Ende Dezember 2007 von diesem getrennt und war aus dem ehelichen Haus in S. ausgezogen. Ab Juli 2008 machte sie gegen diesen Unterhaltsansprüche geltend, wovon sie den Beklagten in Kenntnis setzte. In einem vor dem Oberlandesgericht S. (17 UF 168/11) am 4. Oktober 2011 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich E.B., an die Klägerin zu 1 für den Zeitraum von Juli 2008 bis Februar 2010 Trennungsunterhalt von insgesamt 15.200,00 Euro zu zahlen; weiter waren sich die Parteien einig, dass ab März 2010 kein Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr bestehe. Der Beklagte bezifferte darauf den monatlichen Aufwand der auf ihn nach § 33 SGB II übergegangenen Ansprüche für die Zeit vom 8. Oktober 2008 bis 28. Februar 2010 auf insgesamt 6.514,89 Euro (Schreiben vom 21. November 2011 an den die Klägerin zu 1 im Unterhaltsrechtsstreit vertretenden Rechtsanwalt V. R. (i.F.: V.R.)). Aus wirtschaftlichen Gründen leistete E.P. zunächst keine Zahlungen; erste Teilzahlungen gingen als Fremdgelder bei Rechtsanwalt V.R. im April 2012 (735,78 Euro), Mai 2012 (966,78 Euro), Juni 2012 (847,78 Euro) und Juli 2012 (727,78 Euro) ein, die nach (mit Einverständnis der Klägerin zu 1 erfolgter) Überweisung auf das Konto des Klägers zu 2 bei der Postbank S. im Mai 2012 in Höhe von 509,92 Euro (nach Abzug von Anwaltskosten), im Juni 2012 in Höhe von 966,78 Euro, im Juli 2012 in Höhe von 577,44 Euro und im August 2012 in Höhe von 373,34 Euro gutgeschrieben wurden. An den Beklagten wurden im Juni und August 2012 restliche Beträge von insgesamt 625,78 Euro weitergeleitet.

Auf den am 20. August 2012 gestellten Weiterbewilligungsantrag erging der vorläufige Bescheid vom 30. August 2012, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 221,29 Euro (hierauf entfallend auf die Klägerin zu 1 110,64 Euro, auf den Kläger zu 2 110,65 Euro) bewilligte. Dabei ging der Beklagte von einem (bereinigten) Nettoeinkommen des Klägers zu 2 von 346,74 Euro sowie der Klägerin zu 1 von 246,72 Euro aus und setzte außerdem einen auf durchschnittlich monatlich 304,45 Euro errechneten Unterhaltsbetrag als deren zusätzliches Einkommen an, dem ein individueller Bedarf von jeweils 559,60 Euro gegenübergestellt wurde. Mit ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger gegen die Anrechnung rückständigen Unterhalts als Einkommen; die Rückstände seien vielmehr unabhängig von der Art ihres Zuflusses als "Vermögen" zu qualifizieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nachfolgend berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Angaben der Sitzungsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. November 2016 in den Monaten Januar und Februar 2013 die Änderung der Regelbedarfe im Rahmen der Auszahlung der Leistungen (ohne schriftlichen Verwaltungsakt).

In der Folgezeit leistete E.P. weitere Zahlungen: Im September 2012 gingen in der Anwaltskanzlei insgesamt 822,22 Euro ein, die am 6. September 2012 an die Klägerin zu 1 in Höhe von 307,66 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 7. September 2012), an den Beklagten in Höhe von 514,56 Euro weitergeleitet wurden. Im Oktober 2012 waren es 777,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 263,22 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 2. Oktober 2012), an den Beklagten 514,56 Euro), im November 2012 1.106,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 683,66 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 6. November 2012), an den Beklagten 423,12 Euro), im Dezember 2012 630,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 425,60 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 10. Dezember 2012), an den Beklagten 205,18 Euro) sowie 777,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 352,70 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 2. Januar 2013), an den Beklagten 423,12 Euro), im Februar 2013 777,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 140,98 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 20. Februar 2013), an den Beklagten 650,80 Euro) sowie nochmals im Februar 2013 805,78 Euro (davon an die Klägerin zu 1 386,58 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 1. März 2013), an den Beklagten 419,40 Euro).

Bereits am 17. September 2012 haben die Kläger wegen des Bescheids vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2012 Klagen zum Sozialgericht Freiburg - SG - (S 10 AS 4589/12) erhoben. Ein gleichzeitig beim SG eingebrachtes einstweiliges Rechtsschutzbegehren (S 10 AS 4586/12 ER) blieb erfolglos (Beschluss vom 2. Oktober 2012), ebenso die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 12. November 2012 - L 2 AS 4596/12 ER-B -). Zur Begründung ihrer Klagen haben die Kläger vorgebracht, rückständiger Unterhalt sei bei wertender Betrachtung nicht als aktuell berücksichtigungsfähiges Einkommen zu behandeln; vielmehr dürfe der unfreiwillig erst im Nachhinein realisierte unterhaltsrechtliche Bedarf rechtlich nicht anders als etwa eine Stromkostenerstattung beurteilt werden. Der im Nachhinein realisierte Bedarf der Klägerin zu 1 werde ihr durch die Anrechnung des aktuellen Einkommens quasi "weggekürzt" und ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt dadurch tatsächlich gemindert. Das Vorgehen des Beklagten verletze Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 10. April 2013 hat das SG die "Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, (laufender oder rückständiger) Unterhalt sei nicht nach § 11a SGB II i.V.m. § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) privilegiert. Beim Bezug von Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handele es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II; weder sei den Unterhaltszahlungen eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen noch dienten sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts.

Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. April 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13. Mai 2013 Berufungen zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, § 33 SGB II behandele den verspäteten Einkommenszufluss abschließend. In diesem Sinne werde rechtlich ein anderer Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt; dieser gesetzlichen Qualifizierung folgend sei der verspätete Unterhalt der Vergangenheit zuzuschlagen und somit nicht aktuelles Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Die vom Beklagten vorgenommene "Aufspaltung" des monatlichen Unterhalts in den auf ihn übergegangenen Aufwand und in aktuelles Einkommen widerspreche der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und lasse die familienrechtlichen Vorschriften über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt leerlaufen. Hätte der Unterhalt früher realisiert werden können, hätte der Unterhalt in den jeweiligen Monaten von November 2008 bis April 2009 und darüber hinaus in voller Höhe zur Verfügung gestanden und nach Belieben für den Lebensunterhalt oder die Ansparung von "Schonvermögen" eingesetzt werden können. Damit wären sie weder in die Lage gekommen, Leistungen bei dem Beklagten beantragen zu müssen, noch wären bei später eintretender Hilfebedürftigkeit die vorher erhaltenen Unterhaltszahlungen angerechnet worden. Sie hätten damit im Ergebnis finanziell um einiges besser dagestanden als heute. Hilfsweise werde eingewandt, dass bei pünktlichem Erhalt von Unterhalt Wohngeld hätte gewährt werden müssen; auch insoweit hätten sie bei rechtzeitiger Realisierung von Unterhalt besser dagestanden als heute. Eine Schlechterstellung, wie geschehen, sei nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben Kontoauszüge der Postbank für den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis 28. März 2013 zu den Akten gereicht.

Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte darauf für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vorgenommen und durch Bescheid vom 16. Februar 2016 die Leistungen für den Monat September 2012 auf insgesamt 218,08 Euro, für den Monat Oktober 2012 auf insgesamt 262,52 Euro, für den Monat Dezember 2012 auf insgesamt 100,14 Euro, für den Monat Januar 2013 auf insgesamt 189,04 Euro und für den Monat Februar 2013 auf insgesamt 400,76 Euro endgültig festgesetzt; für den Monat November 2012 hat der Beklagte einen Leistungsanspruch verneint. Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 ist er bei der Klägerin zu 1 zu einem zu erstattenden Betrag von 94,57 Euro, bei dem Kläger zu 2 zu einem solchen von 94,63 Euro gekommen. Diese Erstattungsverfügungen im Bescheid vom 16. Februar 2016 hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. November 2016 zurückgenommen.

Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16. Februar 2016 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 ohne Anrechnung von Unterhaltsrückständen als Einkommen zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Klagen gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 abzuweisen.

Er hält den jetzt noch streitbefangenen Bescheid für zutreffend. Soweit vorgebracht werde, die Klägerin zu 1 hätte im Fall einer rechtzeitigen Zahlung von Unterhalt über eben dieses als Schonvermögen frei verfügen können, werde übersehen, dass in der Zeit vom 12. März 2007 bis 28. Februar 2013 durchgehend ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Die Unterhaltszahlungen würden daher die damals ausgezahlten Leistungen ebenfalls gemindert haben. Hierauf komme es im Ergebnis jedoch nicht an, weil für die Unterscheidung, ob es sich bei der Auszahlung eines Anspruchs für die Vergangenheit um bereits vorhandenes, nun ausgezahltes (versilbertes) Vermögen oder um Einkommen gehandelt habe, regelmäßig auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung abgestellt werde. Der Unterhaltsanspruch sei erst nach der erstmaligen Antragstellung entstanden und daher als Einkommen zu berücksichtigen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bände), die Klageakte des SG (S 10 AS 4589/12), die weitere Akte des SG (S 10 AS 4586/12 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 2045/13) und die weitere Akte des LSG (L 2 AS 4596/12 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Trotz Ausbleibens der beiden Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 - der Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 26. Oktober 2016 - darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Einen Verlegungsantrag hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht gestellt, sondern im Gegenteil (vgl. Schriftsatz vom 17. November 2016) dargelegt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung bestünden.

Die Klagen beider Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein noch der Bescheid vom 16. Februar 2016, mit dem der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 endgültig festgesetzt hat. Dieser während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid ist über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 (Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 (Rdnr. 16)). Der Bescheid vom 16. Februar 2016 ist unter den Beteiligten lediglich noch hinsichtlich der in dem Monaten September, Oktober und Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013 festgesetzten Leistungshöhe sowie ferner bezüglich der für den Monat November 2012 abgelehnten Leistungen die Kläger beschwerend; soweit im Bescheid von der Klägerin zu 1 eine Erstattung in Höhe von 94,57 Euro sowie vom Kläger zu 2 in Höhe von 94,63 Euro gefordert worden war, hat der Beklagte die betreffenden Erstattungsverfügungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. November 2016 zurückgenommen. Der Bescheid vom 16. Februar 2016 hat den Bescheid vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2012, mit dem die Bewilligung für den streitbefangenen Zeitraum mit Blick auf das ab 1. September 2012 zufließende, der Höhe nach noch nicht bekannte Erwerbseinkommen beider Kläger sowie den in der Zuflusshöhe ebenfalls noch nicht bekannten Trennungsunterhalt ausdrücklich vorläufig erfolgte, vollständig ersetzt und im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 (Rdnr. 13)). Nach Vorlage der Kontoauszüge durch die Kläger (Schriftsatz vom 5. Oktober 2015), den Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis 28. März 2013 betreffend, sowie in Ansehung der zwischenzeitlich zu den Akten gelangten Lohn-/Gehaltsabrechnungen beider Kläger war der Beklagte auf Grund des Wegfalls der Gründe für die nur vorläufige Bewilligung gehalten, eine endgültige Entscheidung zu treffen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 (Rdnrn. 21 ff.); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 (Rdnrn. 15 ff.)). Dies ist mit dem jetzt noch streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2016 geschehen.

Mithin ist nur noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16. Februar 2016 zu befinden. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" (vgl. BSGE 18, 231, 234 f.; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 (Rdnr. 15); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 7 ). Das Urteil des SG ist damit wirkungslos geworden (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 (juris Rdnr. 18)) und die Berufungen der Kläger sonach hinfällig. Näherer Erörterungen zum Bescheid vom 30. August 20l2 (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012) bedarf es deshalb vorliegend nicht mehr. Auf Grund der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch unklaren Einkommenssituation bestehen jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Vorläufigkeit der seinerzeitigen Bewilligung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)); diese Vorgehensweise ist im Übrigen auch von den Klägern nicht beanstandet worden. Zutreffend verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG). Mit Blick auf die Rücknahme der Erstattungsverfügungen durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 geht es den Klägern mit ihren sinngemäß gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 erhobenen Klagen für den streitbefangenen Zeitraum allein noch um höhere Leistungen - für den Monat November 2012 überhaupt um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II -, weil sie meinen, die von Rechtsanwalt V.R. weitergeleiteten Unterhaltszahlungen des E.B. seien nicht als Einkommen berücksichtigungsfähig.

2. a) Der Bescheid vom 16. Februar 2016 ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung (§ 24 SGB X) vor Erlass des Bescheids bedurfte es nicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Erlass einer endgültigen Leistungsentscheidung nicht um einen eingreifenden Verwaltungsakt im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X handelt (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - L 1 AS 4849/15 - (juris Rdnr. 31); ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 328 Rdnr. 319 (Stand: 05/12) (m.w.N. zum Meinungsstand); a.A. Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rdnr. 55; Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III § 328 Rdnr. 87 (Stand: März 2016); BSGE 87, 122 (zum Vorbehaltsbescheid nach § 22 Abs. 4 KOVVfG i.V.m. § 3 SchwbG)). Denn eine Anhörung war vorliegend wegen der Ausnahmevorschriften in § 24 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 SGB X (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.); ferner BSG SozR 3-5425 § 10 Nr. 1 (juris Rdnr. 22)) ohnehin nicht geboten. Die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bescheid vom 16. Februar 2016 beruhte auf den eigenen Angaben der Kläger, die dem Beklagten am 29. Oktober 2012 beider Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Monat September 2012, am 22. November 2013 für den Monat Oktober 2012, am 14. Januar 2013 für den Monat Dezember 2012 und am 11. Februar 2013 für den Monat Januar 2013 vorgelegt haben, und die ferner mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2015 die bereits oben erwähnten Kontoauszüge des Postbankkontos des Klägers zu 2 zu den Akten gereicht haben, aus denen die in den einzelnen hier streitbefangenen Monaten von Rechtsanwalt V.R. weitergeleiteten Unterhaltszahlungen des E.B. ersichtlich sind. Damit war der Zweck des rechtlichen Gehörs erfüllt; ob die beabsichtigte Entscheidung der Behörde den Beteiligten im Ergebnis belastet oder begünstigt, ist im Rahmen von § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X unerheblich (BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 (Rdnr. 17)). Die Kläger hatten ferner beide, was keiner weiteren Erörterungen bedarf, über den Einkommenszufluss der Bedarfsgemeinschaft in der streitbefangenen Zeit Kenntnis, sodass die auf einkommensabhängige Leistungen - wie das Arbeitslosengeld II - zugeschnittene Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X vorliegend gleichfalls Anwendung finden kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 (Rdnr. 19); ferner schon Senatsurteil vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11 - (juris Rdnr. 20)).

b) Der Bescheid vom &61489;&61494;&61486; Februar 2016 ist ferner inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 (Rdnr. 11)) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsakts (BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 16)). Es verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 16)). Zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht selbst dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12 (Rdnr. 26); BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 (Rdnr. 30)). Der Verwaltungsakt muss ferner eine geeignete Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 31)).

Vorliegend ergeben sich keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Bescheids vom 16. Februar 2016. Zwar sind in dem Bescheid - per Fax seitens des Beklagten der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. November 2016 zwecks (erneuter) Bekanntgabe übersandt - im Adressfeld die die Klägerin zu 1 im familiengerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwälte genannt; für die Frage, welche Adressaten von dem Verwaltungsakt betroffen sind, ist jedoch nicht nur das Adressfeld maßgeblich, weil die Bestimmung des oder der Adressaten sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheids erfolgen kann (vgl. BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 (Rdnr. 31)). Vorliegend ergibt sich indessen bereits aus dem Betreff sowie weiter aus den Verfügungssätzen des Bescheids vom 16. Februar 2016, dass lediglich die beiden Kläger von dem Bescheid betroffen und damit dessen Adressaten sind. Die Verfügungssätze des Bescheids entsprachen gleichfalls dem Bestimmtheitsgebot. Ihnen war klar und unzweideutig die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für beide Kläger in den einzelnen Monaten des streitbefangenen Zeitraums vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 zu entnehmen. Aus den dem Bescheid beigefügten und auf sie dort ausdrücklich Bezug genommenen Berechnungsbögen war für die Kläger ferner ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen berücksichtigt wurde, sich damit der monatliche individuelle Leistungsanspruch änderte und für den Monat November 2012 vollständig wegfiel. Dass der Bescheid den Klägern über ihre jetzige Prozessbevollmächtigte, die selbst früher in der Kanzlei der die familiengerichtliche Angelegenheit betreuenden Rechtsanwälte tätig war, nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, wird im Übrigen von ihnen selbst nicht behauptet.

3. Die vom Beklagten jetzt noch aufrechterhaltenen Verfügungssätze im Bescheid vom 16. Februar 2016 beschweren ferner von ihrem materiell-rechtlichen Regelungsinhalt die beiden Kläger nicht zu Unrecht. Sie sind deshalb nicht zu beanstanden.

a) Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Denn die Bewilligung im Bescheid vom 30. August 2012 war - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - wegen der noch unklaren Einkommenssituation ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) erfolgt. Diese vorläufige Entscheidung konnte deshalb durch die endgültige Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung des vorläufigen Bescheids (und damit ggf. einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte (BSGE 114, 136 = SozR 44200 § 11 Nr. 64 (jeweils Rdnr. 15)).

b) Der von den Klägern erhobene Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach den §§ 7 und 19 ff. SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II waren bei den Klägern in der streitbefangenen Zeit gegeben. Ferner lag ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 4a oder 5 SGB II nicht vor. Das wird vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Indessen war im Monat November 2012 eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht und in den Monaten September, Oktober und Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013 jeweils nur in einem geringeren als dem von ihnen erstrebten Umfang gegeben.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

c) Von einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger ist vorliegend auszugehen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft sind hier gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32 (jeweils Rdnr. 20 ff.)); das haben die Kläger auch stets selbst so gesehen. Hieraus folgt, dass das Einkommen beider gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungen der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Dabei ist das erzielte und um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II bereinigte Einkommen dem Bedarf beider Kläger gegenüberzustellen.

Der Bedarf der Kläger hat vom 1. September bis 31. Dezember 2012 bei jeweils 559,60 Euro monatlich und vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 bei jeweils 567,60 Euro monatlich gelegen. Er hat sich aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zusammengesetzt, der sich bis 31. Dezember 2012 auf monatlich je 337,00 Euro und ab 1. Januar 2013 auf monatlich je 345,00 Euro belaufen hat, sowie den anteiligen Bedarfen für die Unterkunft und Heizung von 222,60 Euro (= hälftiger Kopfteil von 445,20 (angemessene Miete anteilig je 168,60 Euro, Nebenkostenanteil je 30,00 Euro, Heizkostenanteil je 24,00 Euro laut Abschlagsberechnung der Badenova vom 21. Mai 2012)).

d) Der Bedarf der Kläger war in der streitbefangenen Zeit im Monat November 2012 ganz sowie in den Monaten September, Oktober und Dezember 2012 und Januar und Februar 2013 teilweise durch eigenes Einkommen gedeckt.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur so genannten Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen im Sinne von § 12 SGB II, das er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt, während das Schicksal der Forderung nach § 11 SGB II nicht entscheidend ist (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 14)). Das Gesetz stellt im Fall der Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab, sodass, auch wenn Einnahmen aus bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen gehört, dies nicht zu einer Konkurrenz dergestalt führt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R - (juris Rdnr. 13)). Deshalb kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 14)).

e) In diesem Sinne stellen auch Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten Einkommen dar, soweit der Unterhaltsanspruch nicht durch Zahlung an den Träger der Grundsicherung im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II befriedigt wird (vgl. BSG SozR4-4200 § 33 Nr. 2 (Rdnrn. 14 ff.)). Einen Verstoß gegen Art. 6 GG, den die Kläger ohne weitere Begründung geltend gemacht haben, vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Soweit sie darauf abheben, dass die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen die familienrechtlichen Vorschriften über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt "leerlaufen" ließe, übersehen sie, dass auch rechtzeitig erfolgte Unterhaltszahlungen zu einer Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung hätten führen müssen und deshalb den Hilfebedarf begrenzt hätten. Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher vertretene Identitätstheorie (vgl. BVerwGE 29, 295), auf die sich die Kläger möglicherweise beziehen und nach der die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraussetzte, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität), ist für das SGB II nicht heranziehbar (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - (juris Rdnr. 25); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 (Rdnr. 26); ferner schon Senatsurteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - (juris Rdnr. 23)). Diese Rechtsprechung hatte das BVerwG in der Folgezeit und mit der Entwicklung der Zuflusstheorie ohnehin ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 16/98 - (juris Rdnrn. 8 ff.)).

Mit Blick auf das hier maßgebliche Zuflussprinzip sind die in der streitbefangenen Zeit, mithin erst nach der bereits im März 2007 (Kläger zu 2) bzw. Oktober 2008 (Klägerin zu 1) erfolgten Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, aus Erwerbstätigkeit erzielten Arbeitsverdienste der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ebenso als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu behandeln wie die Unterhaltszahlungen des E.B. Rechtlich ein anderer Zufluss ist insoweit durch das Gesetz nicht bestimmt. Die vorgenannten Einkommenspositionen bleiben ferner nicht nach Maßgabe des § 11a SGB II unberücksichtigt, weil sie keiner der dort in den Abs. 1 bis 5 geregelten Ausnahmen unterfallen; gleiches gilt bezüglich der Ausnahmeregelungen in § 1 Alg II-V (in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2833)).

f) Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens ist der Zufluss im jeweiligen Monat maßgeblich, wenn es sich - wie vorliegend bei den Arbeitsverdiensten der beiden Kläger sowie den Unterhaltszahlungen des E.B. der Fall - um laufende Einnahmen (nicht also um einmalige Einnahmen) handelt und rechtlich ein anderer Zufluss insoweit nicht bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig, also üblicherweise wiederkehrend, erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris; Rdnr. 21); BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R (juris; Rdnr. 15)). Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es auch aus, wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 17)). Dies gilt auch für Teilzahlungen auf titulierte Ansprüche (vgl. BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 15)) sowie für die Nachzahlung von Arbeitsentgelt, von Sozialleistungen sowie von sonstigem Einkommen (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - (juris Rdnr. 22); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris Rdnr. 22 ); BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - ( juris Rdnr. 14); BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 21)). Mit Bezug auf die Einkommensanrechnung anzuknüpfen ist an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen (BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39 (jeweils Rdnr. 29); ferner BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15)), sodass als Zeitpunkt des Zuflusses der Zeitpunkt zu werten ist, in dem das Einkommen als "bereites Mittel" zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 47 (Rdnr. 22); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 30); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnrn. 15 ff.)). Das war hier der Zeitpunkt, in welchem die Überweisungen der Unterhaltszahlungen nach Weiterleitung durch Rechtsanwalt V.R. auf dem Postbankkonto des Klägers zu 2 mit dem Datum der Wertstellung (§ 675t Abs. 1 Satz 1 BGB; hierzu auch Senatsurteile vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 1915/13 - und 20. August 2015 - L 7 AS 4400/13 (beide unveröffentlicht)) jeweils gutgeschrieben worden sind; denn mit dem Tag der Wertstellung ist der Zahlbetrag für den Zahlungsempfänger verfügbar gemacht (vgl. F. Graf von Westphalen in Erman, BGB, 14. Auflage, § 675t Rdnr. 2).

g) Einkommen in Form von Unterhaltszahlungen des E.B. hat die Klägerin zu 1 in der streitbefangenen Zeit in Höhe von 307,66 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 7. September 2012), von 263,22 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 2. Oktober 2012), von 683,66 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 6. November 2012), von 425,60 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 10. Dezember 2012), von 352,70 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 2. Januar 2013) sowie 140,98 Euro (Gutschrift auf dem Postbankkonto am 20. Februar 2013) erzielt. Daneben verfügte sie in diesen Monaten über ein Bruttoeinkommen von 500,00 Euro, das sich für die Zeit bis Dezember 2012 auf monatlich netto 426,72 Euro und für die Zeit ab Januar 2013 auf netto 435,30 Euro belief; zugunsten der Klägerin zu 1 hat der Beklagte im Bescheid vom 16. Februar 2016 indessen durchgehend lediglich ein Nettoeinkommen von 426,72 Euro berücksichtigt. Vom Erwerbseinkommen abzusetzen waren der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100,00 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II von 80,00 Euro. Der Kläger zu 2 verfügte im streitbefangenen Zeitraum über ein Bruttoeinkommen von 700,00 Euro, das bis Dezember 2012 monatlich netto 566,74 Euro und ab Januar 2013 netto 435,30 Euro betrug; zugunsten des Klägers zu 2 hat der Beklagte im Bescheid vom 16. Februar 2016 ebenfalls durchgehend lediglich ein Nettoeinkommen von 566,74 Euro berücksichtigt. Vom Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 abzusetzen waren der Grundfreibetrag von 100,00 Euro sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag von 120,00 Euro.

Das führt zu einem (bereinigten) Gesamteinkommen der Kläger im Monat September 2012 von 901,12 Euro, im Monat Oktober 2012 von 856,68 Euro, im Monat November 2012 von 1.277,12 Euro, im Monat Dezember 2012 von 1.019,16 Euro, im Monat Januar 2013 von 946,42 Euro sowie im Monat Februar 2013 von 734,44 Euro. Dem oben errechneten Bedarf der Kläger gegenübergestellt ergeben sich sonach Leistungsansprüche für den September 2012 von insgesamt 218,08 Euro (je Kläger 109,04 Euro), für den Oktober 2012 von insgesamt 262,52 Euro (je Kläger 131,26 Euro), für den Dezember 2012 von insgesamt 100,14 Euro (je Kläger 50,07 Euro), für den Januar 2013 von insgesamt 189,04 Euro (je Kläger 94,52 Euro) und für den Februar 2013 von 400,76 Euro (je Kläger 200,38 Euro). Für den Monat November 2012 war mangels Hilfedürftigkeit der Kläger ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht gegeben.

h) Die vorgenannten Beträge hat der Beklagte den Klägern mit der endgültigen Leistungsfestsetzung zuerkannt, ohne dass er insoweit an den vorläufigen Bescheid vom 30. August 2012 gebunden war. Die im Bescheid gegen die Kläger zu 1 und 2 ursprünglich noch verfügten Erstattungsforderungen hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. November 2016 zurückgenommen, sodass die Rechtmäßigkeit der Erstattungsverfügungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III), die ohne gesonderte Verlautbarung der Anrechnung durch eine eigenständige rechtsgestaltende Regelung erfolgt waren (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 (Rdnr. 24); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., § 328 Rdnr. 234; ferner Eicher/Greiser in Eicher, a.a.O., § 40 Rdnr. 56; Greiser in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 328 Rdnr. 63), nicht mehr zu prüfen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat für eine auch nur teilweise Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Kläger auf den Beklagten mit Blick auf deren im Ergebnis nur geringes Obsiegen keine Veranlassung gesehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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