Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 32/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 20/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle in der Sache eine Leistungspflicht des Landkreises Saalekreis (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen streitig gewesen.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ast.) ist Staatsangehöriger der Republik K ... Er reiste nach seinen Angaben am 15. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein und meldete am 18. Juli 2013 ein Gewerbe an, das er zum 17. Dezember 2013 wieder abmeldete.
Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit Bescheid vom 20. Mai 2015 (in der Gestalt des dem Senat nicht vorliegenden und nach Angaben des Ast. am 25. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016) fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt des Ast. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) nicht vorlägen. Der Ast. sei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen. Vorsorglich werde die Abschiebung nach K. angedroht. Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. März 2015 fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt der H. S. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht vorlägen.
Der Träger der Grundsicherung bewilligte zuletzt dem Ast., der im ... 1963 geborenen H. S. und dem im ... 1993 geborenen J. S. (Letztere ebenfalls Staatsbürger der Republik K.) mit vorläufigem Bescheid vom 21. Januar 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Monate Februar bis Juli 2015 und dem Ast. und J. S. mit vorläufigem Bescheid vom 6. Juli 2015 Leistungen für die Monate August 2015 bis Januar 2016. Die Mietzahlung in Höhe von 367,01 EUR wurde jeweils monatlich an die Vermieterin überwiesen. Dieser Sozialleistungsträger lehnte eine Weitergewährung von Leistungen für den Ast. und J. S. nach dem SGB II unter Hinweis auf die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab (Bescheid vom 28. Januar 2016).
Am 9. Februar 2016 beantragten der Ast., H. und J. S. bei dem Ag. Leistungen der Sozialhilfe und gaben an, sämtlich ledig zu sein und in einer Wohnung von 59,74 m² (Kaltmiete 207,01 EUR, Nebenkosten 72,00 EUR, Heizungskosten 88,00 EUR) zusammenzuleben. J. S. sei als Sohn der einzige unterhaltspflichtige Angehörige des Ast. J. S. gab bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ag. am 11. Februar 2016 an, keine Angaben zu seinen vier Geschwistern machen zu wollen, da diese nicht unterhaltspflichtig seien. Denn nur er wohne in dem gemeinsamen Haushalt. Hierbei räumte er einen vorausgegangen Besuch bei einer in der Nähe der Dienststelle wohnenden Schwester ein. Der Ast. sei vom 18. Juli bis zum 17. Dezember 2013 gemeinsam mit J. S. im Schrotthandel selbstständig erwerbstätig gewesen. Seit Januar 2016 bezögen sie lediglich Kindergeld für den arbeitsuchenden J. S., der einen Beruf erlernen und dann auch den Ast. unterstützen wolle. Er, der Ast., sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Der Ast. gab als Vermögen für sich sowie H. und J. S. einen Pkw Renault Scenic an.
Den vorgelegten Kontoauszügen für ein Konto von J. S. sind Buchungen für eine Kfz-Versicherung für den Pkw mit dem Kennzeichen SK X ... zu entnehmen, für den auf einer Abbuchung nebst Storno vom 27. Oktober 2014 eine Zuordnung zu dem Ast. angegeben ist. Aus den Unterlagen ergeben sich auch unter dem 1. Juni, 1. Juli und 3. August 2015 erfolgte Bestätigungen über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über eine Kfz-Versicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft, unter dem 1. Juli und dem 1. Oktober 2015 die Bestätigung über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über die Kfz-Versicherung für den Pkw SK X ... und eine Rücklastschrift für die Kfz-Steuer für den Pkw SK V ... mit einer Überweisung vom 4. Januar 2016.
Nach Anhörung des Ast. und der H. S. (bezeichnet als Eheleute) lehnte der Ag. den Antrag vom 9. Februar 2016 auf Leistungen zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit einem an den Ast. und H. S. adressierten Bescheid vom 8. März 2016 ab. Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB XII lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass für den Ast. und H. S. keine Freizügigkeit mehr bestehe. Für Letztere sei die entsprechende Feststellung bestandskräftig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestehe kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Andere, diese öffentlichen Interessen überwiegende private Interessen seien nicht geltend gemacht worden und aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Hiergegen legten beide Bescheidadressaten am 18. März 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, sie seien nicht zu dem Zweck eingereist, Sozialleistungen zu erhalten. Ihr Aufenthaltsrecht habe sich in der Weise verfestigt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe. Sie verfügten seit dem 1. Februar 2016 über keinerlei Einkommen, weshalb sie nicht mehr in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Unter dem 22. März 2016 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Am 29. März 2016 haben der Ast. und H. S. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Halle gestellt, mit welchem sie die Verpflichtung des Ag. zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe erstrebt haben. Gleichzeitig haben Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Die am 12. April 2016 bei dem Sozialgericht eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint jegliche Form von Einnahmen, auch in Bezug auf Kindergeld. Das Vorhandensein von Vermögen ist insgesamt, d.h. auch in Bezug von Kraftfahrzeugen, verneint worden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für H. S. ist am 12. April 2016 zurückgenommen worden. Zu Begründung des Antrags hat der noch im Verfahren beteiligte Ast. zunächst das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Grundlage des Anspruchs sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 -, juris) § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Er habe zunächst beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt durch ein selbstständiges Gewerbe zu sichern. Dass er dieses nach einem halben Jahr beendet habe, beruhe auf seinen gesundheitlichen Problemen, auf Grund derer die Versorgung mit einem Herzkatheter und stationäre Behandlungen notwendig gewesen seien. Er befinde sich auf Grund seiner Mittellosigkeit in einer Notlage und könne weder die notwendigen Kosten für Nahrungsmittel noch für seine Miete decken. Es bestünden außerdem Mietrückstände, die bereits mehrfach angemahnt worden seien. Er hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. April 2016 angegeben, derzeit keinerlei finanzielle Mittel zu haben, um sich zu ernähren oder Miete zu bezahlen. Er könne sich auch kein Geld leihen und sei dringend auf Sozialleistungen angewiesen. Eines vollständigen Nachweises seiner Bedürftigkeit bedürfe es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Entsprechende Nachweise seien nur unter erheblichem Zeitaufwand zu beschaffen. Er hat auf eine an ihn gerichtete Mahnung des Energieversorgers vom 13. März 2016 über ausstehende Zahlungen in Höhe von 194,59 EUR und die Abmahnung der Vermieterin vom 6. April 2016 auf Grund von offenen Zahlungsverpflichtungen für Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 511,09 EUR nebst Gerichtskosten und Bearbeitungsgebühren verwiesen. Zu seiner Erkrankung hat er insbesondere einen Arztbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. S. vom 22. Juni 2015 vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 46 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzulehnen gewesen, weil dieser von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ein Anordnungsanspruch sei nicht zu erkennen. Der Ast. habe weder einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII stehe hier bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, da der Ast. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Für den Ast. sei eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht belegt. Die bei dem Ast. vorliegenden Erkrankungen führten nicht dazu, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich auszuüben. Auch nach den Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens könne der Ast. nur verlangen, im Hinblick auf das SGB XII genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger. Es seien im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Ast. unzumutbar sei, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Es seien weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt des Ast. sei insoweit nicht als "gefestigt" anzusehen. Der Ast. habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Aus den Akten sei weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG ersichtlich.
Der Ast. hat am 6. Mai 2016 gegen den ihm am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss auch in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der angefochtene Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Er habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei im Rahmen der Folgenabwägung von seinem Vorbringen auszugehen. Er habe alle maßgeblichen Umstände schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen und damit die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Bei einem Leistungsausschluss nach dem SGB II seien Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Die Verlustfeststellung für sein Freizügigkeitsrecht sei bisher nicht bestandskräftig, da er nach Zurückweisung des Widerspruchs fristgerecht Klage erheben werde. Auf Grund des zumindest berechtigten Aufenthalts sei ihm ein Minimum an existenzsichernden Leistungen zu gewähren. Er verfüge über keinerlei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Einkünfte. Hierdurch seien erhebliche Zahlungsrückstände entstanden, auf Grund derer ihm eine fristlose Kündigung seiner Mietwohnung drohe und er nicht länger in der Lage sei, sich Lebensmittel oder andere Bedarfsgegenstände zu beschaffen. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Belastung wären die Folgen einer Ablehnung des Antrags für ihn weitaus schwerwiegender als die Folgen einer antragsgemäßen Entscheidung, welche sich im Hauptsacheverfahren als unrichtig erweisen könnte.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt K., Halle, beizuordnen.
Der Sozialhilfeträger hält eine eigene Leistungspflicht nicht für gegeben. Die Landeskasse hat im Verfahren nicht Stellung genommen.
Dem Ast. ist mit Richterbrief vom 20. Juni 2016 aufgegeben worden, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Die Angaben auf den schließlich am 28. Juni 2016 eingegangenen Vordrucken stimmen u.a. in Bezug auf die Angabe eines Kfz als Vermögenswert mit den Angaben in der bei dem Sozialgericht am 12. April 2016 abgegebenen Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages nicht überein. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 30. Juni 2016, Kopien von Fahrzeugschein, Versicherungsschein und Kfz-Steuer-Bescheid zu übersenden, ist keine Reaktion erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Die von dem Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen auf der Grundlage eines monatlichen Bedarfs in Höhe der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat ist hier nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast. im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO überzeugt. Der Ast. hat gegenüber dem Sozialgericht auf seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch gegenüber dem Ag. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verweigerte und unzutreffende Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht wurden, konnte der Senat sich die notwendigen Informationen auch nicht aus anderen Quellen verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle in der Sache eine Leistungspflicht des Landkreises Saalekreis (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen streitig gewesen.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ast.) ist Staatsangehöriger der Republik K ... Er reiste nach seinen Angaben am 15. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein und meldete am 18. Juli 2013 ein Gewerbe an, das er zum 17. Dezember 2013 wieder abmeldete.
Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit Bescheid vom 20. Mai 2015 (in der Gestalt des dem Senat nicht vorliegenden und nach Angaben des Ast. am 25. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016) fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt des Ast. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) nicht vorlägen. Der Ast. sei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen. Vorsorglich werde die Abschiebung nach K. angedroht. Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. März 2015 fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt der H. S. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht vorlägen.
Der Träger der Grundsicherung bewilligte zuletzt dem Ast., der im ... 1963 geborenen H. S. und dem im ... 1993 geborenen J. S. (Letztere ebenfalls Staatsbürger der Republik K.) mit vorläufigem Bescheid vom 21. Januar 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Monate Februar bis Juli 2015 und dem Ast. und J. S. mit vorläufigem Bescheid vom 6. Juli 2015 Leistungen für die Monate August 2015 bis Januar 2016. Die Mietzahlung in Höhe von 367,01 EUR wurde jeweils monatlich an die Vermieterin überwiesen. Dieser Sozialleistungsträger lehnte eine Weitergewährung von Leistungen für den Ast. und J. S. nach dem SGB II unter Hinweis auf die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab (Bescheid vom 28. Januar 2016).
Am 9. Februar 2016 beantragten der Ast., H. und J. S. bei dem Ag. Leistungen der Sozialhilfe und gaben an, sämtlich ledig zu sein und in einer Wohnung von 59,74 m² (Kaltmiete 207,01 EUR, Nebenkosten 72,00 EUR, Heizungskosten 88,00 EUR) zusammenzuleben. J. S. sei als Sohn der einzige unterhaltspflichtige Angehörige des Ast. J. S. gab bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ag. am 11. Februar 2016 an, keine Angaben zu seinen vier Geschwistern machen zu wollen, da diese nicht unterhaltspflichtig seien. Denn nur er wohne in dem gemeinsamen Haushalt. Hierbei räumte er einen vorausgegangen Besuch bei einer in der Nähe der Dienststelle wohnenden Schwester ein. Der Ast. sei vom 18. Juli bis zum 17. Dezember 2013 gemeinsam mit J. S. im Schrotthandel selbstständig erwerbstätig gewesen. Seit Januar 2016 bezögen sie lediglich Kindergeld für den arbeitsuchenden J. S., der einen Beruf erlernen und dann auch den Ast. unterstützen wolle. Er, der Ast., sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Der Ast. gab als Vermögen für sich sowie H. und J. S. einen Pkw Renault Scenic an.
Den vorgelegten Kontoauszügen für ein Konto von J. S. sind Buchungen für eine Kfz-Versicherung für den Pkw mit dem Kennzeichen SK X ... zu entnehmen, für den auf einer Abbuchung nebst Storno vom 27. Oktober 2014 eine Zuordnung zu dem Ast. angegeben ist. Aus den Unterlagen ergeben sich auch unter dem 1. Juni, 1. Juli und 3. August 2015 erfolgte Bestätigungen über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über eine Kfz-Versicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft, unter dem 1. Juli und dem 1. Oktober 2015 die Bestätigung über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über die Kfz-Versicherung für den Pkw SK X ... und eine Rücklastschrift für die Kfz-Steuer für den Pkw SK V ... mit einer Überweisung vom 4. Januar 2016.
Nach Anhörung des Ast. und der H. S. (bezeichnet als Eheleute) lehnte der Ag. den Antrag vom 9. Februar 2016 auf Leistungen zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit einem an den Ast. und H. S. adressierten Bescheid vom 8. März 2016 ab. Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB XII lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass für den Ast. und H. S. keine Freizügigkeit mehr bestehe. Für Letztere sei die entsprechende Feststellung bestandskräftig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestehe kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Andere, diese öffentlichen Interessen überwiegende private Interessen seien nicht geltend gemacht worden und aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Hiergegen legten beide Bescheidadressaten am 18. März 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, sie seien nicht zu dem Zweck eingereist, Sozialleistungen zu erhalten. Ihr Aufenthaltsrecht habe sich in der Weise verfestigt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe. Sie verfügten seit dem 1. Februar 2016 über keinerlei Einkommen, weshalb sie nicht mehr in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Unter dem 22. März 2016 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Am 29. März 2016 haben der Ast. und H. S. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Halle gestellt, mit welchem sie die Verpflichtung des Ag. zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe erstrebt haben. Gleichzeitig haben Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Die am 12. April 2016 bei dem Sozialgericht eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint jegliche Form von Einnahmen, auch in Bezug auf Kindergeld. Das Vorhandensein von Vermögen ist insgesamt, d.h. auch in Bezug von Kraftfahrzeugen, verneint worden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für H. S. ist am 12. April 2016 zurückgenommen worden. Zu Begründung des Antrags hat der noch im Verfahren beteiligte Ast. zunächst das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Grundlage des Anspruchs sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 -, juris) § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Er habe zunächst beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt durch ein selbstständiges Gewerbe zu sichern. Dass er dieses nach einem halben Jahr beendet habe, beruhe auf seinen gesundheitlichen Problemen, auf Grund derer die Versorgung mit einem Herzkatheter und stationäre Behandlungen notwendig gewesen seien. Er befinde sich auf Grund seiner Mittellosigkeit in einer Notlage und könne weder die notwendigen Kosten für Nahrungsmittel noch für seine Miete decken. Es bestünden außerdem Mietrückstände, die bereits mehrfach angemahnt worden seien. Er hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. April 2016 angegeben, derzeit keinerlei finanzielle Mittel zu haben, um sich zu ernähren oder Miete zu bezahlen. Er könne sich auch kein Geld leihen und sei dringend auf Sozialleistungen angewiesen. Eines vollständigen Nachweises seiner Bedürftigkeit bedürfe es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Entsprechende Nachweise seien nur unter erheblichem Zeitaufwand zu beschaffen. Er hat auf eine an ihn gerichtete Mahnung des Energieversorgers vom 13. März 2016 über ausstehende Zahlungen in Höhe von 194,59 EUR und die Abmahnung der Vermieterin vom 6. April 2016 auf Grund von offenen Zahlungsverpflichtungen für Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 511,09 EUR nebst Gerichtskosten und Bearbeitungsgebühren verwiesen. Zu seiner Erkrankung hat er insbesondere einen Arztbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. S. vom 22. Juni 2015 vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 46 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzulehnen gewesen, weil dieser von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ein Anordnungsanspruch sei nicht zu erkennen. Der Ast. habe weder einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII stehe hier bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, da der Ast. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Für den Ast. sei eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht belegt. Die bei dem Ast. vorliegenden Erkrankungen führten nicht dazu, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich auszuüben. Auch nach den Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens könne der Ast. nur verlangen, im Hinblick auf das SGB XII genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger. Es seien im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Ast. unzumutbar sei, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Es seien weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt des Ast. sei insoweit nicht als "gefestigt" anzusehen. Der Ast. habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Aus den Akten sei weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG ersichtlich.
Der Ast. hat am 6. Mai 2016 gegen den ihm am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss auch in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der angefochtene Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Er habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei im Rahmen der Folgenabwägung von seinem Vorbringen auszugehen. Er habe alle maßgeblichen Umstände schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen und damit die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Bei einem Leistungsausschluss nach dem SGB II seien Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Die Verlustfeststellung für sein Freizügigkeitsrecht sei bisher nicht bestandskräftig, da er nach Zurückweisung des Widerspruchs fristgerecht Klage erheben werde. Auf Grund des zumindest berechtigten Aufenthalts sei ihm ein Minimum an existenzsichernden Leistungen zu gewähren. Er verfüge über keinerlei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Einkünfte. Hierdurch seien erhebliche Zahlungsrückstände entstanden, auf Grund derer ihm eine fristlose Kündigung seiner Mietwohnung drohe und er nicht länger in der Lage sei, sich Lebensmittel oder andere Bedarfsgegenstände zu beschaffen. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Belastung wären die Folgen einer Ablehnung des Antrags für ihn weitaus schwerwiegender als die Folgen einer antragsgemäßen Entscheidung, welche sich im Hauptsacheverfahren als unrichtig erweisen könnte.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt K., Halle, beizuordnen.
Der Sozialhilfeträger hält eine eigene Leistungspflicht nicht für gegeben. Die Landeskasse hat im Verfahren nicht Stellung genommen.
Dem Ast. ist mit Richterbrief vom 20. Juni 2016 aufgegeben worden, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Die Angaben auf den schließlich am 28. Juni 2016 eingegangenen Vordrucken stimmen u.a. in Bezug auf die Angabe eines Kfz als Vermögenswert mit den Angaben in der bei dem Sozialgericht am 12. April 2016 abgegebenen Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages nicht überein. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 30. Juni 2016, Kopien von Fahrzeugschein, Versicherungsschein und Kfz-Steuer-Bescheid zu übersenden, ist keine Reaktion erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Die von dem Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen auf der Grundlage eines monatlichen Bedarfs in Höhe der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat ist hier nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast. im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO überzeugt. Der Ast. hat gegenüber dem Sozialgericht auf seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch gegenüber dem Ag. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verweigerte und unzutreffende Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht wurden, konnte der Senat sich die notwendigen Informationen auch nicht aus anderen Quellen verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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