L 19 AS 1375/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 6/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1375/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 1/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode.

Die im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin zog am 02.11.2013 unter Zuhilfenahme von privaten Umzugshelfern in ihre jetzige Wohnung um. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme diverser Umzugskosten sowie einer Mietkaution unter Hinweis darauf, dass der Umzug wegen einer bevorstehenden Zwangsräumung notwendig gewesen sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2014 ab.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten in Höhe von 230,29 EUR und führte hierzu aus, bei dem Umzug am 02.11.2013 seien der Griff ihres Kühlschrankes sowie eine zweitürige Kommode so schwer beschädigt worden, dass sie dadurch unbrauchbar geworden seien. Kosten für die Beschädigungen von Möbeln im Rahmen eines notwendigen Umzuges seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Grundsicherungsträger zu erstatten. Sie verwies hinsichtlich der Kosten auf Kostenvoranschläge vom 29.01.2014.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode mit Bescheid vom 10.10.2014 ab. Für die beantragten Leistungen könne weder auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II eine Beihilfe noch nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen bewilligt werden. Ein solches sei schon deshalb nicht möglich, weil der Bedarf inzwischen gedeckt sei.

Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 29.12.2014 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, ihr entstehende Kosten für die Anschaffung einer Kommode sowie eines Kühlschrankgriffs in Form einer Beihilfe (nicht rückzahlbarer Zuschuss) vollumfänglich zu übernehmen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, ihr für die Anschaffung einer Kommode sowie eines Kühlschrankgriffs ein Darlehen in voller Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.06.2015 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2015 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, das Sozialgericht sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Die Beschädigungen seien nicht beim Be- oder Entladen der Möbel durch Umzugshelfer verursacht worden, sondern wahrscheinlich während der Fahrt von der alten zur neuen Wohnung entstanden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 hat die Klägerin erklärt, sie halte ihren Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs nicht aufrecht, weil sie einen solchen zwischenzeitlich beschafft habe. Die beschädigte Kommode habe sie noch nicht ersetzt.

Der Beklagte hat den Bescheid vom 10.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Kommode aufgehoben und sich bereit erklärt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens neu zu entscheiden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, ihr die entstehenden Kosten für die Anschaffung einer Kommode zu gewähren und die Kosten für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs i.H.v. 61,00 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erbringung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Kommode und eines Kühlschrankgriffs.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014, mit welchem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode sowohl in Form eines Zuschusses als auch eines Darlehens abgelehnt hat. Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs nicht mehr aufrechterhalten und der Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Kommode aufgehoben und sich bereit erklärt hat, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens neu zu entscheiden, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode bzw. die Übernahme der Kosten für den zwischenzeitlich beschafften Kühlschrankgriff (vgl. zur Klageart im Fall eines Kostenerstattungsanspruch infolge Selbstbeschaffung: BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N. und vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10)

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II). Die Leistungen für Bedarfe nach S. 1 Nr. 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 S. 5 SGB II). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 und vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5).

Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt ihres Umzuges zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II liegen jedoch nicht vor. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (jetzt: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) auch dann erfüllt seien, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich sei, weil der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen seien, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4), ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Abgesehen davon, dass es sich bei dem am 02.11.2013 durchgeführten Umzug nicht um einen vom Beklagten veranlassten Umzug gehandelt hat, hat sich der Senat bereits nicht davon überzeugen können, dass die Kommode sowie der Kühlschrankgriff auf Grund des Umzugs unbrauchbar geworden sind. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, die Beschädigungen seien wahrscheinlich während der Fahrt von der alten zur neuen Wohnung entstanden. Dass dies so war, ist rein spekulativ und durch nichts belegt, insbesondere hat die Klägerin insoweit auch keinen Beweis, etwa durch die Benennung von Zeugen, angetreten.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es während des Umzuges zu Schäden an dem Umzugsgut gekommen ist und es angesichts der fehlenden Veranlassung durch den Beklagten ausreichend ist, dass der Umzug wegen der bevorstehenden Zwangsräumung notwendig gewesen ist, ist das von ihr zitierte Urteil des Bundessozialgerichts hier nicht einschlägig.

Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 06.08.2014, a.a.O.). Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 und vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12; vgl. zur Angemessenheit auch BSG, Urteil vom 23.05.2013, a.a.O.). Dies ist hier zumindest mit Blick auf die Kommode schon sehr fraglich, denn aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2016 über den Umfang der vorhandenen Möbel, lässt sich nicht ableiten, dass sie ohne eine solche nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt.

Zum anderen setzt ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II voraus, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 60) bzw. ein besonderes Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13) entstanden ist. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits vom Regelbedarf "umfasst" werden (vgl. BSG, Urteile vom 06.08.2014, a.a.O. und vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl. im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149; ZfF 2013, 1, 7; ZfF 2015, 1, 8). Dementsprechend sind erneute Bedarfe, die infolge eines Umzuges einen Anspruch auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösen können, allenfalls solche, bei denen Einrichtungsgenstände, welche in der ehemaligen Wohnung gebrauchstauglich waren, deshalb untauglich werden, weil sie aus der ehemaligen Wohnung nicht entfernt werden können oder wegen Besonderheiten der neuen Unterkunft nach objektiven Maßstäben dort nicht mehr gebraucht werden können, mithin ein erneuter Bedarf deshalb entsteht, weil die alten Einrichtungsgegenstände aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht in die neue Wohnung verbracht werden können. Da die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift eng begrenzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), können dagegen Fälle, in denen im Zuge der Durchführung des Umzuges Gegenstände beschädigt werden, wertungsmäßig nicht gleichgestellt werden. Denn dadurch würde das Risiko einer unsachgemäßen Durchführung des Umzuges dem Grundsicherungsträger und damit dem Steuerzahler aufgebürdet, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Um sich gegen Schäden am Umzugsgut abzusichern, hat ein Leistungsbezieher - wie jeder andere Nicht-Leistungsbezieher auch - entweder eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder er muss sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an den Schadensverursacher halten. Im Ergebnis kann hier wertungsmäßig nichts anderes gelten als im Rahmen der vom Bundessozialgericht bereits entschiedenen Fallkonstellation, dass Kosten, die anlässlich eines vom Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs durch die Beschädigung eines Mietfahrzeugs entstehen, nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des Umzugs gehören (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 152/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 49). Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann jedenfalls nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).

Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode auf der Grundlage von § 22 Abs. 6 SGB II kommt im Übrigen - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähigen Umzugskosten auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial beschränken (vgl. BSG, Urteile vom 06.10.2011, a.a.O., vom 16.12.2009 - B 4 AS 79/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 und vom 01.07.2009, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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