L 19 AS 1457/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 1322/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1457/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 52/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2016 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.3016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.09.2016 und vom 26.11.2016 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2017 Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 600,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März 2016 bis Februar 2017.

Seit 2005 bezieht die 1965 geborene Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Am 02.11.2013 zog sie in die 56 qm große Wohnung, T-straße 00, L um. Die Bruttowarmmiete beträgt 600,00 EUR (480,00 EUR Grundmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 50,00 EUR Heizkostenvorauszahlung). Der Beklagte übernahm ab dem 01.12.2013 abgesenkte Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 474,00 EUR (424,00 EUR Bruttokaltmiete + 50,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) unter Zugrundelegungen des Höchstbetrages des § 12 WoGG i.d.F. bis zum 31.12.2015 (385,00 EUR) zuzüglich eines Zuschlages von 10%.

Mit Bescheid vom 11.01.2016 bewilligte der Beklagter der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März 2016 bis Februar 2017 i.H.v. insgesamt 887,29 EUR monatlich (Regelbedarf 404,00 EUR + Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II 9,29 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 474,00 EUR).

Den gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2016 zurück.

Am 04.04.2016 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des UN-Sozialpakts. Die Höhe der Regelsätze sei nicht gesetzeskonform, insbesondere seien die Regelsätze auch zu Unrecht nicht unter Berücksichtigung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013, die im September 2015 veröffentlicht worden sei, neu festgesetzt, sondern lediglich fortgeschrieben worden.

Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2016 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23.06.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.07.2016 beim Sozialgericht Köln Berufung eingelegt und angenommen, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe nur die Höhe des Regelsatzes angegriffen habe. Dies sei nicht der Fall, denn sie wende sich sowohl gegen die Regelsatzberechnung als auch gegen die Höhe der ihr gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht habe sich weder mit der Ermittlung der angemessenen Miete noch mit der Regelsatzberechnung befasst.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2016 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016 sowie der Änderungsbescheide vom 28.09.2016 und vom 26.11.2016 zu verurteilen, der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 600,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2016 bis 28.02.2017 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 28.09.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum i.H.v. insgesamt 985,29 EUR bewilligt und dabei unter Berücksichtigung des für die Beigeladene ab dem 01.01.2106 geltenden Höchstbetrags nach § 12 WoGG für Aufwendungen der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 572,00 EUR (522,00 EUR Bruttokaltmiete + 50,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) zugrunde gelegt. Angesichts der erheblichen Erhöhung der Wohngeldbeträge zum 01.01.2016 ist der Beklagte der Auffassung, nunmehr habe der Sicherheitszuschlag von 10 % zu entfallen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26.11.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate Januar und Februar 2017 i.H.v. 990,41 EUR bewilligt und dabei einen auf 409,00 EUR erhöhten Regelbedarf sowie Kosten der dezentralen Warmwasseraufbereitung i.H.v. 9,41 EUR zugrunde gelegt.

Der Senat hat die Stadt Köln durch Beschluss vom 01.12.2016 zum Verfahren beigeladen, die sich insbesondere zur Frage der angemessenen Leistungen für Kosten der Unterkunft geäußert hat.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten und der Akte des Sozialgerichts Köln S 31 AS 3294/14 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist die Höhe der durch Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 28.09.2016 und vom 26.11.2016 bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 28.02.2017.

Die Änderungsbescheide vom 28.09.2016 und vom 26.11.2016 sind nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Klägerin hat bereits mit ihrer Klage u. a. die Übernahme ihrer tatsächlichen Bruttowarmmiete i.H.v. 600,00 EUR, begehrt und im Berufungsverfahren eine zulässige Begrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen für Unterkunft und Heizung vorgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 88 m.w.N.). Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet nun alleine die Frage, ob der Beklagte weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 28,00 EUR monatlich (600,00 EUR tatsächliche Aufwendungen - 572,00 EUR mit Bescheiden vom 28.09.206 und 26.11.2016 bewilligte Leistungen = 28,00 EUR) für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2017 zu übernehmen hat.

Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klägerin ist beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Der Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 28.09.2016 und vom 26.11.2016 ist hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung rechtswidrig. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten eine Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 600,00 EUR monatlich im streitbefangen Zeitraum zu.

In der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2017 erfüllt die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie weder über anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 SGB II noch über berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt.

Ihre Unterkunftskosten i.H.v. insgesamt 550,00 EUR (480,00 EUR Nettokaltmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) überschreiten nicht die seit dem 01.01.2016 anzuwendende Angemessenheitsgrenze von 574,00 EUR. Als Angemessenheitsgrenze ist wegen eines Erkenntnisausfalls (1.) der ab dem 01.01.2016 für die Beigeladene geltende Höchstbetrag des § 12 WoGG für einen Einpersonenhaushalt von 522,00 EUR zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von10 % zu Grunde zu legen (2.).

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250 m.w.N.): Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen anzusehende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten seiner Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit).

Zur Konkretisierung der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze wird in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist durch Datenerhebung und Datenauswertung seitens des kommunalen Träger bzw. des Jobcenters zu ermitteln, was eine Wohnung einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kostet (Referenzmiete). Der ermittelte Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards wird sodann nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zustehenden Quadratmeterzahl multipliziert und ergibt so die angemessene Miete ("schlüssiges Konzept" - BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250 m.w.N.).

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R). Für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sie sich aus dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG) vom 8.12.2009 (GV. NRW. 2009,772) sowie den dazu mit Wirkung vom 1.1.2010 ergangenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB - RdEerl. v. 12.12.2009 - IV.5-619-1665/09 - MBl.NRW. 2010,1). Hiernach beträgt die angemessene Wohnraumgröße für einen Einpersonenhaushalt 50 qm. Den Vergleichsraum bildet das Gebiet der Beigeladenen in ihren kommunalen Grenzen. Bei der Bestimmung des Vergleichsraumes sind ausreichend große Räume einer Wohnbebauung in räumlicher Nähe mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl. (BSG, Urteil vom 16. 06. 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 m.w.N.). Dies trifft für das Gebiet der Beigeladenen zu.

1. Die Beigeladene verfügt über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse

(BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 m.w.N.).
Die Beigeladene hat keine Datenerhebung und Datenauswertung zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts durchgeführt und wendet im streitbefangenen Zeitraum den ab dem 01.01.2016 geltenden Höchstbetrag nach § 12 WoGG ohne Sicherheitszuschlag zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze an. Dies entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250 m.w.N.).

Aus den vorhandenen Daten zum Wohnungsmarkt kann - auch unter Zuhilfenahme der Beigeladenen - kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Referenzmiete im streitbefangenen Zeitraum entwickelt werden. Es liegt daher ein Erkenntnisausfall vor (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 05.06.2014 - B 4 AS 349/13 B m.w.N.).

Die Ableitung einer Angemessenheitsgrenze aus den Daten des ab Januar 2015 geltenden Mietspiegels scheidet aus. Die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mietspannwerten eines Tabellenmietspiegels wie des Kölner Mietspiegels erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept schon regelmäßig nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, BSGE 110, 52 m.w.N.).

Insbesondere unter Auswertung der dem Mietspiegel der Beigeladenen zugrundeliegenden Daten kann ein schlüssiges Konzept nicht erstellt werden. Denn bei dem Kölner Mietspiegel handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.v. § 558d BGB, sondern um einen einfachen Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB. Dieser beruht nach Angaben der Beigeladenen zwar auf einer Primärdatenerhebung (ca. 20.000 Daten) von Neuvertragsmieten und geänderten Bestandsmieten. Jedoch erfüllt diese Datenerhebung nicht die Anforderungen an die Repräsentativität der erhobenen Daten, weil es sich bei ihr nicht um eine Zufallsstichprobe handelt, die bei einem qualifizierten Mietspiegel gefordert wird, (vgl. hierzu Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 558d Rn. 65f). Der Kölner Mietspiegel beruht auf einer Befragung von Mitgliedern von Interessenverbänden bzw. interessierten Personen, die den Erhebungsbogen aus dem Internet abrufen können. Bereits deshalb entspricht die Datenerhebung und - auswertung nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden (vgl. zur fehlenden Repräsentativität einer solchen Datenerhebung: Börstinghaus, a.a.O., § 558c Rn. 32f).

Auch fehlen jegliche Daten zu den Mietpreisen in einfacher Wohnlage der Baualtersklasse ab 1976, die ca. 30% des Wohnungsbestandes auf dem Gebiet der Beigeladenen umfassen dürften (S. 8 der Veröffentlichung "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, Köln Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von der NRW Bank). Aus fehlenden Angaben zu Mietpreisen für Wohnungen in einfacher Wohnlage, die seit 1976 bezugsfertig sind, kann dabei nicht geschlossen werden, dass solche Wohnungen nicht in ausreichender Zahl existieren. Denn die Einschätzung, in welcher Wohnlage eine Wohnung gelegen ist, wird den Teilnehmern der Erhebung überlassen, ist daher notwendig subjektiv geprägt. Auch der Mietspiegel selbst nimmt keine Zuordnung von bestimmten Straßen oder Stadtteilen zur einfachen Wohnlage vor. Dagegen wird in anderen Quellen durchaus noch eine erhebliche Anzahl über das Gebiet der Beigeladenen verteilter Stadtteile als einfache Wohnlage qualifiziert (Darstellung der Verteilung von Wohnlagen im Kölner Stadtgebiet, PlanetHome, Immobilien Köln 2015/2016 S. 5, abrufbar unter www.apobank.de/content/dam/g80080/Immobilie/marktberichte/immobilienmarkt koeln.pdf).

Die Beigeladene hat dem Senat zudem dargelegt, auch der im Jahr 2012 verwaltungssintern unternommene Versuch, ein schlüssiges Konzept im Rahmen einer ämter- und dezernatsübergreifenden Arbeitsgruppe zu erstellen sei, am Fehlen ausreichender und qualifizierter Daten gescheitert. Diese Darlegungen erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nachvollziehbar. Die Wohnungsbestandsdaten der GAG Immobilien AG von 42.000 eigenen Wohnungen stellen auch nach Auffassung des Senats keine geeignete Stichprobe für den gesamten Kölner Wohnungsmarkt dar, da sie weniger als 10 % des Wohnungsbestandes (550.485 Wohnungen im Jahre 2014, S. 4 der Veröffentlichung "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, Köln Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von der NRW Bank) umfassen und der Anteil der öffentlich geförderten und damit preisgebundenen Wohnungen im Wohnungsbestand höher ist als der Anteil der öffentlich geförderten Wohnungen am Gesamtwohnungsmarkt (9,6 % S. 4 der Veröffentlichung "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, Köln Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von NRW.Bank). Ebenso stellen die Daten zu Mieten der Wohngeldempfänger allein keine geeignete Grundlage für Entwicklung eines schlüssigen Konzepts dar.

2.) Bei einem Erkenntnisausfall im Rahmen der Ermittlung einer Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese sind aber gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze durch die Höchstbeträge nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %. (BSG, Urteil vom 12.12.2013 -, B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 m.w.N.). Die Beigeladene ist seit dem 01.01.2016 in Mietstufe VI der Anlage zu § 1 Abs. 3 WogV i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015 (in Kraft ab dem 01.10.2016, BGBl. I 1610) eingruppiert. Der Wert für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet der Beigeladenen ab dem 01.01.2016 nach § 12 WoGG (i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015, BGBl. I 1610) beträgt 522,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10% beläuft sich damit die zu beachtende Angemessenheitsgrenze seit dem 01.01.2016 auf insgesamt 574,00 EUR (vgl. zur Anwendung des 10% Sicherheitszuschlages auch über den 01.01.2016 hinaus: LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2016 - L 7 AS 869/15 B ER). Der Senat berücksichtigt hierbei, dass infolge gleichzeitiger Umstufung der Beigeladenen von der Mietstufe V in die Mietstufe VI und der Erhöhung des Höchstbetrages der Mietstufe VI um 27% die Angemessenheitsgrenze bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % bei einem Einpersonenhaushalt um einen Betrag von 150,00 EUR, d.h. um 35 % ab dem 01.01.2106 steigt.

Entgegen der Meinung des Beigeladenen ist der Sicherheitszuschlags von 10% zur Überzeugung des Senats nicht ab dem 01.01.2016 entbehrlich geworden, weil die Unsicherheit im Tatsächlichen, die der Zuschlag absichern soll, fortbesteht. Die Beigeladene hat in ihrer Eigenschaft als kommunaler Leistungsträger bereits eingeräumt, dass sie über keine Daten verfügt, die ihr die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Referenzmiete ermöglichten. Dies macht es von Vorneherein schwer einsehbar, welche Erkenntnisse und Überlegungen es ihr nun erlauben könnten, die deshalb für sie geltenden Höchstbeträge nach § 12 WoGG - ohne Sicherheitszuschlag - als realitätsgerechte und ohne schlüssiges Konzept geltende Referenzmiete einzuschätzen. Insofern kann die Beigeladene sich jedenfalls nicht auf die statistische Auswertung der Bundesagentur für Arbeit zur Wohn- und Wohnkostensituation nach Größe der Haushaltsgemeinschaft Stand Januar 2016 berufen, wonach bei einem Single-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 9,49 EUR pro qm anfällt, während sich bei Ansatz eines Betrages von 522,00 EUR eine Bruttokaltmiete von 10,44 EUR (522,00 EUR: 50 qm) bzw. bei 574,00 EUR eine Bruttokaltmiete von 11,48 EUR (574,00 EUR: 50 qm) ergibt. Zu einem handelt es sich bei der Bruttokaltmiete von 9,49 EUR pro qm um einen statistischen Durchschnittswert. Zum anderen darf eine Referenzmiete nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht alleine auf Daten der Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII beruhen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250).

Soweit die Beigeladene annimmt, wegen der erheblichen Steigerung der Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 sei nun die Prüfung geboten, ob im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt einer Gemeinde ein Sicherheitszuschlag weiterhin erforderlich ist, widerspricht dies der intendierten Funktion des Sicherheitszuschlages nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hiernach ist der Sicherheitszuschlag ausschließlich unter Berücksichtigung genereller - abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse im Einzelfall kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung der Tabellenwerte des WoGG führt. Schon aufgrund der im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ein (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73).

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Höchstwerte des § 12 WoGG nicht nur die seit 2009 eingetretene Erhöhung der Bruttokaltmieten, sondern auch den Anstieg der Bruttowarmmiete berücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 18/4897 S. 65) lässt im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützte Recht eines Leistungsberechtigten auf Sicherung angemessenen Wohnraums nicht die Erforderlichkeit eines Zuschlags entfallen. Die Höhe des Sicherheitszuschlags ist nach generellen und abstrakten Kriterien festzulegen. Die teilweise Änderung von Bemessungskriterien für den Bezugswert nach § 12 WoGG stellt für den Senat keinen Gesichtspunkt dar, der ein Abweichen von der bisherigen Höhe des Sicherheitszuschlages - 10% - rechtfertigen würden.

Der Senat folgt auch nicht der Argumentation der Beigeladenen, die Höchstbeträge nach § 12 WoGG - ohne Zuschlag - bildeten die angemessene Referenzmiete ab, weil auf ihrem Gebiet ab dem 01.07.2015 die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB, Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2015, GV. NRW 2015, 481) greift. Die Umgruppierung der Beigeladenen in die Mietstufe VI beruht auf dem zum Stichtag 31.12.2012 festgestellten Mietniveau (vgl. BT-Drs. 18/4897 S. 67) und spiegelt lediglich den angespannten Wohnungsmarkt im Gebiet der Beigeladenen wider, der wiederum seit dem 01.07.2015 die Anwendung der sog. "Mietpreisbremse" des § 556d BGB zur Folge hatte; ein Rückschluss aus der Rechtsfolge auf die tatsächliche Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes scheidet aus.

Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % bei den zum 01.01.2016 angepassten Höchstbeträgen des § 12 WoGG ist daher auch weiterhin, dass die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte nicht den Anspruch erheben (können), die realen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abzubilden. Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen. Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für selbst genutzten Wohnraum (§ 1 Abs. 1 WoGG; siehe auch Wohngeld- und Mietenbericht 2014, BT-Drs. 18/6540 S. 44). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete (Belastung), den Haushaltsmitgliedern und ihrem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete (Belastung) den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum tatsächlich erhältlich ist (vgl. (BSG, Urteil vom 22.03. 2012 - B 4 AS 16/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59). Das Bundessozialgericht hat dies in dem Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 zum Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG i.d.F. des Gesetzes vom 24.09.2008 (in Kraft ab dem 01.01.2009, BGBl. I, 1856 - a.F. -) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% wie folgt ausgeführt (Rn. 27):

"Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht."

Diese Gesichtspunkte für einen "Sicherheitszuschlag" sind mit der Anhebung der Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht entfallen. Denn die Anhebung der Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 dient ebenso wie die Anhebung der Werte zum 01.01.2009 vorrangig dazu, entsprechend dem Zweck des WoGG die Anzahl derjenigen Wohngeldempfänger zu verringern, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl. dazu BT-Drs. 18/4897 S. 65, 66, 68, 69). Soweit die Beigeladene unter Verweis auf den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 16/6543) die Auffassung vertritt, das Wohngeldgesetz 2009 habe andere Ziele verfolgt als das Wohngeldgesetz 2016, steht dem folgende Beobachtung entgegen:

Zwar wird im Regierungsentwurf zur Wohngeldreform 2009 die verfolgte Zielsetzung - Verringerung der Anzahl der Wohngeldempfänger, deren Miete oder Belastung die Höchstbeträge überschreitet - nicht angeführt. Es ergibt sich jedoch aus der zweiten Beschlussempfehlung und dem zweiten Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BT-Drs. 16/8918 S. 1, 49) eindeutig, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung gegenüber den im Regierungsentwurf genannten Beträgen um 10% mit Wirkung zum 01.01.2009 angehoben worden sind um die Anzahl der Wohngeldempfänger zu verringern, deren Miete oder Belastung die Höchstbeträge überschreitet. Entsprechend dieser Beschlussempfehlung ist der Gesetzesentwurf auch verabschiedet worden. Mithin verfolgen das WoGG und die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II auch weiterhin unterschiedliche Zwecke.

Nach Auffassung des Senats ist der Sicherheitszuschlags von 10% des Weiteren nicht entbehrlich geworden, weil die Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht linear um denselben Prozentsatz sondern gestaffelt nach den Mietstufen um 7% (Mietstufe I) bis zu 27% (Mietstufe VI, vgl. hierzu Wohngeld- und Mietenbericht 2014 BT-Drs. 18/6540 S. 44) angehoben worden sind und die Beigeladene zur Stufe mit der höchsten Steigerung gehört. Ein Argument für die Ansicht der Beigeladenen folgt aus dieser Beobachtung nicht. Zwar soll auch die von Mietstufe I bis zur Mietstufe VI ansteigende prozentuale Erhöhung der Höchstbeträge (von 7% bis zu 27 %) es einkommensschwachen Haushalten ermöglichen, mit Wohngeld eine angemessene Wohnung zu erhalten und nicht nur wegen der Wohnkosten auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen zu sein (BT-Drs. 18/4897 S. 67). Mit ihr hat der Gesetzgeber auf die zunehmende regionale Mietenspreizung in der Bundesrepublik bei gleichzeitigem überdurchschnittlichem Anstieg in Regionen mit höherem Mietniveau reagiert (BT-Drs. 18/4897 S. 66, 67, 84; Wohngeld- und Mietenbericht 2014, BT-Drs. 18/654 S. 27 f.).

Auch diese regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstwerte kann jedoch nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in einer konkreten Gemeinde zutreffend abzubilden. In der Mietstufe VI sind - anstelle von bislang 58 Kommunen - seit dem 01.01.2016 85 Gemeinden ab 10.000 Einwohner und Landkreise mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern erfasst (BT-Drs. 18/4897 S. 68). Der in der Mietstufe VI festgelegte Miethöchstwert spiegelt aber keineswegs die Verhältnisse auf den Wohnungsmärkten dieser 85 Gemeinden und Kreisen konkret wieder. Denn in der Mietstufe VI werden generell - abstrakt sämtliche Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern gesondert sowie Landkreise mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen gemeinsam (§ 12 Abs.3 S.1 WoGG) erfasst, deren Mietniveau um 25% und mehr (§ 12 Abs. 5 WoGG) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten für Wohnraum im Bundesgebiet abweicht (§ 12 Abs. 2 S. 2 WoGG; BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Das Mietniveau wird hierbei auf der Basis der Wohngeldstatistik berechnet (vgl. hierzu Wohngeld- und Mietenbericht 2014, BT-Drs. 18/654 S. 61). Mithin besagt die Eingruppierung in die Mietstufe VI lediglich, dass zu einem bestimmten Stichtag die durchschnittliche örtliche Quadratmetermiete um 25 % und mehr vom Bundesdurchschnitt abweicht.

Ein Schluss aus dieser auf Relativierung von Durchschnittswerten beruhenden Einstufung auf die konkrete Beschaffenheit des örtliche Wohnungsmarkt, gar auf die für eine Erarbeitung der Referenzmiete relevante Anzahl und absolute Miethöhe von Wohnungen des in Betracht kommenden Segmentes in den 85 Gemeinden und Kreisen der Mietstufe VI scheidet vor diesem Hintergrund bereits im gedanklichen Ansatz aus. Denn das zur Einstufung führende hohe durchschnittliche Mietniveau kann ebenso auf Extremwerten in höheren Marktsegmente bei vergleichsweise moderaten Werten unterer Marktsegmente beruhen wie auf einem insgesamt hohen Mietniveau mittlerer und gehobener Lagen bei weitgehendem Ausfall von Daten, typischerweise dann auch fehlendem Bestand im unteren Marktsegment.

Für die abstrakte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist jedoch entscheidend, welche Mittel ein Leistungsberechtigter aufbringen muss, um eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, im Vergleichsraum anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N.). Deshalb ist der Sicherheitszuschlag von 10% im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums auch weiterhin erforderlich. Denn es kann ohne schlüssiges Konzept nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R -, NZS 2013, 389). Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Bruttokaltmieten von Wohngeldempfängern generell höher als bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen sind. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Wohngeld- und Mietenbericht 2014, wonach zwar Empfänger von SGB-II-Leistungen im Jahr 2013 in Wohnungen lebten, deren Bruttokaltmieten um 11 Prozent niedriger lagen als die der Wohngeldempfänger. Dies ist aber nicht flächendeckend so, da in 41 Kreisen, und vor allem in Großstädten (s. Anlage 15 und Anlage 16) die SGB-II-Mieten bei Ein-Personen-Haushalten oberhalb der Wohngeldmieten lagen (BT-Drs. 18/654 S. 67). In den dies wiedergebenden Anlagen zum Wohngeld- und Mietenbericht 2014 ist auch das Gebiet der Beigeladenen erfasst.

Der Senat hält danach auch für die seit dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % generell für erforderlich.

Auch die besonderen Umstände, dass die Wohnung der Klägerin mit 56 qm unangemessen groß ist und der Beklagte bis zum 31.12.2015 nur abgesenkte Unterkunftskosten, nämlich 422,00 EUR zu übernehmen hatte (Urteil des Senats vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15), rechtfertigen es nicht, eine andere Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu legen. Denn innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung kann ein Leistungsberechtigter frei wählen, welche Wohnung er anmietet; er darf die Möglichkeiten der Produkttheorie ausschöpfen (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B). Veränderungen der Angemessenheitsgrenze und damit der für alle Leistungsberechtigten geltenden "abstrakten Deckelung" sind im Fall des Umzugs in eine unangemessene Wohnungen bei der Ermittlung der zu übernehmenden Unterkunftskosten im jeweiligen Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Es ist die jeweils geltende Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 88). Sie wird im streitigen Zeitraum nicht überschritten:

Die monatliche Heizkostenvorauszahlung der Klägerin beläuft sich auf 50,00 EUR. Mithin beträgt der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 600,00 EUR monatlich im Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2017.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 106 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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