Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 8339/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1202/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend und mehr als 12 Stunden täglich aufhält.
2. Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung folgt, dass für die Tage der Abwesenheit bei dem überwiegend betreuenden Elternteil Zuschläge für Bedarfe des Kindes, die regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte usw.), nicht in Betracht kommen. Bezieht der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II, hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, regelmäßig durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen.
3. Die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung der temporären Bedarfsgemeinschaft können nicht für die Tage der Abwesenheit des Kindes reduziert werden.
4. Die Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung richtet sich nach den zwischen den Elternteilen getroffenen Vereinbarungen über die Erziehungsverantwortung und ist im Regelfall dem Elternteil zuzugestehen, der danach hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Dies gilt auch, wenn das Kind ausnahmsweise (z.B. in den Ferien) den überwiegenden Teil des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
2. Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung folgt, dass für die Tage der Abwesenheit bei dem überwiegend betreuenden Elternteil Zuschläge für Bedarfe des Kindes, die regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte usw.), nicht in Betracht kommen. Bezieht der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II, hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, regelmäßig durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen.
3. Die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung der temporären Bedarfsgemeinschaft können nicht für die Tage der Abwesenheit des Kindes reduziert werden.
4. Die Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung richtet sich nach den zwischen den Elternteilen getroffenen Vereinbarungen über die Erziehungsverantwortung und ist im Regelfall dem Elternteil zuzugestehen, der danach hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Dies gilt auch, wenn das Kind ausnahmsweise (z.B. in den Ferien) den überwiegenden Teil des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. August 2014 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Juli 2013, 8. Oktober 2013 und 28. Oktober 2013 verurteilt hat, der Klägerin zu 1 für Juli 2013 Leistungen in Höhe von 626,90 EUR und für September 2013 in Höhe von 674,40 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
II. Notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013.
Die aus Russland stammende, 1969 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2005 geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 war seit 2005 mit dem Kindsvater der Klägerin zu 2, X ... A ..., verheiratet. Dieser hat noch einen 1997 geborenen Sohn, der bei seiner Mutter wohnt und demgegenüber X ... A ... unterhaltsverpflichtet ist. Er zahlt an den Sohn monatlich 223,00 EUR Unterhalt.
Zunächst wohnten die Klägerinnen mit X ... A ... in dessen Haus in Y ... Im März 2011 stellte die Klägerin zu 1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Sie lebte seit August 2010 vom Kindsvater getrennt in dessen Haus. Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen daraufhin Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.06.2011 zog die Klägerin mit der Tochter in eine Wohnung in der W ...straße in T ..., für die zuletzt seit 01.05.2013 363,00 EUR Miete zu zahlen waren. Die Klägerin war als Reinigungskraft in einer Arztpraxis geringfügig beschäftigt, wofür sie regelmäßig 80,00 EUR monatlich erhielt. Mit dem Vater der Klägerin zu 2 wurde vor dem Familiengericht B ... am 11.05.2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin zu 2 ihren Aufenthalt bei der Mutter habe und sich bei dem Vater aller 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach dem Kindergarten bzw. nach dem Hort bis Sonntagabend 18 Uhr sowie in der Woche, in der am Wochenende kein Umgang ist, mittwochs nach dem Kindergarten oder Hortende bis 19 Uhr zur Ausübung des Umgangs aufhalte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21.02.2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 vorläufig in Höhe von monatlich 648,84 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Mehrbedarf für Alleinerziehung für die Klägerin zu 1 sowie als Einkommen die Zahlung des Kindergeldes in Höhe von 184,00 EUR monatlich, Unterhalt vom Kindsvater in Höhe von 180,00 EUR monatlich und die geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 80,00 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2013 bewilligte der Beklagte wegen geänderter Nebenkosten für die Wohnung in T ... monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 681,84 EUR.
Im Februar 2013 hatte die Klägerin zu 1 beim Beklagten die Zusicherung zum Umzug nach A ... beantragt, weil die Klägerin zu 2 ab September 2013 eine LRS-Klasse in A ... besuchen sollte und zudem in der Wohnung in T ... Schimmelbefall festzustellen sei sowie die Wohnung wegen starker Renovierungsbedürftigkeit erhebliche Betriebskosten verursache. Mit Bescheid vom 16.05.2013 erteilte der Beklagte nach Überprüfung der Wohnverhältnisse der Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug in die 53,30 m² große Wohnung in der S ... Str. in A ... Für diese Wohnung fielen Mietkosten in Höhe von 406,56 EUR (283,56 EUR Grundmiete und 123,00 EUR Neben- und Heizkosten) an. Der Umzug nach A ... erfolgte zum 01.08.2013.
Zum 23.05.2013 wurde die Ehe der Klägerin zu 1 mit X ... A ... rechtskräftig geschieden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.06.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 581,56 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte die teilweise Abwesenheit der Klägerin zu 2 aufgrund der mit dem Kindsvater bestehenden Umgangsvereinbarung aus Mai 2011. Da die Klägerin zu 2 monatlich zehn Tage bei ihrem Vater verbringe, seien sowohl der Regelbedarf als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend zu kürzen.
Gegen den Änderungsbescheid vom 18.06.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2013 Widerspruch ein. Tatsächlich verbringe die Tochter jedes zweite Wochenende Donnerstag ab ca. 17 Uhr bis Sonntagabend gegen 18 Uhr beim Vater. Das seien nur sechs volle Tage im Monat. Sie bezahle auch am Donnerstag und Freitag das Essengeld für die Klägerin zu 2 in der Schule. Auch die übrigen Kosten, z.B. für Kleidung, Schulmaterialien und Kultur, die für das Kind anfielen, übernehme sie.
Mit Änderungsbescheid vom 04.07.2013 bewilligte der Beklagte schließlich für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013 monatliche Leistungen an die klägerische Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 625,12 EUR wegen der nach dem Umzug zum 01.08.2013 nach A ... geänderten Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 zeigte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 an und forderte den Beklagten zur weiteren Zahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende auf. Eine Kürzung dieses Mehrbedarfs für die Zeiten, in denen die Klägerin zu 2 zur Umgangsausübung beim Vater weile, sei nicht rechtmäßig. Dieser stehe vielmehr dem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte der Betreuung übernehme. Auch eine Kürzung des Sozialgeldes für die Klägerin zu 2 sei unzulässig und komme erst in Betracht, wenn sich das Kind mehr als zwölf Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Die Prozessbevollmächtigte teilte die konkreten Umgangszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt mit: • 04.07.2013 nachmittags bis 07.07.2013, 18 Uhr, • 01.08.2013 nachmittags bis 22.08.2013, 18 Uhr, • 28.08.2013, ca. 2-3 Stunden, • 05.09.2013 nachmittags bis 08.09.2013, 18 Uhr, • 11.09.2013, ca. 2-3 Stunden, • 19.09.2013 nachmittags bis 22.09.2013, 18 Uhr, • 25.09.2013, ca. 2-3 Stunden.
Mit Änderungsbescheiden vom 08.10.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von 647,84 und für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 657,40 EUR. Mit Erstattungsbescheid vom 09.10.2013 verlangte der Beklagte von der Klägerin zu 1 zu Unrecht erbrachte Leistungen für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 in Höhe von 86,72 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 28.10.2013 nahm der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 09.10.2013 wieder zurück. Zugleich bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 der klägerischen Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von 671,84 EUR, für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 in Höhe von 670,40 EUR und für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 705,40 EUR.
Am 22.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28.10.2013 als unbegründet zurück. Der Beklagte ging dabei von Umgangszeiten der Klägerin zu 2 beim Kindsvater für vier Tage im Juli 2013, für 22 Tage im August 2013 und für acht Tage im September 2013 aus.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat am 12.12.2013 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und die Zahlung weiterer 289,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 (34,00 EUR im Juli, 187,00 EUR im August und 68,00 EUR im September 2013) begehrt. An den Umgangsdonnerstagen halte sich die Klägerin zu 2 weniger als zwölf Stunden beim Vater auf, weshalb diese Tage nicht beim Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 abgezogen werden dürften. Zudem habe die Klägerin zu 2 einen Sozialgeldanspruch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft für volle 30 Tage im Monat, weil der Kindsvater keine Leistungen nach dem SGB II beziehe. Trotz des Wochenendaufenthalts beim Vater fielen die Aufwendungen für Bekleidung, Strom, Einrichtungsgegenstände, Gesundheitspflege usw. weiterhin bei der Mutter an. Selbst wenn der Vater auch Leistungen beziehen würde, hätten die Klägerinnen einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den durch die Pauschalierung ersatzlos entfallenden Anteil der Regelleistung von ca. 60 %.
Mit Schreiben vom 14.02.2014 hat der Kindsvater seine Einwilligung zur anwaltlichen Vertretung der Klägerin zu 2 im zugrundeliegenden Verfahren erteilt.
Der Beklagte hält die Klage der Klägerin zu 1 für unzulässig, da diese nicht beschwert sei. Sie habe in der streitgegenständlichen Zeit den vollen Mehrbedarf für Alleinerziehung und die sonstigen Grundsicherungsleistungen erhalten. Die Klägerinnen hätten zudem auch die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.
Das SG hat mit Urteil vom 26.08.2014 den Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.07.2013, 08.10.2013 und 28.10.2013 verurteilt, der Klägerin zu 1 für Juli 2013 Leistungen in Höhe von 626,90 EUR und für September 2013 in Höhe von 674,40 EUR zu gewähren. Den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 hat das SG betreffend den Leistungsmonat August 2013 und bezogen auf die Klägerin zu 2 aufgehoben und festgestellt, dass es bei der Leistungsbewilligung im Änderungsbescheid vom 04.07.2013 in Höhe von 52,34 EUR verbleibe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG ging bei der Berechnung des klägerischen Leistungsanspruchs im Juli 2013 von drei Abwesenheitstagen der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter aus. Im August habe die Klägerin zu 2 21 Tage und im September 2013 sechs Tage beim Kindsvater verbracht. Es könne von einem Aufenthalt beim umgangsberechtigten Elternteil ausgegangen werden könne, wenn sich das Kind länger als zwölf Stunden am Tag bei diesem aufhalte. Einen Mehrbedarf der Klägerin zu 2 nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Tage des Aufenthalts beim Vater habe diese nicht, weil damit gerade kein besonderer Bedarf geltend gemacht werde, sondern lediglich der Ausgleich für den Anteil an der Regelleistung, der der Tochter in dieser Zeit nicht zusteht. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist das SG davon ausgegangen, dass diese nur anteilig für die Zeiten, in denen die Klägerin zu 2 in der klägerischen Bedarfsgemeinschaft anwesend war, gezahlt werden müssten. Das SG hat den Klägern in der Leistungsberechnung für Juli 2013 weitere 9,78 EUR zugesprochen, weil es davon ausging, dass den Klägern bislang 617,12 EUR bewilligt worden seien und der Anspruch aber 626,90 EUR betrage. Für den Monat August 2013 hat das SG die der Klägerin zu 2 bewilligten 14,88 EUR aufgehoben, denn der Änderungsbescheid vom 04.07.2013 habe keinerlei Vorläufigkeitsvorbehalt enthalten und sei durch den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 nicht aufgehoben worden, weshalb er weiterhin bestandskräftig gewesen sei und einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gewährten Leistungen in Höhe von 52,34 EUR darstelle. Das SG ist im Urteil vom 26.08.2014 zudem davon ausgegangen, dass der Klägerin zu 1 für August 2013 kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zustehe, da sich die Tochter 21 Tage und damit mehr als 2/3 des Monats beim Vater aufgehalten habe. Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft betrage im August 2013 538,99 EUR, mit Bescheid vom 28.10.2013 seien 655,52 EUR ausgezahlt worden. Im September 2013 betrage der Leistungsanspruch 674,40 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 seien lediglich 640,93 EUR ausgezahlt worden weshalb ein weiterer Anspruch über 33,47 EUR bestehe. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 01.09.2014 zugestellte Urteil hat diese mit Schreiben vom 01.10.2014 Berufung eingelegt. Auch bei wechselnden Aufenthalten des Kindes bei den Umgangsberechtigten bestehe Anspruch auf die Regelleistung in vollem Umfang, wenn der andere Elternteil keine Leistungen in Anspruch nehme. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 sei dahingehend auszulegen, dass dem Kind auch nicht weniger als 30 Tage zustehen. Denn die Regelleistungen umfassten pauschaliert neben den einzig ersparten Aufwendungen für Nahrungsmittel auch andere Aufwendungen für Bekleidung, Strom, Einrichtungsgegenstände, Gesundheitspflege etc., welche trotz des Wochenendaufenthalts beim anderen Elternteil anfielen. Die Klägerin zu 2 wäre benachteiligt, wenn der andere Elternteil keine Leistungen in Anspruch nehme. Die Kosten der Unterkunft und Heizung müssten kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt werden, ohne dass Abzüge für die an zwei Wochenenden abwesende Tochter gemacht würden. Schließlich habe das Urteil des SG insoweit eine Verböserung vorgenommen, als der Klägerin zu 1 der Mehrbedarf für Alleinerziehung im Monat August 2013 aberkannt worden sei.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerinnen in Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.07.2013, 08.10.2013 und 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 weitere 289,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Klägerinnen seien bereits Überzahlungen in den streitgegenständlichen Monaten zugute gekommen. Weitere Ansprüche bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (vier Bände) und die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Den Klägerinnen steht kein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu als mit Bescheid vom 28.10.2013 bewilligt. Das Urteil des SG ist dennoch teilweise aufzuheben, soweit es den Klägerin zu 1 einen geringeren Leistungsanspruch als in den Bescheiden des Beklagten bewilligt, zuerkannte.
1. Die Berufung der Klägerinnen ist statthaft. Die Klägerinnen begehren für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 weitere Leistungen in Höhe von 289,00 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt daher unter 750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das SG hat die Berufung aber ausdrücklich zugelassen. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG. Die Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters der Klägerin zu 2 zur Prozessführung liegt vor.
2. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich der weiter begehrten Zahlung von Leistungen in Höhe von 289,00 EUR war die Berufung zurückzuweisen, denn die Klägerinnen haben keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als bereits mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 bewilligt.
a) Zunächst ist festzustellen, dass die erwerbsfähige Klägerin zu 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Grundvoraussetzungen erfüllt, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Sie hat das 15. Lebensjahr und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II). Die Klägerin zu 2 ist als minderjährige Tochter der Klägerin zu 1 berechtigt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld zu beziehen. Die Klägerinnen zu 1 und 2 bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II).
b) Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich im streitgegenständlichen Leistungszeitraum auf 1.020,34 EUR für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013, auf 910,90 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 und auf 1.038,40 EUR für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013.
aa) Bei der Bedarfsberechnung für Juli 2013 ist zunächst der Regelbedarf der Klägerin zu 1 mit 382,00 EUR für eine alleinstehende Person zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von zwölf Prozent des Regelbedarfs (12 % von 382,00 EUR), also in Höhe von 45,84 EUR. Schließlich ist bei der Klägerin zu 1 der nach Kopfteilen zu berücksichtigende Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Juli 2013 wohnten die Klägerinnen noch in der Wohnung W ...straße in T ..., für die 363,00 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen waren. Mithin entfällt auf die Klägerin zu 1 die Hälfte der genannten Kosten der in der Wohnung lebenden Personen, also 181,50 EUR.
Für die Klägerin zu 2 ist im Juli 2013 als Regelbedarf 229,50 EUR anzusetzen. Grundsätzlich hat die zu diesem Zeitpunkt achtjährige Klägerin zu 2 einen Regelbedarf von 255 EUR monatlich. Aufgrund des Bestehens einer sogenannten "temporären Bedarfsgemeinschaft" mit der Mutter hat die Klägerin aber nur einen Regelbedarf für die Tage der Anwesenheit bei der Mutter. Im Juli 2013 beläuft sich dieser auf 229,50 EUR für 27 Tage (Aufenthalt beim Kindsvater für drei volle Tage; 255,00 EUR./. 30 x 27).
Auch dem Haushalt eines Leistungsberechtigten regelmäßig, aber nur zeitweise angehörende minderjährige Kinder können danach mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden und also für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als 12 Stunden) in dieser Bedarfsgemeinschaft (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II erhalten (vgl. BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R). Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs. 1 Grundgesetz geboten ist. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R, Rn. 18).
Einem Anspruch auf anteilige Regelleistung steht nicht entgegen, dass bei der Mutter, der Klägerin zu 1, weiterhin Aufwendungen auch für Zeiten der Abwesenheit der Tochter anfallen, wie beispielsweise Stromkosten, Aufwendungen für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass dem Kind auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche nur für 30 Tage – und nicht mehr – zustehen. Letztlich sind die Ansprüche aber am Bedarf des Kindes auszurichten. Auch wenn das Kind – bedingt durch die Vereinbarung zum Umgang mit dem Kindsvater – teilweise nicht der Bedarfsgemeinschaft der Mutter angehört, so ist für diese Tage ein Bedarf des Kindes (in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter) auch nicht gegeben. Vielmehr hätte das Kind beim Vater einen Anspruch auf Sicherstellung seiner Grundbedürfnisse. Bei einem ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehenden umgangsberechtigten Elternteil (Vater) würde dies bedeuten, dass das Kind in der (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater (nicht der Mutter) Anspruch auf Sozialgeld im Rahmen des Aufenthalts bei ihm für mehr als zwölf Stunden am Tag hat. Bezieht der umgangsberechtigte Vater hingegen keine Leistungen nach dem SGB II, so hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, also durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen. Das Kind hat aber auch in dieser Konstellation nur Anspruch auf Sozialgeld bei der Mutter für die Tage eines Monats, die es auch tatsächlich mehr als zwölf Stunden täglich dort verbringt. Beim umgangsberechtigten, keine Leistungen nach dem SGB II beziehenden Vater wäre das Kind demnach gar nicht hilfebedürftig.
Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12, Rn. 20; Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R, Rn. 17; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R, Rn. 24) folgt, dass auch für die Tage der Abwesenheit bei einem Elternteil in dieser Bedarfsgemeinschaft Ab- bzw. wie hier Zuschläge für Bedarfe, die in einer der Bedarfsgemeinschaften regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.) nicht in Betracht kommen. Entstehen nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, kommt hinsichtlich solcher Bedarfe im Einzelfall allenfalls ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Ein solcher ist etwa denkbar, wenn der Elternteil, der das Kind häufig in einem Monat zur Ausübung des Umgangsrechts sieht, dies aber für weniger als zwölf Stunden am Tag, für das Kind regelmäßig Aufwendungen (z.B. Nahrungsmitteleinkäufe, Fahrtkosten) zu tätigen hat, die er aber nicht über den Leistungsbezug ausgeglichen bekommt. Denn in diesem Fall erhält das Kind keinen Regelbedarf bei dem Elternteil, dieser muss aber trotzdem für dessen Bedürfnisse bei einem beispielsweise elfstündigen Aufenthalt am Tag aufkommen. Tritt dies regelmäßig und nachweisbar auf, kann der Elternteil einen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II für ebensolche Aufwendungen haben, vorausgesetzt er steht im Leistungsbezug.
Dies ist bei der Klägerin zu 1 aber nicht der Fall. Sie hat keine über die normalen Aufwendungen hinausgehende Ausgaben zu tätigen gehabt, die einen solchen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten. Vielmehr sind die von ihr dargelegten Ausgaben, die auch bei Abwesenheit des Kindes entstünden, solche, die – dem Pauschalierungsgedanken Rechnung tragend – nicht zu einem höheren Sozialgeldanspruch der Klägerin zu 2 führen.
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht im Übrigen für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R, Rn. 16). Ein Kalendertag ist die kleinste im Gesetz vorgesehene zeitliche Einheit (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II), für die Ansprüche auf Leistungen für den Lebensunterhalt bestehen und entsprechende Leistungen bemessen werden können. Dass dabei bestimmte Teilbedarfe tatsächlich ungedeckt bleiben können, weil z.B. einzelne Mahlzeiten an Tagen bestritten werden müssen, an denen sich das Kind nicht überwiegend in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aufhält, ist dem System der Pauschalierung der Regelleistungen geschuldet und hinzunehmen, zumal andererseits (volle) Leistungen auch für Tage gewährt werden, an denen sich die Kinder nicht durchgängig/überwiegend/mehr als zwölf Stunden bei dem leistungsbeziehenden Elternteil aufhalten.
Die Klägerin zu 2 hat sich – ausgehend von den von der Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Umgangszeiten – für drei volle Tage im Juli, 21 Tage im August und acht Tage im September 2013 beim Vater aufgehalten und fällt dementsprechend für diese Zeiten aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter heraus. Der Regelbedarf innerhalb des Sozialgeldanspruches in der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 ist mithin um 3/30 im Juli 2013, um 21/30 im August 2013 und um 8/30 im September 2013 zu kürzen.
Zudem ist bei der Bedarfsfeststellung der klägerischen Bedarfsgemeinschaft der kopfteilige Anspruch der Klägerin zu 2 an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Für die von den beiden Klägerinnen im Juli 2013 noch bewohnte Wohnung in T ... fielen 363,00 EUR Miete an, weshalb bei der Klägerin zu 2 – ebenso wie bei der Klägerin zu1 – 181,50 EUR in Ansatz zu bringen sind. Eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der Anwesenheit der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft scheidet hingegen – anders als bei der Regelbedarfsberechnung – aus. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können nicht einfach für die Zeiten der Abwesenheit des Kindes reduziert werden. Vielmehr ist der Mieter der Wohnung – hier die Klägerin zu 1 – weiterhin verpflichtet, die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter zu entrichten, dies unabhängig davon, ob das Kind gerade anwesend ist oder zur Ausübung des Umgangs beim Vater verweilt. Vielmehr hat das BSG im Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R klargestellt, dass allein auf den Wohnbedarf des Kindes abzustellen ist. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf aufzuteilen sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11a AS 1/06 R, Rn. 28).
Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl. Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 46). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen. Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht. Hierfür spricht auch, dass auch während einer zeitweisen Abwesenheit eines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts die wesentlichen Belastungen und Kosten bei dem anderen Elternteil verbleiben. Für Wohnkosten gilt das in besonderer Weise, denn sie fallen - insbesondere wenn es sich um monatliche Mietzahlungspflichten handelt - unabhängig davon an, wie viele Tage das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R, Rn. 17 bis 19).
Für Juli 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 181,50 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 229,50 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 181,50 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 1.020,34 EUR.
bb) Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 ist der Regelbedarf der Klägerin zu 1 mit 382,00 EUR für eine alleinstehende Person zu berücksichtigen. Ab 01.08.2013 bewohnten die Klägerinnen die Wohnung in der S ... Straße in A ..., für die 283,56 EUR Grundmiete sowie 123,00 EUR Neben- und Heizkosten, insgesamt 406,56 EUR, zu zahlen waren. Auf die Klägerinnen entfällt daher jeweils ein kopfteiliger Anspruch in Höhe von 203,28 EUR. Hinzu kommt wiederum der Mehrbedarf der Klägerin zu 1 für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 45,84 EUR. Dieser ist nicht entfallen, weil sich die Klägerin zu 2 im August 21 Tage beim Vater aufgehalten hat. Dies bedeutet zwar, dass im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Klägerin zu 2 mehr als die Hälfte des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbracht hat. Trotzdem bleibt es dabei, dass die Klägerin zu 1 auch für diesen Monat den Mehrbedarf für Alleinerziehung für sich in Anspruch nehmen darf.
Eine den Mehrbedarf für Alleinerziehung rechtfertigende "alleinige Sorge für Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R, Rn. 19; BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, Rn. 15; BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 15; BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 12). Die Rechtsprechung zum hälftigen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist solchen Konstellationen geschuldet, bei denen sich bei einer annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer im Sinne von § 21 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II "allein" die Sorge für Pflege und Erziehung trägt, und somit eine Zuordnung des Mehrbedarfs ausschließlich zu einem Elternteil nicht gerechtfertigt erschiene. Bei allen anderen Gestaltungen gebietet dagegen schon der Wortlaut, wie im Familienrecht typisierend nur einen Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich denjenigen, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (und der dabei keine rechtlich wesentliche Entlastung durch andere im Haushalt lebende Personen erfährt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 17)).
Das schließt es ebenfalls aus, den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Anlehnung an das ansonsten für die Leistungsbemessung im SGB II maßgebende Monatsprinzip ausgerichtet an der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem der Elternteile monatsweise zu bestimmen. Mit dem Merkmal der alleinigen Sorge ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") ist die Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht an einen besonderen zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung geknüpft, sondern daran ausgerichtet, ob die Verantwortung für die dem Kindeswohl gerecht werdende Versorgung allein bei einer Person liegt. Dem entsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass der Besuch eines Kindergartens oder anderer Betreuungseinrichtungen der Annahme einer Alleinerziehung nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 17). Ebenso hat es betont, dass Entlastungen durch Dritte den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nur entfallen lassen, wenn sie regelmäßig und kontinuierlich erfolgen (ebenda), und dass dem die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung tragenden Elternteil auch während der Abwesenheit des Kindes zahlreiche Aufgaben, Belastungen und Kosten verbleiben, die damit zusammenhängen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt dort hat (BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 15). Bedeutung hat daher die Frage, ob die Eltern die Kindessorge dem Schwerpunkt nach einem Elternteil zugeordnet oder etwa hälftig unter sich aufgeteilt haben. Ungeachtet der monatsweisen Bemessung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II entzieht sich das einer monatsweisen Betrachtung. Schon familienrechtlich bedarf die Verteilung der Erziehungsverantwortung klarer, regelmäßig auf längere Zeiträume angelegter Absprachen und Zuordnungen. Nur daran und nicht an die von möglicherweise zufälligen Schwankungen abhängige Verteilung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten knüpft die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 3 SGB II mit der Wertung an, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rn. 18; BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 16).
Entsprechend der familienrechtlichen Vereinbarung aus Mai 2011 zum Aufenthalt der Klägerin zu 2 bei der Mutter und dem Umgangsrecht des Vaters liegt die Hauptverantwortung für die Betreuung der Klägerin zu 2 hier bei der Klägerin zu 1, weshalb ihr der Mehrbedarf für Alleinerziehung zusteht, und zwar unabhängig von den Umgangszeiten der Klägerin zu 2 beim Vater. Diese hatten sich hier zufällig – vermutlich wegen der Schulferien – im August 2013 gehäuft, was aber auf den Mehrbedarfsanspruch der Klägerin zu 1 keinen Einfluss hat.
Im August 2013 war die Klägerin zu 2 an 9 Tagen der Bedarfsgemeinschaft "zugeordnet", weshalb sich ihr monatlicher Regelbedarf von 255,00 EUR auf 76,50 EUR beläuft (255,00 EUR./. 30 x 9).
Für August 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 76,50 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 910,90 EUR.
cc) Für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 hat die Klägerin zu 2 sechs volle Tage beim Vater verbracht, was ihren Regelbedarf von 255,00 EUR auf 204,00 EUR mindert (255,00 EUR./. 30 x 24).
Für September 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 204,00 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 1.038,40 EUR.
c) Vom Bedarf ist das der Bedarfsgemeinschaft zugeflossene Einkommen entsprechend in Abzug zu bringen. Die Klägerin zu 2 erhielt monatlich 184,00 EUR Kindergeld und 180,00 EUR Unterhalt vom Vater. Die Klägerin zu 1 erzielte Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Dieses Einkommen ist nach §§ 11 Abs. 1, 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu bereinigen und führt in der Folge zu keinem anrechenbaren Einkommen bei der Klägerin zu 1. Allein im Monat August ist bei der Klägerin aber "überschießendes" Kindergeld der Klägerin zu 2 anzurechnen, weil die Klägerin zu 2 in diesem Monat ihren Bedarf vollständig durch eigenes Einkommen decken konnte. Der Bedarf der Klägerin zu 2 in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 belief sich auf 279,78 EUR (76,50 EUR temporärer Regelbedarf + 203,28 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Durch die Zahlung von Unterhalt und Kindergeld stand der Klägerin zu 2 Einkommen in Höhe von 364,00 EUR zur Verfügung, weshalb 84,22 EUR "überschießendes" Kindergeld bei der Klägerin zu 1 anzurechnen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Davon ist nicht nochmals die Pauschale des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, weil diese bereits beim Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 Berücksichtigung fand.
Eine bloß anteilige Berücksichtigung des an die Klägerin zu 1 ausgezahlten Kindergeldes für die Tage der Anwesenheit der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft scheidet aus, da für die Klägerin zu 1 keine gesetzliche Verpflichtung bestand, das erhaltene Kindergeld entsprechend anteilig an den Vater weiterzureichen.
d) Die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft stellen sich daher für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 wie folgt dar:
aa) Juli 2013 1.020,34 EUR (Bedarf) – 180,00 EUR (Unterhalt) – 184,00 EUR (Kindergeld) = 656,34 EUR bb) August 2913 910,90 EUR (Bedarf) – 180,00 (Unterhalt) – 99,78 EUR (Kindergeld bei der Klägerin zu 2) – 84,22 EUR ("überschießendes" Kindergeld bei der Klägerin zu 1) = 546,90 EUR cc) September 2013 1.038,40 EUR (Bedarf) – 180,00 EUR (Unterhalt) – 184,00 EUR (Kindergeld) = 674,40 EUR.
Tatsächlich hat die klägerische Bedarfsgemeinschaft aber durch den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 für jeden der streitgegenständlichen Monate mehr erhalten, nämlich für: Juli 2013: 671,84 EUR, August 2013: 670,40 EUR, September 2013: 705,40 EUR. Die Klägerinnen sind mithin nicht beschwert und die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen von 289,00 EUR ist unbegründet.
Weil das SG aber in seinem Urteil fehlerhaft von geringeren endgültig bewilligten Leistungen für die Klägerinnen – als mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 tatsächlich geschehen – ausgeht, was einer Verböserung gegenüber dem Änderungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 entspricht, hat es den Beklagten zur Gewährung von Leistungen für Juli (626,90 EUR) und September 2013 (674,40 EUR) verurteilt und der Klägerin zu 2 für August 2013 die mit Bescheid vom 04.07.2013 bewilligten 52,34 EUR belassen. Das Urteil des SG war hinsichtlich der ausgeurteilten Leistungen für die Klägerin zu 1 für Juli und September 2013 aufzuheben, da es eine Verböserung gegenüber den Bescheiden des Beklagten vom 28.10.2013 und 22.11.2013 darstellt. Weil nur die Klägerinnen Berufung eingelegt haben, hatte es aber wegen der für die Klägerin zu 2 günstigen Entscheidung des SG für August 2013 (Bewilligung in Höhe von 52,34 EUR aus dem Bescheid vom 04.07.2013) bei dieser zu verbleiben. Insoweit (Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 für August 2013 in Höhe von 52,34 EUR) hat das Urteil des SG weiterhin Bestand.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Das BSG hat sich bereits eingehend in den oben zitierten Urteilen mit der Frage der tageweisen Abwesenheit im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft und daraus folgend nur teilweisen Berücksichtigung des Regelbedarfs des Kindes im Rahmen seines Sozialgeldanspruchs auseinander gesetzt. Wegen der Übertragung der Grundgedanken aus dem Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R auf den Fall, dass der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann der Senat dem vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung beimessen.
II. Notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013.
Die aus Russland stammende, 1969 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2005 geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 war seit 2005 mit dem Kindsvater der Klägerin zu 2, X ... A ..., verheiratet. Dieser hat noch einen 1997 geborenen Sohn, der bei seiner Mutter wohnt und demgegenüber X ... A ... unterhaltsverpflichtet ist. Er zahlt an den Sohn monatlich 223,00 EUR Unterhalt.
Zunächst wohnten die Klägerinnen mit X ... A ... in dessen Haus in Y ... Im März 2011 stellte die Klägerin zu 1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Sie lebte seit August 2010 vom Kindsvater getrennt in dessen Haus. Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen daraufhin Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.06.2011 zog die Klägerin mit der Tochter in eine Wohnung in der W ...straße in T ..., für die zuletzt seit 01.05.2013 363,00 EUR Miete zu zahlen waren. Die Klägerin war als Reinigungskraft in einer Arztpraxis geringfügig beschäftigt, wofür sie regelmäßig 80,00 EUR monatlich erhielt. Mit dem Vater der Klägerin zu 2 wurde vor dem Familiengericht B ... am 11.05.2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin zu 2 ihren Aufenthalt bei der Mutter habe und sich bei dem Vater aller 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach dem Kindergarten bzw. nach dem Hort bis Sonntagabend 18 Uhr sowie in der Woche, in der am Wochenende kein Umgang ist, mittwochs nach dem Kindergarten oder Hortende bis 19 Uhr zur Ausübung des Umgangs aufhalte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21.02.2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 vorläufig in Höhe von monatlich 648,84 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Mehrbedarf für Alleinerziehung für die Klägerin zu 1 sowie als Einkommen die Zahlung des Kindergeldes in Höhe von 184,00 EUR monatlich, Unterhalt vom Kindsvater in Höhe von 180,00 EUR monatlich und die geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 80,00 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2013 bewilligte der Beklagte wegen geänderter Nebenkosten für die Wohnung in T ... monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 681,84 EUR.
Im Februar 2013 hatte die Klägerin zu 1 beim Beklagten die Zusicherung zum Umzug nach A ... beantragt, weil die Klägerin zu 2 ab September 2013 eine LRS-Klasse in A ... besuchen sollte und zudem in der Wohnung in T ... Schimmelbefall festzustellen sei sowie die Wohnung wegen starker Renovierungsbedürftigkeit erhebliche Betriebskosten verursache. Mit Bescheid vom 16.05.2013 erteilte der Beklagte nach Überprüfung der Wohnverhältnisse der Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug in die 53,30 m² große Wohnung in der S ... Str. in A ... Für diese Wohnung fielen Mietkosten in Höhe von 406,56 EUR (283,56 EUR Grundmiete und 123,00 EUR Neben- und Heizkosten) an. Der Umzug nach A ... erfolgte zum 01.08.2013.
Zum 23.05.2013 wurde die Ehe der Klägerin zu 1 mit X ... A ... rechtskräftig geschieden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.06.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 581,56 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte die teilweise Abwesenheit der Klägerin zu 2 aufgrund der mit dem Kindsvater bestehenden Umgangsvereinbarung aus Mai 2011. Da die Klägerin zu 2 monatlich zehn Tage bei ihrem Vater verbringe, seien sowohl der Regelbedarf als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend zu kürzen.
Gegen den Änderungsbescheid vom 18.06.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2013 Widerspruch ein. Tatsächlich verbringe die Tochter jedes zweite Wochenende Donnerstag ab ca. 17 Uhr bis Sonntagabend gegen 18 Uhr beim Vater. Das seien nur sechs volle Tage im Monat. Sie bezahle auch am Donnerstag und Freitag das Essengeld für die Klägerin zu 2 in der Schule. Auch die übrigen Kosten, z.B. für Kleidung, Schulmaterialien und Kultur, die für das Kind anfielen, übernehme sie.
Mit Änderungsbescheid vom 04.07.2013 bewilligte der Beklagte schließlich für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013 monatliche Leistungen an die klägerische Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 625,12 EUR wegen der nach dem Umzug zum 01.08.2013 nach A ... geänderten Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 zeigte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 an und forderte den Beklagten zur weiteren Zahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende auf. Eine Kürzung dieses Mehrbedarfs für die Zeiten, in denen die Klägerin zu 2 zur Umgangsausübung beim Vater weile, sei nicht rechtmäßig. Dieser stehe vielmehr dem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte der Betreuung übernehme. Auch eine Kürzung des Sozialgeldes für die Klägerin zu 2 sei unzulässig und komme erst in Betracht, wenn sich das Kind mehr als zwölf Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalte. Die Prozessbevollmächtigte teilte die konkreten Umgangszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt mit: • 04.07.2013 nachmittags bis 07.07.2013, 18 Uhr, • 01.08.2013 nachmittags bis 22.08.2013, 18 Uhr, • 28.08.2013, ca. 2-3 Stunden, • 05.09.2013 nachmittags bis 08.09.2013, 18 Uhr, • 11.09.2013, ca. 2-3 Stunden, • 19.09.2013 nachmittags bis 22.09.2013, 18 Uhr, • 25.09.2013, ca. 2-3 Stunden.
Mit Änderungsbescheiden vom 08.10.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von 647,84 und für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 657,40 EUR. Mit Erstattungsbescheid vom 09.10.2013 verlangte der Beklagte von der Klägerin zu 1 zu Unrecht erbrachte Leistungen für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 in Höhe von 86,72 EUR erstattet.
Mit Bescheid vom 28.10.2013 nahm der Beklagte den Erstattungsbescheid vom 09.10.2013 wieder zurück. Zugleich bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 der klägerischen Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von 671,84 EUR, für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 in Höhe von 670,40 EUR und für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 705,40 EUR.
Am 22.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28.10.2013 als unbegründet zurück. Der Beklagte ging dabei von Umgangszeiten der Klägerin zu 2 beim Kindsvater für vier Tage im Juli 2013, für 22 Tage im August 2013 und für acht Tage im September 2013 aus.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat am 12.12.2013 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und die Zahlung weiterer 289,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 (34,00 EUR im Juli, 187,00 EUR im August und 68,00 EUR im September 2013) begehrt. An den Umgangsdonnerstagen halte sich die Klägerin zu 2 weniger als zwölf Stunden beim Vater auf, weshalb diese Tage nicht beim Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 abgezogen werden dürften. Zudem habe die Klägerin zu 2 einen Sozialgeldanspruch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft für volle 30 Tage im Monat, weil der Kindsvater keine Leistungen nach dem SGB II beziehe. Trotz des Wochenendaufenthalts beim Vater fielen die Aufwendungen für Bekleidung, Strom, Einrichtungsgegenstände, Gesundheitspflege usw. weiterhin bei der Mutter an. Selbst wenn der Vater auch Leistungen beziehen würde, hätten die Klägerinnen einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den durch die Pauschalierung ersatzlos entfallenden Anteil der Regelleistung von ca. 60 %.
Mit Schreiben vom 14.02.2014 hat der Kindsvater seine Einwilligung zur anwaltlichen Vertretung der Klägerin zu 2 im zugrundeliegenden Verfahren erteilt.
Der Beklagte hält die Klage der Klägerin zu 1 für unzulässig, da diese nicht beschwert sei. Sie habe in der streitgegenständlichen Zeit den vollen Mehrbedarf für Alleinerziehung und die sonstigen Grundsicherungsleistungen erhalten. Die Klägerinnen hätten zudem auch die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.
Das SG hat mit Urteil vom 26.08.2014 den Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.07.2013, 08.10.2013 und 28.10.2013 verurteilt, der Klägerin zu 1 für Juli 2013 Leistungen in Höhe von 626,90 EUR und für September 2013 in Höhe von 674,40 EUR zu gewähren. Den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 hat das SG betreffend den Leistungsmonat August 2013 und bezogen auf die Klägerin zu 2 aufgehoben und festgestellt, dass es bei der Leistungsbewilligung im Änderungsbescheid vom 04.07.2013 in Höhe von 52,34 EUR verbleibe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG ging bei der Berechnung des klägerischen Leistungsanspruchs im Juli 2013 von drei Abwesenheitstagen der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter aus. Im August habe die Klägerin zu 2 21 Tage und im September 2013 sechs Tage beim Kindsvater verbracht. Es könne von einem Aufenthalt beim umgangsberechtigten Elternteil ausgegangen werden könne, wenn sich das Kind länger als zwölf Stunden am Tag bei diesem aufhalte. Einen Mehrbedarf der Klägerin zu 2 nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Tage des Aufenthalts beim Vater habe diese nicht, weil damit gerade kein besonderer Bedarf geltend gemacht werde, sondern lediglich der Ausgleich für den Anteil an der Regelleistung, der der Tochter in dieser Zeit nicht zusteht. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist das SG davon ausgegangen, dass diese nur anteilig für die Zeiten, in denen die Klägerin zu 2 in der klägerischen Bedarfsgemeinschaft anwesend war, gezahlt werden müssten. Das SG hat den Klägern in der Leistungsberechnung für Juli 2013 weitere 9,78 EUR zugesprochen, weil es davon ausging, dass den Klägern bislang 617,12 EUR bewilligt worden seien und der Anspruch aber 626,90 EUR betrage. Für den Monat August 2013 hat das SG die der Klägerin zu 2 bewilligten 14,88 EUR aufgehoben, denn der Änderungsbescheid vom 04.07.2013 habe keinerlei Vorläufigkeitsvorbehalt enthalten und sei durch den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 nicht aufgehoben worden, weshalb er weiterhin bestandskräftig gewesen sei und einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gewährten Leistungen in Höhe von 52,34 EUR darstelle. Das SG ist im Urteil vom 26.08.2014 zudem davon ausgegangen, dass der Klägerin zu 1 für August 2013 kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zustehe, da sich die Tochter 21 Tage und damit mehr als 2/3 des Monats beim Vater aufgehalten habe. Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft betrage im August 2013 538,99 EUR, mit Bescheid vom 28.10.2013 seien 655,52 EUR ausgezahlt worden. Im September 2013 betrage der Leistungsanspruch 674,40 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 seien lediglich 640,93 EUR ausgezahlt worden weshalb ein weiterer Anspruch über 33,47 EUR bestehe. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 01.09.2014 zugestellte Urteil hat diese mit Schreiben vom 01.10.2014 Berufung eingelegt. Auch bei wechselnden Aufenthalten des Kindes bei den Umgangsberechtigten bestehe Anspruch auf die Regelleistung in vollem Umfang, wenn der andere Elternteil keine Leistungen in Anspruch nehme. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 sei dahingehend auszulegen, dass dem Kind auch nicht weniger als 30 Tage zustehen. Denn die Regelleistungen umfassten pauschaliert neben den einzig ersparten Aufwendungen für Nahrungsmittel auch andere Aufwendungen für Bekleidung, Strom, Einrichtungsgegenstände, Gesundheitspflege etc., welche trotz des Wochenendaufenthalts beim anderen Elternteil anfielen. Die Klägerin zu 2 wäre benachteiligt, wenn der andere Elternteil keine Leistungen in Anspruch nehme. Die Kosten der Unterkunft und Heizung müssten kopfteilig auf die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt werden, ohne dass Abzüge für die an zwei Wochenenden abwesende Tochter gemacht würden. Schließlich habe das Urteil des SG insoweit eine Verböserung vorgenommen, als der Klägerin zu 1 der Mehrbedarf für Alleinerziehung im Monat August 2013 aberkannt worden sei.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerinnen in Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.07.2013, 08.10.2013 und 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 weitere 289,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Klägerinnen seien bereits Überzahlungen in den streitgegenständlichen Monaten zugute gekommen. Weitere Ansprüche bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (vier Bände) und die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Den Klägerinnen steht kein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu als mit Bescheid vom 28.10.2013 bewilligt. Das Urteil des SG ist dennoch teilweise aufzuheben, soweit es den Klägerin zu 1 einen geringeren Leistungsanspruch als in den Bescheiden des Beklagten bewilligt, zuerkannte.
1. Die Berufung der Klägerinnen ist statthaft. Die Klägerinnen begehren für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 weitere Leistungen in Höhe von 289,00 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt daher unter 750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das SG hat die Berufung aber ausdrücklich zugelassen. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG. Die Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters der Klägerin zu 2 zur Prozessführung liegt vor.
2. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich der weiter begehrten Zahlung von Leistungen in Höhe von 289,00 EUR war die Berufung zurückzuweisen, denn die Klägerinnen haben keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als bereits mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 bewilligt.
a) Zunächst ist festzustellen, dass die erwerbsfähige Klägerin zu 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Grundvoraussetzungen erfüllt, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Sie hat das 15. Lebensjahr und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II). Die Klägerin zu 2 ist als minderjährige Tochter der Klägerin zu 1 berechtigt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld zu beziehen. Die Klägerinnen zu 1 und 2 bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II).
b) Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich im streitgegenständlichen Leistungszeitraum auf 1.020,34 EUR für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2013, auf 910,90 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 und auf 1.038,40 EUR für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013.
aa) Bei der Bedarfsberechnung für Juli 2013 ist zunächst der Regelbedarf der Klägerin zu 1 mit 382,00 EUR für eine alleinstehende Person zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von zwölf Prozent des Regelbedarfs (12 % von 382,00 EUR), also in Höhe von 45,84 EUR. Schließlich ist bei der Klägerin zu 1 der nach Kopfteilen zu berücksichtigende Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Juli 2013 wohnten die Klägerinnen noch in der Wohnung W ...straße in T ..., für die 363,00 EUR an Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen waren. Mithin entfällt auf die Klägerin zu 1 die Hälfte der genannten Kosten der in der Wohnung lebenden Personen, also 181,50 EUR.
Für die Klägerin zu 2 ist im Juli 2013 als Regelbedarf 229,50 EUR anzusetzen. Grundsätzlich hat die zu diesem Zeitpunkt achtjährige Klägerin zu 2 einen Regelbedarf von 255 EUR monatlich. Aufgrund des Bestehens einer sogenannten "temporären Bedarfsgemeinschaft" mit der Mutter hat die Klägerin aber nur einen Regelbedarf für die Tage der Anwesenheit bei der Mutter. Im Juli 2013 beläuft sich dieser auf 229,50 EUR für 27 Tage (Aufenthalt beim Kindsvater für drei volle Tage; 255,00 EUR./. 30 x 27).
Auch dem Haushalt eines Leistungsberechtigten regelmäßig, aber nur zeitweise angehörende minderjährige Kinder können danach mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden und also für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als 12 Stunden) in dieser Bedarfsgemeinschaft (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II erhalten (vgl. BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R). Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs. 1 Grundgesetz geboten ist. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R, Rn. 18).
Einem Anspruch auf anteilige Regelleistung steht nicht entgegen, dass bei der Mutter, der Klägerin zu 1, weiterhin Aufwendungen auch für Zeiten der Abwesenheit der Tochter anfallen, wie beispielsweise Stromkosten, Aufwendungen für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass dem Kind auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt Ansprüche nur für 30 Tage – und nicht mehr – zustehen. Letztlich sind die Ansprüche aber am Bedarf des Kindes auszurichten. Auch wenn das Kind – bedingt durch die Vereinbarung zum Umgang mit dem Kindsvater – teilweise nicht der Bedarfsgemeinschaft der Mutter angehört, so ist für diese Tage ein Bedarf des Kindes (in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter) auch nicht gegeben. Vielmehr hätte das Kind beim Vater einen Anspruch auf Sicherstellung seiner Grundbedürfnisse. Bei einem ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehenden umgangsberechtigten Elternteil (Vater) würde dies bedeuten, dass das Kind in der (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater (nicht der Mutter) Anspruch auf Sozialgeld im Rahmen des Aufenthalts bei ihm für mehr als zwölf Stunden am Tag hat. Bezieht der umgangsberechtigte Vater hingegen keine Leistungen nach dem SGB II, so hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, also durch Naturalunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen. Das Kind hat aber auch in dieser Konstellation nur Anspruch auf Sozialgeld bei der Mutter für die Tage eines Monats, die es auch tatsächlich mehr als zwölf Stunden täglich dort verbringt. Beim umgangsberechtigten, keine Leistungen nach dem SGB II beziehenden Vater wäre das Kind demnach gar nicht hilfebedürftig.
Aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12, Rn. 20; Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R, Rn. 17; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R, Rn. 24) folgt, dass auch für die Tage der Abwesenheit bei einem Elternteil in dieser Bedarfsgemeinschaft Ab- bzw. wie hier Zuschläge für Bedarfe, die in einer der Bedarfsgemeinschaften regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind bzw. dauernd anfallen (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.) nicht in Betracht kommen. Entstehen nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, kommt hinsichtlich solcher Bedarfe im Einzelfall allenfalls ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Ein solcher ist etwa denkbar, wenn der Elternteil, der das Kind häufig in einem Monat zur Ausübung des Umgangsrechts sieht, dies aber für weniger als zwölf Stunden am Tag, für das Kind regelmäßig Aufwendungen (z.B. Nahrungsmitteleinkäufe, Fahrtkosten) zu tätigen hat, die er aber nicht über den Leistungsbezug ausgeglichen bekommt. Denn in diesem Fall erhält das Kind keinen Regelbedarf bei dem Elternteil, dieser muss aber trotzdem für dessen Bedürfnisse bei einem beispielsweise elfstündigen Aufenthalt am Tag aufkommen. Tritt dies regelmäßig und nachweisbar auf, kann der Elternteil einen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II für ebensolche Aufwendungen haben, vorausgesetzt er steht im Leistungsbezug.
Dies ist bei der Klägerin zu 1 aber nicht der Fall. Sie hat keine über die normalen Aufwendungen hinausgehende Ausgaben zu tätigen gehabt, die einen solchen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten. Vielmehr sind die von ihr dargelegten Ausgaben, die auch bei Abwesenheit des Kindes entstünden, solche, die – dem Pauschalierungsgedanken Rechnung tragend – nicht zu einem höheren Sozialgeldanspruch der Klägerin zu 2 führen.
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht im Übrigen für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R, Rn. 16). Ein Kalendertag ist die kleinste im Gesetz vorgesehene zeitliche Einheit (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II), für die Ansprüche auf Leistungen für den Lebensunterhalt bestehen und entsprechende Leistungen bemessen werden können. Dass dabei bestimmte Teilbedarfe tatsächlich ungedeckt bleiben können, weil z.B. einzelne Mahlzeiten an Tagen bestritten werden müssen, an denen sich das Kind nicht überwiegend in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aufhält, ist dem System der Pauschalierung der Regelleistungen geschuldet und hinzunehmen, zumal andererseits (volle) Leistungen auch für Tage gewährt werden, an denen sich die Kinder nicht durchgängig/überwiegend/mehr als zwölf Stunden bei dem leistungsbeziehenden Elternteil aufhalten.
Die Klägerin zu 2 hat sich – ausgehend von den von der Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Umgangszeiten – für drei volle Tage im Juli, 21 Tage im August und acht Tage im September 2013 beim Vater aufgehalten und fällt dementsprechend für diese Zeiten aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter heraus. Der Regelbedarf innerhalb des Sozialgeldanspruches in der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 ist mithin um 3/30 im Juli 2013, um 21/30 im August 2013 und um 8/30 im September 2013 zu kürzen.
Zudem ist bei der Bedarfsfeststellung der klägerischen Bedarfsgemeinschaft der kopfteilige Anspruch der Klägerin zu 2 an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Für die von den beiden Klägerinnen im Juli 2013 noch bewohnte Wohnung in T ... fielen 363,00 EUR Miete an, weshalb bei der Klägerin zu 2 – ebenso wie bei der Klägerin zu1 – 181,50 EUR in Ansatz zu bringen sind. Eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der Anwesenheit der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft scheidet hingegen – anders als bei der Regelbedarfsberechnung – aus. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können nicht einfach für die Zeiten der Abwesenheit des Kindes reduziert werden. Vielmehr ist der Mieter der Wohnung – hier die Klägerin zu 1 – weiterhin verpflichtet, die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter zu entrichten, dies unabhängig davon, ob das Kind gerade anwesend ist oder zur Ausübung des Umgangs beim Vater verweilt. Vielmehr hat das BSG im Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R klargestellt, dass allein auf den Wohnbedarf des Kindes abzustellen ist. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf aufzuteilen sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11a AS 1/06 R, Rn. 28).
Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl. Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 46). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen. Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält. Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht. Hierfür spricht auch, dass auch während einer zeitweisen Abwesenheit eines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts die wesentlichen Belastungen und Kosten bei dem anderen Elternteil verbleiben. Für Wohnkosten gilt das in besonderer Weise, denn sie fallen - insbesondere wenn es sich um monatliche Mietzahlungspflichten handelt - unabhängig davon an, wie viele Tage das Kind bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R, Rn. 17 bis 19).
Für Juli 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 181,50 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 229,50 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 181,50 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 1.020,34 EUR.
bb) Für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 ist der Regelbedarf der Klägerin zu 1 mit 382,00 EUR für eine alleinstehende Person zu berücksichtigen. Ab 01.08.2013 bewohnten die Klägerinnen die Wohnung in der S ... Straße in A ..., für die 283,56 EUR Grundmiete sowie 123,00 EUR Neben- und Heizkosten, insgesamt 406,56 EUR, zu zahlen waren. Auf die Klägerinnen entfällt daher jeweils ein kopfteiliger Anspruch in Höhe von 203,28 EUR. Hinzu kommt wiederum der Mehrbedarf der Klägerin zu 1 für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 45,84 EUR. Dieser ist nicht entfallen, weil sich die Klägerin zu 2 im August 21 Tage beim Vater aufgehalten hat. Dies bedeutet zwar, dass im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Klägerin zu 2 mehr als die Hälfte des Monats beim umgangsberechtigten Elternteil verbracht hat. Trotzdem bleibt es dabei, dass die Klägerin zu 1 auch für diesen Monat den Mehrbedarf für Alleinerziehung für sich in Anspruch nehmen darf.
Eine den Mehrbedarf für Alleinerziehung rechtfertigende "alleinige Sorge für Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R, Rn. 19; BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, Rn. 15; BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 15; BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 12). Die Rechtsprechung zum hälftigen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist solchen Konstellationen geschuldet, bei denen sich bei einer annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer im Sinne von § 21 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II "allein" die Sorge für Pflege und Erziehung trägt, und somit eine Zuordnung des Mehrbedarfs ausschließlich zu einem Elternteil nicht gerechtfertigt erschiene. Bei allen anderen Gestaltungen gebietet dagegen schon der Wortlaut, wie im Familienrecht typisierend nur einen Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich denjenigen, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (und der dabei keine rechtlich wesentliche Entlastung durch andere im Haushalt lebende Personen erfährt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 17)).
Das schließt es ebenfalls aus, den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Anlehnung an das ansonsten für die Leistungsbemessung im SGB II maßgebende Monatsprinzip ausgerichtet an der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem der Elternteile monatsweise zu bestimmen. Mit dem Merkmal der alleinigen Sorge ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") ist die Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht an einen besonderen zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung geknüpft, sondern daran ausgerichtet, ob die Verantwortung für die dem Kindeswohl gerecht werdende Versorgung allein bei einer Person liegt. Dem entsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass der Besuch eines Kindergartens oder anderer Betreuungseinrichtungen der Annahme einer Alleinerziehung nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R, Rn. 17). Ebenso hat es betont, dass Entlastungen durch Dritte den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nur entfallen lassen, wenn sie regelmäßig und kontinuierlich erfolgen (ebenda), und dass dem die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung tragenden Elternteil auch während der Abwesenheit des Kindes zahlreiche Aufgaben, Belastungen und Kosten verbleiben, die damit zusammenhängen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt dort hat (BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 15). Bedeutung hat daher die Frage, ob die Eltern die Kindessorge dem Schwerpunkt nach einem Elternteil zugeordnet oder etwa hälftig unter sich aufgeteilt haben. Ungeachtet der monatsweisen Bemessung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II entzieht sich das einer monatsweisen Betrachtung. Schon familienrechtlich bedarf die Verteilung der Erziehungsverantwortung klarer, regelmäßig auf längere Zeiträume angelegter Absprachen und Zuordnungen. Nur daran und nicht an die von möglicherweise zufälligen Schwankungen abhängige Verteilung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten knüpft die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 3 SGB II mit der Wertung an, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rn. 18; BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R, Rn. 16).
Entsprechend der familienrechtlichen Vereinbarung aus Mai 2011 zum Aufenthalt der Klägerin zu 2 bei der Mutter und dem Umgangsrecht des Vaters liegt die Hauptverantwortung für die Betreuung der Klägerin zu 2 hier bei der Klägerin zu 1, weshalb ihr der Mehrbedarf für Alleinerziehung zusteht, und zwar unabhängig von den Umgangszeiten der Klägerin zu 2 beim Vater. Diese hatten sich hier zufällig – vermutlich wegen der Schulferien – im August 2013 gehäuft, was aber auf den Mehrbedarfsanspruch der Klägerin zu 1 keinen Einfluss hat.
Im August 2013 war die Klägerin zu 2 an 9 Tagen der Bedarfsgemeinschaft "zugeordnet", weshalb sich ihr monatlicher Regelbedarf von 255,00 EUR auf 76,50 EUR beläuft (255,00 EUR./. 30 x 9).
Für August 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 76,50 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 910,90 EUR.
cc) Für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 hat die Klägerin zu 2 sechs volle Tage beim Vater verbracht, was ihren Regelbedarf von 255,00 EUR auf 204,00 EUR mindert (255,00 EUR./. 30 x 24).
Für September 2013 ist daher bei der Bedarfsberechnung von folgenden Werten auszugehen: 382,00 EUR Regelbedarf Klägerin zu 1, 45,84 EUR Mehrbedarf Alleinerziehung, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 204,00 EUR Regelbedarf der Klägerin zu 2, 203,28 EUR hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung, 1.038,40 EUR.
c) Vom Bedarf ist das der Bedarfsgemeinschaft zugeflossene Einkommen entsprechend in Abzug zu bringen. Die Klägerin zu 2 erhielt monatlich 184,00 EUR Kindergeld und 180,00 EUR Unterhalt vom Vater. Die Klägerin zu 1 erzielte Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Dieses Einkommen ist nach §§ 11 Abs. 1, 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu bereinigen und führt in der Folge zu keinem anrechenbaren Einkommen bei der Klägerin zu 1. Allein im Monat August ist bei der Klägerin aber "überschießendes" Kindergeld der Klägerin zu 2 anzurechnen, weil die Klägerin zu 2 in diesem Monat ihren Bedarf vollständig durch eigenes Einkommen decken konnte. Der Bedarf der Klägerin zu 2 in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 belief sich auf 279,78 EUR (76,50 EUR temporärer Regelbedarf + 203,28 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Durch die Zahlung von Unterhalt und Kindergeld stand der Klägerin zu 2 Einkommen in Höhe von 364,00 EUR zur Verfügung, weshalb 84,22 EUR "überschießendes" Kindergeld bei der Klägerin zu 1 anzurechnen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Davon ist nicht nochmals die Pauschale des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, weil diese bereits beim Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 Berücksichtigung fand.
Eine bloß anteilige Berücksichtigung des an die Klägerin zu 1 ausgezahlten Kindergeldes für die Tage der Anwesenheit der Klägerin zu 2 in der Bedarfsgemeinschaft scheidet aus, da für die Klägerin zu 1 keine gesetzliche Verpflichtung bestand, das erhaltene Kindergeld entsprechend anteilig an den Vater weiterzureichen.
d) Die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft stellen sich daher für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 wie folgt dar:
aa) Juli 2013 1.020,34 EUR (Bedarf) – 180,00 EUR (Unterhalt) – 184,00 EUR (Kindergeld) = 656,34 EUR bb) August 2913 910,90 EUR (Bedarf) – 180,00 (Unterhalt) – 99,78 EUR (Kindergeld bei der Klägerin zu 2) – 84,22 EUR ("überschießendes" Kindergeld bei der Klägerin zu 1) = 546,90 EUR cc) September 2013 1.038,40 EUR (Bedarf) – 180,00 EUR (Unterhalt) – 184,00 EUR (Kindergeld) = 674,40 EUR.
Tatsächlich hat die klägerische Bedarfsgemeinschaft aber durch den Änderungsbescheid vom 28.10.2013 für jeden der streitgegenständlichen Monate mehr erhalten, nämlich für: Juli 2013: 671,84 EUR, August 2013: 670,40 EUR, September 2013: 705,40 EUR. Die Klägerinnen sind mithin nicht beschwert und die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen von 289,00 EUR ist unbegründet.
Weil das SG aber in seinem Urteil fehlerhaft von geringeren endgültig bewilligten Leistungen für die Klägerinnen – als mit Änderungsbescheid vom 28.10.2013 tatsächlich geschehen – ausgeht, was einer Verböserung gegenüber dem Änderungsbescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 entspricht, hat es den Beklagten zur Gewährung von Leistungen für Juli (626,90 EUR) und September 2013 (674,40 EUR) verurteilt und der Klägerin zu 2 für August 2013 die mit Bescheid vom 04.07.2013 bewilligten 52,34 EUR belassen. Das Urteil des SG war hinsichtlich der ausgeurteilten Leistungen für die Klägerin zu 1 für Juli und September 2013 aufzuheben, da es eine Verböserung gegenüber den Bescheiden des Beklagten vom 28.10.2013 und 22.11.2013 darstellt. Weil nur die Klägerinnen Berufung eingelegt haben, hatte es aber wegen der für die Klägerin zu 2 günstigen Entscheidung des SG für August 2013 (Bewilligung in Höhe von 52,34 EUR aus dem Bescheid vom 04.07.2013) bei dieser zu verbleiben. Insoweit (Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 für August 2013 in Höhe von 52,34 EUR) hat das Urteil des SG weiterhin Bestand.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Das BSG hat sich bereits eingehend in den oben zitierten Urteilen mit der Frage der tageweisen Abwesenheit im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft und daraus folgend nur teilweisen Berücksichtigung des Regelbedarfs des Kindes im Rahmen seines Sozialgeldanspruchs auseinander gesetzt. Wegen der Übertragung der Grundgedanken aus dem Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R auf den Fall, dass der umgangsberechtigte Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann der Senat dem vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung beimessen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved