L 23 SO 187/14 KL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 187/14 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 28/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 171.500,50 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - des Landes Brandenburg vom 8. Mai 2014 über die Festsetzung der zu berücksichtigenden jährlichen Investitionskosten für den Erweiterungsbau der Werkstatt der Beklagten (70 Plätze) i.H.v. 434.868 EUR.

Die Beklagte ist Trägerin einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Der Kläger ist örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Bereich der Werkstatt. Die Beklagte beantragte im Jahr 2009 die Erweiterung der Werkstatt um 70 Plätze zum Betrieb einer Großküche und einer Großwäscherei. Mit dem Antrag vom 6. Mai 2009 wurde eine Kostenschätzung über 4.410.000 EUR eingereicht, wobei nach den eingereichten Planungsunterlagen in dieser Summe für küchentechnische Anlagen und Wäschereitechnik (besondere Haustechnik) ein Betrag von 996.500 EUR enthalten war.

Die Beklagte erweiterte die Werkstatt in den Jahren 2010 - 2012 um 70 Plätze und tätigte insoweit die hier streitgegenständlichen Investitionen. Die Bundesagentur für Arbeit erkannte mit Bescheid vom 12. März 2014 eine Platzzahl für die gesamte Werkstatt von insgesamt 231 an.

Der Kläger erteilte seine Zustimmung für die Investitionsmaßnahme nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII mit Bescheid vom 10. Juni 2009, zunächst unter der Bedingung, dass in eine künftig abzuschließende Entgeltvereinbarung lediglich ein Investitionsbetrag von 111.884,50 EUR eingestellt werde. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 änderte der Kläger den Bescheid vom 10. Juni 2009 und hob diese Bedingung ersatzlos auf.

Zwischen den Beteiligten besteht bzw. bestand eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), §§ 40, 41 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und § 75 Abs. 3 SGB XII vom 30. April 2012 sowie eine unter dem 30./31. August/2. Oktober 2012 geschlossene "erste Ergänzung zur Vereinbarung gemäß den §§ 112 ff. SGB III, 40,41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII", der zufolge der Investitionsbetrag für die Gesamtwerkstatt (Bestandswerkstatt und Erweiterungsbau) 3,10 EUR beträgt. Diese Vereinbarung kündigte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2013 zum 31. Dezember 2013. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2013 daraufhin zu Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auf.

Nachdem diese Verhandlungen ohne Erfolg geblieben waren, beantragte die Beklagte bei der Schiedsstelle am 18. November 2013 die Festsetzung eines Investitionsbetrages für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 von kalendertäglich 7,09 EUR pro Platz ihres gesamten Arbeitsbereiches; wobei sich für den Erweiterungsbau ein täglicher Investitionsbetrag i.H.v. 6,23 EUR ergebe und für die "alte Bestandswerkstatt" weiter gemäß der bisherigen Vergütungsvereinbarung ein Investitionsbetrag i.H.v. 0,86 EUR pro Platz und Tag hinzukomme.

Im Schiedsstellenverfahren begründete der Kläger seine ablehnende Haltung zum einen damit, dass die Abgrenzung zwischen unternehmensüblichen und werkstattspezifischen Kosten fehle und zum anderen mit erheblichen Kostensteigerungen während der Bauphase und berief sich hierbei auf eine baufachliche Stellungnahme der von ihm beauftragten Bauingenieure K & G (A GmbH) vom 31. Januar 2014 ("PRÜFVERMERK 3. Überarbeitung zu Stellungnahme vom 8.6.2009"). In dieser Stellungnahme heißt es unter anderem sinngemäß, dass die Werkstatt der Beklagten aufgrund u.a. bewusster Wahl hochwertiger Materialien, spezieller Anforderungen an das Bauteil aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung und der Tätigkeitsbereiche, Mehrkosten im Bereich spezifischer Haustechnik in den Kontext anderer Werkstätten nicht "einordenbar" sei. An anderer Stelle heißt es, ein Vergleich der Kostengruppe 400 (Technische Anlagen) mit anderen Werkstätten sei aufgrund der Spezifikation als Wäscherei und Großküche nicht möglich. Im Übrigen handele es sich wohl eher um einen Industriebetrieb als um eine Werkstatt. In der Zusammenfassung heißt es dann, die Gesamtkosten betrügen pro Platz 93.742,50 EUR. Bei Werkstätten mit üblichen Montagearbeitsplätzen lägen diese Kosten bei ca. 40.000 EUR pro Platz. Dieser Ansatz sei durch alle Gutachten hinweg als Vergleichsmaßstab herangezogen worden.

Im Schiedsstellenverfahren erläuterte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. März 2014 die Gründe für die Kostensteigerungen im Einzelnen und rügte, dass ein pauschaler Hinweis auf hohe Kosten im Vergleich zu anderen Werkstätten zu unspezifisch sei und einen externen Vergleich nicht ersetzen könne, der Landkreis sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, Vergleichseinrichtungen zu benennen.

Am 1. April 2014 fand eine erste Schiedsstellenverhandlung statt. Einem vom Kläger angefertigten Protokoll ist zu entnehmen, dass der Kläger von der Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass ein externer Vergleich durch ihn erbracht werden müsse. Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass vom Schiedsstellenvorsitzenden ausdrücklich benannter Streitgegenstand die Frage war, welche Ausgaben unter § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IX zum subsumieren sind. Die Aufteilung der Werkstattausstattung (Kostengruppe 400, 400a, 400b) nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 S. 1 SGB IX wurde umfangreich erörtert. Im Ergebnis teilte der Vorsitzende mit, dass die Trennung der Kostengruppe 400 Bestand habe, und kündigte die Erteilung schriftlicher Hinweise an.

Am 24. April 2014 erteilte der Vorsitzende der Schiedsstelle den Beteiligten eine Reihe von Hinweisen/Auflagen und teilte die vorläufige Rechtsauffassung der Schiedsstelle zur Unterscheidung von Kosten nach § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX mit. Zur Frage der Angemessenheit der Kosten heißt es weiter (Ziffer 4 der Hinweise), es müssten zunächst die Kosten plausibel nachgewiesen werden, sodann seien die Kosten in einen externen Vergleich einzustellen. Weiter heißt es "Insoweit ist es Aufgabe des Leistungsträgers, eine vollständige Übersicht über vergleichbare Werkstätten vorzulegen." Die Beklagte wurde ferner aufgefordert, zu bestimmten Kostensteigerungen geeignete Unterlagen einzureichen, aus denen sich gegebenenfalls ergebe, dass die Kosten entweder plötzlich veranlasst waren oder sich aus anderen Gründen als notwendig erwiesen.

Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2014 umfangreiche Ausführungen zur Auslegung von § 41 Abs. 3 S. 3 SGB IX, zur Vereinbarung einer Pauschale gemäß § 41 Abs. 3 S. 4 SGB IX sowie zur Art und Umfang der entstandenen Kosten. Insbesondere gab sie detaillierte Erklärungen zu einzelnen technischen Anlagen (Wäscherei, Bodenwaage, Sortieranlage im Schmutzbereich, Waschmaschinen, Trockner, Mangel, Legebereich, Sortieranlage, Küche, kalte Küche/Schälküche, warme Küche, Portionierung der Speisen, Abfüllstraße, Abwaschstraße, Restaurant "F") und deren Erfordernis aufgrund der Bedienung durch behinderte Menschen. Die Beklagte verwies ferner darauf, dass sie innerhalb der letzten vier Jahre immer wieder auf das Erfordernis der Durchführung eines externen Vergleiches hingewiesen habe und der Kläger es bisher unterlassen habe, diesen externen Vergleich durchzuführen.

Der Kläger gab keine schriftliche Erklärung ab, sondern legte im Verhandlungstermin vor der Schiedsstelle am 8. Mai 2014 zwei Listen über im Jahr 2014 vereinbarte "Invest-Beträge" vor, die geringfügig voneinander abweichen, im Ergebnis aber einen Maximalbetrag von 4,66 EUR ausweisen, und wegen deren Inhalts auf Blatt 249 und 250 der Schiedsstellenakte verwiesen wird.

Die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Brandenburg setzte mit Beschluss 2014 die zu berücksichtigenden Investitionskosten pro Jahr für den Erweiterungsbau der Werkstatt (70 Plätze) auf 434.868 EUR fest.

Zur Begründung heißt es, die von der Antragstellerin plausibel dargelegten Investitionskosten, deren Entstehung auch vom Antragsgegner nicht bezweifelt würden, seien berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX. Sie fielen nicht unter die Nr. 2 der genannten Vorschrift. Nach der Gesetzeslage seien die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben der Werkstatt von denen der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt zu unterscheiden. Nehme man § 76 Abs. 2 SGB XII zusätzlich in den Blick, wonach der Betrag nach § 76 Abs. 2 SGB XII die betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung refinanzieren solle, gehörten alle hier in Rede stehenden Investitionen zu der ersten Kostengruppe. Denn ohne die betriebsnotwendigen Anlagen und ihrer Ausstattung wäre die WfbM nicht denkbar. Dieses Ergebnis werde bestätigt, wenn man sich der zweiten Kostengruppe zuwende. Mit dieser werde auf Kosten Bezug genommen, die aus der Betätigung der Werkstatt folgten, wenn die Werkstatt also "in Aktion" sei und sich am Marktgeschehen beteilige. Zu diesen Kosten gehörten etwa Kosten der Buchführung, der Materialbeschaffung, des Vertriebs, der Werbung etc. sowie auch Zinsen und Abschreibungen für Gebäude und Maschinen.

Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten auch um "notwendige" Kosten, die auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen. Dass die Investitionskosten gegenüber der ersten Kalkulation der Antragstellerin erheblich gestiegen seien, sei unschädlich und könne allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet worden seien. Dies habe die Schiedsstelle im Ergebnis aber nicht feststellen können. Die Antragstellerin habe die Kostensteigerungen sachlich begründet und zwar mit der allgemeinen Indexsteigerung, zahlreichen behördlichen Auflagen, unvorhergesehenen notwendigen baulichen Anpassungen und den üblichen Risiken größerer Bauvorhaben, wie sie allenthalben aufträten. Die Schiedsstelle habe auch die unbestreitbar solide Ausstattung des Gebäudes für wirtschaftlich und sparsam gehalten. Der geltend gemachte Investitionsbetrag scheitere auch nicht an einem externen Vergleich. Zwar habe der Antragsgegner insoweit eine Übersicht eingereicht, die einen Höchstbetrag von 4,66 EUR als Investitionsbetrag ausweise. Diese Übersicht sei indes nicht ausreichend aussagekräftig, weil z.B. detaillierte Angaben zum Baujahr und zur Größe der dortigen Küchen und Wäschereien fehlten. Der Antragsgegner habe keine geeigneten Gegenargumente gegen die Forderung der Antragstellerin vorbringen können. Die Schiedsstelle habe indes die Kalkulation der Antragstellerin korrigiert, da diese systematische Fehler enthalten habe. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Niederschrift verwiesen. Die Schiedsstelle habe lediglich den Betrag der [neu] zu berücksichtigenden Investitionskosten festgesetzt, da die Parteien einvernehmlich davon ausgingen, dass für die Gesamtplätze der Einrichtung einschließlich der zuvor vorhandenen Plätze ein einheitlicher Investitionsbetrag zu berechnen sei. Auf der Grundlage der von der Schiedsstelle festgesetzten Kosten sei dies ohne Schwierigkeiten möglich.

Der Kläger hat gegen die an ihn am 3. Juni 2014 abgesandte Schiedsstellenentscheidung am 1. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst darauf verweist, dass bei der Baumaßnahme der Beklagten nach Vorlage des Bautagebuches gegenüber der ursprünglichen Kalkulation, die der Kläger auch seiner Zustimmung zugrunde gelegt habe, eine Kostensteigerung von 48,80 % erfolgt sei. Er rügt ferner, dass die Schiedsstelle die notwendige Sachaufklärung nicht vorgenommen habe. Sie habe den vom Kläger vorgelegten externen Vergleich mit der Aussage abgelehnt, dass dieser nicht ausreichend aussagekräftig sei und weder nachgefragt noch einen Hinweis gegeben, dass für den externen Vergleich gegebenenfalls noch weitere Informationen benötigt würden.

Die Entscheidung sei auch in der Sache falsch. Der Träger der Sozialhilfe sei nicht verpflichtet, die Finanzierung allein nach realen Baukosten abzuwickeln, wenn diese nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprächen. Die Ausstattung des Gebäudes mit absolut hochwertigen Materialien sei nicht geboten gewesen. Dem Kläger gehe es hierbei nicht um minderwertige Materialien, die letztendlich höhere Betriebskosten und Renovierungskosten verursachen können, sondern um Alternativen bei den vorhandenen Baustoffen und Bauformen. So seien Handläufe aus Edelstahl wesentlich teurer als vergleichbare aus Holz oder lackiertem Metall, gleiches gelte für Fenster aus Aluminium im Gegensatz zu solchen aus Kunststoff oder Holz oder Glas/Edelstahl-Fassaden im Gegensatz zu gemauerten Wänden. Die vom Kläger und den von ihm beauftragten Bausachverständigen benannten baulichen Alternativen seien kostengünstiger und wären dem Anspruch auf den vom Gesetzgeber geforderten sparsamen Ressourceneinsatz gerecht geworden.

Ferner sei die Einschätzung der Schiedsstelle, dass alle in Rede stehenden Investitionen zur Kostengruppe des § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX gehörten, unzutreffend. In Bezug auf die von der Beklagten eingebaute Haustechnik seien lediglich die Kosten zu übernehmen, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgingen. Dies seien Kosten, die den Besonderheiten in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen gerecht würden, wie z.B. besondere Griffe, Haltevorrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen. Nicht jedoch die Technik (Küchengeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäschemangel), die auch üblicherweise in einem Wirtschaftsunternehmen (Wäscherei, Restaurant) entstünden. Hierdurch würde es zu einer Wettbewerbsverzerrung im freien Markt kommen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Die Werkstatt müsse den Teil der Kosten selbst übernehmen, der aus der wirtschaftlichen Betätigung und ihrer Beteiligung am Markt entstehe. Von den mit dem Bautagebuch eingereichten Kosten von 2.552.623 EUR für technische Anlagen seien die Kosten der technischen Ausstattung/Haustechnik i.H.v. 1.135.571,93 EUR abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 1.309.438,06 EUR umfasse den Teil der technischen Ausstattung, der der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten am Markt diene. Bezogen auf den einzelnen Arbeitsplatz bedeutet dies einen Wert von 18.706,26 EUR. Dieser Betrag hätte herausgerechnet werden müssen.

Mit bei Gericht am 8. August 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine von ihm in Auftrag gegebene "Angemessenheitsprüfung des 2. Bauabschnittes der WfbM in Z mit Zentralküche und Zentralwäscherei" der A GmbH vom 12. Juli 2016 mit einem Vergleich mit sechs weiteren Standorten von Werkstätten für behinderte Menschen zur Akte gereicht. Danach betragen beispielsweise die Gesamtkosten je Arbeitsplatz in einer WfbM mit Wäscherei in P 36.141,54 EUR in einer WfbM in L mit Wäscherei 44.079,79 EUR in einer WfbM in B (Molkerei) 48.887,52 EUR, während für die Werkstatt der Beklagten mit Zentralküche und Wäscherei 72.043,78 EUR je Arbeitsplatz berechnet wurden. Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Brandenburg vom 8. Mai 2014 zum Aktenzeichen 12/13 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Schiedsspruch vom 8. Mai 2014 sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Sie habe die zu übernehmenden Investitionskosten plausibel dargelegt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, mittels eines externen Vergleichs nachzuweisen, dass die zu übernehmenden Investitionskosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit nicht entsprechen. Hiervon habe der Kläger abgesehen und die allerdings unhaltbare Auffassung vertreten, ein schlichtes Privatgutachten von Bauingenieuren könne den ihm obliegenden externen Vergleich ersetzen. Die Schiedsstelle habe auch nicht zu Unrecht eine weitere Sachaufklärung unterlassen. Die Schiedsstelle habe alle relevanten Fragen und Punkte mit den Parteien erörtert und Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme gegeben und zahlreiche Hinweise erteilt und Fragen gestellt. Der Kläger habe auf die diversen ausführlichen Schriftsätze der Beklagten und die Anforderungen des Vorsitzenden nicht reagiert und auch wissen müssen, dass es in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe, die von ihm vertretene Position durch einen externen Vergleich zu belegen. Ihm sei auch klar gewesen, was ein externer Vergleich sei, welchen inhaltlichen Anforderungen dieser entsprechen müsse und wie er in ein Verfahren einzuführen sei. Dasjenige was der Kläger im Übrigen verfahrensrechtlich verspätet der Schiedsstelle in letzter Minute vorgelegt habe, habe nicht ansatzweise den Anforderungen, die an einen externen Vergleich zu stellen sind, genügt.

Da der Kläger seine Zustimmung nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII nicht an einer bestimmten Investitionssumme oder Kostenobergrenze habe festmachen können und nicht festgemacht habe, komme es auf die Kostensteigerungen nicht an.

Die Behauptungen des Klägers, die Qualität und Nachhaltigkeit des Neubaus der Beklagten habe mit geringerem Mitteleinsatz erreicht werden können, seien unsubstantiiert, nicht in der geforderten Weise vorgetragen und jedenfalls unrichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. November 2015 (Blatt 67 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Rechtsauffassung des Klägers zur Auslegung von § 41 SGB IX sei unzutreffend. Wenn der Träger der Sozialhilfe nur solche Einrichtungen und Ausstattungen einer Behindertenwerkstatt fördern müsste, die behindertenspezifisch seien und nicht auch in kommerziellen Wirtschaftsunternehmen zum Einsatz kämen, gäbe es vermutlich keine öffentlich geförderten Behindertenwerkstätten. Behindertenwerkstätten müssten danach auf jegliche Ausstattung mit Sachmitteln verzichten. Es sei evident, dass dies nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspreche.

Im Übrigen verweist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf seine Ausführungen im Schiedsstellenverfahren, namentlich in der Antragsschrift vom 14. November 2013 sowie in seinen Schriftsätzen vom 24. März 2014 (Schiedsstellenakte Bl. 153 ff.) und 30. April 2014 (Schiedsstellenakte Bl. 178 ff). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Klägers (5 Leitzordner) und der Schiedsstelle (1 Hefter) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. Der klagende Landkreis wendet sich als Träger der Sozialhilfe gegen einen Schiedsspruch nach § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII i.V.m. § 80 SGB XII im Rahmen der Festsetzung einer Vergütung von Investitionskosten nach 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII. Gegen die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung vom 8. Mai 2014 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Sachlich zuständig ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - das Landessozialgericht. Die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Abs. 1 S. 2 SGG und dem Sitz der Beklagten in Königs-Wusterhausen.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Bei dem Spruch der Schiedsstelle handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Mit ihm ist eine Regelung im Einzelfall des Klägers und der Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich dem SGB XII mit unmittelbarer Außenwirkung für die Beteiligten getroffen worden (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 77, Rn. 56). Die Schiedsstelle hat dabei auch als Behörde im Sinne des § 31 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB X gehandelt, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Festsetzung von Vergütungen nach §§ 75 ff. SGB XII aufgrund gesetzlicher Zuweisung in § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII wahrnimmt (vgl. ausführlich LSG Hessen vom 27.4.2012 – L 7 SO 124/10 KL – juris, Rn. 25 f.; BVerwG v. 01.12.1998 – 5 C 17/97 -, juris, Rn. 12 zu § 94 BSHG). Mit der isolierten Anfechtungsklage erreicht der Kläger das allein zulässige Klageziel, nämlich eine erneute Festsetzung/Ersetzung des Investitionskostenbetrages, da mit Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle von dieser eine neue Entscheidung in dem dann nicht mehr beendeten Schiedsstellenverfahrens zu ergehen hat (BVerwG a.a.O.; LSG BW v. 05.10.2011 – L 2 SO 5659/08 KL – juris, Rn. 32; LSG Hessen a.a.O.; LSG MP v. 30.08.2012 – L 9 SO 1/10 – juris, Rn. 36 f.).

Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R – juris) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 3/13 R –, BSGE 116, 233 ff Rn 14 m.w.N.; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar (jurisPK) SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 77 SGB XII Rn 92 mit umfassenden weiteren Nachweisen; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 77 Rn 38 ff, Stand März 2012; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 80 SGB XII Rn. 5 ff; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 80 SGB XII Rn 31), [Hierzu unter II.2.b.].

Nicht der Kompetenz der Gerichte ist die Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben entzogen (so schon zu § 93 BSHG BVerwG v. 01.12.1998 – 5 C 17/97 - juris, Rn. 14; BSG v. 29.01.2009 – B 3 P 7/08 R – a.a.O., Rn. 42: "Beachtung zwingendes Gesetzesrecht"). Der Beurteilungskompetenz der Schiedsstelle unterliegt allein die Definition und Ausfüllung der im Rahmen der zu ersetzenden Vereinbarung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Die Frage des von der Schiedsstelle anzulegenden rechtlichen Maßstabs unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 1/14 R –, juris), [Hierzu unter II.2.a.].

II. Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 8. Mai 2014 ist unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe weder formell noch materiell zu beanstanden.

1. Das Schiedsstellenverfahren ist formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es ist erst nach Ablauf der sechswöchigen Verhandlungsfrist (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) eingeleitet worden. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2013 zu Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII aufgefordert. Eine erste Verhandlungsrunde hatte ergebnislos am 21. August 2013 stattgefunden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgte am 18. November 2013.

Es ist auch der zuständige Sozialhilfeträger beteiligt worden. Die sachliche Zuständigkeit des Klägers als örtlichem Träger der Sozialhilfe ergibt sich hier aus § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 3. November 2010 i.V.m. § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII - ZustÜV) vom 15. April 2011 wonach die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII soweit diese sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen im Land Brandenburg auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen worden ist.

Dem Schiedsstellenverfahren standen auch keine Verfahrenshindernisse entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger mit seiner am 18. Juni 2013 erklärten Kündigung der Vereinbarung gemäß §§ 112 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und § 75 Abs. 3 SGB XII. 30. April 2012 die gesamte Vereinbarung oder nur die in dieser enthaltene Vergütungsvereinbarung gekündigt hat. Die Existenz einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle wegen einer nicht zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung über Investitionskosten (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 19/14 R –, juris).

2. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch materiell rechtmäßig.

a. Rechtsfehler der Schiedsstelle bei der Auslegung und Anwendung der rechtlichen Vorgaben, die der uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegen, sind nicht zu erkennen. Die Schiedsstelle hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss insbesondere zu Recht die von der Beklagten geltend gemachten Kosten als Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB IX angesehen.

Die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Brandenburg über die Höhe des vom Kläger zu tragenden Investitionskostenbetrages erfolgte auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auf Antrag einer Partei unverzüglich über Gegenstände, über die die Parteien eine Vereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht haben treffen können.

Streitig ist zwischen den Beteiligten hier eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX über die Höhe des vom Kläger für den Erweiterungsbau des Arbeitsbereichs der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu tragenden Investitionskostenbetrages.

Gesetzliche Grundlagen für die vorliegend streitige Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über den Investitionsbetrag einer WfbM sind ferner § 117 Abs. 2 SGB III i.V.m. §§ 40, 41 SGB IX, §§ 136 ff. SGB IX.

Gemäß § 136 SGB IX ist eine WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie fördert ferner den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (§ 136 SGB IX in der Fassung vom 22.12.2008).

Dementsprechend bestimmt § 41 Abs. 2 SGB IX, dass die Leistungen der WfbM gerichtet sind auf 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

Für diese Leistungen nach Absatz 2 erhalten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen sollen. Ist - wie hier - der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Danach sind Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Vertragsparteien sind der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe.

Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung besteht gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII aus Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), für die Maßnahmen - die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung - (Maßnahmepauschale) sowie einem - hier allein streitigen - Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).

Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX berücksichtigen die Beträge nach § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches, 1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie 2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.

Die Schiedsstelle hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss zu Recht die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der ersten Kostengruppe des § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX zugeordnet. Die Rechtsauffassung der Schiedsstelle bei der Auslegung von § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB IX wird vom erkennenden Senat geteilt.

Im Beschluss der Schiedsstelle heißt es insoweit, die Gesetzeslage (§ 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX) erfordere in einem ersten Schritt, die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben der Werkstatt von denen der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt zu unterscheiden. Die erste Kostengruppe beziehe sich umfassend auf die Aufgaben und fachlichen Anforderungen einer WfbM; mit den Begriffen Aufgaben und fachliche Anforderungen werde auf den Kern einer WfbM Bezug genommen. Da § 76 Abs. 2 SGB XII die betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung refinanzieren solle, gehörten diese zur Kostengruppe Nr. 1.

Bei der zweiten Kostengruppe handele es sich um Kosten, die aus der "Betätigung" der Werkstatt erfolgten, wenn die Werkstatt also "in Aktion" sei und sich am Marktgeschehen beteilige.

Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden.

Das Gesetz geht von einem zweifachen Auftrag der WfbM aus (vgl. § 136 SGB IX), einerseits ist sie eine Einrichtung, in der die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben vorbereitet wird, andererseits ist sie eine Einrichtung, in der die Eingliederung in das Arbeitsleben auch tatsächlich bewirkt wird. Dieser zweifache Auftrag der Werkstatt wirkt sich kostenmäßig dahingehend aus, dass die Rehabilitationsträger - hier der Träger der Sozialhilfe - den Teil über die Vergütungen finanzieren, der der Einbeziehung des behinderten Menschen in den Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben und der Eingliederung dient, die Werkstatt denjenigen Teil trägt, der originär mit der Erwirtschaftung wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse und der damit verbundenen Beteiligung am Marktgeschehen verbunden ist (vgl. Jacobs in LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 41 Rn 22).

Die Sicherung der Eingliederung und Einbeziehung des behinderten Menschen in die Teilhabe am Arbeitsleben ist dabei der Verantwortung des Rehabilitationsträgers zuzuordnen und von diesem im Rahmen der Vereinbarungen zu vergüten. Dieses umfasst den Grund- und Vorhalteaufwand für die Einrichtung Werkstatt wie auch für die darüber hinausgehenden individuellen, auf den behinderten Menschen zugeschnittenen Leistungen zur Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung. Die Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt muss gesichert sein, auch wenn die Werkstatt sich nicht am produktiven Geschehen beteiligt (z.B. weil die Leistung der behinderten Menschen in der Werkstatt sehr gering ist, die örtliche Lage der Werkstatt ein Standortnachteil ist oder wegen konjunkturbedingter Schwierigkeiten, die Werkstattprodukte nicht auf dem Markt absetzbar sind). Das heißt die berücksichtigungsfähigen Kosten schließen auch den notwendigen Grund- und Vorhalteaufwand des Trägers der Werkstatt im Sachmittel- und Personalbereich ein, der unabhängig von dem Auslastungsgrad und dem Arbeitsergebnis zu erbringen ist (Jacobs a.a.O. Rn 22; Knittel, SGB IX, Komm., 5. Auflage, 2011, § 41 Rn. 37; Hohmann in: Wiegand, SGB IX Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, 1/07, § 41 SGB IX, Rn. 43).).

Teil der erstattungsfähigen Kosten sind mithin die für die Ausführung der Leistungen nach § 41 Abs. 2 SGB IX erforderlichen laufenden Betriebskosten einschließlich der Gebäudekosten, Zinsen sowie der Abschreibungen auf Gebäude und Maschinen. Es sind alle notwendigen Personal- und Sachkosten umfasst (Hohmann a.a.O. Rn 42).

Wenn also Gegenstand der Werkstatt der Betrieb einer Wäscherei ist, so sind die Kosten der hierfür erforderlichen technischen Geräte vom Rehabilitationsträger zu berücksichtigen. Ob der im angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht der Schiedsstelle, dass § 76 Abs. 2 SGB XII eine Refinanzierung der sächlichen Ausstattung vorschreibe, in dieser Absolutheit zu folgen ist, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, B 8 SO 1/4 R, juris Rn 22, wonach jedenfalls ein Grundsatz, dass Investitionskosten refinanzierbar sein müssen, dem System der §§ 75 ff SGB XII fremd ist).

Die von dem Kläger vorliegend angeführte Besonderheit, dass der Werkstattbetrieb der Beklagten in Form einer Großküche und einer Großwäscherei eher schlecht unter einem herkömmlichen Werkstattbegriff, der regelmäßig eher Manufakturen oder handwerkliche Fertigungen konnotiere, zu fassen sei und aufgrund der Vielzahl der verwendeten Maschinen bereits die Grenze eines Industriebetriebes erreiche, was auch von den vom Kläger beauftragten Architekten in dem Gutachten angesprochen wird, die die Werkstatt der Beklagten aus diesem Grunde in ihrer im Schiedsstellenverfahren vorgelegten Stellungnahme auch nicht mit anderen WfbM für vergleichbar hielten, ändert an der Zuordnung von Kosten nichts.

Auch der Kläger hätte wohl keine Schwierigkeiten damit, die Kosten für Arbeitsplätze in einer WfbM, in der Strohkörbe geflochten werden, d.h. Arbeitstische und Stühle, unter § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX zu subsumieren. Es handelt sich ohne Zweifel um für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen einer solchen Werkstatt notwendige Kosten und nicht etwa um Kosten die aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben entstehen. Aus dem Umstand, dass im Fall der Werkstatt der Beklagten die Arbeitsplätze und Arbeitsmaterialien aus kostspieligen Maschinen bestehen, ergibt sich aber keine andere Bewertung. Für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben einer "Großwäscherei" oder einer "Küche" bedarf es dieser Maschinen ebenso wie es für einen behinderten Menschen, der in einer Werkstatt "Gärtnerei" tätig ist, der Arbeitsmaterialien Schaufel, Harke etc. bedarf.

Denn der Investitionsbetrag orientiert sich wie ausgeführt an der konkreten Situation der einzelnen Einrichtung. Er eröffnet die Möglichkeit, in der Vergütung die besondere Situation der jeweiligen Einrichtung, ihre baulichen Gegebenheiten und betriebsnotwendigen Ausstattungen zu berücksichtigen. Welche Anlagen und Ausstattungen betriebsnotwendig sind, richtet sich nach der Aufgabenstellung der Einrichtung, insbesondere nach ihrem Leistungsangebot und Standard (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, Kommentar, 5. Auflage, § 76, Rn. 33 m.w.N.) Die Aufgabenstellung der Einrichtung ist wiederum Gegenstand der Leistungsvereinbarung, die Grundlage der (streitigen) Vergütung ist.

Die vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderte übliche Praxis des Klägers, dass dieser mit den vertragsschließenden Werkstattbetreibern im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen jeweils eine einheitliche Pauschale vereinbare, die lediglich ein - niedriges - Investitionsvolumen abdeckt, wie es etwa zum Betrieb einer reinen Montagestraße erforderlich ist, und die Betriebe im Übrigen die für den jeweiligen konkreten Werkstattbetrieb erforderlichen Ausstattungen selbst erwirtschaften müssen, dürfte daher mit den gesetzlichen Vorgaben schwer in Einklang zu bringen sein, da sie die Leistungsvereinbarung nicht in Bezug nimmt. Diese Praxis ist im Übrigen auch auf der Grundlage der im vorliegenden Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung des Klägers nicht nachvollziehbar. Nach der im vorliegenden Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffassung des Klägers dürfte er im Übrigen niemals bei der Vergütung von Werkstätten Kosten für die Investitionen in die sächliche Ausstattung der Werkstatt berücksichtigen, denn eine sächliche Ausstattung muss auch jede Werkstatt haben, die ohne behinderte Menschen zu beschäftigen am Marktgeschehen teilnimmt.

Zutreffend ist auch die Einschätzung der Schiedsstelle, dass es sich bei den Kosten der Kostengruppe § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB IX um Kosten handelt, die aus der Tätigkeit der Werkstatt am Markt erwachsen. Damit sind die Kosten gemeint, die originär mit der Beteiligung am Marktgeschehen und der Erwirtschaftung des Arbeitsergebnisses verbunden sind. Das Produktions-, Dienstleistungs- und Vermarktungsrisiko ist als Teil der wirtschaftlichen Betätigung von der Werkstatt zu tragen (Hohmann a.a.O. Rn 44).

In der Kommentarliteratur werden hierbei die folgenden Kosten als Kosten, die die Werkstatt selbst tragen muss, aufgeführt: bei den Personalkosten z.B. die Kosten für Personal, das im Arbeitsbereich zur Produktionssteigerung eingesetzt wird, Mitarbeiter für Werbung; bei den Sachkosten z.B. Abschreibung auf produktionssteigernde oder die Tätigkeit von behinderten Menschen ersetzende Maschinen, Abschreibung, Instandhaltung und Zinsen sowie Betriebskosten für nicht abgestimmte Gebäude (Jacobs a.a.O. Rn. 32; Hohmann a.a.O.), das produktive Geschehen, die Beteiligung der Werkstatt am Markt und das Erstellungs- und Vermarktungsrisiko sei als Teil der wirtschaftlichen Betätigung von der Werkstatt zu tragen (Jacobs a.a.O. Rn. 22; Hohmann a.a.O. Rn 44). Anders gefasst wird ausgeführt, dass es sich bei den nach § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB IX zu berücksichtigenden Kosten um dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Mehrkosten (bspw. durch kostensteigernde Aufteilung von Arbeitsabläufen in einzelne Arbeitsschritte) handelt, die mit den besonderen Verhältnissen in der Werkstatt, insbesondere mit der in der Regel eingeschränkten Leistungsfähigkeit behinderter Menschen in Zusammenhang stehen und bei anderen Wirtschaftsunternehmen üblicherweise nicht entstehen (Cramer in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 41 Rn. 16).

Die vom Kläger monierten Kosten der allgemeinen und besonderen Haustechnik (Kostengruppe 400) bilden daher die Kosten ab, die den Grund- und Vorhalteaufwand der Werkstatt betreffen. Die Geräte der Wäschereitechnik oder der Küche sind auch nicht etwa Geräte, die den Arbeitseinsatz der behinderten Menschen ersetzen. Vielmehr sind es Geräte, die den Arbeitseinsatz der behinderten Menschen überhaupt erst ermöglichen. Gegenstand des Arbeitseinsatzes in einer Wäscherei ist die Arbeit an einem technischen Gerät der Wäschereitechnik (Waschmaschine, Trockner, Mangel) und nicht etwa das Waschen mit der Hand, das durch die genannten Maschinen - behinderungsbedingt - erleichtert wird.

Erteilt daher ein Sozialhilfeträger - wie hier der Kläger - gemäß § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII seine Zustimmung zur Investitionsmaßnahme "Bau einer Werkstatt zum Betrieb einer Großküche sowie einer Großwäscherei" muss er auch die für die fachlichen Anforderungen dieser spezifischen Werkstätte notwendigen Kosten berücksichtigen. Zumal im vorliegenden Fall Kosten für besondere Haustechnik (küchentechnische Anlagen und Wäschereitechnik) von Anfang an in den eingereichten Planungsunterlagen der Beklagten eingestellt und dem Kläger zur Zustimmung vorgelegt worden waren.

Er kann insoweit selbstverständlich geltend machen, dass auch diese konkreten Kosten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entsprechen, dass Maschinen etwa kostengünstiger hätten angeschafft werden können oder in vergleichbaren Einrichtungen kostengünstiger vorhanden sind. Ein Aufsplitten dieser notwendigen Sachkosten in zur Erfüllung der Aufgaben notwendige und allgemein unternehmensübliche Kosten ist aber nicht zulässig (vgl. Jacobs a.a.O., Rn. 25; Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Auflage, 2009 § 41 Rn. 12).

Einwände gegen die Höhe der Kosten einzelner technischer Geräte werden vom Kläger nicht und wurden von ihm auch im Schiedsstellenverfahren nicht erhoben. Im Übrigen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsätzen vom 24. März 2014 und 30. April 2014 im Schiedsstellenverfahren ausführlich zum jeweiligen Erfordernis der von der Beklagten konkret im Einzelnen angeschafften Maschinen Stellung genommen. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten. Fehler der Schiedsstelle bei der Berücksichtigung dieser Kosten vermag der Senat nicht zu erkennen.

b. Auch soweit die Entscheidung der Schiedsstelle wie ausgeführt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Entscheidung hält sich bei der Bestimmung der Vergütungshöhe unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 S. 1 SGB IX) im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsfreiraums.

Die Schiedsstelle hat sich in der angefochtenen Entscheidung zu Recht an dem von der Rechtsprechung im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) vom Bundessozialgericht entwickelten zweistufigen Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen orientiert. Eine beanspruchte Vergütung ist danach leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R -, juris Rn. 67 ff; Urt. v. 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Rn. 41 ff). Dieses zweistufige Prüfungsschema ist grundsätzlich auch auf Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII zu übertragen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL -, juris Rn. 45; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.04.2013 -, L 8 SO 18/12 KL -, juris Rn. 51, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 – L 9 SO 417/13 KL –, Rn. 52, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.06.2014 -, juris Rn. 46 ff; vgl. auch BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R – , juris).

Die Feststellung der Schiedsstelle, die Beklagte habe die Investitionskosten plausibel dargelegt, ist nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle ist im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nur zur Entscheidung jener Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss demgemäß alle vergütungsrelevanten Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, wie hier die vom Kläger anerkannte Plausibilität der von der Beklagten geltend gemachten Kostenansätze, ihrem Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL -, juris).

Mit ihrer Einschätzung, es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um "notwendige" Kosten, die auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen, hält sich die Schiedsstelle auch im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Insoweit hat die Schiedsstelle zulässig darauf Bezug genommen, dass die Beklagte Kostensteigerungen mit der allgemeinen Indexsteigerung, zahlreichen behördlichen Auflagen, unvorhergesehenen notwendigen baulichen Anpassungen und den üblichen Risiken bei größeren Bauvorhaben, wie sie allenthalben aufträten, sachlich begründet habe. Die Schiedsstelle hat ferner ausgeführt, dass sie auch die unbestreitbar solide Ausstattung des Gebäudes für wirtschaftlich und sparsam halte und dies begründet. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten bezieht. Dies kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten - wie hier - verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R –, BSGE 102, 227-248).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, dass die Schiedsstelle mit ihrer Mehrheit angenommen hat, dass der geltend gemachte Investitionsbetrag auch nicht an einen externen Vergleich scheitert.

Der Vorwurf, die Schiedsstelle habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt, greift nicht durch. Ein Mangel in der Sachverhaltsaufklärung bestand nicht etwa deshalb, weil der Schiedsstelle zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine ordnungsgemäße Vergleichsliste des Klägers für die Durchführung des externen Vergleichs vorlag. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls bestanden keine Pflichten der Schiedsstelle, den Sachverhalt in diesem Punkt weiter als geschehen zur Durchführung eines externen Vergleichs aufzuklären und einen externen Vergleich sodann selbst durchzuführen.

Grundsätzlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich bei der durchzuführenden Prüfung an der Rechtsprechung des BSG zum sog. externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; eine Schiedsstelle ist gesetzlich zu einem entsprechenden Vorgehen aber nicht gezwungen (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, juris).

Ferner gilt zwar auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X); die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird aber deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, a.a.O.; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, § 80 SGB XII RdNr 42; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 80 RdNr 8; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 80 SGB XII Rn. 4; a.A. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06. September 2012 – L 9 SO 11/10 –, juris).

Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Wie sich aus der Niederschrift des Klägers über die erste Schiedsstellenverhandlung am 1. April 2014 ergibt, ist bereits in dieser von Seiten der Schiedsstelle auf die Notwendigkeit eines externen Vergleiches sowie darauf hingewiesen worden, dass dieser durch ihn, den Antragsgegner/Kläger, erbracht werden müsse. Ferner hat der Vorsitzende der Schiedsstelle in seinen Hinweisen vom 24. April 2014 erneut ausdrücklich mitgeteilt, dass die von der Beklagten mitgeteilten Kosten in einen externen Vergleich einzustellen seien und es insoweit "Aufgabe des Leistungsträgers (ist), eine vollständige Übersicht über vergleichbare Werkstätten vorzulegen". Ferner ist regelmäßig in den diversen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf das Erfordernis eines externen Vergleiches sowie darauf hingewiesen worden, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Bausachverständigen den für einen externen Vergleich erforderlichen Grundsätzen nicht entspreche.

Die vom Kläger in der Schiedsstellensitzung am 8. Mai 2016 vorgelegten Listen genügen nicht im Ansatz den an einen externen Vergleich zu stellenden Anforderungen. Sie benennen schon nicht die geprüften Einrichtungen, deren genaue Standorte, Ausstattungsstandards, Größe der angegebenen Küchen und Wäschereien sowie das jeweilige Baujahr. Die Schiedsstelle hat daher zu Recht diese - auch deutlich verspätet vorgelegte - Liste nicht zum Anlass genommen, in weitere Sachverhaltsermittlungen einzutreten.

Der erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2016 am 8. August 2016, mithin eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, im Klageverfahren vorgelegte "externe Vergleich" ist schon deswegen unbeachtlich, weil der Senat nicht seine Entscheidung an diejenige der Schiedsstelle setzt, sondern diese wie oben dargestellt nur eingeschränkt richterlich überprüft. Ob die in der Aufstellung der A GMBH vom 12. Juli 2016 aufgeführten Werkstätten daher mit derjenigen der Beklagten in Z vergleichbar sind, kann daher dahinstehen. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass insoweit Bedenken bestehen. Denn nach Auskunft des Mitarbeiters des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat existiert im gesamten Zuständigkeitsbereich des Klägers keine WfbM mit einem identischen Profil wie die Werkstatt der Beklagten mit dem gleichzeitigen Betrieb einer Großwäscherei und einer Großküche. Dies wird auch von den vom Kläger beauftragten Architekten in deren Gutachten angedeutet, die die Werkstatt der Beklagten in ihrer im Schiedsstellenverfahren vorgelegten Stellungnahme aufgrund ihrer industrieähnlichen Ausrichtung nicht mit anderen WfbM für vergleichbar hielten. Des Weiteren dahinstehen können die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten zu Art, Umfang und Kosten der verwendeten Materialien (Handläufe, Fenster Fassaden etc.). Insoweit konnte der Senat lediglich feststellen, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zu diesen Punkten im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens vorzutragen, diese Möglichkeit auch – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – genutzt haben und sich die Schiedsstelle mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und dieses auch in der Begründung der Schiedsstellenentscheidung dargestellt hat. Fehler im Schiedsstellenverfahren sind insoweit nicht zu erkennen. Die inhaltliche Richtigkeit der Schiedsstellenentscheidung ist wie dargestellt vom Senat nicht zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat, sind nicht erkennbar.

Der Senat hält es ferner für unschädlich, dass in der angefochtenen Schiedsstellenentscheidung die Festsetzung der Investitionskosten nicht wie üblicherweise in Form der Festsetzung eines Betrages pro Platz und Tag, sondern durch Festsetzung eines Gesamtbetrages erfolgt ist. Die Schiedsstelle hat die Festsetzung eines Gesamtbetrages der zu berücksichtigenden Investitionskosten damit begründet, dass die Vertragsparteien einvernehmlich davon ausgingen, dass für die Gesamtplatzzahl der Einrichtung (einschließlich der zuvor vorhandenen Plätze) ein einheitlicher Investitionsbetrag zu errechnen sei und dies auf der Grundlage der von ihr festgesetzten Kosten ohne Schwierigkeiten möglich sei. Dies ist schlüssig und wird von den Beteiligten auch nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Auslegung des § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB IX zu (§ 160 Abs. 2 SGG).

Die Höhe des nach § 197a SGG in Verbindung mit § 63 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, Abs. 2 GKG und dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers beläuft sich auf die Nichtzahlung des Differenzbetrages zwischen dem derzeit trotz Kündigung noch geltenden vereinbarten Investitionsbetrag von kalendertäglich 3,10 EUR bei 231 Plätzen an 365 Kalendertagen, somit jährlich 261.367,50 EUR (3,10 x 231 x 365), und dem von der Schiedsstelle festgesetzten Investitionsbetrag (434.868,00 EUR) und beträgt somit 171.500,50 EUR.
Rechtskraft
Aus
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