Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 4713/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 2438/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von je 364,- EUR monatlich für die Zeit ab dem 01.11.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 25.04.2017, zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu ½. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. S. ab 02.11.2016 bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der am 01.01.1993 geborene Antragsteller (Ast 1) und seine am 13.03.1996 geborene Ehefrau (Ast 2) besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Sie sind aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflohen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Halberstadt) hat die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 18.02.2016 anerkannt. Hierüber stellte die Ausländerbehörde des Landkreises Stendal am 20.04.2016 Aufenthaltstitel / Aufenthaltserlaubnis aus, die bis 19.04.2019 gültig ist. Danach sind die Ast berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Ast haben bis 30.06.2016 in Stendal gelebt und vom Jobcenter Stendal Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen (vgl. Bewilligungsbescheid des Jobcenters Stendal vom 14.04.2016). Mit Zustimmung des Jobcenters Stendal (vgl. Zusicherung zum Umzug vom 22.06.2016) verzogen die Ast zum 01.07.2016 nach Essen, wo sie zunächst bei einem Freund in der Grabenstr. 14, 45141 Essen wohnten und ab 16.08.2016 in die 48,66 qm große Wohnung B.-Str. 24, 4xxx E. umzogen.
Für die Wohnung ist eine Grundmiete von 305,10 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 EUR sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 55,26 EUR zu entrichten.
Auf ihren Antrag zur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 23.07.2016 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.07.2016 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. monatlich 728,00 EUR (2 x 364,00 EUR Regelleistung) und mit Änderungsbescheid vom 11.08.2016 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft 984,19 EUR für August 2016 sowie 1.208,36 EUR für die Monate September – Dezember 2016. Mit streitgegenständlichem Aufhebungsbescheid vom 26.09.2016 hob die Ag die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf die gemäß § 36 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 12a AufenthG geänderte örtliche Zuständigkeit ab 01.11.2016 ganz auf.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Ast vom 06.10.2016 hat die Ag bislang nicht entschieden.
Die Antragsteller haben am 25.10.2016 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, die Aufhebung der Leistungen sei ohne vorherige Anhörung erfolgt. Die Aufhebung unter Bezugnahme auf die Neuregelung des § 12a AufenthG (sog. Wohnsitzauflage) sei rechtswidrig, weil sie mit Zustimmung des Jobcenters Stendal vor Einführung des neuen Gesetzes nach Essen umgezogen seien. Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG schränke das den Ast aufgrund höherrangigem Recht zustehende Recht der Freizügigkeit in unzulässiger Weise ein. In der Anlage ihrer Antragsschrift verweisen die Ast zudem auf Rechtsausführungen der Frau Prof. Dr. F. und Rechtsanwältin St. unter http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Wohnsitzauflage Frings Steffen 0509016.pdf.
Die Ast beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach Ansicht der Ag fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes. Sie beruft sich auf das am 06.08.2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz. Die Ast unterfielen der Regelung der §§ 12a AufenthG und 36 Abs 2 SGB II. Sie seien erst nach dem 31.12.2015 als Asylberechtigte anerkannt worden und seien dem Bundesland Sachsen- Anhalt zugewiesen und somit verpflichtet, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
So ginge es auch aus dem Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 22.09.2016 hervor. Die Ausländerbehörde sei gehalten, die Beachtung dieser ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die Ast nötigenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Im Hinblick darauf hätten die Ast nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in E. genommen haben.
Da ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt schon nach dem eigenen Vorbringen der Ast nicht vorliege, sei nicht ersichtlich, woraus ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ableitbar sein soll.
Insoweit fehle es bereits an dem gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II für den Leistungsanspruch erforderlichen Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ag sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe einem Rechtsverstoß keinen Vorschub leisten. Dies wäre jedoch die unvermeidbare Folge, wenn die Ag verpflichtet würde, den Ast Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Außerdem würde die Ag so gezwungen, Lenkungsinstrumente des Ausländerrechts faktisch außer Kraft zu setzen. Schließlich sei es den Ast ohne weiteres möglich durch bloße Rückkehr nach Sachsen-Anhalt dem Aufenthaltsrecht zu genügen und die Aufnahme der Leistungen durch den dort zuständigen leistungsträger herbeizuführen. Letztlich verstießen die Ast auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie sich auf ihre Hilfsbedürftigkeit beriefen, die sie durch die Verletzung des Aufenthaltsrechts selbst herbeigeführt hätten und aufrecht erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Gründe:
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthafte Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Ein Eilbedarf ist gegeben, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über die Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12.05.2005 – Az. 1 BvR 569/05; BVerfGE, Beschluss vom 16.05.1995. Az. 1 BvR 1087/97). Das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Wenn die Hauptsache-Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29). Hat die Hauptsache dagegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei einem offenen Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfGE, Beschluss vom 12.05.2005 – Az. 1 BvR 569/05).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Ast einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen sind vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs zu zahlen. Die Ast sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen sind §§ 7 Abs. 1, 19 ff. SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze aus § 7a SGB II nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach summarischer Prüfung erfüllen die Ast diese Voraussetzungen. Insbesondere bestehen keinerlei Zweifel an einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im SGB II selbst nicht festgelegt. Es ist deswegen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I enthaltene Definition zu nehmen (BT-Drs. 15/1516, S. 52). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt hat damit ein zeitliches Moment ("nicht nur vorübergehend"), ein Umstandsmoment ("unter Umständen "), welches mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, nicht aber dessen Lückenlosigkeit erfordern, festzustellen ist (BSG Urteil v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - juris Rn. 21; Knickrehm in Kreikebohm/ Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 4) und ein subjektives Moment (Wille der Person). Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht von dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort in Deutschland (Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 19.10.2016 Rn.71 mit Verweis auf Gerenkamp in Mergler/Zink, Hdb. Grundsicherung – Teil I, SGB II, § 7 Rn. 7 f.; Jüttner in Adolph, SGB II/XII/AsylbLG, SGB II, § 7 Rn. 17), einer bestimmten Aufenthaltsdauer (vgl BSG Urteil v. 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R), einem festen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 19.10.2016 Rn.71), der Anmietung einer Wohnung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 11.10.2005 - L 8 AS 289/05 ER; Spellbrink/ Becker in Eicher, SGB II, § 7 Rn. 20; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 Rn. 6; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 111 f.) oder gar von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig (LSG Sachsen Beschluss v. 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 110). Vielmehr orientiert sich der Begriff allein an den tatsächlichen Verhältnissen (BSG Urteil v. 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R), d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern zukunftsoffen den Lebensmittelpunkt ausmacht. Der Aufenthalt an einem bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland hat lediglich für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Leistungsträger (vgl. § 36 SGB II) Bedeutung (BSG Urteil v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - juris Rn. 19; vgl auch Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn. 7; Thie in Münder, SGB II, § 7 Rn. 13). Da sich die Ast seit 01.07.2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem Willen hier zu bleiben, in Essen aufhalten, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft vor. Sie haben seit 16.08.2016 hier eine eigene Wohnung in der Grabenstr. 14, 45141 Essen und sind meldebehördlich mit Wohnsitz hier gemeldet. Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist es nach dem obigen Ausführungen unerheblich, ob die Ast in Anwendung des § 12 a AufenthG neue Fassung verpflichtet sind, ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt zu nehmen oder nicht (dazu gleich unten). Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des SGB-II-Leistungsrechts ist, ordnungsbehördliche oder ausländer–rechtliche Maßnahmen flankierend umzusetzen. Dass die Ast mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 22.09.2016 darauf hingewiesen worden sind, dass für sie gemäß § 12 a AufenthG in der mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 geltenden Fassung die Verpflichtung bestehe, ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt zu nehmen, könnte allenfalls eine Frage der örtlichen Zuständigkeit des SGB II Leistungsträgers sein.
Die Ag ist für die Leistungsgewährung gemäß § 36 Abs 1 S 1 SGB 2 örtlich zuständig. § 36 Abs 2 SGB II steht dem nicht entgegen. Allerdings sind durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016, welches gemäß Art. 8 Absatz 1 Integrationsgesetz (BGBl. I 2016 S. 1939 – 1949) am Tag nach seiner Verkündung, also am 06.08.2016 in Kraft getreten ist, die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit geändert worden. Neu eingeführt wurde § 36 Abs. 2 SGB II, wonach abweichend von Absatz 1 für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat (Satz 1). Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F. ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Dies gilt gemäß § 12a Abs. 7 AufenthG nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatz 1 vor dem 01.01.2016 erfolgte. Allerdings kann die Ag im vorliegenden Fall der Ast diese nicht auf eine Antragstellung in dem Bundesland ihrer Zuweisung verweisen, weil dies aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und der Abwägung der Folgen einer Leistungsversagung mit denen einer Leistungsgewährung zu nicht hinnehmbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Es spricht viel dafür, dass die Ast nicht verpflichtet sind, ihren Wohnsitz wieder im Zuweisungsbundesland zu nehmen. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 12a Abs 5 AufenthG die Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag der Ast aufzuheben hätte. Gemäß § 12a Abs 5 Nr 2 AufenthG ist die Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers u.a. aufzuheben, zur Vermeidung einer Härte. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen Eine für die Ast vergleichbare unzumutbare Härte iSv Buchstabe c), aufgrund derer die zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aufzuheben hätte, liegt hier vor, weil die Ast im Rahmen ihres Grundrechts auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des Ag gezogen sind und ein nun erzwungener Umzug die am Zuzugsort begonnene Integration gefährden würde. Die Einschätzung, dass ein vor in Kraft treten des Integrationsgesetzes erfolgter Zuzug in ein anderes Bundesland als das der Zuweisung nicht rückabgewickelt werden sollte, wird auch zunehmend von verschiedenen Landesregierungen geteilt. So hat die Landesregierung NRW in dem "Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV) " vom 13.09.2016 vorgesehen, dass "Bei Ausländerinnen und Ausländern nach § 2, die am 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt waren, in der Regel auf eine Zuweisung verzichtet werden soll" In der Begründung zu Absatz 5 heißt es: "In Absatz 5 wird eine Regelung für diejenigen getroffen, die vor lnkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 bereits anerkannt waren und im Vertrauen auf ihre Freizügigkeit ihren Wohnsitz in einer Gemeinde genommen haben. Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass ein sehr großer Anteil freiwillig am - selbst gewählten - Wohnort verbleiben will. Daher soll in diesen Fällen in der Regel auf eine Wohnsitzzuweisung (die nach Absatz 4 in der Regel an den bestehenden Wohnsitz erfolgen würde) verzichtet werden. Dies dürfte zu erheblichen Einsparungen von Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden führen. Im Rahmen des § 6 soll dieser Personenkreis den jeweiligen Wohnsitzkommunen angerechnet werden."
Auch das Land Niedersachsen hat per Erlass vom 31.08.2016 verfügt: "In diesen Fällen ist es regelmäßig weder verhältnismäßig noch der Integration förderlich, die Betroffenen zu verpflichten, einen Wohnort im Bundesland der Erstzuweisung zu nehmen. Diese Problematik hat auch der Bundesgesetzgeber gesehen und in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass "durch die Ausnahme- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz 5 ( ) sichergestellt werden kann, dass die Regelung auch bei Verpflichteten, die seit dem Stichtag zu Jahresbeginn bereits eine Anerkennung erhalten haben und von dem bisher bestehenden Recht der freien Wohnortwahl Gebrauch gemacht haben, den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt" (BR-Drs. 266/16, Begründung zu § 12a Abs. 7 AufenthG, Seite 46). In diesen Fällen kann von einer unzumutbaren Einschränkung im Sinne des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG ausgegangen werden. Daher bitte ich Sie, bei Vorliegen der o. g. Voraussetzun-gen grundsätzlich auf eine rückwirkende Anwendung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG zu verzichten."
In den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin vom 12.09.16 heißt es schließlich:
"Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren."
Bei wahrscheinlichem Obsiegen der Ast in der Hauptsache geht die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, da es sich für sie um existenzsichernde Leistungen handelt und das auch ausländischen Staatsangehörigen zustehende Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Grundgesetz (GG) betroffen ist. Hinzu kommt, dass der Ag für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen den Leistungsträger des Erstzuweisungsortes zustehen würde und damit ihren fiskalischen Interessen ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Ast haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit die Gewährung des Regelbedarfs geltend gemacht wird. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs haben existenzsichernden Charakter, so dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Soweit die Ast auch die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehren, fehlt es aktuell an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungs-grund ist regelmäßig nur glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – L 1 B 4/07 AL ER). Für die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des LSG NRW ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann vor, wenn konkret Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. LSG NRW Beschluss vom 07.01.2013 - L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefährdung liegt zwar nicht erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER und L 6 AS 2086/14 B; a.A: LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 – L 19 AS 360/15 B ER; Beschluss vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 25.05.2012 - L 7 AS 742/12 B ER) oder, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 7 AS 1152/13 B ER). Es ist jedoch zumindest erforderlich, dass eine akute Gefahr des Verlusts der Wohnung überhaupt vorgetragen und glaubhaft gemacht ist. Vorliegend fehlt bereits der Vortrag einer solch akuten Gefährdung der Wohnung.
Die Ast haben somit aufgrund der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit Anspruch auf die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs ab Stellung des Eilantrags. Bezüglich der Höhe der Leistungen ist der maßgebliche Regelbedarf in Höhe von je 364,00 EUR = 728,00 EUR zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Aufgrund der hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags, die sich in dem vorliegenden teilerfolgreichen Beschluss realisiert haben, war den Ast auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. S. ab deren Eintritt ins Verfahren zum 02.11.2016 zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu ½. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. S. ab 02.11.2016 bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der am 01.01.1993 geborene Antragsteller (Ast 1) und seine am 13.03.1996 geborene Ehefrau (Ast 2) besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Sie sind aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflohen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Halberstadt) hat die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 18.02.2016 anerkannt. Hierüber stellte die Ausländerbehörde des Landkreises Stendal am 20.04.2016 Aufenthaltstitel / Aufenthaltserlaubnis aus, die bis 19.04.2019 gültig ist. Danach sind die Ast berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Ast haben bis 30.06.2016 in Stendal gelebt und vom Jobcenter Stendal Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen (vgl. Bewilligungsbescheid des Jobcenters Stendal vom 14.04.2016). Mit Zustimmung des Jobcenters Stendal (vgl. Zusicherung zum Umzug vom 22.06.2016) verzogen die Ast zum 01.07.2016 nach Essen, wo sie zunächst bei einem Freund in der Grabenstr. 14, 45141 Essen wohnten und ab 16.08.2016 in die 48,66 qm große Wohnung B.-Str. 24, 4xxx E. umzogen.
Für die Wohnung ist eine Grundmiete von 305,10 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 EUR sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 55,26 EUR zu entrichten.
Auf ihren Antrag zur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 23.07.2016 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.07.2016 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. monatlich 728,00 EUR (2 x 364,00 EUR Regelleistung) und mit Änderungsbescheid vom 11.08.2016 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft 984,19 EUR für August 2016 sowie 1.208,36 EUR für die Monate September – Dezember 2016. Mit streitgegenständlichem Aufhebungsbescheid vom 26.09.2016 hob die Ag die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf die gemäß § 36 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 12a AufenthG geänderte örtliche Zuständigkeit ab 01.11.2016 ganz auf.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Ast vom 06.10.2016 hat die Ag bislang nicht entschieden.
Die Antragsteller haben am 25.10.2016 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, die Aufhebung der Leistungen sei ohne vorherige Anhörung erfolgt. Die Aufhebung unter Bezugnahme auf die Neuregelung des § 12a AufenthG (sog. Wohnsitzauflage) sei rechtswidrig, weil sie mit Zustimmung des Jobcenters Stendal vor Einführung des neuen Gesetzes nach Essen umgezogen seien. Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG schränke das den Ast aufgrund höherrangigem Recht zustehende Recht der Freizügigkeit in unzulässiger Weise ein. In der Anlage ihrer Antragsschrift verweisen die Ast zudem auf Rechtsausführungen der Frau Prof. Dr. F. und Rechtsanwältin St. unter http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Wohnsitzauflage Frings Steffen 0509016.pdf.
Die Ast beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Die Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach Ansicht der Ag fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes. Sie beruft sich auf das am 06.08.2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz. Die Ast unterfielen der Regelung der §§ 12a AufenthG und 36 Abs 2 SGB II. Sie seien erst nach dem 31.12.2015 als Asylberechtigte anerkannt worden und seien dem Bundesland Sachsen- Anhalt zugewiesen und somit verpflichtet, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
So ginge es auch aus dem Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 22.09.2016 hervor. Die Ausländerbehörde sei gehalten, die Beachtung dieser ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die Ast nötigenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Im Hinblick darauf hätten die Ast nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in E. genommen haben.
Da ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt schon nach dem eigenen Vorbringen der Ast nicht vorliege, sei nicht ersichtlich, woraus ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ableitbar sein soll.
Insoweit fehle es bereits an dem gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II für den Leistungsanspruch erforderlichen Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ag sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe einem Rechtsverstoß keinen Vorschub leisten. Dies wäre jedoch die unvermeidbare Folge, wenn die Ag verpflichtet würde, den Ast Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Außerdem würde die Ag so gezwungen, Lenkungsinstrumente des Ausländerrechts faktisch außer Kraft zu setzen. Schließlich sei es den Ast ohne weiteres möglich durch bloße Rückkehr nach Sachsen-Anhalt dem Aufenthaltsrecht zu genügen und die Aufnahme der Leistungen durch den dort zuständigen leistungsträger herbeizuführen. Letztlich verstießen die Ast auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie sich auf ihre Hilfsbedürftigkeit beriefen, die sie durch die Verletzung des Aufenthaltsrechts selbst herbeigeführt hätten und aufrecht erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Gründe:
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthafte Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Ein Eilbedarf ist gegeben, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über die Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12.05.2005 – Az. 1 BvR 569/05; BVerfGE, Beschluss vom 16.05.1995. Az. 1 BvR 1087/97). Das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Wenn die Hauptsache-Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29). Hat die Hauptsache dagegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei einem offenen Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfGE, Beschluss vom 12.05.2005 – Az. 1 BvR 569/05).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Ast einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen sind vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs zu zahlen. Die Ast sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen sind §§ 7 Abs. 1, 19 ff. SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze aus § 7a SGB II nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach summarischer Prüfung erfüllen die Ast diese Voraussetzungen. Insbesondere bestehen keinerlei Zweifel an einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im SGB II selbst nicht festgelegt. Es ist deswegen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I enthaltene Definition zu nehmen (BT-Drs. 15/1516, S. 52). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt hat damit ein zeitliches Moment ("nicht nur vorübergehend"), ein Umstandsmoment ("unter Umständen "), welches mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, nicht aber dessen Lückenlosigkeit erfordern, festzustellen ist (BSG Urteil v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - juris Rn. 21; Knickrehm in Kreikebohm/ Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, § 7 Rn. 4) und ein subjektives Moment (Wille der Person). Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht von dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort in Deutschland (Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 19.10.2016 Rn.71 mit Verweis auf Gerenkamp in Mergler/Zink, Hdb. Grundsicherung – Teil I, SGB II, § 7 Rn. 7 f.; Jüttner in Adolph, SGB II/XII/AsylbLG, SGB II, § 7 Rn. 17), einer bestimmten Aufenthaltsdauer (vgl BSG Urteil v. 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R), einem festen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 19.10.2016 Rn.71), der Anmietung einer Wohnung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 11.10.2005 - L 8 AS 289/05 ER; Spellbrink/ Becker in Eicher, SGB II, § 7 Rn. 20; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 Rn. 6; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 111 f.) oder gar von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig (LSG Sachsen Beschluss v. 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 110). Vielmehr orientiert sich der Begriff allein an den tatsächlichen Verhältnissen (BSG Urteil v. 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R), d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern zukunftsoffen den Lebensmittelpunkt ausmacht. Der Aufenthalt an einem bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland hat lediglich für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Leistungsträger (vgl. § 36 SGB II) Bedeutung (BSG Urteil v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - juris Rn. 19; vgl auch Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn. 7; Thie in Münder, SGB II, § 7 Rn. 13). Da sich die Ast seit 01.07.2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem Willen hier zu bleiben, in Essen aufhalten, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unzweifelhaft vor. Sie haben seit 16.08.2016 hier eine eigene Wohnung in der Grabenstr. 14, 45141 Essen und sind meldebehördlich mit Wohnsitz hier gemeldet. Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist es nach dem obigen Ausführungen unerheblich, ob die Ast in Anwendung des § 12 a AufenthG neue Fassung verpflichtet sind, ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt zu nehmen oder nicht (dazu gleich unten). Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des SGB-II-Leistungsrechts ist, ordnungsbehördliche oder ausländer–rechtliche Maßnahmen flankierend umzusetzen. Dass die Ast mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 22.09.2016 darauf hingewiesen worden sind, dass für sie gemäß § 12 a AufenthG in der mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 geltenden Fassung die Verpflichtung bestehe, ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt zu nehmen, könnte allenfalls eine Frage der örtlichen Zuständigkeit des SGB II Leistungsträgers sein.
Die Ag ist für die Leistungsgewährung gemäß § 36 Abs 1 S 1 SGB 2 örtlich zuständig. § 36 Abs 2 SGB II steht dem nicht entgegen. Allerdings sind durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016, welches gemäß Art. 8 Absatz 1 Integrationsgesetz (BGBl. I 2016 S. 1939 – 1949) am Tag nach seiner Verkündung, also am 06.08.2016 in Kraft getreten ist, die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit geändert worden. Neu eingeführt wurde § 36 Abs. 2 SGB II, wonach abweichend von Absatz 1 für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat (Satz 1). Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F. ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Dies gilt gemäß § 12a Abs. 7 AufenthG nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatz 1 vor dem 01.01.2016 erfolgte. Allerdings kann die Ag im vorliegenden Fall der Ast diese nicht auf eine Antragstellung in dem Bundesland ihrer Zuweisung verweisen, weil dies aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und der Abwägung der Folgen einer Leistungsversagung mit denen einer Leistungsgewährung zu nicht hinnehmbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Es spricht viel dafür, dass die Ast nicht verpflichtet sind, ihren Wohnsitz wieder im Zuweisungsbundesland zu nehmen. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 12a Abs 5 AufenthG die Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag der Ast aufzuheben hätte. Gemäß § 12a Abs 5 Nr 2 AufenthG ist die Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers u.a. aufzuheben, zur Vermeidung einer Härte. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen Eine für die Ast vergleichbare unzumutbare Härte iSv Buchstabe c), aufgrund derer die zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aufzuheben hätte, liegt hier vor, weil die Ast im Rahmen ihres Grundrechts auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des Ag gezogen sind und ein nun erzwungener Umzug die am Zuzugsort begonnene Integration gefährden würde. Die Einschätzung, dass ein vor in Kraft treten des Integrationsgesetzes erfolgter Zuzug in ein anderes Bundesland als das der Zuweisung nicht rückabgewickelt werden sollte, wird auch zunehmend von verschiedenen Landesregierungen geteilt. So hat die Landesregierung NRW in dem "Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV) " vom 13.09.2016 vorgesehen, dass "Bei Ausländerinnen und Ausländern nach § 2, die am 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt waren, in der Regel auf eine Zuweisung verzichtet werden soll" In der Begründung zu Absatz 5 heißt es: "In Absatz 5 wird eine Regelung für diejenigen getroffen, die vor lnkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 bereits anerkannt waren und im Vertrauen auf ihre Freizügigkeit ihren Wohnsitz in einer Gemeinde genommen haben. Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass ein sehr großer Anteil freiwillig am - selbst gewählten - Wohnort verbleiben will. Daher soll in diesen Fällen in der Regel auf eine Wohnsitzzuweisung (die nach Absatz 4 in der Regel an den bestehenden Wohnsitz erfolgen würde) verzichtet werden. Dies dürfte zu erheblichen Einsparungen von Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden führen. Im Rahmen des § 6 soll dieser Personenkreis den jeweiligen Wohnsitzkommunen angerechnet werden."
Auch das Land Niedersachsen hat per Erlass vom 31.08.2016 verfügt: "In diesen Fällen ist es regelmäßig weder verhältnismäßig noch der Integration förderlich, die Betroffenen zu verpflichten, einen Wohnort im Bundesland der Erstzuweisung zu nehmen. Diese Problematik hat auch der Bundesgesetzgeber gesehen und in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass "durch die Ausnahme- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz 5 ( ) sichergestellt werden kann, dass die Regelung auch bei Verpflichteten, die seit dem Stichtag zu Jahresbeginn bereits eine Anerkennung erhalten haben und von dem bisher bestehenden Recht der freien Wohnortwahl Gebrauch gemacht haben, den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt" (BR-Drs. 266/16, Begründung zu § 12a Abs. 7 AufenthG, Seite 46). In diesen Fällen kann von einer unzumutbaren Einschränkung im Sinne des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG ausgegangen werden. Daher bitte ich Sie, bei Vorliegen der o. g. Voraussetzun-gen grundsätzlich auf eine rückwirkende Anwendung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG zu verzichten."
In den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin vom 12.09.16 heißt es schließlich:
"Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren."
Bei wahrscheinlichem Obsiegen der Ast in der Hauptsache geht die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, da es sich für sie um existenzsichernde Leistungen handelt und das auch ausländischen Staatsangehörigen zustehende Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Grundgesetz (GG) betroffen ist. Hinzu kommt, dass der Ag für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen den Leistungsträger des Erstzuweisungsortes zustehen würde und damit ihren fiskalischen Interessen ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Ast haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit die Gewährung des Regelbedarfs geltend gemacht wird. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs haben existenzsichernden Charakter, so dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Soweit die Ast auch die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehren, fehlt es aktuell an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungs-grund ist regelmäßig nur glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – L 1 B 4/07 AL ER). Für die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des LSG NRW ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann vor, wenn konkret Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. LSG NRW Beschluss vom 07.01.2013 - L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefährdung liegt zwar nicht erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER und L 6 AS 2086/14 B; a.A: LSG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 – L 19 AS 360/15 B ER; Beschluss vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 25.05.2012 - L 7 AS 742/12 B ER) oder, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 7 AS 1152/13 B ER). Es ist jedoch zumindest erforderlich, dass eine akute Gefahr des Verlusts der Wohnung überhaupt vorgetragen und glaubhaft gemacht ist. Vorliegend fehlt bereits der Vortrag einer solch akuten Gefährdung der Wohnung.
Die Ast haben somit aufgrund der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit Anspruch auf die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs ab Stellung des Eilantrags. Bezüglich der Höhe der Leistungen ist der maßgebliche Regelbedarf in Höhe von je 364,00 EUR = 728,00 EUR zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Aufgrund der hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags, die sich in dem vorliegenden teilerfolgreichen Beschluss realisiert haben, war den Ast auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. S. ab deren Eintritt ins Verfahren zum 02.11.2016 zu bewilligen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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