S 5 AS 1356/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1356/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 542/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2014 wird aufgehoben, soweit eine Minderung von mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ½.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Sanktion i.H.v. 229,20 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014, insgesamt über 687,60 EUR, wegen der Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab dem 15.11.2013.

Der am 10.12.1971 geborene Kläger bezieht bei dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 06.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 monatliche Leistungen für den Regelbedarf i.H.v. 390,79 EUR und für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 324,35 EUR.

Mit Bescheid vom 09.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 stellte der Beklagte wegen Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.03.2013 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.11.2013 i.H.v. 30% des maßgebenden Regelbedarfs fest.

Unter dem 31.10.2013 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel der regelmäßigen Teilnahme des Klägers an der Maßnahme "Aktivcenter" bei der TÜV NORD Bildung GmbH & Co KG in D.für die Zeit vom 15.11.2013 bis 14.05.2014. Die Maßnahme solle die berufliche Eingliederung des Klägers durch eine Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemnissen unterstützen. Inhalt der Maßnahme sei die Heranführung an den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines erstmaligen wie auch den eines wiederholten Verstoßes gegen die Eingliederungsbemühungen.

Unter dem 31.10.2013 übersandte der Beklagte dem Kläger das Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der TÜV NORD Bildung GmbH & Co. KG in D. ab dem 15.11.2013. Das Angebot enthielt eine konkrete und vollständige Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des Nichtantritts der Maßnahme ohne wichtigen Grund als wiederholte Pflichtverletzung.

Unter dem 12.11.2013 erklärte der Kläger, er könne an dieser Maßnahme nicht teilnehmen, da er am 17.10.2013 bei Dr. med. W. gewesen sei, der bei ihm eine Depression festgestellt habe. Er befinde sich in medikamentöser Behandlung. Der Kläger trat die Maßnahme am 15.11.2013 nicht an. Mit Schreiben vom 15.11.2013 hörte der Beklagte den Kläger zu den Nichtantritt der Maßnahme an. Im Rahmen dieser Anhörung verwies der Kläger auf seine Angaben vom 12.11.2013. Mit Bescheid vom 22.11.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengelds II des Klägers i.H.v. 229,20 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 fest. Die im Rahmen der Anhörung getätigten Äußerungen stellten keinen wichtigen Grund für den Nichtantritt der Maßnahme dar. Da der Kläger wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei (vorangegangene Pflichtverletzung am 09.08.2013) werde eine Minderung i.H.v. 60 % des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt. Für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 würden monatlich ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch vom 02.12.2013. Unter dem 04.02.2014 bescheinigte Dr. med. W. dem Kläger aufgrund der Untersuchung vom 17.10.2013 einen leichtgradig depressiven Zustand. Aus fachärztlicher Sicht sei dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme zur Arbeitseingliederung zumutbar gewesen, Schulungsunfähigkeit habe aufgrund des am 17.10.2013 erhobenen Befundes nicht bestanden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Nach der von dem Beklagten eingeholten Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. W. vom 04.02.2014 sei dem Kläger die Teilnahme an der Maßnahme zumutbar gewesen, Schulungsunfähigkeit habe nicht bestanden.

In dem Parallelverfahren S 5 AS 3817/13 hob der Beklagte am 23.09.2014 den wegen der ersten Pflichtverletzung erlassenen Sanktionsbescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 auf.

Der Kläger wendet sich mit seiner unter dem 07.04.2014 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage gegen den wegen einer wiederholten Pflichtverletzung erlassenen Sanktionsbescheid. Der Kläger legte ärztliche Atteste vom 28.04.2014 und 14.05.2014 vor, wonach er unter einer depressiven Störung / sozialen Phobie leidet. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen sei dem Kläger eine Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich gewesen. Außerdem sei die Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Dem Kläger sei eine Prüfung der Zumutbarkeit mangels Bestimmtheit nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen für eine Minderung i.H.v. 30% des maßgebenden Regelbedarfs lägen vor und die Voraussetzungen von § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien gegeben. Die Minderung sei daher lediglich auf 30% des maßgebenden Regelbedarfes zu reduzieren.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Parallelverfahrens S 5 AS 3817/13 und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. SGG. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2014, mit dem der Beklagte die Minderung des Auszahlungsanspruchs aus den bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 feststellte (vgl. BSG v. 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R).

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG teilweise beschwert, weil die Voraussetzungen für eine Minderung i.H.v. 30%, nicht aber i.H.v. 60% des maßgebenden Regelbedarfs vorliegen.

Ermächtigungsgrundlage für den Sanktionsbescheid sind §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 31a, 31b SGB II.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Sanktionsbescheides über eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs liegen nicht vor. Gemäß § 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II mindert sich bei einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II um 60 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Eine erste wiederholte Pflichtverletzung im Sinne dieser Norm liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Gericht nicht vor. Der Beklagte hat am 23.09.2014 den wegen der ersten Pflichtverletzung erlassenen Sanktionsbescheid vom 09.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 aufgehoben. Bei der Anfechtungsklage ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Widerspruchsentscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 54 Rn. 33). Die hier vorzunehmende Umdeutung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 43 Rn. 5)

Anders als das SG Dresden (SG Dresden, Urteil vom 14. Juli 2014 – S 20 AS 1356/14 –, Rn. 17, juris) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Umdeutung in eine 30 %-Sanktion vorzunehmen ist.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht Verwaltungsakt, dessen Erlass der Verwaltung vorbehalten ist, sondern ein Akt der Rechtserkenntnis, der durch das Gericht gleichermaßen wie durch die Behörde vollzogen werden kann (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. § 43 Rn. 4).

Der streitgegenständliche Sanktionsbescheid ist ein fehlerhafter Verwaltungsakt. Es fehlt – wie oben festgestellt - an einer ersten wiederholten Pflichtverletzung iSv § 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II.

Der streitgegenständliche Sanktionsbescheid, der eine Minderung i.H.v. 60% des maßgebenden Regelbedarfs feststellt, ist auf das gleiche Ziel gerichtet, wie ein Sanktionsbescheid, der eine Minderung i.H.v. 30% des maßgebenden Regelbedarfs feststellt. Beide Verwaltungsakte weisen die gleiche materiell-rechtliche Tragweite auf, weil der Regelungszweck der Sanktionierung und die Regelungswirkungen der Minderung für den Adressaten gleichartig sind, wobei die Regelungswirkung des Verwaltungsakts, in den umgedeutet wird, mit einer nur 30%igen Minderung zulässigerweise hinter der des fehlerhaften Verwaltungsakts mit einer 60%igen Minderung zurückbleibt (vgl. Schütze, a.a.O., § 43 Rn. 7).

Der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, hätte von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können, insbesondere sind die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Sanktionsbescheides, der eine 30%ige Minderung feststellt, sind §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 31a, 31b SGB II.

Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweisen.

Indem der Kläger am 15.11.2013 die ihm mit Schreiben vom 31.10.2013 von dem Beklagten angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III bei der TÜV NORD in Duisburg nicht antrat, hat er eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten. Ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Maßnahme ist nicht dargelegt und nachgewiesen. Die Maßnahme diente der Heranführung an den Arbeitsmarkt. Anders als der Kläger meint, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Maßnahmeinhalt hinreichend genau beschrieben, um dem Kläger eine Zumutbarkeitsüberprüfung zu ermöglichen. Die Maßnahme sollte die berufliche Eingliederung des Klägers durch eine Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemnissen unterstützen. Diese Angaben genügen aus Sicht des Gericht, um die Zumutbarkeit i.S.v. § 10 SGB II überprüfen zu können. Der Antritt der Maßnahme war dem Kläger zumutbar. Entgegenstehende Gründe i.S.v. § 10 SGB II sind ebensowenig dargelegt und nachgewiesen wie ein entgegenstehender wichtiger Grund. Wenn der Kläger meint, er hätte die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar stellte der den Kläger behandelnde Arzt Dr. med. W. unter dem 17.10.2013 einen leichtgradig depressiven Zustand des Klägers fest. Unter dem 04.02.2014 bescheinigte Dr. med. W. allerdings, dass dem Kläger bei Zugrundelegung dieser Diagnose aus fachärztlicher Sicht die Teilnahme an einer Maßnahme zur Arbeitseingliederung zumutbar gewesen sei, Schulungsunfähigkeit habe aufgrund des am 17.10.2013 erhobenen Befundes nicht bestanden. Soweit der Kläger im Gerichtsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vom 28.04.2014 von Dr. med. B. vorgelegt hat, wonach der Kläger unter Ängsten vor großen Menschenansammlungen, Verfolgungsangst und Störung des Selbstwertgefühls leidet, ist diese für den Zeitpunkt des Nichtantritts der Maßnahme am 15.11.2013 nicht aussagekräftig, da der Kläger nach dem 14.10.2013 bei Dr. med. B. nicht mehr vorstellig wurde. Die von Herrn Dr. med. C. vom 14.05.2014 vorgelegte Bescheinigung, wonach der Kläger an einer depressiven Störung leidet, ist für den Zeitpunkt des Nichtantritts der Maßnahme am 15.11.2013 ebenfalls nicht aussagekräftig, da sich der Kläger erst seit 07.04.2014 in der Behandlung von Dr. med. C. befindet. In Anbetracht des eindeutigen Befundes des im streitgegenständlichen Zeitraum behandelnden Arztes des Klägers ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Der Beklagte belehrte den Kläger in dem Schreiben vom 31.10.2013 konkret, richtig und vollständig über die Rechtsfolgen einer wiederholten Pflichtverletzung sowie in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom selben Tage auch über die Rechtsfolgen einer erstmaligen Pflichtverletzung.

Das Gericht hat den Kläger im Termin am 12.02.2015 zu der beabsichtigten Umdeutung angehört.

Gem. § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 30% des maßgebenden Regelbedarfs, hier 30% von 382 EUR = 114,60 EUR monatlich. Die Minderung tritt gem. § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II mit dem Beginn des Kalendermonats Dezember 2013 für die Dauer von drei Monaten ein, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II. Da die Umdeutung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkt (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 43 Rn. 5) ist die Minderung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung festgestellt, vgl. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II.

Die Umdeutung ist nicht nach § 43 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X unzulässig, da der umgedeutete Verwaltungsakt weder der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspricht, noch die Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger sind, noch eine Umdeutung von einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung erfolgt. Gründe, die einer Rücknahme des fehlerhaften Verwaltungsakts entgegenstünden sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem teilweisen Unterliegen des Klägers Rechnung.

Die Berufung, die der Zulassung bedarf, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 343,80 EUR weniger 750 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), war zuzulassen, da die obergerichtliche Klärung der Frage der Anwendbarkeit von § 31a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB II nach Aufhebung der vorangegangenen Sanktion bislang, soweit ersichtlich, noch nicht erfolgt ist und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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