S 5 AS 1564/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1564/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.07.2016.

Die 1971 geborene Klägerin verzog zum 01.08.2010 die Klägerin mit dem Zeugen K. aus getrennten Haushalten in Castrop-Rauxel in die 3-Zimmer-Wohnung im H. 9 in Mülheim an der Ruhr, um dort gemeinsam zu leben. Die Wohnung hat ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer, das als Esszimmer genutzt wird, ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad. Die Klägerin und der Zeuge K. unterschrieben gemeinsam den Mietvertrag für diese Wohnung. Der Zeuge K. erklärte in der Vorsprache bei der Beklagten am 06.07.2010, er und seine Lebensgefährtin, die Klägerin, seien ab 01.08.2010 eine eheähnliche Gemeinschaft und beantragte ausdrücklich gemeinsame Leistungen. In der Folge gewährte die Beklagte der Klägerin und dem Zeugen K. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als eheähnliche Lebensgemeinschaft, die auf Anweisung des Zeugen K. auf das Konto der Klägerin ausgezahlt wurden.

Zum 31.05.2013 trennten sich die Klägerin und der Zeuge K ... Der Zeuge K. verzog nach Castrop-Rauxel. Den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag ließen die Klägerin und der Zeuge K. fortbestehen. Aufhebungs-/Änderungsbemühungen seitens der Mietparteien gegenüber dem Vermieter gab es nicht.

Unter dem 15.07.2015 stellte der Zeuge K. bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, mit der Klägerin ab 01.09.2015 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Er ziehe zum 01.09.2015 wieder zu der Klägerin in die Wohnung im H. 9 in Mülheim an der Ruhr, für die eine monatliche Grundmiete i.H.v. 296,68 EUR zzgl. monatlicher Nebenkosten i.H.v. 112 EUR zzgl. monatlicher Heizkosten i.H.v. 134 EUR, insgesamt eine monatliche Bruttowarmmiete i.H.v. 542,68 EUR anfällt. Die ALGII-Leistungen sollten wieder auf das Konto der Klägerin überwiesen werden. Der Zeuge K. hat ausweislich des Versicherungsscheines vom 11.08.2015 eine Hausratversicherung für den Hausrat in der gemeinsam mit der Klägerin bewohnten Wohnung. Private Renten- und Lebensversicherungen bestehen nicht. Die Beklagte gewährte der Klägerin und dem Zeugen K. mit Bescheid vom 24.09.2015 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.01.2016. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Unter dem 18.12.2105 stellte die Klägerin mit dem Zeugen K. einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.02.2016. Die Beklagte bewilligte der Klägerin und dem Zeugen K. mit Bescheid vom 25.01.2016 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen wendeten sich die Klägerin und der Zeuge K. mit Widerspruch vom 03.02.2016. Sie seien keine Bedarfsgemeinschaft. Ein Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II sei nicht erfüllt. Die Konten seien strikt getrennt. Es bestünden keine Zugriffsmöglichkeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2016 als unbegründet zurück. Es bedürfe im vorliegenden Fall keines Vermutungstatbestandes. Der Zeuge K. habe eindeutig erklärt, mit der Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben. Angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Leistungsbezugs mit der Klägerin sei ihm klar gewesen, welche Bedeutung seine Erklärung hatte. Auch habe er die Überweisung seines ALGII auf das Konto der Klägerin gewünscht. Der vorgängige Bescheid an die Bedarfsgemeinschaft habe weder zu Nachfragen noch einem Widerspruch geführt.

Unter dem 12.04.2016 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe keine Bedarfsgemeinschaft bestanden. Der erneute Zusammenzug sei ein Versuch des Miteinanders. Aufgrund der früheren Erfahrung sei unklar, ob diese Gemeinschaft tatsächlich länger Bestand haben werde. § 7 SGB II stelle nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft ab, sondern auf eine Verantwortungsgemeinschaft. Deshalb sei völlig egal, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege oder nicht. Die Zeugin P. habe als Sachbearbeiterin der Klägerin und des Zeugen den Zeugen K. darum gebeten, ein Dokument zu unterschreiben, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine eheähliche Gemeinschaft handele. Dies sei nicht näher erläutert worden und als Bewertung von Tatsachen völlig ohne Bedeutung. Die Überweisung der Grundsicherungsleistungen auf das Konto der Klägerin sei ausschließlich auf ausdrückliche Bitte der sachbearbeitenden Zeugin P. geschehen. Im Zusammenhang mit der Trennung in 2013 habe es belastende emotionale Verletzungen gegeben, weshalb die Kläger sehr vorsichtig miteinander umgingen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.07.2016 weitere 40,00 EUR monatlich, insgesamt 240,00 EUR, zur Deckung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könne bereits vor Ablauf eines Jahres des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung vorliegen. Der Zeuge K. habe selbst mitgeteilt, der Zuzug zur Klägerin begründe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Hierfür spreche u.a. auch, dass die Grundsicherungsleistungen auf das Konto der Klägerin überwiesen werden sollten.

Seit dem 01.06.2016 haben die Klägerin und der Zeuge K. eine gemeinsame Haftpflichtversicherung. Die Klägerin und der Zeuge K. leben nach eigenen übereinstimmenden Angaben isoliert und haben keinerlei Freunde oder Bekannte, die zu der Art ihrer Beziehung Auskunft geben könnten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und P ...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.02.2017, und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt. Bei diesen handelt es sich um von den Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung abtrennbare Verfügungen des hier streitgegenständlichen Bescheides Bescheides (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4, Rn. 11 mwN).

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs als Partner einer Bedarfsgemeinschaft, bei denen beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, i.H.v. 364,00 EUR monatlich gewährt. Es besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für Alleinstehende i.H.v. 404,00 EUR monatlich gem. §§ 7, 19, 20 Abs. 4 und Abs. 5 SGB II i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe gem. § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2016 (RBBek 2016).

Die Klägerin ist grundsätzlich gem. §§ 7, 19, 20 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Die Klägerin erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, hilfebedürftig und erwerbsfähig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der Klägerin stehen lediglich die von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs i.H.v. 364,00 EUR monatlich zu. Die 1971 geborene Klägerin bildete – anders als ihr Prozessbevollmächtigter meint – im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem 1968 geborenen Zeugen K. als Partner eine Bedarfsgemeinschaft, bei denen beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Die Klägerin und der Zeuge waren im streitgegenständlichen Zeitraum nach eigenen Angaben Partner. Auch das (erneute) Zusammenleben seit dem 01.09.2015 ist unstreitig. Streitig ist nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten, ob die Klägerin und der Zeuge K. als Partner so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Dieser Verantwortungs- und Einstandswille ist hier zur Überzeugung des Gerichts mindestens seit dem (erneuten) Zusammenzug der Klägerin und des Zeugen K. zum 01.09.2015 zwischen diesen beiden füreinander gegeben. In der Gesamtschau aller Umstände des Zusammenlebens fühlen sich die Klägerin und der Zeuge K. zur Überzeugung des Gerichts so sehr füreinander verantwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen.

Dass die Klägerin und der Zeuge K. zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums erst fünf Monate und damit noch nicht ein Jahr zusammenlebten, steht der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II nicht entgegen. Gem. § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird eine wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Die Vermutung eines Verantwortungs- und Einstandswillens besteht bei einem Zusammenleben der Partner von mehr als einem Jahr. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Es kann und darf aber sowohl von Behörden als auch Gerichten festgestellt werden, dass bei Vorliegen entsprechender Hinweistatsachen dennoch ein Verantwortungs- und Einstandswille gegeben ist (so auch SG Stade, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2016 – S 6 AS 515/13 –, Rn. 28, juris m.w.N.).

Ob ein Verantwortungs- und Einstandswille vorliegt, ist als subjektives Merkmal anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Solche - nicht abschließend aufzählbaren und jeweils im Einzelfall zu würdigenden und gewichtenden - Hinweistatsachen können sich u.a. aus der Dauer des Zusammenlebens, der Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Gründung der Wohngemeinschaft, dem Anlass des Zusammenziehens, der Art des gemeinsamen Wirtschaftens, der Ausgestaltung des Mietverhältnisses und der Art des (räumlichen) Zusammenlebens ergeben (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 175 m.w.N.).

Die Gesamtschau der durch das Gericht festgestellten Hinweistatsachen hat zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass die Klägerin und der Zeuge K. seit dem Zeitpunkt des (erneuten) Zusammenzuges zum 01.09.2015 und über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg Verantwortungs- und Einstandswillen füreinander hatten.

Zunächst sprechen hierfür die eigenen Angaben des Zeugen K. im Rahmen der Antragstellung am 15.07.2015, wonach er und die Klägerin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten. Dies bestätigte die Klägerin im Folgeantrag am 18.12.2015. Die Beachtlichkeit dieser Angaben wird nicht etwa dadurch in Zweifel gezogen, dass hier im Nachhinein fehlende juristische Vorkenntnisse behauptet werden. Für das Verständnis des Begriffs eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft sind keine juristischen Vorkenntnisse erforderlich. Vielmehr reicht eine Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 180 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bis 2006 anderweit verheiratet war, und die Klägerin und der Zeuge K. bereits in 2010 bis 2013 gleichlautende Angaben gegenüber der Beklagten machten. Die Zeugin P. hat schlüssig und glaubhaft ausgesagt, dass sie als zuständige Sachbearbeiterin bei der Antragsaufnahme in dieser Hinsicht keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Erklärungen genommen hat. Das Gericht hat nach dem Gesamteindruck in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Weder der Zeuge K. noch die Klägerin konnten konkrete Angaben dazu machen, aus welchen Tatsachen sie ableiteten, dass ihre damaligen Angaben im Rahmen der Antragstellung nicht ihren inneren Vorstellungen entsprachen. Dem Gericht drängte sich ganz im Gegenteil der Eindruck auf, dass die Annahme des Nichtvorhandenseins eines Einstands- und Verantwortungswillens ganz weit überwiegend auf der subjektiven Einschätzung des Prozessbevollmächtigten und sehr viel weniger auf der Eigenwahrnehmung der Betroffenen beruht. Den Angaben des Zeugen K. und der Klägerin im Rahmen der Antragstellung ist in diesem Fall auch deshalb besonderes Gewicht beizumessen, weil sie nach eigenen Angaben sehr isoliert leben und keine Freunde und Bekannten haben. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als besonders gewichtig, wie die Betroffenen sich selbst und ihre Partnerschaft wahrnehmen und dies in einem ihrer seltenen Kontakte mit der Außenwelt – hier dem Jobcenter – aus freien Stücken darstellen.

Diese Eigenwahrnehmung der Klägerin und des Zeugen K. als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft werden durch sämtliche zur Kenntnis des Gerichts gelangten Lebensumstände der Betroffenen bestätigt.

Die Klägerin und der Zeuge K. hatten während ihres vorgängigen Leistungsbezuges bei der Beklagten von August 2010 bis Mai 2013 als Partner Leistungen nach dem SGB II bezogen. Beide konnten auf Nachfrage des Gerichts keine Lebensumstände benennen, die im streitgegenständlichen Zeitraum anders gewesen wären als in dem Zeitraum August 2010 bis Mai 2013. Darüber hinaus hatten die Klägerin und der Zeuge K. innerhalb der Wohnung keine Intimsphäre, obwohl diese räumlich in der 3-Zimmer-Wohnung durchaus hätte eingerichtet werden können. Die Klägerin und der Zeuge K. nutzten die drei Räume als ein gemeinsames Schlaf- und Wohnzimmer und das Kinderzimmer als gemeinsames Esszimmer und nicht etwa als Möglichkeit für getrennte Wohn- und Lebensbereiche, insbesondere nicht zur Einrichtung jeweils eines eigenen Zimmers. Weiter nutzten sie Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleidung und Lebensmittel gemeinsam, wuschen die Wäsche gemeinsam, kochten gemeinsam und nahmen gemeinsam die Mahlzeiten ein. Auch die Einkäufe wurden im wesentlichen gemeinsam getätigt und sodann zu je ½-Anteil – wie auch die übrigen anfallenden Kosten - finanziell übernommen. Diese Aufteilung der Kosten zu je ½-Anteil entspricht einer gemeinsamen Haushaltskasse, wie sie übelicherweise nur in einer Wirtschaftsgemeinschaft – und nicht in einer Wohngemeinschaft – geführt wird. Es erfolgte keine Abrechnung nach dem Verursacher- und Verbrauchsprinzip, sondern im Sinne der im Vordergrund stehenden Gemeinschaft pauschal zu je 1/2 -Anteil. Dieses eigene Verständnis der Betroffenen von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestätigten die Betroffenen durch den Fortbestand des gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages und den Abschluss einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung zum 01.06.2016 und damit noch im laufenden streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.

Das Rechtmittel der Berufung ist nicht gegeben, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 240,00 EUR den Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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