S 21 AS 1690/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 1690/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1080/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr bezahlte Nachhilfe für die am 00. B 1996 geborenen Tochter der Klägerin M C geltend.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. März 2012 für ihre Tochter M C Zuschüsse für Nachhilfestunden nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

M C besuchte vom 13. März 2012 bis 8. Juli 2013 die Q1-V-Gesamtschule in N am Rhein in der neunten und zehnten Jahrgangsstufe. In der siebten, achten und teilweise neunten Jahrgangsstufe besuchte M C die G – von – S – Schule in Q2. M C erzielte in den – streitgegenständlichen – Fächern Englisch und Mathematik die nachfolgenden Schulnoten:

Schuljahr Halbjahr Stufe Englisch Mathematik 2011/2012 1 9 gut befriedigend 2011/2012 2 9 ausreichend ausreichend 2012/2013 1 10 befriedigend ausreichend 2012/2013 2 10 befriedigend ausreichend

Es erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Ankündigung über eine etwaige Nichtversetzung. Der Schulabschluss war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die Q1-V-Gesamtschule in N am Rhein teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2013 mit:

"bei gleich bleibenden Lernleistungen wird Ihre Tochter M am Ende der Klasse 10 voraussichtlich die Fachoberschulreife mit Berechtigung z. Besuch d. gymn. Oberstufe (Einf. Phase) (APO-SI 05 § 41 (4)) erreichen."

Am 8. Juli 2013 erlange M C auf der Q1-V-Gesamtschule den "Mittleren Schulabschluss" (Fachoberschulreife).

Vom 27. Juni 2012 bis 10. April 2013 erteilte die Nachhilfelehrerin, die Zeugin K, M C 116 Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Zeugin K stellte der Klägerin am 31. Dezember 2012 und am 22. Dezember 2013 Rechnungen in Höhe von EUR 1.001,00 und EUR 1.032,00 aus. Die Klägerin beglich die Rechnungen (insgesamt EUR 2.033,00) gegenüber der Zeugin K.

Mit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme der Nachhilfe ab.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2015 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat sodann am 11. Mai 2015 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hätte Zuschüsse zu den Nachhilfekosten bewilligen müssen. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten immer alle Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 2.033,50 auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nicht vorgelegen hätten, da die Nachhilfe nicht erforderlich gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin K. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. November 2015 genommen.

Die Beteiligten haben am 28. Januar 2016 und am 19. Februar 2016 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung ergänzender Lernförderung nach §§ 19 Abs. 2, § 28 Abs. - und Abs. 5 SGB II. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese ergeben sich im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes (BT- Drucks. 17/3404 S. 105).

Ist damit für die Versetzung in der Regel ein im Durchschnitt ausreichendes Leistungsniveau erforderlich, stellt das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus auch ein wesentliches Lernziel dar. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3404, S. 105) sei das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Auch in Rechtsprechung und Literatur besteht - ungeachtet der Frage der konkreten Ausgestaltung der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes - überwiegend - Einigkeit, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau wesentliche Lernziele im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2015 – L 9 AS 192/14 –, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B ER - und vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 43/12 B ER -; LSG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 26. März 2014 - L 6 AS 31/14 B ER -; SG Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 - S 48 AS 5789/12 -; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 - S 19 AS 1036/12 -; SG Marburg, Beschluss vom 1. November 2012 - S 5 AS 213/12 ER -; SG Wiesbaden, Beschluss vom 3. Januar 2012 - S 23 AS 899/11 ER -; SG Bremen, Beschluss vom 14. April 2011 - S 23 AS 357/11 ER -; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 42; a. M. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2015, § 28 Rn. 80).

Nach § 50 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG NRW) i. V. m. § 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 10. Juli 2011 (APO-S I vom 10. Juli 2011.), wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 38 Abs. 2 APO-S I vom 10. Juli 2011) erfüllt sind. Die Bedingungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 38 Abs. 2 APO-S I vom 10. Juli 2011 sind wiederrum erfüllt, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B nach § 24 APO-S I vom 10. Juli 2011 vorliegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Versetzung in die Klasse 10 Typ A statt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mangelhaft sind oder in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

Nach der Auswertung der dem Gericht vorliegenden Zeugnisse ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Versetzung von M C von der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 nicht gefährdet war.

Nach den dem Gericht vorliegenden Zeugnissen lag zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vor. Nach § 24 APO-S I vom 10. Juli 2011 erfolgt eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10, wenn nur eine mangelhafte Note in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch vorliegt. Außerdem informierte die Schule die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über eine vermeintliche Gefährdung der Versetzung. Eine Nicht-Versetzung setzt nach § 50 Abs. 4 Satz 1SchulG NRW voraus, dass die Eltern schriftlich über die Gefährdung der Versetzung benachrichtigt werden. Unterbleibt eine solche erforderliche Benachrichtigung, werden nach § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW Minderleistungen bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.

Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin K entgegen. Eine Gefährdung der Versetzung von M C konnte durch die Aussage der Zeugin K nicht bewiesen werden. Nach der Aussage der Zeugin K war das Ziel der Nachhilfe die Erlangung einer "möglichst guten mittleren Reife." Zwar "stand" M C nach Aussage der Zeugin K im Juni 2012 zu Beginn des Nachhilfeunterrichtes zwischen ausreichend (4) und mangelhaft (5) in Mathematik. Jedoch hätte eine Nicht-Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nicht auf eine – etwaige – mangelhafte Note im Zeugnis nach Ende der neunten Jahrgangsstufe gestützt werden können, da der dafür erforderliche Hinweis nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW unterblieb. Im Übrigen erfolgt selbst bei einer mangelhaften Note nach § 24 APO-S I vom 10. Juli 2011 eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe.

Die fehlende Überzeugung des Gerichts von der Gefährdung der Versetzung von M C geht zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin war beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BSG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92, BSGE 71, 256 (260); Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010 – L 1 AS 42/08).

Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schulabschlusses ist das wesentliche Lernziel das Erreichen eines Schulabschlusses, der eine weitere Ausbildung ermöglicht. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, dass überhaupt ein Schulabschluss erreicht wird. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar (BT-Drucks. 17/3404, S. 105). Hintergrund und Ziel der Schaffung von § 28 Abs. 5 SGB II war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Urteil vom 09. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber einen altersspezifischen Bedarf für Kinder sicherzustellen (BVerfG a.a.O, juris Rn. 197). Der zusätzliche, hinreichende Bedarf eines Schulkindes müsse nach den Vorschriften des SGB II sichergestellt werden, solange die Landesgesetzgeber keine entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen keine einrichtungsbezogenen Leistungen wie beispielsweise "kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht" geschaffen haben. Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber somit einen weiten Gestaltungsspielraum und erfordert nur die Sicherstellung des "hinreichenden" Bedarfes. Insoweit lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine fallbezogene Konkretisierung von § 28 Abs. 5 SGB II herleiten.

Insoweit ist bei einem ausreichenden Leistungsniveau – wenn mit diesem ausreichenden Leistungsniveau denn ein Schulabschluss erreicht werden kann – eine Nachhilfe nicht erforderlich. Insoweit ist Maßstab für die Erforderlichkeit der Nachhilfe für M C in Jahrgangstufe 10 (Schuljahr 2012 / 2013) das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Somit lassen sich die von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (a.a.O) zur Versetzung als wesentliches Lernziel nach § 28 Abs. 5 SGB II auf die Erlangung des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 übertragen. Nach § 14 Abs. 1 SchulG NRW vermittelt der Hauptschulabschluss die Möglichkeit, den Bildungsweg vor allem in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Soweit die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind, erwirbt gemäß § 52 SchulG NRW i.V.m. § 41 Abs. 1 APO-S I in der Fassung vom 2. November 2012 eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule nach Besuch der Jahrgangsstufe 10 den Abschluss "Hauptschulabschluss nach Klasse 10". Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 stellt einen Schulabschluss dar, der die Eingehung eines Berufsausbildungsverhältnisses ermöglicht (§ 14 Abs. 1 SchulG NRW). Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schulabschluss wie die mittlere Reife oder die allgemeine Hochschulreife die Zugangschancen auf den Berufs- und weiteren Ausbildungsmarkt zwar verbessern. Sinn und Zweck der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB ist jedoch nicht, den Schülerinnen und Schülern die bestmögliche Förderung und den bestmöglichen Schulabschluss zu ermöglichen. Sinn und Zweck von § 28 Abs. 5 SGB ist die Erreichung des wesentlichen Lernziels, was bei der Beendigung der Schullauflauf regelmäßig einen Abschluss darstellt, der eine – auch möglicherweise in Form eines Ausbildungsverhältnisses ausgestaltete - Aus- und Weiterbildung ermöglicht.

Nach der Auswertung der dem Gericht vorliegenden Zeugnisse ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlangungen des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 bei M C nicht gefährdet war. Das Erreichen der für die Erlangung des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 erforderlichen Versetzungsvoraussetzungen (§ 41 Abs. 1 APO-S I) nach § 22 Abs. 1 APO-S I in der Fassung vom 2. November 2012 war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Nach § 22 Abs. 1 APO-S I in der Fassung vom 2. November 2012 ist für die Versetzung Voraussetzung, dass Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder nicht ausreichende Leistungen nach §§ 25 ff. APO-S I in der Fassung vom 2. November 2012 ausgeglichen werden können. Insbesondere nach dem Zeugnis des ersten Schulhalbjahres 2012 / 2013 waren die Leistungen lediglich in Mathematik ausreichend und in allen anderen Fächern besser. Desweiteren waren die Lernleistungen von M C zu diesem Zeitpunkt so, dass sie nach der Ansicht der Q1-V-Schule die Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht hätte.

Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin K entgegen. Eine Gefährdung des Erreichens des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 von M C konnte durch die Aussage der Zeugin K nicht bewiesen werden. Nach der Aussage der Zeugin K war das Ziel der Nachhilfe die Erlangung einer "möglichst guten mittleren Reife." Jedoch war das förderungsfähige Lernziel – wie bereits ausgeführt – nicht die Erlangung der mittleren Reife, sondern die Erlangung des Hauptschulabschlusses der Klasse 10.

Die fehlende Überzeugung der Kammer von der Gefährdung des Erreichens des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 von M C geht zulasten der Klägerin. Die Klägerin war – wie bereits ausgeführt - beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Für den gesamten geltend gemachten Anspruch auf Nachhilfe nach § 28 Abs. 5 SGB II ist im Übrigen unbeachtlich, auf welchen Zeitpunkt das Gericht zur Beurteilung zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Nachhilfe abstellt: stellt das Gericht auf die Antragsstellung am 22. März 2012 ab, ergibt sich aus den vorliegenden Zeugnissen keine Gefährdung der Versetzung oder Gefährdung des Erreichens des Hauptschulabschlusses der Klasse 10. Stellt das Gericht auf die einzelnen Zeitpunkte der Zeugnisse (jeweils Februar bzw. jeweils Juli) ab, so ergibt sich – wie dargestellt – auch aus den weiteren, einzelnen Zeugnissen keine Gefährdung der Versetzung oder Gefährdung des Erreichens des Hauptschulabschlusses der Klasse 10. Auch wenn das Gericht auf Zeitpunkte nach dem Erreichen des Schulabschlusses am 8. Juli 2013 - wie den Zeitpunkt des Bescheides vom 24. März 2014, des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 oder den Termin der Kammerberatung (10. Mai 2016) abstellt, liegt keine Erforderlichkeit der Nachhilfe nach § 28 Abs. 5 SGB II vor, da M C am 8. Juli 2013 die mittlere Reife erlangte.

Da die materiellen Voraussetzungen von § 28 Abs. 5 SGB II nicht vorliegen, kann insoweit offen bleiben, ob die Klägerin rechtzeitig einen Antrag nach § 37 SGB II stellte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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