L 9 U 40/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 19 U 8/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 40/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 275/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) im Zeitraum 2. Juni bis 27. September 2003 streitig.

Die 1957 geborene Klägerin erlitt am 15. Januar 1999 einen Arbeitsunfall, nachdem sie auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle einen Unfall mit ihrem Pkw hatte. Bei dem Auffahrunfall erlitt die Klägerin eine Halswirbelsäulendistorsion Grad I, außerdem wurde eine Kahnbeinfraktur im rechten Handgelenk diagnostiziert.

Da das Handgelenk mittels Gips über 12 Wochen ruhig gestellt werden musste, zahlte die Beklagte der Klägerin zunächst die Kosten für eine Haushaltshilfe.

Nachdem die Klägerin trotz Heilung der Fraktur weiter über Beschwerden im rechten Handgelenk klagte, wurde am 25. Juni 1999 ein MRT angefertigt. Dieses ergab keine Fehlstellungen und keinen Nachweis einer Ergussbildung im Handgelenk. Auch die Darstellung des Karpaltunnels war regelgerecht. bei einer anschließenden neurologischen Untersuchung wurde sodann ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert. In einem Befundbericht vom 16. Februar 2000 kam Dr. C. vom Krankenhaus Sankt Josef in Rüdesheim zu dem Ergebnis, dass das Karpaltunnelsyndrom wie auch das Ganglion des rechten Handgelenks unfallunabhängig sei.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte sodann Prof. D. von den Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken (HSK) in Wiesbaden am 30. November 2001 ein Zusammenhangsgutachten. In dem Gutachten kam Prof. D. zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines durchgeführten MRT des rechten Handgelenks am 23. November 2001 sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms finden ließen. Es zeige sich ein Ganglion über dem Os scaphoideum sowie ein kleines Ganglion des distalen Radioulnargelenks und eine kleine Zyste des Os lunatum. Das Kahnbein sei in regelhafter Positionen vollständig knöchern verheilt. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum Abschluss der konservativen Behandlung der Kahnbeinfraktur bestanden, eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Mai 1999.

In einem neurologischen Gutachten vom 10. Mai 2002 kamen Professor E./Dr. F. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom als Folge der Fraktur vom 15. Januar 1999 vorliege.

Am 27. Mai 2002 erfolgte dann eine Karpaltunnelspaltung (Retinaculumspaltung) in den HSK in Wiesbaden. In der Folge musste die Klägerin eine Handgelenksorthese für sechs Wochen dauerhaft tragen.

Eine ab 29. Juli 2002 durchgeführte Belastungserprobung brach die Klägerin nach zwei Tagen ab. Nach Durchführung einer weiteren Belastungserprobung war die Klägerin ab dem 9. September 2002 wieder arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 15. August 2002 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. November 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 ab 10. Mai 1999. Als Unfallfolge erkannte die Beklagte ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein flächiges, kleines handrückenseitiges Ganglion nach Bruch der rechten Handwurzel an.

In einem zweiten Rentengutachten vom 28. März 2003 kamen Professor D./Dr. G./Dr. H. zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines durchgeführten MRT am 27. Januar 2003 das dorsal gelegene Ganglion in Höhe des Os scaphoideum an Größe zugenommen habe. Nach Karpaltunnelspaltung hätten die Beschwerden in diesem Bereich jedoch deutlich nachgelassen.

Am 16. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe ab 2. Juni 2003 und legte ein Attest des behandelnden Hausarztes vor, wonach aufgrund der Beschwerden im rechten Handgelenk eine Haushaltshilfe ärztlicherseits indiziert sei. In einem Befundbericht vom 21. Juli 2003 bestätigte Dr. C. vom Krankenhaus St. Josef in Rüdesheim die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für 3-4 Stunden an Werktagen. Mit mehreren Schreiben reichte die Klägerin in der Folge Quittungen über die Bezahlung einer Haushaltshilfe im Zeitraum 2. Juni 2003 bis insgesamt 27. September 2003 bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 17. November 2003 machte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 2. Juni bis 27. September 2003 in Höhe von insgesamt 1.078,00 Euro geltend.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte sodann Dr. J. am 15. März 2004 ein nervenärztliches Gutachten über die Klägerin. In dem Gutachten kam er zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch an der linken Hand unter einer diskreten Verzögerung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des nervus medianus leide, auch an dieser Hand also von einem klinisch blanden Karpaltunnelsyndrom auszugehen sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall spreche für die Annahme eines posttraumatischen Karpaltunnelsyndroms. Als Gegenargumente könnten jedoch die wiederholt unauffälligen MRTs gewertet werden sowie das bei dieser Untersuchung gefundene klinisch blande Karpaltunnelsyndrom links, so dass als konkurrierende Ursache auch eine anlagebedingte Störung denkbar erscheine.

Mit Bescheid vom 26. März 2004 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe ab und verwies zur Begründung auf das Gutachten von Dr. J. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2004 Widerspruch ein.

In einem Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Mainz (S 5 U 130/04) wegen der Entziehung einer bisher gewährten Rente holte das Sozialgericht Mainz in der Folge von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. K. ein. In dem Gutachten vom 8. Februar 2008 kam Dr. K. zu dem Ergebnis, dass bei der Untersuchung eine leichte Verzögerung der distalmotorischen Latenz für den nervus medianus rechts gemessen worden sei, jedoch sei auch auf der klinisch nicht betroffenen linken Seite eine entsprechende Latenz gefunden worden. Als Unfallfolge habe jedoch ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom vorgelegen. An der klinischen Situation, insbesondere den neurologischen Befunden und Funktionsstörungen habe sich nichts Wesentliches geändert. Die Klägerin habe bei der Begutachtung auf Nachfrage angegeben, dass sich die Symptomatik des Karpaltunnelsyndrom postoperativ gebessert habe, erst im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (Anfang/Mitte August 2004) sei es erneut zu Beschwerden gekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. März 2004 zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe ab 2. Juni 2003. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mainz, welches sich durch Beschluss vom 30. September 2011 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Wiesbaden verwies. Das Sozialgericht Wiesbaden brachte das Verfahren sodann mit Beschluss vom 27. Februar 2012 zum Ruhen. Das Sozialgericht Wiesbaden holte sodann in einem weiteren Parallelverfahren der Klägerin gegen die Beklagte (S 19 U 17/15) u.a. auf Gewährung einer Rente ab 1. Februar 2009 im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Frau L. ein. In dem Gutachten vom 22. Oktober 2015 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass sich kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Entstehen eines Karpaltunnelsyndrom bei der Klägerin herstellen lasse. Ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom könne nicht gesichert werden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestünden bei der Klägerin keine Folgen des Arbeitsunfalls. Eine MdE liege auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht vor. Darüber hinaus erstattete Dr. M. ein fachorthopädisches Hauptgutachten im Auftrag des Sozialgerichts Wiesbaden. In dem Gutachten vom 23. Oktober 2015 kam Dr. M. zu dem Ergebnis, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Handgelenks nicht nachweisen lasse. Spätestens mit der Durchführung des MRT am 25. Juni 1999 sei nachgewiesen worden, dass die ehemalige Fraktur des Kahnbeins folgenlos ausgeheilt sei. Das anschließend diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom könne nicht als Folge des Unfalls angesehen werden. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit lasse sich bis maximal Mai 1999 begründen. Ein Zusammenhang mit den diagnostizierten Ganglien sei nicht anzunehmen. Auch eine Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ab dem 2. Juni 2003 lasse sich nicht begründen.

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 hat das Sozialgericht Wiesbaden sodann die Klage im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum 2. Juni bis 27. September 2003 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Weder ein Gutachter im Verwaltungsverfahren noch einer der gerichtlich gehörten Sachverständigen habe die Behauptung der Klägerin gestützt, dass sie unfallbedingt auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei.

Gegen das Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 1. März 2016 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden könne die Klägerin nicht akzeptieren, da sie aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls im Jahr 2003 auf eine Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei. Dr. C. habe die Notwendigkeit der Haushaltshilfe auch bejaht.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 2. Juni bis 27. September 2003 in Höhe von insgesamt 1.078,00 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags hat die Beklagte auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, welche sie für zutreffend hält.

In einem Erörterungstermin vom 16. September 2016 erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung der Streitsache durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 155 Absatz 3, 4, 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2016 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB VII im Zeitraum 2. Juni bis 27. September 2003.

Gemäß § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII und unter Beachtung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) u. a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf ergänzende Leistungen haben.

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen auch sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. Dabei beinhalten die "sonstigen Leistungen" - im Sinne einer Generalklausel - alle Leistungen, die über spezialgesetzlich vorgesehene Leistungen hinaus erforderlich für die Widereingliederung des Versicherten sind (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 39, Rn. 24). Was zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich ist, bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen im Einzelfall.

Aus dem Zusammenhang der §§ 26, 39 ff SGB VII und des § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) ergibt sich, dass Versicherte die diesbezüglichen Leistungen beanspruchen können, die erforderlich sind, um nach Möglichkeit diejenigen unfallbedingten Defizite zu beheben, die mit den gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationszielen ausgeglichen werden sollen. Dabei ergibt sich aus § 26 Abs. 5 S 1 SGB VII, dass die Unfallversicherungsträger zur Deckung eines festgestellten, aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu behebenden Bedarfs verpflichtet sind, ihnen aber im Hinblick auf Art, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ein Ermessen zusteht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. März 2014 - L 3 U 190/12 -). § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bietet somit eine Anspruchsgrundlage u.a. für die Geltendmachung einer Haushaltshilfe, wenn keine speziellere Regelung zugunsten des Versicherten eingreift.

Dies ist zwar vorliegend der Fall, da die Klägerin im hier streitigen Zeitraum von der Beklagten keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hat, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 SGB VII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB IX nicht vorlagen. Jedoch greift § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII vorliegend nicht zugunsten der Klägerin, da auch insoweit die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Dabei muss im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe von den von der Beklagten im Bescheid vom 14. August 2002 anerkannten Unfallfolgen, hier einem posttraumatischen Karpaltunnelsyndrom rechts sowie einem flächigen, kleinen handrückenseitigen Ganglion nach Bruch der rechten Handwurzel, ausgegangen werden. Spätere Gutachter haben insoweit zwar den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen festgestellten Gesundheitsschäden und dem anerkannten Arbeitsunfall ganz überwiegend verneint. Jedoch ist der Bescheid vom 14. August 2002 im Hinblick auf die festgestellten Unfallfolgen zwischen den Beteiligten bindend und von der Beklagten bis heute auch nicht aufgehoben worden. Soweit die Beklagte der Klägerin die mit dem Bescheid gewährte Rente später wieder entzogen hat, bezieht sich diese Entziehung nur auf die festgestellte MdE. Die ursprünglich festgestellten Unfallfolgen sind hiervon unberührt geblieben und müssen in der Folge jedenfalls bis zu ihrer Rücknahme als feststehend zugrunde gelegt werden, ohne die haftungsausfüllende Kausalität diesbezüglich nochmals gesondert zu prüfen (LSG Brandenburg, Urteil vom 24. November 2003 - L 7 U 4/02 -).

Die auch für das Gericht bindend festgestellten Unfallfolgen sind somit bei der Frage der Gewährung einer Haushaltshilfe zu berücksichtigen (vgl. bezüglich der MdE-Feststellung auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 - L 9 U 2866/09 -).

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe scheitert vorliegend jedoch daran, dass im Hinblick auf die bei der Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 2. Juni bis 27. September 2003 vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks die Gewährung einer Haushaltshilfe nicht erforderlich war.

Das als Unfallfolge anerkannte Karpaltunnelsyndrom rechts war in dem hier streitigen Zeitraum bereits operativ behoben worden. Aus dem Gutachten von Dr. K. vom 8. Februar 2008 ergibt sich insoweit, dass die Klägerin bei der Begutachtung auf Nachfrage angegeben habe, dass sich die Symptomatik des Karpaltunnelsyndrom postoperativ gebessert habe und erst im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (Anfang/Mitte August 2004) erneut Beschwerden aufgetreten seien. Dies spricht nicht dafür, dass die Klägerin im Jahr 2003 derart eingeschränkt in der Verwendung ihrer rechten Hand gewesen ist, dass sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen war. Nicht überzeugen kann insoweit die Einschätzung des Hausarztes der Klägerin sowie des Dr. C. in seinem Befundbericht vom 21. Juli 2003, die die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe bejaht haben, da diese keine ausreichende Begründung für ihre Einschätzung abgegeben haben. Zudem führt Dr. J. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15. März 2004 auch unter Berücksichtigung des als Unfallfolge anerkannten dorsalen Ganglions aus, dass die festgestellten Sensibilitätsstörungen nicht ausreichten, um eine Haushaltshilfe zu begründen.

Damit ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 2. Juni bis 27. September 2003 aufgrund von anerkannten Unfallfolgen auf eine Haushaltshilfe angewiesen war.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe. Auch dem Hilfsantrag der Klägerin war nicht stattzugeben. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht vorliegen, scheidet eine Ermessensausübung der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite von vornherein aus.

Die Berufung war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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