Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 280/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung des während seines Krankengeldbezuges Ende November 2013 gezahlten 13. Gehaltes.
Der 1953 geborene Kläger meldete sich zum 01.06.2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er war zuvor vom 01.07.1997 - 31.05.2014 als Außendiensttechniker bei der Fa. N N1-D GmbH, I, beschäftigt gewesen. Vom 21.10.2013 - 16.02.2014 erhielt der Kläger wegen Krankheit kein Arbeitsentgelt/keine Lohnfortzahlung.
Er bezog vom 21.10.2013 - 13.11.2013 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund und vom 14.11.2013 - 16.02.2014 Krankengeld von der U Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 25.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.06.2014 - 30.05.2016 für 720 Kalendertage i. H. v. 45,28 EUR täglich. Sie berechnete die Leistung nach einem Arbeitsentgelt von 125,77 EUR täglich.
Hiergegen legte der Kläger am 07.04.2014 Widerspruch ein, in welchem er um Überprüfung und Neuberechnung bat, da vermutlich bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes die Einmalzahlung (Weihnachtsgeld), welche im November 2013 an ihn gezahlt worden sei, nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 01.06.2013 - 31.05.2014. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.06.2013 - 20.10.2013 und vom 17.02.2014 - 31.05.2014. Die sonstige Versicherungszeit (Bezug von Übergangsgeld und Krankengeld) bleibe bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Einmalzahlungen seien in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt würden. Es komme dabei nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt würden. Jedoch blieben Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehöre, unberücksichtigt. Da die Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) im November 2013 erfolgt sei, müsse sie bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt worden sei, der nicht zum Bemessungszeitraum gehöre. Im Bemessungszeitraum sei in 246 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 30.939,93 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 125,77 EUR. Bei der maßgeblichen Lohnsteuerklasse I ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i. H. v. 75,46 EUR. Da beim Kläger kein Kind zu berücksichtigen sei, habe er Anspruch auf Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgeltes. Das Alg betrage mithin 45,28 EUR täglich.
Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2014 Klage erhoben.
Er ist weiterhin der Auffassung, bei der Berechnung des Alg sei das 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Die gezahlten 3.801,00 EUR seien auf das ganze Jahr 2013 mit Ausnahme der Zeiten, in den er Krankengeld erhalten habe, zu verteilen. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes zu einem bestimmten Termin sei rein zufällig und für die Berücksichtigung unerheblich. Wäre er nicht gerade an dem Auszahlungstag krank gewesen, sondern nur kurze Zeit früher, so wäre diese Zahlung berücksichtigt worden. Daran sei auch zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung der Rechtslage nicht gerecht werde. Zudem seien für das Ende November 2013 gezahlte 13. Gehalt von brutto 3.801,00 EUR auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden. Es sei auch nicht so, dass bei der Berücksichtigung des zusätzlichen Entgeltes dieses bezogen auf einen Zeitraum von 276 Tagen zu berücksichtigen wäre. Richtig sei, den gezahlten Betrag von 3.801,00 EUR bei der Bemessung des Entgeltes bezogen auf 246 Tage zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Ende November 2013 gezahlten 13. Gehaltes i. H. v. brutto 3.801,00 EUR bezogen auf 246 Kalendertage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest. Sie verweist ergänzend auf die für sie maßgebende Geschäftsanweisung 1.1 (2) zu § 151 SGB III (vgl. Bl. 19, 20 der Verwaltungsakte), nach der das geltend gemachte 13. Gehalt bei der Bemessung des Alg keine Berücksichtigung finden könne. Diese Geschäftsanweisung stehe im Einklang mit dem BSG-Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg ab 01.06.2014 unter Berücksichtigung des Ende November 2013 i. H. v. 3.801,00 EUR brutto gezahlten 13. Gehaltes. Die Beklagte hat das Alg richtig berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen.
Das Gericht verweist gem. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, sowie auf die Richterbriefe vom 12.08.2014 und 10.11.2014, und sieht von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Entscheidung der Beklagte steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung des während seines Krankengeldbezuges Ende November 2013 gezahlten 13. Gehaltes.
Der 1953 geborene Kläger meldete sich zum 01.06.2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er war zuvor vom 01.07.1997 - 31.05.2014 als Außendiensttechniker bei der Fa. N N1-D GmbH, I, beschäftigt gewesen. Vom 21.10.2013 - 16.02.2014 erhielt der Kläger wegen Krankheit kein Arbeitsentgelt/keine Lohnfortzahlung.
Er bezog vom 21.10.2013 - 13.11.2013 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund und vom 14.11.2013 - 16.02.2014 Krankengeld von der U Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 25.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.06.2014 - 30.05.2016 für 720 Kalendertage i. H. v. 45,28 EUR täglich. Sie berechnete die Leistung nach einem Arbeitsentgelt von 125,77 EUR täglich.
Hiergegen legte der Kläger am 07.04.2014 Widerspruch ein, in welchem er um Überprüfung und Neuberechnung bat, da vermutlich bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes die Einmalzahlung (Weihnachtsgeld), welche im November 2013 an ihn gezahlt worden sei, nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 01.06.2013 - 31.05.2014. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.06.2013 - 20.10.2013 und vom 17.02.2014 - 31.05.2014. Die sonstige Versicherungszeit (Bezug von Übergangsgeld und Krankengeld) bleibe bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Einmalzahlungen seien in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt würden. Es komme dabei nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt würden. Jedoch blieben Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehöre, unberücksichtigt. Da die Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) im November 2013 erfolgt sei, müsse sie bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt worden sei, der nicht zum Bemessungszeitraum gehöre. Im Bemessungszeitraum sei in 246 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 30.939,93 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 125,77 EUR. Bei der maßgeblichen Lohnsteuerklasse I ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i. H. v. 75,46 EUR. Da beim Kläger kein Kind zu berücksichtigen sei, habe er Anspruch auf Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgeltes. Das Alg betrage mithin 45,28 EUR täglich.
Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2014 Klage erhoben.
Er ist weiterhin der Auffassung, bei der Berechnung des Alg sei das 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Die gezahlten 3.801,00 EUR seien auf das ganze Jahr 2013 mit Ausnahme der Zeiten, in den er Krankengeld erhalten habe, zu verteilen. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes zu einem bestimmten Termin sei rein zufällig und für die Berücksichtigung unerheblich. Wäre er nicht gerade an dem Auszahlungstag krank gewesen, sondern nur kurze Zeit früher, so wäre diese Zahlung berücksichtigt worden. Daran sei auch zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung der Rechtslage nicht gerecht werde. Zudem seien für das Ende November 2013 gezahlte 13. Gehalt von brutto 3.801,00 EUR auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden. Es sei auch nicht so, dass bei der Berücksichtigung des zusätzlichen Entgeltes dieses bezogen auf einen Zeitraum von 276 Tagen zu berücksichtigen wäre. Richtig sei, den gezahlten Betrag von 3.801,00 EUR bei der Bemessung des Entgeltes bezogen auf 246 Tage zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Ende November 2013 gezahlten 13. Gehaltes i. H. v. brutto 3.801,00 EUR bezogen auf 246 Kalendertage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest. Sie verweist ergänzend auf die für sie maßgebende Geschäftsanweisung 1.1 (2) zu § 151 SGB III (vgl. Bl. 19, 20 der Verwaltungsakte), nach der das geltend gemachte 13. Gehalt bei der Bemessung des Alg keine Berücksichtigung finden könne. Diese Geschäftsanweisung stehe im Einklang mit dem BSG-Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg ab 01.06.2014 unter Berücksichtigung des Ende November 2013 i. H. v. 3.801,00 EUR brutto gezahlten 13. Gehaltes. Die Beklagte hat das Alg richtig berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen.
Das Gericht verweist gem. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, sowie auf die Richterbriefe vom 12.08.2014 und 10.11.2014, und sieht von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Entscheidung der Beklagte steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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