Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4214/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 668/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Im Verfahren S 10 AS 4214/16 vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg hat das SG mit Beschluss vom 29. November 2016 das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vizepräsidentin des Sozialgerichts D ... W. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Ein erneutes Ablehnungsgesuch der Kläger im Verfahren S 10 AS 4214/16 gegen Vizepräsidentin des Sozialgerichts D ... W. hat diese mit Beschluss vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobenen Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 als unzulässig verworfen (L 7 AS 254/17 B). Mit Fax vom 16. Februar 2017 haben die Kläger erneut Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 11. Januar 2017 eingelegt.
Nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerden sind deshalb unzulässig.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Im Verfahren S 10 AS 4214/16 vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg hat das SG mit Beschluss vom 29. November 2016 das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vizepräsidentin des Sozialgerichts D ... W. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Ein erneutes Ablehnungsgesuch der Kläger im Verfahren S 10 AS 4214/16 gegen Vizepräsidentin des Sozialgerichts D ... W. hat diese mit Beschluss vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobenen Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 als unzulässig verworfen (L 7 AS 254/17 B). Mit Fax vom 16. Februar 2017 haben die Kläger erneut Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 11. Januar 2017 eingelegt.
Nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerden sind deshalb unzulässig.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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