Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 4609/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren für die Zeit vom 02.12.2016 bis zum 27.03.2017 in Höhe von 404,00 EUR monatlich (Dezember 2016 und März 2017 entsprechend anteilig 390,97 EUR bzw. 351,87 EUR). Der Antragsgegner trägt die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet; die Antragstellerin hat sowohl den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht.
Dabei kommt es für das einstweilige Anordnungs-Verfahren auf die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Antragstellerin ihre letzte Tätigkeit bei der Firma g GmbH Q vom 27.09.2016 "freiwillig" oder "unfreiwillig" verloren hat, nicht an.
Die Antragstellerin ist jedenfalls seit dem 01.11.2016 (wieder) freizügigkeitsberechtigt nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU. Damit unterfällt sie nicht der Leistungsausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Grundsätzlich sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nur Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von 6 Monaten unberührt, § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU.
Ob überhaupt eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens (wie sie hier streitig ist) unter diese Vorschrift fällt, könnte bereits zweifelhaft sein. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht die üblichen arbeitsrechtlichen Formulierungen gewählt, sondern insoweit einen atypischen Begriff eingeführt ("unfreiwillig"). Dieser ist jedoch eindeutig nur bei einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Dagegen ist eine arbeitgeberseitige Kündigung, egal aus welchem Grund, in aller Regel nicht freiwillig. Ob verhaltensbedingte Kündigungen nach Sinn und Zweck gleichwohl einzubeziehen sind, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn jedenfalls müsste die Kündigung für die nachfolgende Arbeitslosigkeit bzw. die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus für die nachfolgenden 6 Monate kausal geworden seien. Dies kann aber für die Zeit ab 01.11.2016 nicht festgestellt werden. Denn der Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit der Firma g GmbH war von vornherein bis zum 31.10.2016 befristet. D.h., auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages wäre die Arbeitslosigkeit der Antragstellerin (ohne das Hinzutreten weiterer Umstände) ab dem 01.11.2016 eingetreten und hätte dann den Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt für weitere 6 Monate begründet. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft daher von vornherein nur den Zeitraum vom 27.09.2016 bis 31.10.2016; nur hierauf kann sich folglich auch die Versagung des Arbeitnehmerstatus beziehen, wenn tatsächlich ein Fall des "unfreiwilligen" Arbeitsplatzverlustes vorliegen sollte.
Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, ist der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) zu unterstellen. Das Gericht hat hierbei die vorläufige Leistungsgewährung auf die Regelleistungen beschränkt, weil zur Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft jeglicher Vortrag fehlte.
Den (vorläufigen) Leistungszeitraum hat das Gericht dabei vom Eintritt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit am 28.09.2016 berechnet, so dass der Arbeitnehmerstatus ggfs. unter Aussparung des Zeitraums vom 28.09.2016 bis zum 31.10.2016 jedenfalls für die Zeit ab 01.11.2016 bis zum 27.03.2017 beibehalten wird. Der Beginn der vorläufigen Leistungen war dabei auf den 02.12.2016 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) festzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet; die Antragstellerin hat sowohl den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht.
Dabei kommt es für das einstweilige Anordnungs-Verfahren auf die von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Antragstellerin ihre letzte Tätigkeit bei der Firma g GmbH Q vom 27.09.2016 "freiwillig" oder "unfreiwillig" verloren hat, nicht an.
Die Antragstellerin ist jedenfalls seit dem 01.11.2016 (wieder) freizügigkeitsberechtigt nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU. Damit unterfällt sie nicht der Leistungsausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Grundsätzlich sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nur Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von 6 Monaten unberührt, § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU.
Ob überhaupt eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens (wie sie hier streitig ist) unter diese Vorschrift fällt, könnte bereits zweifelhaft sein. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht die üblichen arbeitsrechtlichen Formulierungen gewählt, sondern insoweit einen atypischen Begriff eingeführt ("unfreiwillig"). Dieser ist jedoch eindeutig nur bei einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Dagegen ist eine arbeitgeberseitige Kündigung, egal aus welchem Grund, in aller Regel nicht freiwillig. Ob verhaltensbedingte Kündigungen nach Sinn und Zweck gleichwohl einzubeziehen sind, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn jedenfalls müsste die Kündigung für die nachfolgende Arbeitslosigkeit bzw. die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus für die nachfolgenden 6 Monate kausal geworden seien. Dies kann aber für die Zeit ab 01.11.2016 nicht festgestellt werden. Denn der Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit der Firma g GmbH war von vornherein bis zum 31.10.2016 befristet. D.h., auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages wäre die Arbeitslosigkeit der Antragstellerin (ohne das Hinzutreten weiterer Umstände) ab dem 01.11.2016 eingetreten und hätte dann den Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt für weitere 6 Monate begründet. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft daher von vornherein nur den Zeitraum vom 27.09.2016 bis 31.10.2016; nur hierauf kann sich folglich auch die Versagung des Arbeitnehmerstatus beziehen, wenn tatsächlich ein Fall des "unfreiwilligen" Arbeitsplatzverlustes vorliegen sollte.
Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, ist der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) zu unterstellen. Das Gericht hat hierbei die vorläufige Leistungsgewährung auf die Regelleistungen beschränkt, weil zur Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft jeglicher Vortrag fehlte.
Den (vorläufigen) Leistungszeitraum hat das Gericht dabei vom Eintritt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit am 28.09.2016 berechnet, so dass der Arbeitnehmerstatus ggfs. unter Aussparung des Zeitraums vom 28.09.2016 bis zum 31.10.2016 jedenfalls für die Zeit ab 01.11.2016 bis zum 27.03.2017 beibehalten wird. Der Beginn der vorläufigen Leistungen war dabei auf den 02.12.2016 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) festzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved