Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 179/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 415/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 wird dahingehend abgeändert, dass a) der Klägerin zu 1) für den Monat August 2010 weitere 1,92 EUR und b) dem Kläger zu 2) für den Monat August 2010 weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu zahlen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), hier der Regelleistungen.
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1988 geborenen Klägers zu 2) und der am 00.00.1995 geborenen Tochter K (vormals Klägerin zu 3). Sie leben zusammen in sog. Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit geraumer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II.
Am 26.02.2010 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Kinder die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II ab 01.05.2010. Dabei gab sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 400,00 EUR monatlich an sowie Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes I E in Höhe von 266,00 EUR an sich sowie 334,00 EUR an die Tochter K. Darüber hinaus bezog die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR; die Tochter K Wohngeld in Höhe von 113,00 EUR monatlich (Wohngeldbescheid vom 01.02.2010).
Mit Bescheid vom 09.04.2010 bewilligte der Beklagte (bzw. damals noch dessen Rechtsvorgängerin, die Arge für Beschäftigung Mönchengladbach) der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter Leistungen für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 176,92 EUR (Kosten der Unterkunft). Hiergegen legte die Klägerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten am 16.04.2010 Widerspruch ein, weil der Sohn S nicht berücksichtigt worden sei (W 1034/10). Dem trug der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.04./03.05.2010 Rechnung und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft nunmehr 463,92 EUR monatlich.
1. Exkurs: Mit Änderungsbescheid vom 17.05.2010 reduzierte der Beklagte für Juni 2010 den Leistungsbetrag wegen eines Guthabens aus Heiz- und Nebenkostenabrechnung um 190,68 EUR auf 288,49 EUR. Der hiergegen eingelegte Widerspruch – W 1434/10 – hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010).
2. Exkurs: Mit zwei Bescheiden vom 22.07.2010 senkte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 das dem Kläger zu 2) zustehende Arbeitslosengeld um jeweils 10 v.H., insgesamt 57,40 EUR monatlich, ab. Auch die hiergegen eingelegten Widersprüche hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 – W 2114/10, W 2124/10, W 2134/10).
Nachdem die Klägerin zu 1) mitgeteilt hatte, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung beendet habe, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 25.05.2010 für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 die Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (insgesamt 733,92 EUR monatlich; im Juni 2010 abzüglich der Gutschrift aus der Heizkosten- und Nebenkosten-Abrechnung, siehe oben 1. Exkurs).
Am 18.08.2010 teilte die Klägerin zu 1) dann mit, dass sie ab 12.08.2010 eine geringfügige Arbeit (65 Stunden, 6,15 EUR brutto/Stunde) aufgenommen habe. Die Lohnbescheinigung werde sie ca. am 15. des Folgemonats erhalten. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr für September und Oktober 2010 vorläufig Einkünfte der Klägerin zu 1) in Höhe von 400,00 EUR (abzüglich eines Freibetrags von 130,00 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 18.08.2010 wurden danach für diese beiden Monate Leistungen in Höhe von 463,92 EUR erbracht (soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung der Sanktion bzgl. des Klägers zu 2) entsprechend dem zweiten Exkurs, siehe oben).
Am 27.08.2010 reichte der Kläger zu 2) einen Rahmenvertrag für eine Tätigkeit betreffend den Zeitraum 20.07.2010 bis 30.09.2010 ein sowie einen Kontoauszug über eine Gehaltszahlung vom 18.08.2010 von 60,00 EUR für Juli 2010. Der Beklagte legte nunmehr für den Kläger zu 2) ein fiktives Gehalt von 200,00 EUR zugrunde und berücksichtigte dies in einem vorläufigen Änderungsbescheid vom 03.09.2010. Danach betrugen die Leistungen für August 2010 (wie bisher) insgesamt 776,52 EUR (ohne Einkommen des Klägers zu 2)) sowie im September und Oktober 2010 jeweils 383,92 EUR (statt bisher 463,92 EUR), also mit einer Anrechnung von 80,00 EUR aus dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2). Diese Anrechnungen nahm die Beklagte wieder zurück, nachdem der Kläger zu 2) durch Einreichung der Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen nachgewiesen hatte, dass ihm auch im September 2010 ebenfalls nur 60,00 EUR gutgeschrieben worden waren. Da zwischenzeitlich auch das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) für August 2010, zugeflossen im September 2010, mit 399,10 EUR feststand, wurde der Leistungssatz für September 2010 insgesamt endgültig auf 464,64 EUR festgesetzt (Änderungsbescheide vom 15.09.2010 und 28.09.2010).
Im Oktober 2010 betrug das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) tatsächlich nur 275,69 EUR, das des Klägers zu 2) dagegen 224,00 EUR. Der Beklagte setzte daraufhin mit Änderungsbescheiden vom 13.10.2010 und 22.10.2010 den Leistungsbetrag für Oktober 2010 endgültig auf insgesamt 464,17 EUR fest.
Gegen die Bescheide vom 03.09.2010 und 15.09.2010 hatte die Klägerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten am 04.10.2010 Widerspruch eingelegt (W 2254/10 und W 2464/10), und zwar a) wegen der Verrechnung des Einkommens des Kindes K auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft b) gegen die Festsetzung eines Sanktionsbetrags von 57,40 EUR gegenüber dem Kläger zu 2) und c) ggf. auch gegen den Ansatz eines fiktiven Einkommens von 200,00 EUR für S, weil S auch im September 2010 nur ein Gehalt von 60,00 EUR erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen den (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 03.09.2010 zurück.
Darin wies er darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei, soweit er sich (auch) gegen die gegenüber der Kläger zu 2) festgesetzte Sanktion richte, da dies bereits Gegenstand anderweitiger Widerspruchsverfahren sei (W 2114/10, W 2124/10, W 2134/10 zu den Bescheiden vom 22.07.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010). Zu der vorläufigen Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Klägers zu 2) führte der Beklagte aus, ein Durchschnittseinkommen habe wegen der Kürze der Beschäftigung nicht gebildet werden können. Tatsächlich sei das Einkommen mal zu niedrig, mal zu hoch angesetzt worden, so dass weder die Kläger noch die Beklagte einseitig belastet worden seien; vielmehr habe sich das typische Risiko der Einkommensfestsetzung bei einem noch nicht feststehenden Einkommen realisiert. Das den Bedarf der Tochter übersteigende Einkommen aus Kindergeld (140,93 EUR) habe bei der Klägerin zu 1) berücksichtigt werden müssen.
Hiergegen haben die Kläger (ursprünglich auch die Tochter K) durch ihren Bevollmächtigten am 17.01.2011 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht mit dem Ziel der Gewährung bzw. Auszahlung der vollen Regelleistungen.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2011 hat der Bevollmächtigte klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen die Festsetzung der Sanktion gegenüber dem Kläger zu 2) richte.
Im Termin am 22.04.2013 hat die Tochter K die Klage zurückgenommen.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger sinngemäß vor, der Beklagte berücksichtige zu Unrecht von dem der Tochter zustehenden Kindergeld einen Teil als Einkommen der Klägerin zu 1). Jedenfalls soweit es um einen Betrag gehe, der 92,00 EUR monatlich übersteige (= Hälfte des Kindergeldes), sei dies nicht zulässig. Denn tatsächlich handele es sich bei dem hälftigen Kindergeldanteil um Unterhalt, der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gewährt werde. Lediglich aus Vereinfachungsgründen erhalte der Elternteil, bei dem das Kind lebe, das volle Kindergeld. Nur der andere Teil, der auf die Kindesmutter (Klägerin zu 1)) entfalle, könne verrechnet werden. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Kindergeld ausdrücklich als Einkommen des Kindes bezeichnet werde. Darüber hinaus rügen die Kläger insbesondere die Berechnung der Leistungen für den Monat August 2010, die nicht nachvollziehbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 03.09.2010, 15.09.2010, 22.09.2010, 13.10.2010 und 22.10.2010, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010, zu verurteilen, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für die Monate August bis Oktober 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (hier Regelleistungen) zu gewähren, nämlich a) im August 2010 in Höhe von insgesamt 48,33 EUR und b) im September und Oktober 2010 in Höhe von insgesamt jeweils 43,69 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er ist bei seiner Auffassung verblieben und führt zur Begründung aus: Er habe lediglich den Unterhalt in der Höhe berücksichtigt, wie er von dem Kindesvater tatsächlich gezahlt worden sei. Das Einkommen aus Kindergeld fließe der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter in voller Höhe zu. Darüber hinaus hat der Beklagte versucht (siehe Schriftsatz vom 20.12.2011), insbesondere die Berechnung der Leistungen für August 2010 zu erläutern.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum Mai bis Juli 2010 in dem Verfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2963/10 streitig ist (im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X). Insoweit haben sich die Beteiligten in einem Termin am 22.04.2013 dahingehend geeinigt, dass dieses Verfahren dem rechtskräftigen Ergebnis des vorliegenden Verfahrens S 19 AS 179/11 folgen wird. Eine entsprechende Regelung haben die Beteiligten in dem Verfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2328/11 getroffen, in dem es um die Monate Januar und Februar 2011 geht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakten der Kläger bei dem Beklagten (BG-Nr. 0019040), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, soweit es auf ihren Inhalt ankam, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in einem geringen Umfang begründet; im wesentlichen ist sie aber unbegründet.
Die streitigen Bescheide vom 03.09.2010, 15.09.2010, 22.09.2010, 13.10.2010 und 22.10.2010, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010, sind – soweit es um die Höhe der Regelleistungen für die Monate September und Oktober 2010 geht – in vollem Umfang rechtmäßig; soweit es um die Höhe der Regelleistungen für den Monat August 2010 geht, ist der Ausgangsbescheid vom 03.09.2010 nur zu beanstanden, soweit es um die Verteilung eines Betrages von 3,47 EUR auf die Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder geht.
Gegenstand der Klage ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung der angefochtenen Bescheide nur der Zeitraum von August 2010 bis Oktober 2010. Die Kläger haben ihr Begehren außerdem auf die Überprüfung der Höhe der Regelleistungen beschränkt; die Kosten der Unterkunft (einschließlich Heizung) sind daher von der Überprüfung durch das Gericht ausgenommen. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Sanktionsentscheidungen gegenüber dem Kläger zu 2) (siehe oben Exkurs 2).
Die Tochter K ist durch das Verfahren möglicherweise zwar wirtschaftlich betroffen, kann aber in dem hier streitigen Zeitraum – auch nach dem eigenen Vorbringen – keinen Anspruch auf (höhere) Leistungen nach dem SGB II haben, da ihr Bedarf (287,00 EUR Regelleistungen zzgl. 208,31 EUR Kosten der Unterkunft = 495,31 EUR) durch eigenes Einkommen vollständig gedeckt ist (334,00 EUR Unterhalt zzgl. 113,00 EUR Wohngeld und zumindest hälftiges Kindergeld in Höhe von 92,00 EUR = 539,00 EUR). Die Tochter K hat daher folgerichtig die ursprünglich auch von ihr erhobene Klage im Termin am 22.04.2013 zurückgenommen.
In der Sache geht es den Klägern im Wesentlichen um die Frage, ob und in welchem Umfang das Kindergeld, das die Klägerin zu 1) für die Tochter K erhält (184,00 EUR monatlich), bei ihr – der Klägerin zu 1) – als Einkommen berücksichtigt und alsdann auf die Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder (ohne K) verteilt werden kann. Da die Kläger insoweit die Auffassung vertreten, hierfür stünde nur das hälftige Kindergeld in Höhe von 92,00 EUR zur Verfügung, haben sie ihr Begehren auf den Differenzbetrag zwischen diesen 92,00 EUR und den tatsächlich von dem Beklagten bei der Klägerin zu 1) berücksichtigten Einkommen aus Kindergeld (im Monat August: 140,93 EUR; in den Monaten September und Oktober 2010 jeweils 135,69 EUR) beschränkt: Hieraus ergeben sich die in dem Klageantrag geltend gemachten zusätzlichen Leistungsbeträge in Höhe von 48,33 EUR für August 2010 und jeweils 43,69 EUR für September und Oktober 2010 (wobei diese Beträge noch nicht zwischen den beiden Bedarfsgemeinschafts-Mitgliedern aufgeteilt sind).
Die Entscheidung des Beklagten ist jedoch (bis auf ganz geringe Abweichungen im August 2010) nicht zu beanstanden. Er hat die den Klägern zustehenden Regel-Leistungen im Wesentlichen zutreffend berechnet. Im Einzelnen gilt:
1. August 2010
Der Bedarf der Kläger in diesem Monat beträgt insgesamt 1.105,61 EUR. Davon entfallen auf die Klägerin zu 1) 359,00 EUR an Regelleistungen zzgl. 43,00 EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und 208,30 EUR an Kosten der Unterkunft, insgesamt 610,30 EUR. Der Bedarf des Klägers zu 2) beträgt 495,31 EUR (287,00 EUR an Regelleistungen, 208,31 EUR an Kosten der Unterkunft). Bezogen auf den Gesamtbedarf der Kläger (1.105,61 EUR) benötigt die Klägerin zu 1) also 55,20 %, der Kläger zu 2) 44,80 %.
An Einkommen stehen der Klägerin zu 1) zur Verfügung Unterhaltszahlungen in Höhe von 266,00 EUR. Hinzu kommt der Anteil des Kindergeldes, der bei der Tochter K zur Deckung deren eigenen Bedarfs nicht benötigt wird, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Bedarf der Tochter (495,31 EUR, siehe oben) wird gedeckt durch Unterhalt (334,00 EUR) und Wohngeld (113,00 EUR) im Umfang von insgesamt 447,00 EUR. Die Differenz zum Bedarf beträgt 48,31 EUR und ist aus dem Kindergeld (184,00 EUR) zu decken. Das restliche Kindergeld (184,00 EUR abzgl. 48,31 EUR = 135,69 EUR) ist bei der Klägerin zu 1) als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gesamteinkommen der Klägerin zu 1) beträgt demnach 401,69 EUR (266,00 EUR zzgl. 135,39 EUR). Hiervon ist der Freibetrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass ein zu verteilendes Einkommen in Höhe von 371,69 EUR verbleibt. Dieses Einkommen ist auf der Grundlage der jeweiligen prozentualen Anteile der einzelnen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder an dem Gesamtbedarf (1.105,61 EUR, siehe oben) zu verteilen. Dies sind bei der Klägerin zu 1) 55,20 %, also 205,17 EUR, und bei dem Kläger zu 2) 44,80 %, also 166,52 EUR. Dies führt zu folgenden Leistungsansprüchen: a) bei der Klägerin zu 1): 359,00 EUR zzgl. 43,00 EUR = 402.00 EUR abzgl. 205,17 EUR = 196,83 EUR b) bei dem Kläger zu 2): 287,00 EUR abzgl. 166,52 EUR = 120,48 EUR.
Tatsächlich gewährt hat der Beklagte der Klägerin zu 1) im August 2010 194,91 EUR und dem Kläger zu 2) 118,93 EUR (jeweils nur Regelleistungen). Danach verbleibt eine Differenz zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1,92 EUR und zugunsten des Klägers zu 2) in Höhe von 1,55 EUR.
(Zusammen sind dies 3,47 EUR. Dies ist genau der Betrag, der in dem Bescheid vom 03.09.2010 noch zugunsten der Tochter K ausgeworfen worden war – obwohl nach Auffassung sowohl des Beklagten als auch der Kläger die Tochter K keine Ansprüche haben konnte. Da es sich bei den hier streitigen Ansprüchen nicht um Ansprüche "der Bedarfsgemeinschaft", sondern um Individualansprüche der einzelnen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder handelt, ist eine schlichte Verrechnung oder Verschiebung der Beträge zwischen den Bedarfsgemeinschafts-Mitgliedern bzw. ehemaligen Mitgliedern nicht möglich).
Der Klägerin zu 1) sind für August 2010 daher noch weitere 1,92 EUR, dem Kläger zu 2) weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu gewähren.
2. September 2010: Die Berechnung für diesen Monat unterscheidet sich gegenüber der Berechnung für den Monat August durch die Berücksichtigung zusätzlichen Erwerbseinkommens bei der Klägerin zu 1). Dieses betrug im September 2010 (Zufluss) 399,10 EUR. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II (a.F.) Freibeträge in Höhe von insgesamt 159,82 EUR abzuziehen (hierin ist der Pauschbetrag von 30,00 EUR enthalten), so dass anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 239,28 EUR verbleibt. Zusammen mit dem Unterhalt (266,00 EUR) und dem anteiligen Kindergeld (135,69 EUR) sind danach insgesamt 640,97 EUR als Einkommen zu verteilen, davon 55,20 % = 353,82 EUR auf die Klägerin zu 1) und 44,80 % = 287,15 EUR auf den Kläger zu 2). Daraus ergeben sich folgende Leistungsansprüche: a) für die Klägerin zu 1): 402 EUR abzgl. 353,82 EUR = 48,18 EUR b) für den Kläger zu 2): 287 EUR abzgl. 287,15 EUR = - 0,15 EUR. Der überschießende Betrag (0,15 EUR) ist bei den Kosten der Unterkunft abzuziehen: 208,31 EUR abzgl. 0,15 EUR= 208,16 EUR.
Tatsächlich erhalten haben die Kläger (nach Maßgabe des endgültigen Bescheides vom 28.09.2010): a) die Klägerin zu 1): 27,29 EUR und 20,89 EUR = 48,18 EUR b) der Kläger zu 2): 117,95 EUR und 90,21 EUR = 208,16 EUR (Kosten der Unterkunft). Danach verbleiben keine Differenzen zugunsten der Kläger.
3. Oktober 2010:
In diesem Monat ist zusätzlich noch Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen (224,00 EUR), das wegen der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht auf die anderen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder verteilt werden darf. Es ist daher zunächst von dem (eigenen Bedarf) des Klägers zu 2) abzuziehen. Abzgl. der Freibeträge gem. §§ 11, 30 SGB II (100,00 EUR +24,80 EUR) ist dies ein Betrag von 99,20 EUR. Der (ungedeckte) Bedarf des Klägers zu 2) verringert sich demnach von 495,31 EUR auf 396,11 EUR. Zusammen mit dem Bedarf der Klägerin zu 1) (610,30 EUR) folgt hieraus ein Gesamtbedarf von 1.006,41 EUR. Dem Anteil der Klägerin zu 1) entsprechen 60,64 %; dem Anteil des Klägers zu 2) 39,36 %.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) betrug in diesem Monat 275,69 EUR. Hiervon sind Freibeträge gemäß §§ 11, 30 SGB II in Höhe von insgesamt 135,14 EUR abzuziehen. Zu dem verbleibenden Anrechnungsbetrag von 140,55 EUR sind die Einkommen aus Unterhalt (266,00 EUR) und anteiligem Kindergeld (135,69 EUR) hinzuzuziehen, so dass sich ein zu verteilendes Einkommen bei der Klägerin zu 1) in Höhe von 542,24 EUR ergibt. Hiervon sind nach dem prozentualen Verteilungsschlüssel (siehe oben) 60,64 % = 328,81 EUR auf die Klägerin zu 1) und 39,36 % = 213,43 EUR auf den Kläger zu 2) zu verteilen.
Für die Leistungssätze der Kläger bedeutet dies (auf der Grundlage des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 22.10.2010): a) bei der Klägerin zu 1): 402,00 EUR abzgl. 328,81 EUR = 73,18 EUR b) bei dem Kläger zu 2): 287,00 EUR abzgl. 99,20 EUR = 187,80 EUR abzgl. 213,43 EUR = - 25,63 EUR Kosten der Unterkunft: 208,31 EUR abzgl. 25,83 EUR = 182,68 EUR
Dies sind die Beträge, die der Beklagte den Klägern tatsächlich auch gewährt hat.
Die so durchgeführten Berechnungen sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht um das anteilig berücksichtigte Kindergeld zu bereinigen. Das LSG NW hat hierzu in seinem ablehnenden PKH-Beschluss vom 16.05.2012 – L 6 AS 10/12 B – in dem Parallelverfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2328/11 ausgeführt:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I 2011, Seite 453) sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Das gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Obwohl das Kindergeld steuerrechtlich den Eltern zusteht (vgl. §§ 62 EStG ff), wird es danach für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem jeweiligen Kind zugerechnet. Die Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Kindergeld, welches wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens – wie hier – nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, stellt eine Leistung zur Förderung der Familie dar. Als solche dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG wird durch die Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt, soweit staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe gewährt werden. Ferner verlangt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergelds nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09).
Dem steht die Regelung des § 1612b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 Seite 3189 ff.) nicht entgegen. Nach dessen Absatz 1 ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt oder 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. Mit der Neuregelung bezweckte der Gesetzgeber eine Harmonisierung zwischen den unterhalts- und sozialrechtlichen Regelungen. Während im Sozialrecht nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet wird, wurde es im Unterhaltsrecht nicht als Einkommen des Kindes, sondern als solches der Eltern angesehen. Dies – so der Gesetzgeber –, obwohl Einigkeit darüber besteht, dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenzminimum zu sichern (vgl. BT-Drucksache 16/1830 Seite 29). Die Neuregelung soll diesen Missstand beseitigen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: "Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei aber um eine zweckgebundene, der Familie für das Kind zustehende Leistung handelt, soll das jeweilige, auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld von dessen Unterhaltsbedarf vorweg abgesetzt werden. Die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken, kommt auf diese Weise klar zum Ausdruck. Gleichzeitig werden damit die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht. Der steuer- bzw. kindergeldrechtliche Grundsatz, dass es sich beim Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt, (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG), bleibt unverändert." (BT-Drucksache 16/1830, Seite 29).
Die gesetzliche Neuregelung des § 1612b BGB kann daher keineswegs so verstanden werden, als hätte der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II unterbinden wollen. Vielmehr war es das Bestreben des Gesetzgebers, im Unterhaltsrecht ebenso wie in den sozialrechtlichen Regelungen eine Zweckbestimmung des Kindergeldes gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern zu begründen. Das Kindergeld stellt daher im Ergebnis nach wie vor eine staatliche Leistung zur Förderung der Familie dar. Mit der Zurechnung des Kindergeldes bei dem jeweiligen Kind wird lediglich erreicht, dass das Existenzminimum des Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorrangig gesichert wird (vgl. Harich, SGb 2012, Seite 224 ff.: Anmerkung zu dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10). Sofern daher das Existenzminimum des Kindes durch anderweitige Einkommensarten, wie z.B. Unterhaltszahlungen, in einem Umfang gedeckt ist, dass das volle Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung benötigt wird, widerspricht es nicht der Zweckbestimmung des Kindergeldes – auch nicht aus unterhaltsrechtlicher Sicht – den zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Teil dem bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen, der mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Betreuungsleistung erbringt. Eine andere Bewertung ist der Entscheidung des BVerfG in dem Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 – nicht zu entnehmen. Zum einen behandelt das BVerfG allein unterhaltsrechtliche Fragestellungen. Zum anderen stellt auch das BVerfG wesentlich darauf ab, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen mit den sozialrechtlichen Regellungen bezweckte.
Schließlich ist auch keine "doppelte" Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils zu befürchten, der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt. Denn bei der Bedarfsermittlung ist das Einkommen anzurechnen, das der Klägerin zu 2) (hier der Tochter) tatsächlich zur Verfügung steht. Dieses tatsächliche Einkommen setzt sich aus dem gezahlten Unterhalt, aus dem Wohngeld und aus dem Kindergeld zusammen. Eine doppelte Berechnung ist damit nicht gegeben.
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Dabei hat das Gericht angesichts des nur geringen Umfangs, in dem die Kläger obsiegt haben, von einer Quotelung der Kosten abgesehen (siehe Rechtsgedanke aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 750,00 EUR nicht übersteigt und es auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr geht.
Angesichts der umfassenden Ausführungen des LSG NW in dem Beschluss vom 16.05.2012 (a.a.O.) hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1SGG zugelassen. Die hier durchgeführte Verteilung des Kindergelds folgt seit Jahren dem durch das LSG NW, a.a.O. beschriebenen Muster auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Hierzu gibt es in Literatur und Rechtsprechung soweit ersichtlich keine abweichenden Stimmen. Soweit das Bayerische LSG in seiner Entscheidung vom 15.11.2007 – L 7 AS 320/06 – noch die Revision zugelassen hatte (die letztlich aber nicht durchgeführt wurde), dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass es sich damals um eine noch recht neue Vorschrift handelte, deren Handhabung nach zwischenzeitlich weiteren 5 ½ Jahren aber geklärt ist.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), hier der Regelleistungen.
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1988 geborenen Klägers zu 2) und der am 00.00.1995 geborenen Tochter K (vormals Klägerin zu 3). Sie leben zusammen in sog. Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit geraumer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II.
Am 26.02.2010 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Kinder die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II ab 01.05.2010. Dabei gab sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 400,00 EUR monatlich an sowie Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes I E in Höhe von 266,00 EUR an sich sowie 334,00 EUR an die Tochter K. Darüber hinaus bezog die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR; die Tochter K Wohngeld in Höhe von 113,00 EUR monatlich (Wohngeldbescheid vom 01.02.2010).
Mit Bescheid vom 09.04.2010 bewilligte der Beklagte (bzw. damals noch dessen Rechtsvorgängerin, die Arge für Beschäftigung Mönchengladbach) der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter Leistungen für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 176,92 EUR (Kosten der Unterkunft). Hiergegen legte die Klägerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten am 16.04.2010 Widerspruch ein, weil der Sohn S nicht berücksichtigt worden sei (W 1034/10). Dem trug der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.04./03.05.2010 Rechnung und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft nunmehr 463,92 EUR monatlich.
1. Exkurs: Mit Änderungsbescheid vom 17.05.2010 reduzierte der Beklagte für Juni 2010 den Leistungsbetrag wegen eines Guthabens aus Heiz- und Nebenkostenabrechnung um 190,68 EUR auf 288,49 EUR. Der hiergegen eingelegte Widerspruch – W 1434/10 – hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010).
2. Exkurs: Mit zwei Bescheiden vom 22.07.2010 senkte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 das dem Kläger zu 2) zustehende Arbeitslosengeld um jeweils 10 v.H., insgesamt 57,40 EUR monatlich, ab. Auch die hiergegen eingelegten Widersprüche hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 – W 2114/10, W 2124/10, W 2134/10).
Nachdem die Klägerin zu 1) mitgeteilt hatte, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung beendet habe, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 25.05.2010 für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 die Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (insgesamt 733,92 EUR monatlich; im Juni 2010 abzüglich der Gutschrift aus der Heizkosten- und Nebenkosten-Abrechnung, siehe oben 1. Exkurs).
Am 18.08.2010 teilte die Klägerin zu 1) dann mit, dass sie ab 12.08.2010 eine geringfügige Arbeit (65 Stunden, 6,15 EUR brutto/Stunde) aufgenommen habe. Die Lohnbescheinigung werde sie ca. am 15. des Folgemonats erhalten. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr für September und Oktober 2010 vorläufig Einkünfte der Klägerin zu 1) in Höhe von 400,00 EUR (abzüglich eines Freibetrags von 130,00 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 18.08.2010 wurden danach für diese beiden Monate Leistungen in Höhe von 463,92 EUR erbracht (soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung der Sanktion bzgl. des Klägers zu 2) entsprechend dem zweiten Exkurs, siehe oben).
Am 27.08.2010 reichte der Kläger zu 2) einen Rahmenvertrag für eine Tätigkeit betreffend den Zeitraum 20.07.2010 bis 30.09.2010 ein sowie einen Kontoauszug über eine Gehaltszahlung vom 18.08.2010 von 60,00 EUR für Juli 2010. Der Beklagte legte nunmehr für den Kläger zu 2) ein fiktives Gehalt von 200,00 EUR zugrunde und berücksichtigte dies in einem vorläufigen Änderungsbescheid vom 03.09.2010. Danach betrugen die Leistungen für August 2010 (wie bisher) insgesamt 776,52 EUR (ohne Einkommen des Klägers zu 2)) sowie im September und Oktober 2010 jeweils 383,92 EUR (statt bisher 463,92 EUR), also mit einer Anrechnung von 80,00 EUR aus dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2). Diese Anrechnungen nahm die Beklagte wieder zurück, nachdem der Kläger zu 2) durch Einreichung der Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen nachgewiesen hatte, dass ihm auch im September 2010 ebenfalls nur 60,00 EUR gutgeschrieben worden waren. Da zwischenzeitlich auch das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) für August 2010, zugeflossen im September 2010, mit 399,10 EUR feststand, wurde der Leistungssatz für September 2010 insgesamt endgültig auf 464,64 EUR festgesetzt (Änderungsbescheide vom 15.09.2010 und 28.09.2010).
Im Oktober 2010 betrug das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) tatsächlich nur 275,69 EUR, das des Klägers zu 2) dagegen 224,00 EUR. Der Beklagte setzte daraufhin mit Änderungsbescheiden vom 13.10.2010 und 22.10.2010 den Leistungsbetrag für Oktober 2010 endgültig auf insgesamt 464,17 EUR fest.
Gegen die Bescheide vom 03.09.2010 und 15.09.2010 hatte die Klägerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten am 04.10.2010 Widerspruch eingelegt (W 2254/10 und W 2464/10), und zwar a) wegen der Verrechnung des Einkommens des Kindes K auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft b) gegen die Festsetzung eines Sanktionsbetrags von 57,40 EUR gegenüber dem Kläger zu 2) und c) ggf. auch gegen den Ansatz eines fiktiven Einkommens von 200,00 EUR für S, weil S auch im September 2010 nur ein Gehalt von 60,00 EUR erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen den (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 03.09.2010 zurück.
Darin wies er darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei, soweit er sich (auch) gegen die gegenüber der Kläger zu 2) festgesetzte Sanktion richte, da dies bereits Gegenstand anderweitiger Widerspruchsverfahren sei (W 2114/10, W 2124/10, W 2134/10 zu den Bescheiden vom 22.07.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010). Zu der vorläufigen Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens des Klägers zu 2) führte der Beklagte aus, ein Durchschnittseinkommen habe wegen der Kürze der Beschäftigung nicht gebildet werden können. Tatsächlich sei das Einkommen mal zu niedrig, mal zu hoch angesetzt worden, so dass weder die Kläger noch die Beklagte einseitig belastet worden seien; vielmehr habe sich das typische Risiko der Einkommensfestsetzung bei einem noch nicht feststehenden Einkommen realisiert. Das den Bedarf der Tochter übersteigende Einkommen aus Kindergeld (140,93 EUR) habe bei der Klägerin zu 1) berücksichtigt werden müssen.
Hiergegen haben die Kläger (ursprünglich auch die Tochter K) durch ihren Bevollmächtigten am 17.01.2011 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht mit dem Ziel der Gewährung bzw. Auszahlung der vollen Regelleistungen.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2011 hat der Bevollmächtigte klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen die Festsetzung der Sanktion gegenüber dem Kläger zu 2) richte.
Im Termin am 22.04.2013 hat die Tochter K die Klage zurückgenommen.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger sinngemäß vor, der Beklagte berücksichtige zu Unrecht von dem der Tochter zustehenden Kindergeld einen Teil als Einkommen der Klägerin zu 1). Jedenfalls soweit es um einen Betrag gehe, der 92,00 EUR monatlich übersteige (= Hälfte des Kindergeldes), sei dies nicht zulässig. Denn tatsächlich handele es sich bei dem hälftigen Kindergeldanteil um Unterhalt, der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gewährt werde. Lediglich aus Vereinfachungsgründen erhalte der Elternteil, bei dem das Kind lebe, das volle Kindergeld. Nur der andere Teil, der auf die Kindesmutter (Klägerin zu 1)) entfalle, könne verrechnet werden. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Kindergeld ausdrücklich als Einkommen des Kindes bezeichnet werde. Darüber hinaus rügen die Kläger insbesondere die Berechnung der Leistungen für den Monat August 2010, die nicht nachvollziehbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 03.09.2010, 15.09.2010, 22.09.2010, 13.10.2010 und 22.10.2010, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010, zu verurteilen, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) für die Monate August bis Oktober 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (hier Regelleistungen) zu gewähren, nämlich a) im August 2010 in Höhe von insgesamt 48,33 EUR und b) im September und Oktober 2010 in Höhe von insgesamt jeweils 43,69 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er ist bei seiner Auffassung verblieben und führt zur Begründung aus: Er habe lediglich den Unterhalt in der Höhe berücksichtigt, wie er von dem Kindesvater tatsächlich gezahlt worden sei. Das Einkommen aus Kindergeld fließe der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter in voller Höhe zu. Darüber hinaus hat der Beklagte versucht (siehe Schriftsatz vom 20.12.2011), insbesondere die Berechnung der Leistungen für August 2010 zu erläutern.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum Mai bis Juli 2010 in dem Verfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2963/10 streitig ist (im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X). Insoweit haben sich die Beteiligten in einem Termin am 22.04.2013 dahingehend geeinigt, dass dieses Verfahren dem rechtskräftigen Ergebnis des vorliegenden Verfahrens S 19 AS 179/11 folgen wird. Eine entsprechende Regelung haben die Beteiligten in dem Verfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2328/11 getroffen, in dem es um die Monate Januar und Februar 2011 geht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakten der Kläger bei dem Beklagten (BG-Nr. 0019040), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, soweit es auf ihren Inhalt ankam, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in einem geringen Umfang begründet; im wesentlichen ist sie aber unbegründet.
Die streitigen Bescheide vom 03.09.2010, 15.09.2010, 22.09.2010, 13.10.2010 und 22.10.2010, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010, sind – soweit es um die Höhe der Regelleistungen für die Monate September und Oktober 2010 geht – in vollem Umfang rechtmäßig; soweit es um die Höhe der Regelleistungen für den Monat August 2010 geht, ist der Ausgangsbescheid vom 03.09.2010 nur zu beanstanden, soweit es um die Verteilung eines Betrages von 3,47 EUR auf die Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder geht.
Gegenstand der Klage ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung der angefochtenen Bescheide nur der Zeitraum von August 2010 bis Oktober 2010. Die Kläger haben ihr Begehren außerdem auf die Überprüfung der Höhe der Regelleistungen beschränkt; die Kosten der Unterkunft (einschließlich Heizung) sind daher von der Überprüfung durch das Gericht ausgenommen. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Sanktionsentscheidungen gegenüber dem Kläger zu 2) (siehe oben Exkurs 2).
Die Tochter K ist durch das Verfahren möglicherweise zwar wirtschaftlich betroffen, kann aber in dem hier streitigen Zeitraum – auch nach dem eigenen Vorbringen – keinen Anspruch auf (höhere) Leistungen nach dem SGB II haben, da ihr Bedarf (287,00 EUR Regelleistungen zzgl. 208,31 EUR Kosten der Unterkunft = 495,31 EUR) durch eigenes Einkommen vollständig gedeckt ist (334,00 EUR Unterhalt zzgl. 113,00 EUR Wohngeld und zumindest hälftiges Kindergeld in Höhe von 92,00 EUR = 539,00 EUR). Die Tochter K hat daher folgerichtig die ursprünglich auch von ihr erhobene Klage im Termin am 22.04.2013 zurückgenommen.
In der Sache geht es den Klägern im Wesentlichen um die Frage, ob und in welchem Umfang das Kindergeld, das die Klägerin zu 1) für die Tochter K erhält (184,00 EUR monatlich), bei ihr – der Klägerin zu 1) – als Einkommen berücksichtigt und alsdann auf die Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder (ohne K) verteilt werden kann. Da die Kläger insoweit die Auffassung vertreten, hierfür stünde nur das hälftige Kindergeld in Höhe von 92,00 EUR zur Verfügung, haben sie ihr Begehren auf den Differenzbetrag zwischen diesen 92,00 EUR und den tatsächlich von dem Beklagten bei der Klägerin zu 1) berücksichtigten Einkommen aus Kindergeld (im Monat August: 140,93 EUR; in den Monaten September und Oktober 2010 jeweils 135,69 EUR) beschränkt: Hieraus ergeben sich die in dem Klageantrag geltend gemachten zusätzlichen Leistungsbeträge in Höhe von 48,33 EUR für August 2010 und jeweils 43,69 EUR für September und Oktober 2010 (wobei diese Beträge noch nicht zwischen den beiden Bedarfsgemeinschafts-Mitgliedern aufgeteilt sind).
Die Entscheidung des Beklagten ist jedoch (bis auf ganz geringe Abweichungen im August 2010) nicht zu beanstanden. Er hat die den Klägern zustehenden Regel-Leistungen im Wesentlichen zutreffend berechnet. Im Einzelnen gilt:
1. August 2010
Der Bedarf der Kläger in diesem Monat beträgt insgesamt 1.105,61 EUR. Davon entfallen auf die Klägerin zu 1) 359,00 EUR an Regelleistungen zzgl. 43,00 EUR Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und 208,30 EUR an Kosten der Unterkunft, insgesamt 610,30 EUR. Der Bedarf des Klägers zu 2) beträgt 495,31 EUR (287,00 EUR an Regelleistungen, 208,31 EUR an Kosten der Unterkunft). Bezogen auf den Gesamtbedarf der Kläger (1.105,61 EUR) benötigt die Klägerin zu 1) also 55,20 %, der Kläger zu 2) 44,80 %.
An Einkommen stehen der Klägerin zu 1) zur Verfügung Unterhaltszahlungen in Höhe von 266,00 EUR. Hinzu kommt der Anteil des Kindergeldes, der bei der Tochter K zur Deckung deren eigenen Bedarfs nicht benötigt wird, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Bedarf der Tochter (495,31 EUR, siehe oben) wird gedeckt durch Unterhalt (334,00 EUR) und Wohngeld (113,00 EUR) im Umfang von insgesamt 447,00 EUR. Die Differenz zum Bedarf beträgt 48,31 EUR und ist aus dem Kindergeld (184,00 EUR) zu decken. Das restliche Kindergeld (184,00 EUR abzgl. 48,31 EUR = 135,69 EUR) ist bei der Klägerin zu 1) als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gesamteinkommen der Klägerin zu 1) beträgt demnach 401,69 EUR (266,00 EUR zzgl. 135,39 EUR). Hiervon ist der Freibetrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass ein zu verteilendes Einkommen in Höhe von 371,69 EUR verbleibt. Dieses Einkommen ist auf der Grundlage der jeweiligen prozentualen Anteile der einzelnen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder an dem Gesamtbedarf (1.105,61 EUR, siehe oben) zu verteilen. Dies sind bei der Klägerin zu 1) 55,20 %, also 205,17 EUR, und bei dem Kläger zu 2) 44,80 %, also 166,52 EUR. Dies führt zu folgenden Leistungsansprüchen: a) bei der Klägerin zu 1): 359,00 EUR zzgl. 43,00 EUR = 402.00 EUR abzgl. 205,17 EUR = 196,83 EUR b) bei dem Kläger zu 2): 287,00 EUR abzgl. 166,52 EUR = 120,48 EUR.
Tatsächlich gewährt hat der Beklagte der Klägerin zu 1) im August 2010 194,91 EUR und dem Kläger zu 2) 118,93 EUR (jeweils nur Regelleistungen). Danach verbleibt eine Differenz zugunsten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1,92 EUR und zugunsten des Klägers zu 2) in Höhe von 1,55 EUR.
(Zusammen sind dies 3,47 EUR. Dies ist genau der Betrag, der in dem Bescheid vom 03.09.2010 noch zugunsten der Tochter K ausgeworfen worden war – obwohl nach Auffassung sowohl des Beklagten als auch der Kläger die Tochter K keine Ansprüche haben konnte. Da es sich bei den hier streitigen Ansprüchen nicht um Ansprüche "der Bedarfsgemeinschaft", sondern um Individualansprüche der einzelnen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder handelt, ist eine schlichte Verrechnung oder Verschiebung der Beträge zwischen den Bedarfsgemeinschafts-Mitgliedern bzw. ehemaligen Mitgliedern nicht möglich).
Der Klägerin zu 1) sind für August 2010 daher noch weitere 1,92 EUR, dem Kläger zu 2) weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu gewähren.
2. September 2010: Die Berechnung für diesen Monat unterscheidet sich gegenüber der Berechnung für den Monat August durch die Berücksichtigung zusätzlichen Erwerbseinkommens bei der Klägerin zu 1). Dieses betrug im September 2010 (Zufluss) 399,10 EUR. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II (a.F.) Freibeträge in Höhe von insgesamt 159,82 EUR abzuziehen (hierin ist der Pauschbetrag von 30,00 EUR enthalten), so dass anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 239,28 EUR verbleibt. Zusammen mit dem Unterhalt (266,00 EUR) und dem anteiligen Kindergeld (135,69 EUR) sind danach insgesamt 640,97 EUR als Einkommen zu verteilen, davon 55,20 % = 353,82 EUR auf die Klägerin zu 1) und 44,80 % = 287,15 EUR auf den Kläger zu 2). Daraus ergeben sich folgende Leistungsansprüche: a) für die Klägerin zu 1): 402 EUR abzgl. 353,82 EUR = 48,18 EUR b) für den Kläger zu 2): 287 EUR abzgl. 287,15 EUR = - 0,15 EUR. Der überschießende Betrag (0,15 EUR) ist bei den Kosten der Unterkunft abzuziehen: 208,31 EUR abzgl. 0,15 EUR= 208,16 EUR.
Tatsächlich erhalten haben die Kläger (nach Maßgabe des endgültigen Bescheides vom 28.09.2010): a) die Klägerin zu 1): 27,29 EUR und 20,89 EUR = 48,18 EUR b) der Kläger zu 2): 117,95 EUR und 90,21 EUR = 208,16 EUR (Kosten der Unterkunft). Danach verbleiben keine Differenzen zugunsten der Kläger.
3. Oktober 2010:
In diesem Monat ist zusätzlich noch Einkommen des Klägers zu 2) zu berücksichtigen (224,00 EUR), das wegen der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht auf die anderen Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder verteilt werden darf. Es ist daher zunächst von dem (eigenen Bedarf) des Klägers zu 2) abzuziehen. Abzgl. der Freibeträge gem. §§ 11, 30 SGB II (100,00 EUR +24,80 EUR) ist dies ein Betrag von 99,20 EUR. Der (ungedeckte) Bedarf des Klägers zu 2) verringert sich demnach von 495,31 EUR auf 396,11 EUR. Zusammen mit dem Bedarf der Klägerin zu 1) (610,30 EUR) folgt hieraus ein Gesamtbedarf von 1.006,41 EUR. Dem Anteil der Klägerin zu 1) entsprechen 60,64 %; dem Anteil des Klägers zu 2) 39,36 %.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) betrug in diesem Monat 275,69 EUR. Hiervon sind Freibeträge gemäß §§ 11, 30 SGB II in Höhe von insgesamt 135,14 EUR abzuziehen. Zu dem verbleibenden Anrechnungsbetrag von 140,55 EUR sind die Einkommen aus Unterhalt (266,00 EUR) und anteiligem Kindergeld (135,69 EUR) hinzuzuziehen, so dass sich ein zu verteilendes Einkommen bei der Klägerin zu 1) in Höhe von 542,24 EUR ergibt. Hiervon sind nach dem prozentualen Verteilungsschlüssel (siehe oben) 60,64 % = 328,81 EUR auf die Klägerin zu 1) und 39,36 % = 213,43 EUR auf den Kläger zu 2) zu verteilen.
Für die Leistungssätze der Kläger bedeutet dies (auf der Grundlage des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 22.10.2010): a) bei der Klägerin zu 1): 402,00 EUR abzgl. 328,81 EUR = 73,18 EUR b) bei dem Kläger zu 2): 287,00 EUR abzgl. 99,20 EUR = 187,80 EUR abzgl. 213,43 EUR = - 25,63 EUR Kosten der Unterkunft: 208,31 EUR abzgl. 25,83 EUR = 182,68 EUR
Dies sind die Beträge, die der Beklagte den Klägern tatsächlich auch gewährt hat.
Die so durchgeführten Berechnungen sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht um das anteilig berücksichtigte Kindergeld zu bereinigen. Das LSG NW hat hierzu in seinem ablehnenden PKH-Beschluss vom 16.05.2012 – L 6 AS 10/12 B – in dem Parallelverfahren SG Düsseldorf S 19 AS 2328/11 ausgeführt:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I 2011, Seite 453) sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Das gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Obwohl das Kindergeld steuerrechtlich den Eltern zusteht (vgl. §§ 62 EStG ff), wird es danach für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem jeweiligen Kind zugerechnet. Die Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Kindergeld, welches wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens – wie hier – nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, stellt eine Leistung zur Förderung der Familie dar. Als solche dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG wird durch die Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt, soweit staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe gewährt werden. Ferner verlangt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergelds nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 3163/09).
Dem steht die Regelung des § 1612b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 2007 Seite 3189 ff.) nicht entgegen. Nach dessen Absatz 1 ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt oder 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. Mit der Neuregelung bezweckte der Gesetzgeber eine Harmonisierung zwischen den unterhalts- und sozialrechtlichen Regelungen. Während im Sozialrecht nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet wird, wurde es im Unterhaltsrecht nicht als Einkommen des Kindes, sondern als solches der Eltern angesehen. Dies – so der Gesetzgeber –, obwohl Einigkeit darüber besteht, dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenzminimum zu sichern (vgl. BT-Drucksache 16/1830 Seite 29). Die Neuregelung soll diesen Missstand beseitigen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: "Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei aber um eine zweckgebundene, der Familie für das Kind zustehende Leistung handelt, soll das jeweilige, auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld von dessen Unterhaltsbedarf vorweg abgesetzt werden. Die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken, kommt auf diese Weise klar zum Ausdruck. Gleichzeitig werden damit die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht. Der steuer- bzw. kindergeldrechtliche Grundsatz, dass es sich beim Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt, (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG), bleibt unverändert." (BT-Drucksache 16/1830, Seite 29).
Die gesetzliche Neuregelung des § 1612b BGB kann daher keineswegs so verstanden werden, als hätte der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II unterbinden wollen. Vielmehr war es das Bestreben des Gesetzgebers, im Unterhaltsrecht ebenso wie in den sozialrechtlichen Regelungen eine Zweckbestimmung des Kindergeldes gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern zu begründen. Das Kindergeld stellt daher im Ergebnis nach wie vor eine staatliche Leistung zur Förderung der Familie dar. Mit der Zurechnung des Kindergeldes bei dem jeweiligen Kind wird lediglich erreicht, dass das Existenzminimum des Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorrangig gesichert wird (vgl. Harich, SGb 2012, Seite 224 ff.: Anmerkung zu dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10). Sofern daher das Existenzminimum des Kindes durch anderweitige Einkommensarten, wie z.B. Unterhaltszahlungen, in einem Umfang gedeckt ist, dass das volle Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung benötigt wird, widerspricht es nicht der Zweckbestimmung des Kindergeldes – auch nicht aus unterhaltsrechtlicher Sicht – den zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Teil dem bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen, der mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Betreuungsleistung erbringt. Eine andere Bewertung ist der Entscheidung des BVerfG in dem Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 – 1 BvR 932/10 – nicht zu entnehmen. Zum einen behandelt das BVerfG allein unterhaltsrechtliche Fragestellungen. Zum anderen stellt auch das BVerfG wesentlich darauf ab, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der unterhaltsrechtlichen mit den sozialrechtlichen Regellungen bezweckte.
Schließlich ist auch keine "doppelte" Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils zu befürchten, der auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt. Denn bei der Bedarfsermittlung ist das Einkommen anzurechnen, das der Klägerin zu 2) (hier der Tochter) tatsächlich zur Verfügung steht. Dieses tatsächliche Einkommen setzt sich aus dem gezahlten Unterhalt, aus dem Wohngeld und aus dem Kindergeld zusammen. Eine doppelte Berechnung ist damit nicht gegeben.
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Dabei hat das Gericht angesichts des nur geringen Umfangs, in dem die Kläger obsiegt haben, von einer Quotelung der Kosten abgesehen (siehe Rechtsgedanke aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 750,00 EUR nicht übersteigt und es auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr geht.
Angesichts der umfassenden Ausführungen des LSG NW in dem Beschluss vom 16.05.2012 (a.a.O.) hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1SGG zugelassen. Die hier durchgeführte Verteilung des Kindergelds folgt seit Jahren dem durch das LSG NW, a.a.O. beschriebenen Muster auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Hierzu gibt es in Literatur und Rechtsprechung soweit ersichtlich keine abweichenden Stimmen. Soweit das Bayerische LSG in seiner Entscheidung vom 15.11.2007 – L 7 AS 320/06 – noch die Revision zugelassen hatte (die letztlich aber nicht durchgeführt wurde), dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass es sich damals um eine noch recht neue Vorschrift handelte, deren Handhabung nach zwischenzeitlich weiteren 5 ½ Jahren aber geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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