L 6 SF 1616/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 36 SF 168/15 E
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1616/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2017 wird auf Blatt 6 dergestalt berichtigt, dass es statt " Gesamtsumme: 452,20 EUR " heißt " Gesamtsumme: 410,55 EUR" Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Berichtigung des Beschlusses beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Hier handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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