L 11 AS 195/17 RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 195/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erforderlich.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.11.2016 - L 18 AS 660/16 NZB - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 20.09.2016 wegen der Nichtzulassung der Berufung sowohl Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben als auch beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Zudem lägen Verfahrensmängel vor. Zwischenzeitlich hat das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 20.10.2016 die Klage abgewiesen.

Der damals zuständige 18. Senat des LSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.11.2016 - zugestellt an den Kläger am 17.11.2016 - verworfen. Streitig sei alleine ein Betrag in Höhe von 20,60 EUR (Aufwandsentschädigung und Reisekosten). Der Kläger habe zugleich mündliche Verhandlung beim SG beantragt, so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelte. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2016 moniert hatte, der Beschluss des LSG sei wegen eines Formfehlers nichtig, weil die Einmonatsfrist nicht eingehalten worden sei, es möge ihm - womit er zufrieden sei - der Eingang dieses Schreibens bestätigt werden, hat er noch mehrfach um eine Bestätigung des Eingangs gebeten.

Am 17.02.2017 hat er Antrag auf einen Rechtsstreit "gegen das Bayerische Landessozialgericht" gestellt. "Was das Bayerische Landessozialgericht da gemacht" habe, könne "nicht in Worten ausgedrückt werden", seine Gedanken seien aber frei. Es möge alles der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, sie ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (vgl. oben). Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 178a Rn. 6a). Der Kläger hat von der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Zustellung des Beschlusses des 18.Senates vom 08.11.2016 am 17.11.2016 Kenntnis erlangt. Offen gelassen werden kann dabei, ob sein Schreiben vom 17.11.2016 samt seiner Erinnerungen bereits als Einlegung der Anhörungsrüge angesehen werden kann, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger weder in diesen Schreiben noch im Schreiben vom 17.02.2017 geltend gemacht. Er hat lediglich von der Nichteinhaltung einer Einmonatsfrist des damals zuständigen Senates gesprochen, die aber keinerlei Grundlage findet, und um Bestätigung des Eingangs seiner Schreiben gebeten. Dies aber steht in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs war die Anhörungsrüge daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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