Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 871/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 331/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -).
Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X, wobei § 79 Abs. 1 SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 entfallen lässt.
Unkenntnis i. S. v. § 79 Abs. 1 SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte.
§ 79 Abs. 1 SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor.
Ein kommunaler Träger i. S. v. § 6a SGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.
Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X, wobei § 79 Abs. 1 SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 entfallen lässt.
Unkenntnis i. S. v. § 79 Abs. 1 SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte.
§ 79 Abs. 1 SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor.
Ein kommunaler Träger i. S. v. § 6a SGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 878,67 Euro wegen der nachträglichen Gewährung einer Altersrente an den Beigeladenen streitig.
Der Kläger ist Leistungsträger nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Beigeladenen, u.a. für August 2013 in Höhe von 798,67 Euro. Der Kläger gewährte dem Beigeladenen zudem im Monat Juli 2013 einen Lebensmittelgutschein in Höhe von 80,00 Euro, der vom Beigeladenen am 24. Juli 2013 im Wert von 79,97 Euro eingelöst wurde. Der Kläger zahlte dem Beigeladenen sodann am 6. August 2013 die Differenz zum Gutscheinwert in Höhe von 0,03 Euro aus. Die Ehefrau des Beigeladenen bezog bereits eine Altersrente und erhielt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB II keine Leistungen nach dem SGB II von dem Kläger.
Bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2013 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an. Am 1. August 2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten sodann die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 4. September 2013 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit rückwirkend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 1.144,84 Euro monatlich. Ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.144,84 Euro für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2013 wurde ebenfalls an den Versicherten ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Erstattungsanspruch zunächst mit 1.327,34 Euro für den Zeitraum August und September 2013.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht für gegeben sehe.
Daraufhin hat der Kläger am 29. Oktober 2013 Klage bei dem Sozialgericht Gießen erhoben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten noch eine Erstattung von insgesamt 878,67 Euro für die im August an den Beigeladenen ausgezahlten Leistungen begehrt.
Mit Urteil vom 30. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungsgewährung für den Monat August 2013 in Höhe von 878,67 Euro durch die Beklagte. Zwar habe dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 40a Satz 2 SGB II gegen die Beklagte bestanden, der Anspruch sei jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen. Schließlich liege auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X vor. § 40a SGB II sei durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBI I 2014, 1306) in das SGB II eingefügt worden und gelte nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. § 40a Satz 2 SGB II sehe nunmehr ausdrücklich Erstattungsansprüche für die beiden Fallkonstellationen der Gewährung einer rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen sowie der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente vor und beende entsprechende Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung. Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 40a Satz 2 SGB II sei jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Die Beklagte habe insbesondere auch in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II an den Beigeladenen geleistet. Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II setze das Fehlen positiver Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs voraus. Ein Handeln im Bewusstsein der bloßen Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, insbesondere weil die Existenz des Anspruchs rechtlich umstritten sei, stehe der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 SGB II noch nicht entgegen. Positive Kenntnis von dem gegen ihn bestehenden Erstattungsanspruch der Grundsicherungsträger habe der vorrangig verpflichtete Leistungsträger in den vorliegenden Zeiten der Rechtsunsicherheit daher nur dann gehabt, wenn er rechtskräftig dazu verurteilt worden sei (Pattar, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 79 Rn. 16). Eine entsprechende gerichtliche Feststellung des Erstattungsanspruchs sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Der Kläger könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Beklagte habe die Unsicherheit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs einseitig durch kaum nachvollziehbare Auslegung der Entscheidungen des BSG selbst herbeigeführt, was der Annahme einer Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II - ggfs. nach Treu und Glauben - entgegen stehe. Der Gesetzgeber habe § 79 Abs. 1 SGB II in Kenntnis sowohl der Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 als auch der Auslegung der Entscheidungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Dem klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen widerspräche es, die durch die Rentenversicherungsträger erfolgte Auslegung der Rechtsprechung des BSG als missbräuchlich einzuordnen und die Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis zu verneinen. Auch die Annahme einer positiven Kenntnis lediglich im Hinblick auf die Fälle rückwirkend gewährter Altersrenten, bei denen ggfs. auch vor Einführung des § 40a Satz 2 SGB II bereits ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X bestanden habe, lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und würde Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, die für beide in § 40a Satz 2 SGB Il genannten Fallkonstellationen bei Leistungen der Rentenversicherungsträger im klar umgrenzten Anwendungszeitraum die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen ausschließen wolle. Zur Überzeugung der Kammer sei § 79 Abs. 1 SGB II auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Kläger sich als juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben bereits nicht auf einen solchen Verstoß berufen dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) würden Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362, 372 f.; 26, 228, 244; st. Rspr.). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - wie dem Kläger - richte sich nach Art. 19 Abs. 3 GG. Danach gälten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Obwohl Art. 19 Abs. 3 GG nur von "juristischen Personen" spreche, gebiete er dabei keine Gleichstellung der juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Vielmehr führe "das Wesen der Grundrechte", auf das es nach dem Inhalt der Bestimmung entscheidend ankomme, von vornherein zu einer grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden Gruppen (BVerfG, a. a. O.). Eine Einbeziehung der juristischen Personen in den Schutzbereich der Grundrechte sei nur gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen seien, besonders wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lasse. Danach bestünden grundsätzlich Bedenken dagegen, die Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu erstrecken. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt beträfen, so sei es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er könne nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Dies gelte nicht nur, wenn der Staat unmittelbar in Erscheinung trete - als Staatsgewalt des Bundes oder eines Landes -, sondern grundsätzlich auch, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines selbständigen Rechtsgebildes bediene. Innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates könne es daher keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (BVerfG, a.a.O.). Die hiervon bestehenden Ausnahmen (u.a. bzgl. der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, BVerfGE, 107, 299, 309 f.; 31, 314, 322; 59, 231, 254; 78, 101, 102 f.) seien vorliegend nicht einschlägig. Das Rückwirkungsverbot leite sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG her. Die Verletzung dieses materiellen Grundrechts könne der Kläger bei Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben nach dem SGB II bzw. im Rahmen der Geltendmachung eines innerbehördlichen Erstattungsanspruchs gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger damit nicht geltend machen. Dem Kläger stehe schließlich auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X zu, wonach für den Fall, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht habe, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 102 SGB X sei ein Kompetenzkonflikt, der zunächst durch vorläufige Leistungen auf Grund einer Vorschrift gelöst werde. Vorliegend sei jedoch die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht im Hinblick auf einen Kompetenzkonflikt zwischen den Beteiligten erfolgt. Die Zuständigkeit des Klägers für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum tatsächlichen Bezug der Altersrente sei unbestritten. Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelte im Übrigen nicht für zwei an sich zuständige Träger, zwischen denen - wie im vorliegenden Fall - ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis bestehe (vgl. Grube, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 Rn. 14).
Gegen das dem Kläger am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 1. Juni 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Erstattungsanspruch nicht nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen sei. Das Sozialgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis insoweit fehlerhaft bejaht. Die Auffassung, dass von einer Unkenntnis nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung auszugehen sei, sei zu eng, denn es gebe auch fahrlässige Formen der Unkenntnis. Die Beklagte habe quasi im Alleingang aus zwei Entscheidungen des BSG Schlussfolgerungen gezogen, die letztlich von niemandem geteilt worden seien. So sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben an die Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 11. Dezember 2013 der Auffassung der Beklagten in den Fällen der Altersrente entgegengetreten. Auch der Deutsche Landkreistag habe in einer Mitteilung an das BMAS bereits im August 2013 darauf hingewiesen, dass er die Auffassung der Beklagten nicht für zutreffend halte. Auch aus dem Gesetzesentwurf ergebe sich schließlich, dass die Träger der Rentenversicherung nur teilweise dazu übergegangen seien, die Renten an den Leistungsberechtigten auszuzahlen. Dies spreche eindeutig dafür, dass selbst innerhalb der Rentenversicherungen ein Problembewusstsein bestanden habe. Nach alledem könne die Beklagte sich nicht auf einer Unkenntnis hinsichtlich eines Erstattungsanspruches berufen, so dass der Erstattungsanspruch des Klägers weiter bestehe. Auch die Frage des Rückwirkungsverbotes sei im Rahmen der Berufung zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 878,67 Euro an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung des Sachverhalts. Denn wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführe, widerspräche eine Verneinung der Unkenntnis der Rentenversicherungsträger dem klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.
Mit Beschluss vom 2. September 2016 hat die Berichterstatterin den Beigeladenen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Sachantrag gestellt. Die Beteiligten haben zudem schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Er hat jedoch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 878,67 Euro.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 102 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Vorliegend hat der Kläger an den Beigeladenen zwar unter Hinweis auf die notwendige Rentenantragstellung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Leistungen nach dem SGB II erbracht. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X liegt jedoch nur bei einer Leistungsgewährung zwischen gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern vor, nicht jedoch, wenn ein nachrangig verpflichteten Leistungsträger aufgrund eigener Verpflichtung Leistungen erbringt. In einem solchen Fall richtet sich der Erstattungsanspruch stets nach § 104 SGB X (BSG, Urteil vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 13/02 R -; Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 102 Rn. 12). Da vorliegend zwischen dem Kläger und der Beklagten ein solches Nachrangverhältnis zu Gunsten des Klägers besteht (vgl. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II), findet dementsprechend die Erstattungsregelung des § 102 Abs. 1 SGB X keine Anwendung, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.
Auch § 103 Abs. 1 SGB X bietet im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift ist der für die Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger Leistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist und der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. In Abgrenzung zu Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X erfasst § 103 Abs. 1 SGB X Tatbestände, in denen nachträgliche Ereignisse eine andere Beurteilung der Rechtslage verlangen. Ist demnach der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich entfallen, findet § 103 SGB X Anwendung. Bleibt der Rechtsgrund bestehen, regelt sich der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X (Roos, a. a. O., § 103 Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsgrund, weshalb der Kläger an den Beigeladenen für August 2013 Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt hat, nämlich dessen Hilfebedürftigkeit, bestehen geblieben. Zudem lässt die rückwirkende Bewilligung der Altersrente zugunsten des Beigeladenen dessen Leistungsanspruch nach dem SGB II für August 2013 nicht rückwirkend entfallen (vgl. Kallert, in: Gagel, SGB II, 57. Ergänzungslieferung Stand: März 2015, § 40a, Rn. 21). Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X dabei nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - m. w. N. aus der Rspr. des BSG). Der Anspruch des Beigeladenen auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der Altersrente nachträglich ganz oder teilweise im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F. vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Altersrente rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Ein "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat (vgl. BSG, a. a. O.; zu allem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015 - L 16 R 39/15 -). Dementsprechend ist § 103 Abs. 1 SGB X vorliegend nicht einschlägig.
Jedoch greift zugunsten des Klägers § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 SGB X. Nach § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den er Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift entsteht der Erstattungsanspruch dabei auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 40a SGB II durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBI I 2014, 1306) in das SGB II eingefügt worden und gilt nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. Anlass für die Einführung der Vorschrift waren die beiden bereits tatbestandlich genannten Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) und die sich hieraus ergebende geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, die nach Verkündung der Urteile gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung, also auch in Fällen der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente, abgelehnt haben. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, will der Gesetzgeber durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift ist nachrangig verpflichtet dabei ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Vorliegend wäre der Kläger zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Beigeladenen nicht verpflichtet gewesen, wenn die Beklagte bereits im August 2013 Rentenleistungen gegenüber dem Beigeladenen erbracht hätte. Der Kläger ist somit gegenüber der Beklagten ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X, so dass ihm gemäß § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 SGB X gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die von ihm im August 2013 an den Beigeladenen ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II zustand.
Der Erstattungsanspruch des Klägers ist jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Erstattungsanspruch, wenn ein nach § 40a SGB II zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet hat.
§ 79 Abs. 1 SGB II, der zusammen mit § 40a SGB II durch das Achte Gesetz zur Änderung des SGB II eingeführt wurde, begrenzt die Auswirkungen, die mit der rückwirkenden Einführung von § 40a SGB II verbunden sind. Die Norm will verhindern, dass ein vorrangig verpflichteter Träger von Sozialleistungen, der im Vertrauen auf die beiden Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 eine nachträglich bewilligte Leistung an den Leistungsberechtigten ausgekehrt hat, nochmals im Wege der Erstattung an den Grundsicherungsträger zahlen muss. Dementsprechend wird der vorrangig leistungsverpflichtete Träger in dem von § 79 Abs. 1 SGB II genannten, klar umgrenzten Zeitraum zwischen Verkündung der Urteile des BSG und der dritten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II von seiner Erstattungspflicht frei, wenn die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Vorschrift damit die Interessenkollision zwischen den Trägern vorrangiger Leistungen, die ihre Leistungen bereits an den Leistungsberechtigten erbracht haben, und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Gunsten der vorrangigen Träger gelöst.
Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsmerkmale des § 79 Abs. 1 SGB II erfüllt. Die Beklagte hat als nach § 40a SGB II zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger innerhalb des Zeitraums vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014, nämlich vorliegend im September 2013, Leistungen in Form der Nachzahlung der Altersrente für August 2013 an den Beigeladenen als leistungsberechtigte Person geleistet. Dies hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht getan.
Unkenntnis im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II kann dabei auch dann vorliegen, wenn der vorrangige Träger von der Leistung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, SGB II, § 79 Rn. 5). Wollte man dies anders sehen, hätte es der Sondervorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II nicht bedurft, weil ein Erstattungsanspruch bereits an § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gescheitert wäre. Im Vordergrund des § 79 Abs. 1 SGB II steht vielmehr die fehlende Rechtskenntnis hinsichtlich des Bestehens eines Erstattungsanspruchs. Hierfür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf die Kenntnis vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs und damit auf dessen rechtliche Voraussetzungen abstellt. Aber auch der Zweck der Norm, nämlich ein nachträgliches Wiederaufgreifen von Erstattungsstreitigkeiten zu verhindern, die durch die rückwirkende Einführung von § 40a SGB II entstehen, wird nur durch diese Auslegung erfüllt (zu allem Kallert in: Gagel, SGB II, 61. Ergänzungslieferung Stand März 2016, § 79, Rn. 18). Dementsprechend ist eine den Untergang der Erstattungspflicht ausschließende positive Kenntnis des vorrangig Leistungsverpflichtete innerhalb des von § 79 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraums nur dann anzunehmen, wenn der Leistungsträger rechtskräftig zu einer Erstattung verurteilt wurde (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 79, Rn. 16). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Beklagte trotz der Kenntnis der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch den Kläger die Rentennachzahlung an den Beigeladenen in Unkenntnis des Bestehens einer Erstattungspflicht ausgezahlt.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es auch fahrlässige Formen der Unkenntnis gebe und die Beklagte aus zwei Entscheidungen des BSG Schlussfolgerungen gezogen habe, die letztlich von "niemandem" geteilt worden seien, mag dies zutreffen. Jedoch steht höchstrichterlich bereits für die "Kenntnis" im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X fest, dass bloßes Kennenmüssen zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt, das heißt, dass selbst grob fahrlässige Unkenntnis dem Erstattungsverlangen entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 42/93 -; Roos, a. a. O.,§ 104 Rn. 14, § 103 Rn. 12). Entsprechend verlangt auch § 40a SGB II positive Kenntnis des erstattungsverpflichteten Trägers von der Leistungsart, -zeit und -höhe des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (Kallert, in: Gagel, SGB II, 57. Ergänzungslieferung Stand März 2015, § 40a, Rn. 62). Es widerspräche insoweit dem in den §§ 102 ff. SGB X und nunmehr auch § 40a SGB II niedergelegten System, wenn im Rahmen des § 79 Abs. 1 SGB II eine Form der fahrlässigen Unkenntnis durch den erstattungsverpflichteten Träger zum Ausschluss der Norm führen würde.
Darüber hinaus entspräche die von dem Kläger begehrte Auslegung des Begriffs der Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II - wie bereits dargelegt - auch nicht dem vom Gesetzgeber mit Einführung der Norm eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen, Rückabwicklungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern für den in § 79 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum auszuschließen. Durch die Vorschrift will der Gesetzgeber den andernfalls von ihm erwarteten großen Verwaltungsaufwand und die Vielzahl von Problemen bei der individuellen Rückabwicklung von gewährten Leistungen nach dem SGB II verhindern. In der Begründung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II (Bundestagsdrucksache Nr. 18/1311 vom 5. Mai 2014) heißt es insoweit in Bezug auf § 79 SGB II:
"In den Fällen, in denen Leistungsempfänger aufgrund der unmittelbar an den Leistungsberechtigten gewährten Rentennachzahlung für den gleichen Zeitraum auch Alg II - Leistungen erhalten haben, ist ohne die vorgesehene Regelung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die nachrangig gezahlten Alg II - Leistungen erfolgreich zurückgefordert werden können. Damit besteht für den Bundeshaushalt zum einen ein erhebliches Risiko bei der Rückforderung, weil sie aufgrund der schon erfolgten Auszahlung der Doppelleistung bei den Leistungsempfängern selbst realisiert werden müssten und diese Rückabwicklung bestandskräftiger Fälle als belastender Verwaltungsakt mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden wäre. Zum anderen ist dies mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden."
Der Gesetzgeber hat damit durch Einführung des § 79 Abs. 1 SGB II klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rückabwicklung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der von ihm gesehenen Risiken und Kosten für den in der Norm genannten Zeitraum ausschließen will. Dieser deutliche Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung der Norm nicht außer Acht gelassen werden. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 79 Abs. 1 SGB II nicht nur Kenntnis von den Urteilen des BSG und deren Auslegung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hatte, sondern die Norm gerade im Hinblick auf die Lösung des sich daraus ergebenden Konflikts geschaffen hat. Mit der Auslegung der Norm darf deshalb das vom Gesetzgeber klar formulierte Ziel nicht konterkariert werden. Die von dem Kläger begehrte weite Auslegung des Begriffs der Unkenntnis kommt somit nicht in Betracht.
§ 79 Abs. 1 SGB II verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot.
Der Kläger kann sich dabei nach Auffassung des Senats entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts auf das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurzelnde Rückwirkungsverbot trotz seiner Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts berufen.
Zwar weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich dann zu verneinen ist, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15 -; Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u. a. - ). In der Regel können damit weder der Staat noch seine Einrichtungen Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte in Anspruch nehmen. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Einrichtung bzw. die juristische Person selbst Träger und Adressat von Grundrechten sein kann und sie Grundrechte in einem Bereich verteidigt, in dem ihr Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber dem Staat zusteht (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 -; Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 1/68, 2 BvR 702/68 -). Dies trifft auf den Kläger im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung zu.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der damals gültigen Fassung vom 13. Mai 2011 sind Träger der Leistungen nach dem SGB II:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Der Kläger ist ein gesetzlich zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II und nimmt insoweit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II neben den ihm ohnehin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auferlegten Aufgaben auch die Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II der Agentur für Arbeit wahr. Als Anstalt des öffentlichen Rechts des Lahn-Dill-Kreises nimmt der Kläger damit die dem Kreis vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr. Hat der Gesetzgeber aber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, fällt deren Erledigung grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG (BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 119, 331 (354), NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 (487); Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 (914); SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 (396); siehe auch Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 100 (November 2012); Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 231).
Die in Art. 28 Abs. 2 GG festgelegte kommunale Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet dabei auch die kommunale Finanzhoheit, zu welcher die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens gehört (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 ff. und Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 ff.). Die für Gemeinden und Kreise als Gemeindeverbände gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist dabei notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist durch die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um Satz 3, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff. und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -).
§ 79 Abs. 1 SGB II greift in diese kommunale Finanzhoheit ein, indem er für einen bestimmten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Erstattungsanspruch entfallen lässt. Der Kläger kann sich damit trotz seiner Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts auf die durch die Rückwirkung des § 79 Abs. 1 SGB II möglicherweise verursachte Verletzung seiner sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Rechte berufen.
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.)). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 (262)). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 63, 343 (356 f.); 72, 200 (242); 97, 67 (78 f.)). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 (285); 63, 343 (357); 72, 200 (257 f.); 97, 67 (78); 105, 17 (37); 114, 258 (300 f.); 127, 1 (16)).
Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 101, 239 (262); 132, 302 (318); 135, 1 (13); jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -; vgl. BVerfGE 132, 302 (318); 135, 1 (13)).
Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 (263); 123, 186 (257)). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich daraus, dass eine Norm erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, rechtlich existent ist. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 (78 f.) m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 (353 f.); 67, 1 (15); 72, 200 (241 f.); 97, 67 (78 f.); 114, 258 (300); 127, 1 (16 f.)).
Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 (263); 123, 186 (257); 132, 302 (318)), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).
Um zu beurteilen, ob eine Rückwirkung rechtsstaatlich hinnehmbar ist, muss geklärt werden, in welchem Ausmaß die Rückwirkung der Vorschrift berechtigtes Vertrauen enttäuscht hat. Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot nämlich nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 (404)). Eine belastende Rückwirkung ist daher gerechtfertigt, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist insoweit gegeben, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste (BVerfGE 135, 1 (22); vgl. BVerfGE 13, 261 (272); 30, 367 (387); 95, 64 (86 f.); 122, 374 (394)). Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 (22); vgl. BVerfGE 13, 261 (272); 18, 429 (439); 30, 367 (388); 50, 177 (193 f.); 88, 384 (404); 122, 374 (394); 126, 369 (393 f.)).
Im vorliegenden Fall hat sich zugunsten des Klägers bis zur Einführung des § 40a Abs. 1 SGB II ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bereits aus § 104 Abs. 1 SGB X ergeben. Für den hier zugrunde liegenden Fall der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X, insbesondere das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßigen Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - m. w. N.), erfüllt. § 79 Abs. 1 SGB II hat damit einen bereits entstandenen Rechtsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten entfallen lassen und hat nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen. Die Norm entfaltet somit für den vorliegenden Sachverhalt echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG.
Zur Überzeugung des Senats ist diese Rückwirkung jedoch ausnahmsweise zulässig. Zu beachten ist insoweit, dass § 79 Abs. 1 SGB II die Rückwirkung nur für einen klar umschriebenen und eng begrenzten Zeitraum zulässt, nämlich für den Zeitraum zwischen Verkündung der Urteile des BSG und der dritten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II. Durch die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 ist dabei die Rechtslage im Hinblick auf mögliche Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger gegenüber anderen, vorrangig leistungsverpflichteten Trägern unklar geworden, denn das BSG hat in den Urteilen (im Hinblick auf die von ihm konkret zu beurteilenden Fallgestaltungen) Regressmöglichkeiten des Grundsicherungsträgers abgelehnt. Damit hat das BSG der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger die Grundlage entzogen, die Erstattungsersuchen der Grundsicherungsträger auf der Basis von § 103 SGB X zu entsprechen und bei gleichzeitigen Erstattungsersuchen der Bundesagentur und Grundsicherungsträgern die Nachzahlung aufzuteilen (vgl. Kallert, a. a. O., § 40a Rn. 7 m. w. N.). In der Folge sind die Rentenversicherungsträger teilweise dazu übergegangen, sowohl bei rückwirkend zuerkannten Erwerbsminderungsrenten wie auch bei Altersrenten Nachzahlungen an die Leistungsberechtigten auszuzahlen und keine Erstattungen mehr an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorzunehmen. Mit Verkündung der Urteile des BSG am 31. Oktober 2012 bestand somit eine unsichere Rechtslage bezüglich eventueller Erstattungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern, die den Vertrauensschutz des Klägers erheblich beeinträchtigt hat. Bereits die Tatsache, dass nicht alle Rentenversicherungsträger ihre Rechtspraxis geändert haben, zeigt dabei, dass die Situation so verworren war, dass alle Beteiligten mit einer Klärung durch eine gesetzliche Regelung, hier die gleichzeitige Einführung der §§ 40a Abs. 1 und 79 Abs. 1 SGB II, rechnen mussten. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte sich somit ab Verkündung der Urteile des BSG nicht mehr bilden, so dass die von § 79 Abs. 1 SGB II vorgenommene Rückwirkung zulässig ist.
Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist damit gemäß § 79 Abs. 1 SGB II entfallen, so dass das Sozialgericht die Klage zutreffend abgewiesen hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier der Kläger. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen scheidet mangels Sachantrag aus.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor, insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgrund des eng umgrenzten und in der Vergangenheit liegenden Anwendungszeitraums des § 79 Abs. 1 SGB II nicht ersichtlich.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 878,67 Euro wegen der nachträglichen Gewährung einer Altersrente an den Beigeladenen streitig.
Der Kläger ist Leistungsträger nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Beigeladenen, u.a. für August 2013 in Höhe von 798,67 Euro. Der Kläger gewährte dem Beigeladenen zudem im Monat Juli 2013 einen Lebensmittelgutschein in Höhe von 80,00 Euro, der vom Beigeladenen am 24. Juli 2013 im Wert von 79,97 Euro eingelöst wurde. Der Kläger zahlte dem Beigeladenen sodann am 6. August 2013 die Differenz zum Gutscheinwert in Höhe von 0,03 Euro aus. Die Ehefrau des Beigeladenen bezog bereits eine Altersrente und erhielt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB II keine Leistungen nach dem SGB II von dem Kläger.
Bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2013 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an. Am 1. August 2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten sodann die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 4. September 2013 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit rückwirkend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 1.144,84 Euro monatlich. Ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.144,84 Euro für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2013 wurde ebenfalls an den Versicherten ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Erstattungsanspruch zunächst mit 1.327,34 Euro für den Zeitraum August und September 2013.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht für gegeben sehe.
Daraufhin hat der Kläger am 29. Oktober 2013 Klage bei dem Sozialgericht Gießen erhoben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten noch eine Erstattung von insgesamt 878,67 Euro für die im August an den Beigeladenen ausgezahlten Leistungen begehrt.
Mit Urteil vom 30. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungsgewährung für den Monat August 2013 in Höhe von 878,67 Euro durch die Beklagte. Zwar habe dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 40a Satz 2 SGB II gegen die Beklagte bestanden, der Anspruch sei jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen. Schließlich liege auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X vor. § 40a SGB II sei durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBI I 2014, 1306) in das SGB II eingefügt worden und gelte nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. § 40a Satz 2 SGB II sehe nunmehr ausdrücklich Erstattungsansprüche für die beiden Fallkonstellationen der Gewährung einer rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen sowie der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente vor und beende entsprechende Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung. Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 40a Satz 2 SGB II sei jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Die Beklagte habe insbesondere auch in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II an den Beigeladenen geleistet. Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II setze das Fehlen positiver Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs voraus. Ein Handeln im Bewusstsein der bloßen Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, insbesondere weil die Existenz des Anspruchs rechtlich umstritten sei, stehe der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 SGB II noch nicht entgegen. Positive Kenntnis von dem gegen ihn bestehenden Erstattungsanspruch der Grundsicherungsträger habe der vorrangig verpflichtete Leistungsträger in den vorliegenden Zeiten der Rechtsunsicherheit daher nur dann gehabt, wenn er rechtskräftig dazu verurteilt worden sei (Pattar, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 79 Rn. 16). Eine entsprechende gerichtliche Feststellung des Erstattungsanspruchs sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Der Kläger könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Beklagte habe die Unsicherheit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs einseitig durch kaum nachvollziehbare Auslegung der Entscheidungen des BSG selbst herbeigeführt, was der Annahme einer Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II - ggfs. nach Treu und Glauben - entgegen stehe. Der Gesetzgeber habe § 79 Abs. 1 SGB II in Kenntnis sowohl der Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 als auch der Auslegung der Entscheidungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Dem klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen widerspräche es, die durch die Rentenversicherungsträger erfolgte Auslegung der Rechtsprechung des BSG als missbräuchlich einzuordnen und die Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis zu verneinen. Auch die Annahme einer positiven Kenntnis lediglich im Hinblick auf die Fälle rückwirkend gewährter Altersrenten, bei denen ggfs. auch vor Einführung des § 40a Satz 2 SGB II bereits ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X bestanden habe, lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und würde Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, die für beide in § 40a Satz 2 SGB Il genannten Fallkonstellationen bei Leistungen der Rentenversicherungsträger im klar umgrenzten Anwendungszeitraum die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen ausschließen wolle. Zur Überzeugung der Kammer sei § 79 Abs. 1 SGB II auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Kläger sich als juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben bereits nicht auf einen solchen Verstoß berufen dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) würden Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362, 372 f.; 26, 228, 244; st. Rspr.). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - wie dem Kläger - richte sich nach Art. 19 Abs. 3 GG. Danach gälten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Obwohl Art. 19 Abs. 3 GG nur von "juristischen Personen" spreche, gebiete er dabei keine Gleichstellung der juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Vielmehr führe "das Wesen der Grundrechte", auf das es nach dem Inhalt der Bestimmung entscheidend ankomme, von vornherein zu einer grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden Gruppen (BVerfG, a. a. O.). Eine Einbeziehung der juristischen Personen in den Schutzbereich der Grundrechte sei nur gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen seien, besonders wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lasse. Danach bestünden grundsätzlich Bedenken dagegen, die Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu erstrecken. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt beträfen, so sei es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er könne nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Dies gelte nicht nur, wenn der Staat unmittelbar in Erscheinung trete - als Staatsgewalt des Bundes oder eines Landes -, sondern grundsätzlich auch, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines selbständigen Rechtsgebildes bediene. Innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates könne es daher keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (BVerfG, a.a.O.). Die hiervon bestehenden Ausnahmen (u.a. bzgl. der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, BVerfGE, 107, 299, 309 f.; 31, 314, 322; 59, 231, 254; 78, 101, 102 f.) seien vorliegend nicht einschlägig. Das Rückwirkungsverbot leite sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG her. Die Verletzung dieses materiellen Grundrechts könne der Kläger bei Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben nach dem SGB II bzw. im Rahmen der Geltendmachung eines innerbehördlichen Erstattungsanspruchs gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger damit nicht geltend machen. Dem Kläger stehe schließlich auch kein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X zu, wonach für den Fall, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht habe, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig sei. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 102 SGB X sei ein Kompetenzkonflikt, der zunächst durch vorläufige Leistungen auf Grund einer Vorschrift gelöst werde. Vorliegend sei jedoch die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht im Hinblick auf einen Kompetenzkonflikt zwischen den Beteiligten erfolgt. Die Zuständigkeit des Klägers für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum tatsächlichen Bezug der Altersrente sei unbestritten. Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelte im Übrigen nicht für zwei an sich zuständige Träger, zwischen denen - wie im vorliegenden Fall - ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis bestehe (vgl. Grube, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 Rn. 14).
Gegen das dem Kläger am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 1. Juni 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Erstattungsanspruch nicht nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen sei. Das Sozialgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis insoweit fehlerhaft bejaht. Die Auffassung, dass von einer Unkenntnis nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung auszugehen sei, sei zu eng, denn es gebe auch fahrlässige Formen der Unkenntnis. Die Beklagte habe quasi im Alleingang aus zwei Entscheidungen des BSG Schlussfolgerungen gezogen, die letztlich von niemandem geteilt worden seien. So sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben an die Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 11. Dezember 2013 der Auffassung der Beklagten in den Fällen der Altersrente entgegengetreten. Auch der Deutsche Landkreistag habe in einer Mitteilung an das BMAS bereits im August 2013 darauf hingewiesen, dass er die Auffassung der Beklagten nicht für zutreffend halte. Auch aus dem Gesetzesentwurf ergebe sich schließlich, dass die Träger der Rentenversicherung nur teilweise dazu übergegangen seien, die Renten an den Leistungsberechtigten auszuzahlen. Dies spreche eindeutig dafür, dass selbst innerhalb der Rentenversicherungen ein Problembewusstsein bestanden habe. Nach alledem könne die Beklagte sich nicht auf einer Unkenntnis hinsichtlich eines Erstattungsanspruches berufen, so dass der Erstattungsanspruch des Klägers weiter bestehe. Auch die Frage des Rückwirkungsverbotes sei im Rahmen der Berufung zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 878,67 Euro an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung des Sachverhalts. Denn wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführe, widerspräche eine Verneinung der Unkenntnis der Rentenversicherungsträger dem klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen.
Mit Beschluss vom 2. September 2016 hat die Berichterstatterin den Beigeladenen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Sachantrag gestellt. Die Beteiligten haben zudem schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zutreffend verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Er hat jedoch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 878,67 Euro.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 102 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Vorliegend hat der Kläger an den Beigeladenen zwar unter Hinweis auf die notwendige Rentenantragstellung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Leistungen nach dem SGB II erbracht. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X liegt jedoch nur bei einer Leistungsgewährung zwischen gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern vor, nicht jedoch, wenn ein nachrangig verpflichteten Leistungsträger aufgrund eigener Verpflichtung Leistungen erbringt. In einem solchen Fall richtet sich der Erstattungsanspruch stets nach § 104 SGB X (BSG, Urteil vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 13/02 R -; Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 102 Rn. 12). Da vorliegend zwischen dem Kläger und der Beklagten ein solches Nachrangverhältnis zu Gunsten des Klägers besteht (vgl. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II), findet dementsprechend die Erstattungsregelung des § 102 Abs. 1 SGB X keine Anwendung, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.
Auch § 103 Abs. 1 SGB X bietet im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift ist der für die Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger Leistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist und der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. In Abgrenzung zu Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X erfasst § 103 Abs. 1 SGB X Tatbestände, in denen nachträgliche Ereignisse eine andere Beurteilung der Rechtslage verlangen. Ist demnach der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich entfallen, findet § 103 SGB X Anwendung. Bleibt der Rechtsgrund bestehen, regelt sich der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X (Roos, a. a. O., § 103 Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsgrund, weshalb der Kläger an den Beigeladenen für August 2013 Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt hat, nämlich dessen Hilfebedürftigkeit, bestehen geblieben. Zudem lässt die rückwirkende Bewilligung der Altersrente zugunsten des Beigeladenen dessen Leistungsanspruch nach dem SGB II für August 2013 nicht rückwirkend entfallen (vgl. Kallert, in: Gagel, SGB II, 57. Ergänzungslieferung Stand: März 2015, § 40a, Rn. 21). Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB X dabei nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - und - B 13 R 9/12 R - m. w. N. aus der Rspr. des BSG). Der Anspruch des Beigeladenen auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der Altersrente nachträglich ganz oder teilweise im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F. vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Altersrente rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Ein "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat (vgl. BSG, a. a. O.; zu allem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015 - L 16 R 39/15 -). Dementsprechend ist § 103 Abs. 1 SGB X vorliegend nicht einschlägig.
Jedoch greift zugunsten des Klägers § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 SGB X. Nach § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den er Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift entsteht der Erstattungsanspruch dabei auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 40a SGB II durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBI I 2014, 1306) in das SGB II eingefügt worden und gilt nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. Anlass für die Einführung der Vorschrift waren die beiden bereits tatbestandlich genannten Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) und die sich hieraus ergebende geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, die nach Verkündung der Urteile gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung, also auch in Fällen der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente, abgelehnt haben. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, will der Gesetzgeber durch die Einführung des § 40a SGB II zu Gunsten der Leistungsträger nach dem SGB II klarstellen, dass diesen bei rückwirkender Bewilligung einer Rente unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbsminderungs- oder eine Altersrente handelt, ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift ist nachrangig verpflichtet dabei ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Vorliegend wäre der Kläger zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Beigeladenen nicht verpflichtet gewesen, wenn die Beklagte bereits im August 2013 Rentenleistungen gegenüber dem Beigeladenen erbracht hätte. Der Kläger ist somit gegenüber der Beklagten ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X, so dass ihm gemäß § 40a Satz 1 und 2 SGB II i. V. m. § 104 SGB X gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die von ihm im August 2013 an den Beigeladenen ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II zustand.
Der Erstattungsanspruch des Klägers ist jedoch nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Erstattungsanspruch, wenn ein nach § 40a SGB II zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet hat.
§ 79 Abs. 1 SGB II, der zusammen mit § 40a SGB II durch das Achte Gesetz zur Änderung des SGB II eingeführt wurde, begrenzt die Auswirkungen, die mit der rückwirkenden Einführung von § 40a SGB II verbunden sind. Die Norm will verhindern, dass ein vorrangig verpflichteter Träger von Sozialleistungen, der im Vertrauen auf die beiden Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 eine nachträglich bewilligte Leistung an den Leistungsberechtigten ausgekehrt hat, nochmals im Wege der Erstattung an den Grundsicherungsträger zahlen muss. Dementsprechend wird der vorrangig leistungsverpflichtete Träger in dem von § 79 Abs. 1 SGB II genannten, klar umgrenzten Zeitraum zwischen Verkündung der Urteile des BSG und der dritten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II von seiner Erstattungspflicht frei, wenn die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Vorschrift damit die Interessenkollision zwischen den Trägern vorrangiger Leistungen, die ihre Leistungen bereits an den Leistungsberechtigten erbracht haben, und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Gunsten der vorrangigen Träger gelöst.
Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsmerkmale des § 79 Abs. 1 SGB II erfüllt. Die Beklagte hat als nach § 40a SGB II zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger innerhalb des Zeitraums vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014, nämlich vorliegend im September 2013, Leistungen in Form der Nachzahlung der Altersrente für August 2013 an den Beigeladenen als leistungsberechtigte Person geleistet. Dies hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht getan.
Unkenntnis im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II kann dabei auch dann vorliegen, wenn der vorrangige Träger von der Leistung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, SGB II, § 79 Rn. 5). Wollte man dies anders sehen, hätte es der Sondervorschrift des § 79 Abs. 1 SGB II nicht bedurft, weil ein Erstattungsanspruch bereits an § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gescheitert wäre. Im Vordergrund des § 79 Abs. 1 SGB II steht vielmehr die fehlende Rechtskenntnis hinsichtlich des Bestehens eines Erstattungsanspruchs. Hierfür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf die Kenntnis vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs und damit auf dessen rechtliche Voraussetzungen abstellt. Aber auch der Zweck der Norm, nämlich ein nachträgliches Wiederaufgreifen von Erstattungsstreitigkeiten zu verhindern, die durch die rückwirkende Einführung von § 40a SGB II entstehen, wird nur durch diese Auslegung erfüllt (zu allem Kallert in: Gagel, SGB II, 61. Ergänzungslieferung Stand März 2016, § 79, Rn. 18). Dementsprechend ist eine den Untergang der Erstattungspflicht ausschließende positive Kenntnis des vorrangig Leistungsverpflichtete innerhalb des von § 79 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraums nur dann anzunehmen, wenn der Leistungsträger rechtskräftig zu einer Erstattung verurteilt wurde (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 79, Rn. 16). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Beklagte trotz der Kenntnis der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch den Kläger die Rentennachzahlung an den Beigeladenen in Unkenntnis des Bestehens einer Erstattungspflicht ausgezahlt.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es auch fahrlässige Formen der Unkenntnis gebe und die Beklagte aus zwei Entscheidungen des BSG Schlussfolgerungen gezogen habe, die letztlich von "niemandem" geteilt worden seien, mag dies zutreffen. Jedoch steht höchstrichterlich bereits für die "Kenntnis" im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X fest, dass bloßes Kennenmüssen zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt, das heißt, dass selbst grob fahrlässige Unkenntnis dem Erstattungsverlangen entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 42/93 -; Roos, a. a. O.,§ 104 Rn. 14, § 103 Rn. 12). Entsprechend verlangt auch § 40a SGB II positive Kenntnis des erstattungsverpflichteten Trägers von der Leistungsart, -zeit und -höhe des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (Kallert, in: Gagel, SGB II, 57. Ergänzungslieferung Stand März 2015, § 40a, Rn. 62). Es widerspräche insoweit dem in den §§ 102 ff. SGB X und nunmehr auch § 40a SGB II niedergelegten System, wenn im Rahmen des § 79 Abs. 1 SGB II eine Form der fahrlässigen Unkenntnis durch den erstattungsverpflichteten Träger zum Ausschluss der Norm führen würde.
Darüber hinaus entspräche die von dem Kläger begehrte Auslegung des Begriffs der Unkenntnis im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB II - wie bereits dargelegt - auch nicht dem vom Gesetzgeber mit Einführung der Norm eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen, Rückabwicklungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern für den in § 79 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum auszuschließen. Durch die Vorschrift will der Gesetzgeber den andernfalls von ihm erwarteten großen Verwaltungsaufwand und die Vielzahl von Problemen bei der individuellen Rückabwicklung von gewährten Leistungen nach dem SGB II verhindern. In der Begründung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II (Bundestagsdrucksache Nr. 18/1311 vom 5. Mai 2014) heißt es insoweit in Bezug auf § 79 SGB II:
"In den Fällen, in denen Leistungsempfänger aufgrund der unmittelbar an den Leistungsberechtigten gewährten Rentennachzahlung für den gleichen Zeitraum auch Alg II - Leistungen erhalten haben, ist ohne die vorgesehene Regelung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die nachrangig gezahlten Alg II - Leistungen erfolgreich zurückgefordert werden können. Damit besteht für den Bundeshaushalt zum einen ein erhebliches Risiko bei der Rückforderung, weil sie aufgrund der schon erfolgten Auszahlung der Doppelleistung bei den Leistungsempfängern selbst realisiert werden müssten und diese Rückabwicklung bestandskräftiger Fälle als belastender Verwaltungsakt mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden wäre. Zum anderen ist dies mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden."
Der Gesetzgeber hat damit durch Einführung des § 79 Abs. 1 SGB II klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rückabwicklung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der von ihm gesehenen Risiken und Kosten für den in der Norm genannten Zeitraum ausschließen will. Dieser deutliche Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung der Norm nicht außer Acht gelassen werden. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 79 Abs. 1 SGB II nicht nur Kenntnis von den Urteilen des BSG und deren Auslegung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hatte, sondern die Norm gerade im Hinblick auf die Lösung des sich daraus ergebenden Konflikts geschaffen hat. Mit der Auslegung der Norm darf deshalb das vom Gesetzgeber klar formulierte Ziel nicht konterkariert werden. Die von dem Kläger begehrte weite Auslegung des Begriffs der Unkenntnis kommt somit nicht in Betracht.
§ 79 Abs. 1 SGB II verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot.
Der Kläger kann sich dabei nach Auffassung des Senats entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts auf das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurzelnde Rückwirkungsverbot trotz seiner Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts berufen.
Zwar weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich dann zu verneinen ist, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15 -; Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u. a. - ). In der Regel können damit weder der Staat noch seine Einrichtungen Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte in Anspruch nehmen. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Einrichtung bzw. die juristische Person selbst Träger und Adressat von Grundrechten sein kann und sie Grundrechte in einem Bereich verteidigt, in dem ihr Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber dem Staat zusteht (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 -; Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 1/68, 2 BvR 702/68 -). Dies trifft auf den Kläger im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung zu.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der damals gültigen Fassung vom 13. Mai 2011 sind Träger der Leistungen nach dem SGB II:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Der Kläger ist ein gesetzlich zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II und nimmt insoweit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II neben den ihm ohnehin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auferlegten Aufgaben auch die Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II der Agentur für Arbeit wahr. Als Anstalt des öffentlichen Rechts des Lahn-Dill-Kreises nimmt der Kläger damit die dem Kreis vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr. Hat der Gesetzgeber aber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, fällt deren Erledigung grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG (BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 119, 331 (354), NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 (487); Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 (914); SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 (396); siehe auch Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 100 (November 2012); Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 231).
Die in Art. 28 Abs. 2 GG festgelegte kommunale Selbstverwaltungsgarantie beinhaltet dabei auch die kommunale Finanzhoheit, zu welcher die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens gehört (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 ff. und Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 ff.). Die für Gemeinden und Kreise als Gemeindeverbände gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist dabei notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist durch die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um Satz 3, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 ff. und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -).
§ 79 Abs. 1 SGB II greift in diese kommunale Finanzhoheit ein, indem er für einen bestimmten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Erstattungsanspruch entfallen lässt. Der Kläger kann sich damit trotz seiner Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts auf die durch die Rückwirkung des § 79 Abs. 1 SGB II möglicherweise verursachte Verletzung seiner sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Rechte berufen.
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.)). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 (262)). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 63, 343 (356 f.); 72, 200 (242); 97, 67 (78 f.)). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (zu allem BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - mit Hinweis auf BVerfGE 30, 272 (285); 63, 343 (357); 72, 200 (257 f.); 97, 67 (78); 105, 17 (37); 114, 258 (300 f.); 127, 1 (16)).
Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 101, 239 (262); 132, 302 (318); 135, 1 (13); jeweils m. w. N.), und solchen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -; vgl. BVerfGE 132, 302 (318); 135, 1 (13)).
Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 (263); 123, 186 (257)). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich daraus, dass eine Norm erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, rechtlich existent ist. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 (78 f.) m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 (353 f.); 67, 1 (15); 72, 200 (241 f.); 97, 67 (78 f.); 114, 258 (300); 127, 1 (16 f.)).
Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 (263); 123, 186 (257); 132, 302 (318)), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.).
Um zu beurteilen, ob eine Rückwirkung rechtsstaatlich hinnehmbar ist, muss geklärt werden, in welchem Ausmaß die Rückwirkung der Vorschrift berechtigtes Vertrauen enttäuscht hat. Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot nämlich nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 (404)). Eine belastende Rückwirkung ist daher gerechtfertigt, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - mit Hinweis auf BVerfGE 72, 302 (326); 88, 384 (404)).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist insoweit gegeben, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste (BVerfGE 135, 1 (22); vgl. BVerfGE 13, 261 (272); 30, 367 (387); 95, 64 (86 f.); 122, 374 (394)). Vertrauensschutz kommt darüber hinaus auch dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage unklar und verworren war, so dass eine Klärung erwartet werden musste (zu allem BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 135, 1 (22); vgl. BVerfGE 13, 261 (272); 18, 429 (439); 30, 367 (388); 50, 177 (193 f.); 88, 384 (404); 122, 374 (394); 126, 369 (393 f.)).
Im vorliegenden Fall hat sich zugunsten des Klägers bis zur Einführung des § 40a Abs. 1 SGB II ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bereits aus § 104 Abs. 1 SGB X ergeben. Für den hier zugrunde liegenden Fall der rückwirkenden Gewährung einer Altersrente waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X, insbesondere das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßigen Leistungserbringung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R - m. w. N.), erfüllt. § 79 Abs. 1 SGB II hat damit einen bereits entstandenen Rechtsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten entfallen lassen und hat nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen. Die Norm entfaltet somit für den vorliegenden Sachverhalt echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG.
Zur Überzeugung des Senats ist diese Rückwirkung jedoch ausnahmsweise zulässig. Zu beachten ist insoweit, dass § 79 Abs. 1 SGB II die Rückwirkung nur für einen klar umschriebenen und eng begrenzten Zeitraum zulässt, nämlich für den Zeitraum zwischen Verkündung der Urteile des BSG und der dritten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des SGB II. Durch die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 ist dabei die Rechtslage im Hinblick auf mögliche Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger gegenüber anderen, vorrangig leistungsverpflichteten Trägern unklar geworden, denn das BSG hat in den Urteilen (im Hinblick auf die von ihm konkret zu beurteilenden Fallgestaltungen) Regressmöglichkeiten des Grundsicherungsträgers abgelehnt. Damit hat das BSG der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger die Grundlage entzogen, die Erstattungsersuchen der Grundsicherungsträger auf der Basis von § 103 SGB X zu entsprechen und bei gleichzeitigen Erstattungsersuchen der Bundesagentur und Grundsicherungsträgern die Nachzahlung aufzuteilen (vgl. Kallert, a. a. O., § 40a Rn. 7 m. w. N.). In der Folge sind die Rentenversicherungsträger teilweise dazu übergegangen, sowohl bei rückwirkend zuerkannten Erwerbsminderungsrenten wie auch bei Altersrenten Nachzahlungen an die Leistungsberechtigten auszuzahlen und keine Erstattungen mehr an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorzunehmen. Mit Verkündung der Urteile des BSG am 31. Oktober 2012 bestand somit eine unsichere Rechtslage bezüglich eventueller Erstattungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern, die den Vertrauensschutz des Klägers erheblich beeinträchtigt hat. Bereits die Tatsache, dass nicht alle Rentenversicherungsträger ihre Rechtspraxis geändert haben, zeigt dabei, dass die Situation so verworren war, dass alle Beteiligten mit einer Klärung durch eine gesetzliche Regelung, hier die gleichzeitige Einführung der §§ 40a Abs. 1 und 79 Abs. 1 SGB II, rechnen mussten. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte sich somit ab Verkündung der Urteile des BSG nicht mehr bilden, so dass die von § 79 Abs. 1 SGB II vorgenommene Rückwirkung zulässig ist.
Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist damit gemäß § 79 Abs. 1 SGB II entfallen, so dass das Sozialgericht die Klage zutreffend abgewiesen hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier der Kläger. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen scheidet mangels Sachantrag aus.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor, insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgrund des eng umgrenzten und in der Vergangenheit liegenden Anwendungszeitraums des § 79 Abs. 1 SGB II nicht ersichtlich.
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