L 5 AS 547/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 1369/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 547/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 10/18 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung des Sozialgerichts Magdeburg, an die Klägerinnen für die Zeiträume von Mai bis Juli 2011 sowie April 2012 bis März 2013 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buches (SGB II) in Form weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zu zahlen.

Die 1984 geborene Klägerin zu 1) bewohnte bis zum 30. April 2011 mit ihrer am ... 2001 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), eine 43 qm große Mietwohnung in Halberstadt, für die insgesamt 325,00 EUR monatlich zu zahlen waren. Für die Klägerin zu 2) erhielt sie im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils monatlich Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR, Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und - außer im Mai 2011 - Wohngeld in Höhe von 122 EUR.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Februar bis Juli 2011. Der Klägerin zu 2) gewährte er keine Leistungen, weil diese ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken konnte. Vielmehr ergab sich noch ein überschießendes Kindergeld in Höhe von 77,03 EUR/Monat, das der Beklagte um die Versicherungspauschale sowie den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung bereinigte, so dass sich kein anzurechnendes Einkommen für die Klägerin zu 1) ergab. Die KdU übernahm der Beklagten in tatsächlicher Höhe.

Am 1. März 2011 beantragte die Klägerin zu 1) die Zustimmung zu einem Umzug nach Blankenburg. Als Gründe gab sie eine beabsichtigte Umschulung zur Mediengestalterin und einen neuen Partner an. Sie reichte drei Mietangebote ein. Die Bruttowarmmiete der Woh-nungsangebote lag zwischen 370,04 EUR und 429,60 EUR/Monat.

Mit Bescheid vom 12. April 2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug ab. Dieser sei nicht erforderlich. Die Mieten der Wohnungsangebote seien unange-messen und teurer als die bisherige Wohnung.

Mit Bescheid vom gleichen Tag änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar bis Juli 2011 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs sowie des Mehrbedarfs wegen Alleinerzie-hung ab. Die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er weiterhin in Höhe von 325,00 EUR monatlich.

Zum 1. Mai 2011 zogen die Klägerinnen in die im A. in Blankenburg gelegene 67 qm große Drei-Zimmer-Wohnung. Für diese Wohnung waren monatlich eine Grundmiete in Höhe von 212,74 EUR sowie Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten in Höhe von 95,94 EUR und für die Heizkosten in Höhe von 61,36 EUR, mithin insgesamt 370,04 EUR zu leisten.

Gegen den Änderungsbescheid vom 12. April 2011 legten die Klägerinnen unter dem 4. Mai 2011 Widerspruch insbesondere wegen der Höhe der bewilligten KdU ab Mai 2011 ein.

Mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 9. August 2011 und 26. März 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1) für Mai 2011 Leistungen in Höhe von 570,50 EUR sowie der Klägerin zu 2) in Höhe von 49,50 EUR. Für Juni und Juli 2011 bewilligte er der Klägerin zu 1) 570,50 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er weiterhin lediglich die bisherigen KdU in Höhe von 325,00 EUR/Monat. In den Monaten Juni und Juli 2011 ergab sich ein Kindergeldüberhang von 72,50 EUR/Monat, der aber wegen der Bereinigung um die Versicherungspauschale sowie den Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 1) nicht zur Anrechnung kam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch vom 4. Mai 2011 im Übrigen zurück. Der Umzug zum 1. Mai 2011 sei nicht erforderlich gewesen.

Mit Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen für April bis September 2012 in Höhe von 581,38 EUR/Monat. Er berücksichtigte wiederum lediglich die bisherigen KdU in Höhe von 325,00 EUR/Monat. Es ergab sich ein Überhang von Kindergeld in Höhe von 72,50 EUR/Monat, der bei der Klägerin zu 1) nicht zur Anrechnung kam.

Mit Bescheid vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2013 gewährte er der Klägerin zu 1) in gleicher Höhe Leistungen auch für die Zeit von Oktober 2012 bis März 2013.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 haben die Klägerinnen am 27. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 15 AS 1369/12). Mit Klagen vom 10. September 2012 (S 15 AS 3116/12) und 21. August 2013 (S 15 AS 2584/13) hat sich die Klägerin zu 1) gegen die Widerspruchsbescheide vom 23. August 2012 und 2. August 2013 gewandt. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen in ihrem erlernten Beruf als Maler- und Lackiererin nicht mehr tätig sein können. Die seinerzeit ins Auge gefasste Umschulung zur Mediengestalterin in Wernigerode sei daher notwendig gewesen. Sie habe nach den Gesprächen mit dem Beklagten auch davon ausgehen dürfen, die begehrte Umschulung beginnen zu dürfen. Der Umzug sei deswegen erforderlich gewesen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 die Verfahren S 15 AS 1369/12, S 15 AS 3116/12 und S 15 AS 2584/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 8. August 2014 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin zu 1) für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich weitere Leistungen in Höhe von 22,52 EUR und der Klägerin zu 2) für Mai 2011 in Höhe von weiteren 22,52 EUR zu gewähren. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt: Die Klägerinnen hätten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der ihnen tatsächlich entstandenen KdU. Zwar sei der Umzug nicht erforderlich gewesen. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund hierfür sei nicht erkennbar. Insbesondere sei es unzutreffend, dass die Klägerin zu 1) die begründete Aussicht auf eine Umschulung in Wernigerode gehabt hätte. Es wäre noch die Gewährung eines Bildungsgutscheins durch den Beklagten notwendig gewesen. Das habe der Beklagte ausweislich der Gesprächsdokumentation vom 31. Mai 2011 abgelehnt. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu 1) nach Blankenburg gezogen sei, obwohl die Umschulung in Wernigerode stattfinden sollte. Hier habe offenbar eine Rolle gespielt, dass sie einen neuen Partner gehabt habe. Mit diesem sei sie aber in Blankenburg nicht zusam-mengezogen, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes der Umzug nicht verständlich sei.

Gleichwohl sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu beschränken. Diese Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Umzug sei nicht innerhalb der Grenzen eines kommunalen Vergleichsraums erfolgt.

Es sei nicht erkennbar, dass der gesamte Landkreis Harz ein einheitlicher Vergleichsraum sei. Er sei aus den ehemaligen Landkreisen Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt gebildet worden. Blankenburg liege im ehemaligen Landkreis Wernigerode. Die Verbindung mit Buslinien als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs orientiere sich noch heute an diesen ehemaligen Landkreisgrenzen. Dementsprechend sei es nicht möglich, von Blankenburg nach Halberstadt direkt mit einem Bus zu fahren. Erforderlich sei es, zunächst entweder nach Quedlinburg oder Wernigerode zu fahren. Die einzige direkte Verbindung von Blankenburg nach Halberstadt stelle eine Zugverbindung dar. Der Harz-Elbe-Express fahre stündlich.

Der Landkreis Harz sei entgegen der Ansicht des Beklagten mit der Stadt Berlin, die einen eigenen Vergleichsraum darstelle, nicht vergleichbar. Zwar dehne sich diese auf 841 qkm aus. Die Infrastruktur und die verkehrstechnische Verbundenheit in Berlin seien aber deutlich ausgeprägter. Weder von seiner räumlichen Nähe noch von seiner Infrastruktur oder seiner verkehrstechnischen Verbundenheit könne der gesamte Landkreis Harz daher mit einer Großstadt wie Berlin verglichen werden.

Das Sozialgericht hat letztlich offen gelassen, ob Blankenburg als eigener Vergleichsraum anzusehen sei oder aber die ehemaligen Landkreise Wernigerode, Quedlinburg und Halber-stadt jeweils einen Vergleichsraum bildeten. In jedem Fall seien die Klägerinnen über die Grenzen des maßgeblichen Vergleichsraums hinaus umgezogen.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerinnen für die KdU ergäbe sich ein Anspruch in Höhe von weiteren 45,04 EUR/Monat. Weil die Bedarfe für die KdU nach Kopfteilen aufzuteilen seien, wenn die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt werde, bestehe ein weiterer Bedarf von jeweils 22,52 EUR/Monat für die Klägerinnen.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 22. August 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. September 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeu-tung. Der Landkreis Harz sei einheitlicher Vergleichsraum. Das Sozialgericht verkenne, dass es im ländlichen Bereich üblich sei, zu bestimmten Besorgungen oder Veranstaltungen weitere Strecken zu fahren, weil nicht alles wie in einer Großstadt vor Ort verfügbar sei. Dennoch bildeten diese Gebiete einen kongruenten Lebens- und Wohnbereich. Nach seiner Auffassung diene daher die Rechtsprechung hinsichtlich der zumutbaren Pendlerzeiten dazu, den maßgeblichen Vergleichsraum zu bestimmen. Im Landkreis Harz könnten die verschiedenen Orte innerhalb des zumutbaren Pendlerbereichs von 1,5 Stunden erreicht werden. Der Landkreis sei für ein ländliches Gebiet ausreichend erschlossen. Der Beklagte hat zudem auf eine Stellungnahme der Firma A. in einem anderen Rechtsstreit verwiesen. Danach könne der gesamte Landkreis einen einzigen Vergleichsraum bilden. Das Vorhandensein verschiedener Wohnungsmarkttypen stehe dem nicht entgegen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 113 ff. der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen.

Schließlich lege das Sozialgericht das Urteil des BSG vom 1. Juni 2010 (B 4 AS 60/09 R) falsch aus. Das Urteil betreffe nicht den Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Grundsicherungsträgers. Es befasse sich vielmehr mit einem Umzug von einem Zuständig-keitsbereich in einen anderen. Der Vergleichsraum sei mit dem Zuständigkeitsbereich gleichgesetzt worden. Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei neben der Vorbeugung von Leistungsmissbrauch durch Ausschöpfen der Angemessenheitsgrenzen auch die Vermeidung von Kostensteigerungen innerhalb der kommunalen Grenzen. Über die Grenzen der eigenen Zuständigkeit hinaus bestehe dieses Interesse der Kostengestaltung nicht.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten der Auffassung, der gesamte Landkreis Harz sei ein Vergleichsraum, entgegen. Er stelle keinen ländlichen Raum dar. Von einem solchen könne nur gesprochen werden, wenn wenige Einwohner an weit auseinanderliegenden kleinen "Flecken" lebten. Blankenburg und Halberstadt könnten jedoch nicht als kleine Gemeinden bezeichnet werden. Es spreche viel dafür, dass Blankenburg einen eigenen Vergleichsraum bilde.

Entgegen der Ansicht des Beklagten weiche das Sozialgericht auch nicht von der Recht-sprechung des BSG ab. Streng genommen habe es sich beim Umzug der Klägerinnen aber auch um einen über den Zuständigkeitsbereich eines Leistungsträgers hinaus gehandelt. In Halberstadt sei bis zur Fusion die ARGE Halberstadt, in Blankenburg schon immer die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz zuständig gewesen. Würde der Ansicht des Beklagten gefolgt, könnte die Bildung eines Vergleichsraumes durch willkürliche Zusammenschlüsse von Leistungsträgern beeinflusst werden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist vom Senat durch Beschluss vom 14. Dezember 2015 zugelassen worden und somit zulässig.

II.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat diesen zu Recht verurteilt, den Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum weitere KdU zu gewähren.

1.

Die Klägerinnen hatten bereits in erster Instanz zulässigerweise den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für die KdU begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, Rn. 32, m.w. N.).

Der Beklagte war nicht berechtigt, ab Mai 2011 die KdU nur in der bisher bewilligten Höhe zu gewähren.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur der bisherige Bedarf anerkannt.

2.

Der Umzug der Klägerinnen zum 1. Mai 2011 war nicht erforderlich. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

3.

Da die Klägerinnen jedoch nicht innerhalb eines Vergleichsraumes umgezogen sind, findet die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R,Rn. 18 ff.).

a.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Anwendung der Vorschrift nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter den Zuständigkeitsbereich eines Grundsi-cherungsträgers verlässt. Richtig ist zwar, dass in der Entscheidung des BSG vom 1. Juni 2010 (B 4 AS 60/09 R) der Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers aus nur einem Vergleichsraum bestand. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein "Vergleichsraum" mit einem "Zuständigkeitsbereich" eines Grundsicherungsträgers jedoch nicht gleichzusetzen. Dies wird insbesondere in der Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (B 4 AS 44/12 R, Rn. 17, 18) deutlich. Danach habe der Grundsicherungsträger für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Hierzu sei es zunächst erforderlich, dass der Ver-gleichsraum festgelegt werde. Auch wenn im dort entschiedenen Fall davon auszugehen sei, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde der Kläger Teil des Vergleichsraums sei, müsse das LSG als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums bestimmen, ob hier weitere Gemeinden oder gar der gesamte Kreis in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen seien. Im Zuständigkeitsbereich eines Leistungsträgers können mithin verschiedene Vergleichsräume liegen. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 16. Juni 2015 (B 4 AS 44/14 R, Rn.17f.). Dort ist in dem Flächenlandkreis Breisgau-Hochschwarzwald (1.378,33 qkm, 250.132 Einwohner) eine so genannte "Raumschaft Umland Freiburg" (36.709 Einwohner) als eigener Vergleichsraum bestätigt worden.

Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II gegen die Auffassung des Beklagten. Danach können die Kreise und kreisfreien Städte, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

b.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht der gesamte Landkreis als ein Vergleichs-raum anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der angemessenen Miete maßgeblich auf den örtlichen Vergleichsraum abzustellen. Es handelt sich dabei um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Sozialgerichte müssen den Vergleichsraum bestimmen, wobei es sich um eine tatrichterliche Einzelfallfeststellung handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 17).

In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" endscheidend sein muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 24).

Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften".

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Landkreis Harz in 14 Vergleichsräume zu unter-teilen. Als Ganzes bildet er keinen einheitlichen, homogenen Lebensraum.

Der Landkreis ist 2.104,54 qkm groß und hat insgesamt 221.399 Einwohner mit 127.725 Wohnungen. Er besteht aus den Einheitsgemeinden Stadt Ballenstedt, Stadt Blankenburg, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Halberstadt, Stadt Harzgerode, Huy, Stadt Ilsenburg, Nordharz, Stadt Oberharz am Brocken, Stadt Osterwieck, Stadt Quedlinburg, Stadt Thale und Stadt Wernigerode sowie der Verbandsgemeinde Vorharz bestehend aus den Gemeinden Ditfurt, Groß Quenstedt, Harsleben, Hedersleben, Stadt Schwanebeck, Selke-Aue und Stadt Wegeleben.

Der Landkreis ist gekennzeichnet durch unterschiedlichste Landschaften. Er beinhaltet etwa im Vorharz Regionen des Flachlands mit großen landwirtschaftlich genutzten Flächen, und ist im Oberharz eine von der Vegetation und dem Klima deutlich kargere und rauhere Mittelgebirgsregion.

Auch die Bevölkerungsdichte ist im Landkreis sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während Halberstadt als größte Stadt im Landkreis über 306 Einwohner/qkm verfügt, leben in der Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken gerade einmal durchschnittlich 40 Einwoh-ner/qkm.

Auch die Wirtschaftsstrukturen sind sehr unterschiedlich. Die Gemeinden Huy, Nordharz und die Verbandsgemeinde Vorharz sind geprägt durch landwirtschaftliche Betriebe, Kleinunter-nehmen, Handel- und Gewerbetriebe sowie unterschiedlichste Dienstleistungseinrichtungen.

Demgegenüber ist beispielsweise die Stadt Wernigerode durch mittelständische Industrie, Gewerbe, Handwerk und Tourismus bestimmt. Die Stadt Blankenburg ist ein Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe von regionaler Bedeutung.

Auch hinsichtlich der Infrastruktur sind die einzelnen Gemeinden innerhalb des Landkreises stark unterschiedlich. So unterhalten die Städte Ballenstedt, Blankenburg, Halberstadt, Quedlinburg, Thale und Wernigerode einen eigenen Stadtverkehr. Es verkehren bspw. in Wernigerode vier Buslinien von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr alle 30 Minuten, danach jede Stunde. In der Gemeinde Huy dagegen ist der öffentliche Nahverkehr in Form von Anruftaxen sichergestellt.

Die vom Beklagten angeführte verkehrstechnische Verbundenheit der Mittelzentren Werni-gerode, Halberstadt und Quedlinburg vermag diese Unterschiede nicht zu kompensieren. Die Firma A., auf deren Stellungnahme sich der Beklagte bezieht, hat selbst keine Argumente für die Annahme des Landkreises als einen einzigen Vergleichsraumes dargelegt. Soweit sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des LSG Hessen (Urteil vom 15. Februar 2013 L 7 AS 78/12) bezieht, kann daraus keine Argumentation für den Landkreis Harz hergeleitet werden. Das LSG hat in diesem Urteil zwar den Landkreis Waldeck-Frankenberg (1.848,44 qkm Ausdehnung mit 157.592 Einwohnern in 22 Gemeinden) als einen Vergleichsraum gesehen. Er präsentiere sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gebe und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur. Die Wohnverhältnisse seien im gesamten Landkreis ähnlich. Dies trifft aus den o.g. Gründen auf den Landkreis Harz nicht zu.

Vielmehr beinhaltet der Landkreis zur Überzeugung des Senats nach den o.g. Maßstäben die genannten 14 Vergleichsräume. Der Senat bezieht sich im Folgenden auf Zahlen des Statistischen Landesamtes aus dem Jahr 2015. Für die Bestimmung eines Vergleichsraumes bedarf es keiner Bezugnahme auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen des streitge-genständlichen Zeitraumes, da sich die örtlichen Gegebenheiten insoweit bis 2015 kaum verändert haben. Alle Vergleichsräume bieten einen ausreichend großen Raum der Wohn-bebauung, was sich in der Anzahl der Wohnungen widerspiegelt. Auch geht der Senat in allen Vergleichsräumen von einem eigenen Wohnungsmarkt aus. Dies ergibt sich jeweils aus den Zu- und Fortzügen über die Gemeindegrenzen hinaus. Die unten näher dargelegten Zahlen beinhalten dabei noch nicht die Umzüge innerhalb der Gemeindegrenzen. Die Orte innerhalb der einzelnen Gemeinden sind zudem infrastrukturell ausreichend und der Bevölkerungsdichte entsprechend miteinander verbunden.

a.a.

So ist ein eigener Vergleichsraum die Stadt Ballenstedt. Sie erstreckt sich über 86,65 qkm und besteht aus den Ortsteilen Ballenstedt, Asmusstedt, Badeborn, Opperode, Rädisleben und Rieder; insgesamt hat die Stadt 9.130 Einwohner (105 Einwohner/qkm).

Die öffentlichen Institutionen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge konzentrieren sich auf Ballenstedt. Der Sitz der Stadtverwaltung ist dort. Es gibt zwei Grundschulen in Ballenstedt und eine in Rieder sowie das Gymnasium Ballenstedt. Es gibt 18 niedergelassene Ärzte in Ballenstedt sowie ein Krankenhaus. Es existieren drei Alten- und Pflegeheime und zwei Kindertagesstätten in Ballenstedt. Eine weitere Kindertagesstätte ist in Badeborn angesiedelt. Öffentliche Verkehrsmittel verkehren zwischen den Ortsteilen und Ballenstedt.

In der Stadt gibt es 3.068 Wohngebäude und 5.171 Wohnungen. Die Zu- und Fortzüge über die Gemeindegrenze hinaus lagen im Jahr 2015 bei 320 bzw. 356.

b.b.

Die Stadt Blankenburg, die sich über 148,89 qkm erstreckt, liegt am nordöstlichen Rand des Unterharzes und bildet den geographischen Mittelpunkt des Landkreises Harz. Die Stadt hat 20.294 Einwohner (136 Einwohner/qkm). 2010 wurden die ehemals selbstständigen Orte Börnecke, Cattenstedt, Derenburg, Heimburg, Hüttenrode, Timmenrode und Wienrode eingemeindet.

Die Stadt verfügt über vier Grundschulen, ein Gymnasium, eine Sekundarschule an zwei Standorten sowie eine Sonderschule. Es gibt 13 Kindertagesstätten und sieben Pflegeein-richtungen. Fünf Apotheken, acht Allgemeinmediziner und zahlreiche Fachärzte sorgen für die medizinische Versorgung. Die Stadt unterhält einen eigenen Stadtverkehr, der die einzelnen Ortsteile miteinander vernetzt.

Die Stadt verfügt auch über einen eigenen Wohnungsmarkt. Im Jahr 2015 gab es in Blan-kenburg 5.363 Wohngebäude mit 12.355 Wohnungen. Es fanden 773 Zu- und 789 Fortzüge über die Gemeindegrenze hinaus statt.

c.c.

Die Stadt Falkenstein/Harz liegt im Südosten des Landkreises Harz. Mit ihren sieben Ortsteilen Endorf, Ermsleben, Neuplatendorf, Pansfelde, Reinstedt und Wiesenrode umfasst sie eine Fläche von 103 qkm mit rund 5.900 Einwohnern (54 Einwohner/qkm).

Sie unterhält fünf Kindertagesstätten, zwei Grund- und eine Sekundarschule. Sechs Allge-meinmediziner und drei Zahnärzte sichern die medizinische Versorgung ab. Im Senioren-wohnzentrum in Meisdorf werden die älteren Menschen betreut.

Falkenstein/Harz hat einen eigenen Wohnungsmarkt. 2.208 Wohngebäude beherbergen 3.047 Wohnungen. Im Jahr 2015 waren 228 Zu- und 228 Fortzüge über die Gemeindegrenzen hinaus zu verzeichnen.

d.d.

Halberstadt ist mit 43.768 Einwohnern ist die größte Stadt des Landkreises Harz (306 Einwohner/qkm). Sie erstreckt sich auf einer Fläche von 142,98 qkm und besteht neben der Kernstadt aus den Ortsteilen Aspenstedt, Athenstedt, Emersleben, Klein Quenstedt, Lan-genstein, Sargstedt, Schachdorf und Ströbeck. Diese sind durch einen eigenen Stadtverkehr gut miteinander verbunden.

Die Stadt verfügt über 8.697 Wohngebäude mit 24.658 Wohnungen. Es zogen 2015 25.489 Menschen nach Halberstadt, 21.832 verließen die Stadt. Die hohe Zahl ist der in Halberstadt gelegenen zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt geschuldet. Eine gesonderte Erfassung der Zu- und Fortzüge ohne Berücksichtigung derjenigen, die durch diese Aufnahmeeinrichtung bedingt sind, erfolgt statistisch nicht. Der Senat hat angesichts der Größe und Struktur der Stadt aber keinen Zweifel daran, dass Halberstadt auch über einen Wohnungsmarkt verfügt.

e.e.

Die Stadt Harzgerode wurde am 1. August 2010 durch den Zusammenschluss der früheren Städte und Gemeinden Dankerode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg gegründet. Die Gemeinde Neudorf wurde zum 1. September 2010 gesetzlich zugeordnet. Die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode erstreckt sich über 164,66 qkm und hat 8.068 Einwohner (49 Einwohner/qkm). Die einzelnen Ortsteile sind über den öffentlichen Nahverkehr gut miteinander verbunden. So verkehren beispielsweise Busse von Harzgerode über Straßberg nach Günthersberge von 4.25 Uhr bis 18.35 Uhr überwiegend im Stundentakt.

Über das Stadtgebiet verteilt liegen sieben Kindertagesstätten, eine Grund- und eine Sekundarschule. Die Bürger können sich in zahlreichen Vereinen auf kulturellem und sportlichem Gebiet einbringen.

Harzgerode verfügt über 2.795 Wohngebäude mit 4.599 Wohnungen und konnte im Jahr 2015 258 Zu- und 269 Fortzüge verzeichnen.

f.f.

Die Einheitsgemeinde Huy entstand 2002 aus einem freiwilligen Zusammenschluss der Gemeinden Aderstedt, Anderbeck, Badersleben, Dedeleben, Dingelstedt am Huy, Eilenstedt, Eilsdorf, Huy-Neinstedt, Pabstorf, Schlanstedt und Vogelsdorf. 7.340 Einwohner wohnen auf 167,27 qkm (44 Einwohner/qkm).

Huy hält drei Grundschulen, eine Sekundarschule, eine Schule für Lernbehinderte sowie acht Kitas vor. Es sind dort fünf Ärzte für Allgemeinmedizin und sieben Fachärzte, verteilt auf die Gemeinden Dingelstedt, Dedeleben, Eilsdorf, Aderbeck und Badersleben tätig. Es gibt zwei Apotheken in Badersleben und Pabstorf. Ein Gymnasium befindet sich in Osterwieck. Die einzelnen Gemeinden sind durch den öffentlichen Nahverkehr in Form eines Anruf-Sammeltaxis miteinander verbunden.

Es gibt 4.125 Wohnungen in 2.929 Wohngebäuden. 285 Personen zogen im Jahr 2015 in die Einheitsgemeinde, 288 zogen weg.

g.g.

Die Stadt Ilsenburg mit den Ortsteilen Drübeck und Darlingerode, die sich auf 62,97 qkm, erstreckt, hat insgesamt 9.475 Einwohner (150 Einwohner/qkm).

Es gibt dort drei Grundschulen, eine Sekundarschule und eine Schule für Kinder mit sonder-pädagogischem Förderbedarf. Der öffentliche Nahverkehr ist gut ausgebaut. So fährt von Darlingerode über Drübeck nach Ilsenburg in der Zeit von 4.34 Uhr bis 18.54 Uhr im Stunden bzw. Halbstundentakt ein Bus. Ab 19.00 Uhr steht ein Anruf-Sammel-Taxi zur Verfügung.

In Ilsenburg beherbergen 2.832 Wohngebäude 5.130 Wohnungen. 442 Menschen zogen im Jahr 2015 in die Stadt, 344 Menschen zogen fort.

h.h.

Nördlich an Ilsenburg grenzend liegt die sich auf 110,66 qkm ausbreitende Einheitsgemeinde Nordharz. Sie ist mit 71 Einwohner/qkm recht dünn besiedelt und besteht aus den Ortschaften Abbenrode, Danstedt, Heudeber, Langeln, Schmatzfeld, Stapelburg, Veckenstedt und Wasserleben. Sie hat insgesamt 7.867 Einwohner auf 110,66 qkm. Dominierender Wirt-schaftszweig ist die Landwirtschaft.

Die Ortschaften Langeln, Stapelburg, Veckenstedt und Heudeber verfügen über eine Grundschule, Wasserleben über eine Förderschule. In Veckenstedt gibt es eine privat geführte Sekundarschule mit Gymnasium. Es sind sieben Kindertagesstätten in der Einheitsgemeinde verteilt. Zwei Arztpraxen mit drei Außenstellen und weitere medizinische und soziale Dienstleister sorgen für die medizinische Versorgung.

Der öffentliche Nahverkehr zwischen den Ortschaften ist durch Anruf-Sammel-Taxen sichergestellt.

In Nordharz gibt es 2.620 Wohngebäude mit 3.893 Wohnungen. 2015 fanden 288 Zu- und 331 Fortzüge statt.

i.i.

Die aus den Ortsteilen Benneckenstein, Elbingerode, Elend, Hasselfelde, Königshütte, Rübeland, Sorge, Stiege und Tanne bestehende Stadt Oberharz am Brocken hat 10.771 Einwohner auf 271,51 qkm. Sie ist mit 40 Einwohnern/qkm die am dünnsten besiedelte Gemeinde des Landkreises Harz.

Für die medizinische Versorgung der Bevölkerung sorgen das MVZ in Elbingerode mit einer Außenstelle in Hasselfelde.

6.288 Wohnungen verteilen sich in der Stadt auf 3.542 Wohngebäude. Die Stadt hatte 2015 337 Zu- und 386 Fortzüge zu verzeichnen.

j.j.

Die Stadt Osterwieck erstreckt sich über 212,87 qkm und hat 11.292 Einwohner (53 Einwoh-ner/qkm). Ab 2010 gehören die Gemeinden Aue-Fallstein, Berßel, Bühne, Lüttgenrode, Rhoden, Schauen und Wülperode zur Stadt.

Es gibt dort drei Grundschulen, eine Sekundarschule sowie ein Gymnasium. 13 Kitas vervollständigen das Angebot.

Osterwieck hat 3.970 Wohngebäude mit 6.268 Wohnungen. 182 Menschen zogen 2015 nach Osterwieck, 229 von dort weg.

k.k.

Die Stadt Quedlinburg hat 24.555 Einwohner, die auf 120,44 qkm Platz finden (204 Einwoh-ner/qkm). Sie besteht aus den Ortschaften Münchhof, Gerstorfer Burg, Morgenrot, Quarmbeck sowie seit 1. Januar 2014 Gernrode und Bad Suderode. Die Stadt unterhält einen eigenen Stadtverkehr.

In der Stadt befinden sich 11 Kitas, sechs Grundschulen, zwei Sekundarschulen, ein Gymnasium und zwei Sonderschulen.

Quedlinburg hat 5.512 Wohngebäude mit 15.139 Wohnungen. Es waren 2015 1.053 Zu- und 1.004 Fortzüge zu verzeichnen.

l.l.

Die Fläche der Stadt Thale umfasst 137,64 qkm. Auf dieser Fläche wohnen 17.639 Menschen.

Es gehören die Gemeinden Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Treseburg, Warnstedt, Weddersleben und Westerhausen zur Stadt Thale. Auf diese sind sieben Grundschulen, eine Förderschule, eine Sekundarschule, ein Gymnasium sowie 12 Kitas verteilt.

Thale unterhält einen eigenen Nahverkehr für den innerstädtischen Bereich. Auch im Übrigen ist der öffentliche Nahverkehr gut ausgebaut. So verkehrt in der Zeit von 4.49 Uhr bis 18.19 Uhr im Stundentakt bzw. ab 14.36 Uhr im Zweistundentakt ein Bus von Gernrode über Bad Suderode, Stecklenberg, Neinstedt nach Thale.

Thale hat 5.088 Wohngebäude mit 10.513 Wohnungen. 2015 fanden 736 Zu- und 702 Fortzüge statt.

m.m.

In der Stadt Wernigerode wohnen 33.108 Menschen auf 170,18 qkm (195 Einwohner/qkm). Zur Kernstadt (mit Hasserode und Nöschenrode) gehören die Ortschaften Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Schierke, Silstedt und Drei Annen Hohne.

Die Stadt unterhält einen eigenen Stadtverkehr mit vier Buslinien. Ferner verteilen sich sechs Grundschulen, drei Sekundarschulen, zwei Gymnasien und das Landesgymnasium für Musik auf das Stadtgebiet. Hinzu kommen zwei integrative Förderschulen.

Sie beherbergt 7.047 Wohngebäude mit 19.859 Wohnungen. 2015 zogen 1.550 Menschen in die Stadt, 1.520 verließen sie.

n.n.

Zusammenzufassen zu einem Vergleichsraum sind die Gemeinden Ditfurt (1.544 EW, 627 Wohngebäude, 844 Wohnungen, 68 Zu- und 73 Fortzüge), Schwanebeck (2.515 Einwohner, 986 Wohngebäude, 1.331 Wohnungen, 115 Zu- und 97 Fortzüge), Wegeleben (2.591 Einwohner, 985 Wohngebäude, 1.464 Wohnungen, 90 Zu- und 83 Fortzüge), Harsleben (2.180 Einwohner, 837 Wohngebäude, 1.079 Wohnungen, 91 Zu- und 93 Fortzüge), Groß Quenstedt (931 Einwohner, 357 Wohngebäude, 466 Wohnungen, 38 Zu- und 35 Fortzüge), Hedersleben (1.353 Einwohner, 502 Wohngebäude, 777 Wohnungen, 42 Zu- und 61 Fortzüge) sowie Selke-Aue (1.435 Einwohner, 573 Wohngebäude, 746 Wohnungen, 48 Zu- und 54 Fortzüge), die die Verbandsgemeinde Vorharz bilden. Jede einzelne Gemeinde ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können.

Zur Verbandsgemeinde Vorharz schlossen sich am 1. Januar 2010 die Städte Wegeleben und Schwanebeck sowie die Gemeinden Ditfurt, Groß Quenstedt, Harsleben, Hedersleben und Selke-Aue zusammen. Zeitgleich mit der Gründung der Verbandsgemeinde wurden die Eingemeindung der Gemeinde Nienhagen in die Stadt Schwanebeck, der Zusammenschluss der Gemeinden Hausneindorf und Wedderstedt zur neuen Gemeinde Selke-Aue und die Eingemeindung der Gemeinde Heteborn in diese neue Gemeinde Selke-Aue vollzogen. So entstand auf einer Fläche von 204,8 qkm die Verbandsgemeinde Vorharz mit sieben politisch eigenständigen Mitgliedsgemeinden. Sie hat insgesamt 12.549 Einwohner. Die Verbands-gemeinde hat ihren Verwaltungshauptsitz in Wegeleben und weitere Dienstgebäude in Schwanebeck, Harsleben und im Ortsteil Wedderstedt der Gemeinde Selke-Aue.

Eine gute Verkehrsanbindung ist auch über den im Rahmen des ÖPNV bereitgestellten Busverkehrs gesichert.

Die soziale Infrastruktur in den Mitgliedsorten der Verbandsgemeinde ist ebenfalls gut ausgebaut. So gibt es insgesamt neun Kindertagesstätten und einen Kinderhort, sechs Grundschulen sowie zwei Sekundarschulen, die auf die einzelnen Gemeinden verteilt sind.

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch mehrere Allgemeinmediziner und Zahnärzte, sechs Physiotherapeuten, zwei Hauskrankenpflegedienste und zwei Apotheken sichergestellt.

Insgesamt verteilen sich auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde 4.867 Wohngebäude mit 6.707 Wohnungen. Es fanden 2015 493 Zu- und 496 Fortzüge statt.

c.

Die Klägerinnen sind mithin aus dem Vergleichsraum Halberstadt in einen anderen Ver-gleichsraum (Blankenburg) verzogen. Eine Begrenzung der vom Beklagten zu übernehmen-den KdU auf die Höhe der Miete, die die Klägerinnen für die Wohnung in Halberstadt zu zahlen hatten, findet mithin keine Rechtsgrundlage.

Der Beklagte hat die KdU vielmehr in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die KdU für die Wohnung in Blankenburg nach den Richtlinien des Beklagten angemessen sind. Eine nur begrenzte Übernahme der KdU scheidet aus, da es an der hierfür nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt (vgl. zum Erfordernis BSG, Urteil vom 18. September 2014, B 14 AS 48/13 R, Rn. 25, Juris).

Auch die Höhe des Anspruchs der Klägerinnen auf weitere Leistungen nach dem SGB II hat das Sozialgericht in zutreffender Weise berechnet. Insoweit bezieht sich der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallent-scheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Rechtskraft
Aus
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