L 11 AS 873/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 705/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 873/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Kosten für eine Wohnungssuche.

Die Klägerin bewohnt eine 78 m² große Wohnung in A-Stadt. Hierfür hatte sie eine Bruttokaltmiete (incl Garage) iHv 537,60 EUR monatlich sowie einen Heizkostenabschlag iHv 62,40 EUR monatlich (Zentralheizung mit Warmwasserversorgung) zu zahlen. Im Rahmen der Erstantragstellung am 27.03.2014 klärte der Beklagte die Klägerin über die in seinem Zuständigkeitsbereich geltende Mietobergrenze (Kaltmiete incl. Nebenkosten) auf. Diese betrage für ihre Wohnortgemeinde, die Stadt A-Stadt, 322 EUR. Die tatsächlichen Unterkunftskosten würden für maximal sechs Monate übernommen. Mit Bescheid vom 29.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.05.2014 gewährte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten. Die Klägerin hatte mitgeteilt, dass der Vermieter eine Untervermietung der Garage nicht erlaube.

In der Folgezeit beantragte die Klägerin die Übernahme der im Zusammenhang mit der Kostensenkung stehenden Aufwendungen insbesondere bezüglich der Wohnungssuche, Verhandlungen mit Vermietern, für doppelte Miete, Genossenschaftsanteile, Einlagerungskosten, Umzugskosten, Renovierung, Kaution, Fahrtkosten, etc. Weiter teilte sie mit, eine Untervermietung ihrer Wohnung würde nicht genehmigt. Eine Wohnungsbesichtigung sei ohne Erfolg geblieben. Bei gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen sei sie auf der Warteliste. Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche würden grundsätzlich nicht erstattet werden. Eine Ausnahme gelte nur für den akuten Notfall. Nach dem umfangreichen Ermittlungskonzept gebe es ein gutes Angebot an anzumietenden Wohnungen im Preisrahmen. Die Klägerin solle sich intensiv um eine neue Wohnung mit angemessener Miete bemühen. Auf eine Nachfrage der Klägerin zur Erfüllung ihrer Nachweispflichten und bezüglich einer Kostenübernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Senkung der Unterkunftskosten vom 05.11.2014 erklärte der Beklagte, man habe sie hinsichtlich einer Nichtübernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche bereits informiert. Ein rechtmittelfähiger Ablehnungsbescheid könne nur bei Vorlage eines konkreten Antrages mit den zu erwartenden Kosten ergehen. Bezüglich Umzugskosten erfolge eine Entscheidung nach Vorlage von zwei bis drei Kostenvoranschlägen und bei Angemessenheit der Wohnung. Der Entwurf eines Mietvertrages sei vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.11.2014 bestätigte die Diakonie, die Klägerin bemühe sich um angemessenen Wohnraum. Sie habe auch eine eigene Anzeige geschaltet.

Für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 bewilligte der Beklagte Alg II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft von 322 EUR ab Oktober 2014 (Bescheid vom 01.09.2014). Nach einem Vermerk des Beklagten über eine persönliche Vorsprache am 09.09.2014 habe die Klägerin einen Karton mit Zeitungsausschnitten und einen Block mit Vermerken über die Wohnungssuche vorgelegt. Sie habe sich sehr bemüht, eine neue Wohnung zu finden, und sei damit ihren Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Mit Bescheid vom 21.10.2014 berücksichtigte der Beklagte darauf auch für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.11.2014 den tatsächlichen Bedarf für Unterkunft. Eine angemessene Wohnung sei nicht zu finden.

Mit Bescheid vom 09.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.11.2014 berücksichtigte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 Bedarfe für Unterkunft wiederum nur iHv 322 EUR. Gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014 zurückwies. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die ortsüblichen Werte maßgebend. Selbst bei der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Senkung der Unterkunftskosten seien nur sechs Monate Schonfrist zuzubilligen. Ein Nachweis, warum tatsächlich keine Wohnung angemietet worden sei, liege nicht vor. Vermerke der Klägerin, zB "keine Küche", seien nicht nachvollziehbar. Gegebenenfalls könne sogar eine Erstausstattung im Hinblick auf eine Küche gewährt werden. Man habe ein Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten erstellen lassen, welches auch den Kammervorsitzenden am Sozialgericht zur Kenntnis vorläge. Ein Sachverhalt für eine abweichende Einzelfallentscheidung sei nicht gegeben.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 10 AS 1238/14) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 10 AS 1368/14 ER). Die Beteiligten haben sodann am 14.01.2015 einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte den Bedarf für Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe bis einschließlich März 2015 berücksichtige. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2015 die Richtwerte aktualisiert und angehoben worden seien. Eine Erstattung von Fahrtkosten sei nur möglich, wenn sich die Wohnung mit Kaltmiete und Nebenkosten innerhalb der Mietobergrenze bewege, was vorab abzuklären sei. Eine Wohnungsbesichtigung sei vom Vermieter zu bestätigen. Den Vergleich setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2015 um.

Mit Schreiben vom 27.12.2014 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme im Hinblick auf die Wohnungssuche 2014 iHv insgesamt 3.328,48 EUR. Dabei machte sie Kosten für einen Collegeblock iHv 1 EUR, fünf Prepaid-Karten iHv 75 EUR, Fahrtkosten nach R-Stadt am 09.09.2014 iHv 6,40 EUR, drei Zeitungsanzeigen iHv 16,22 EUR, zweimal Faxgebühr iHv 2 EUR, Porto und Kopien iHv 1,60 EUR, Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung iHv 73,80 EUR, Kosten der Beschaffung weiterer Zeitungen in F-Stadt und H-Stadt sowie in Bezug auf eine Besichtigung einer Wohnung in P-Stadt iHv insgesamt 3.152,48 EUR (8.298 km x 0,38 EUR) geltend. Nachdem der Beklagte sich im Rahmen des Klageverfahrens (S 10 AS 1238/14) bzw Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 1368/14 ER) ua bereit erklärt hat, Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen zu erstatten, wenn sich die Wohnung mit Kaltmiete und Nebenkosten im Rahmen der Mietobergrenze halte, was vorab abzuklären sei, bewilligte er darauf mit Bescheid vom 05.03.2015 Leistungen iHv 140,82 EUR (1 EUR für einen Collegeblock, 30 EUR pauschal für Telefonkosten, 16,22 EUR für drei Suchanzeigen, 2 EUR für Faxgebühren, 1,60 EUR für Porto und Kopien, 68 EUR für die Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung ab dem 27.03.2014 sowie 22 EUR für Wohnungsbesichtigungen in P-Stadt und E-Stadt mit je 110 km à 0,10 EUR). Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Eine Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten komme nur in Betracht, soweit diese unabweisbar und notwendig seien. Die Fahrtkosten zur Beschaffung von Zeitungen in N-Stadt, H-Stadt und F-Stadt seien nicht nötig gewesen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien ausreichend angemessene Wohnungen vorhanden. Die weiteren Telefonkosten und Fahrten nach R-Stadt seien nicht im Einzelnen nachgewiesen worden. Den Widerspruch dagegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 zurück. Kosten könnten nur übernommen werden, soweit sie sich auf einen Umzug innerhalb des Vergleichsraums beziehen würden. Im örtlichen Vergleichsraum stünden auch ausreichend Wohnungen zur Verfügung. Telefonkosten im Umfang von 75 EUR seien auch nach der Auflistung von neun Telefonaten im Zeitraum März bis September 2014 nicht nachvollziehbar. Kosten für Telefon seien zudem von der Regelleistung umfasst. Da der "Wochenanzeiger" wöchentlich kostenlos verteilt würde, sei es ohne jeglichen Beschaffungsaufwand möglich, sich auf dem regionalen Wohnungsmarkt passende Wohnungen zu suchen und sich zu bewerben. Der Klägerin bleibe aber eine Wohnungssuche im weiteren Umfeld außerhalb des bisherigen Wohnortes bzw. des Landkreises R. unbenommen. Da aber im örtlichen Vergleichsraum des Landkreises R. ausreichend Wohnungen vorhanden seien, komme eine Kostenübernahme für die Suche in weiter entfernt liegenden Gebieten nicht in Betracht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie sei verpflichtet worden, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, weshalb sie sich bemüht habe, eine andere Wohnung zu finden. Dabei seien die beantragten Kosten angefallen. Es sei zutreffend, dass sie nicht konkret nachweisen könne, an welchem Datum sie welche Kilometerzahl zur Beschaffung der entsprechenden Tageszeitungen zurückgelegt habe. Es sei ihr aber nicht klar, wie ein entsprechender Nachweis gelingen solle, zumal es zuvor eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten bedurft hätte. Die Notwendigkeit der Beschaffung von überregionalen Zeitungen rühre daher, dass sie auch verpflichtet sei, über den Landkreis hinaus nach einer angemessenen Wohnung zu suchen. Insofern sei ihr von der Vorsitzenden der 10. Kammer des SG mitgeteilt worden, sie habe ihre Bemühungen auch außerhalb der Landkreisgrenze im Umfeld von 20 km zu unternehmen. Des Weiteren liege ihr Lebensmittelpunkt in F-Stadt. Sie sei auf eine Wohnung in diesem Umkreis angewiesen, da sie so die nötigen Einrichtungen für die Daseinsvorsorge erreichen könne. Allein die kostenlose Zeitung "Wochenanzeiger" sei nicht ausreichend gewesen, da dort Wohnungen in F-Stadt nicht inseriert seien. Ein Abonnement hätte sie langfristig gebunden und sie habe auch nicht jedes Exemplar der Zeitungen gekauft. Sie habe die Zeitung im Laden nur durchgesehen und bei entsprechenden Wohnungsangeboten diese auch käuflich erworben. Trotz entsprechender Nachfragen beim Beklagten habe sie von dort nie eine entsprechende Antwort dazu erhalten, wie sie entsprechende Wohnungsangebote suche solle und welche Kosten hierfür erstattet würden. Im Übrigen habe sich der Beklagte bereit erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrtkosten und Kosten für Inserate zu erstatten. Mit Urteil vom 30.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es wurde dabei vollumfänglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihr stehe für den täglichen Bedarf und die Lebensführung lediglich ein Monatsbudget von 200 EUR zu, mit dem sie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Wohnungssuche nicht bestreiten könne. Wirkliche Unterstützung bei der Wohnungssuche durch den Beklagten habe sie bislang nicht erhalten. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Kosten nicht angemessen und damit nicht erstattungsfähig seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, - der Berufung stattzugeben - die Urteile des Sozialgerichtes in Nürnberg vom 30.11.2015 werden aufgehoben - den/die Rechtsstreite fortzusetzen (und sofern erforderlich) zur weiteren Fortsetzung, insbesondere zur Durchführung der Beweisaufnahme, an das Sozialgericht in Nürnberg zurückgewiesen

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sofern die Klägerin darauf verweise, ihr würden auch Arbeitsstellen beispielsweise in F-Stadt angeboten, seien Leistungen für einen Umzug zum Zwecke der konkreten Arbeitsaufnahme bei einer erfolgreichen Einstellung als Leistungen der Arbeitsvermittlung in Betracht zu ziehen. Dort könne unter bestimmten Umständen auch der Umzug in einen weiter entfernten Bereich gefördert werden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 05.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 05.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, mit dem dieser lediglich Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche 2014 im Umfang von 140,82 EUR erstattet hat. Dagegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG). Da die Klägerin ursprünglich die Übernahme von Kosten im Umfang von 3.328,48 EUR beim Beklagten beantragt hatte, verbleibt noch ein streitgegenständlicher Betrag von 3.187,66 EUR. Die Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten stellen grundsätzlich einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer Leistungen für die von ihr geltend gemachten Wohnungsbeschaffungskosten. Nach § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs 6 Satz 2 SGB II). Wohnungsbeschaffungskosten sind dabei nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194; Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R).

Als Wohnungsbeschaffungskosten denkbar und übernahmefähig sind dabei jedenfalls Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 294; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2016, § 22 SGB II Rn 118). Insofern hat der Beklagte auch die geltend gemachten Kosten der Wohnungsanzeigen iHv 16,22 EUR erstattet. Ebenso hat er die für 2014 von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die konkreten Wohnungsbesichtigungen berücksichtigt und einen Betrag iHv 22 EUR (2 x 110 km x 0,10 EUR) bewilligt. Dass der Beklagte sich dabei hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für die Pkw-Nutzung an § 6 Abs 1 Nr 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V in der Fassung vom 19.12.2011 orientiert hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei werden für jeden Entfernungskilometer 0,20 EUR für die kürzeste Straßenverbindung angesetzt. Der Beklagte hat jeweils 0,10 EUR je gefahrenem km dementsprechend in die Berechnung eingestellt. Dass tatsächlich höhere Kosten entstanden sein könnten, ist von der Klägerin weder konkret dargelegt noch nachgewiesen worden.

Hinsichtlich der weiteren Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung ist umstritten, ob diese im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (bejahend für Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen: Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand 28.11.2016, § 22 Rn 215). Dies dürfte richtigerweise nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, da Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern regelmäßig aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein dürften (vgl dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 185/11 B; Beschluss des Senats vom 16.03.2017 - L 11 AS 121/17 B ER; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 203).

In jedem Fall hat der Beklagte aber die Kosten für den Collegeblock im Umfang von 1 EUR, 2x Faxgebühr iHv 2 EUR, Porto und Kopien iHv 1,60 EUR in voller Höhe übernommen. Nicht zu beanstanden ist, dass Telefonkosten nur iHv 30 EUR berücksichtigt worden sind. Soweit man davon ausgehen könnte, dass Telefonkosten nicht bereits mit der Gewährung des Regelbedarfs abgegolten sind, sind die geltend gemachten Kosten iHv 75 EUR in keinster Weise schlüssig oder nachgewiesen. Für die Übernahme von weiteren Kosten für Zeitungen über 68 EUR hinaus besteht ebenfalls kein Anspruch. So konnte die Klägerin jedenfalls mit dem kostenlosen Wochenblatt und den Samstagsausgaben der Nürnberger Zeitung ab 27.03.2014, für die der Beklagte Leistungen bewilligt hat, in ausreichendem Maße den Wohnungsmarkt überblicken, innerhalb dessen Bereich ein Umzug vom Beklagten veranlasst bzw notwendig wäre (vgl dazu im Einzelnen auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 209). Weiter hat sie vorgebracht, die Zeitungen auch nicht immer tatsächlich gekauft zu haben, sondern nur, wenn einschlägige Anzeigen mit passenden Wohnungen enthalten waren. Soweit sie Kosten geltend macht, die Zeitungen betreffen, die den Wohnungsmarkt außerhalb des Vergleichsraums betreffen, besteht hierfür kein Anspruch. Diese Kosten sind nicht beruflich veranlasst, weil insofern kein konkretes Jobangebot vorliegt oder nachgewiesen oder behauptet worden ist, so dass ein solcher Umzug in den Bereich außerhalb des Vergleichsraums alleine von privaten Interessen der Klägerin getragen wäre. Die Klägerin wohnt in A-Stadt, so dass der Vortrag, ihr Lebensmittelpunkt sei F-Stadt, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen sind weitere Kosten nicht konkret nachgewiesen worden.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved