L 6 AS 1920/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 2527/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1920/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 243/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts.

Der 1978 geborene Kläger erhält seit geraumer Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist geschieden und lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1986 geborenen Partnerin und deren 2004 und 2014 geborenen Töchtern. Ihm wurden durch Bescheid vom 01.07.2014 und Änderungsbescheid vom 09.01.2015 Leistungen als Vorschuss für die Monate Juli bis Dezember 2014 und endgültig durch Bescheid vom 10.03.2015 für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 bewilligt. Aus seiner früheren Ehe hat der Kläger zwei Kinder, Jahrgang 2003 und 2005, die mit der geschiedenen Ehefrau in L wohnen. Zwischen ihm und der Kindesmutter besteht eine Umgangsregelung, wonach er einmal monatlich am Wochenende und gesondert in den Ferien Umgang mit den Kindern hat. Dazu holt er die Kinder jeweils in L ab und bringt sie nach den Besuchsterminen wieder dorthin zurück.

Am 26.09.2014 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts und teilte die Besuchstermine im Dezember wie folgt mit: 27./28.06.2014; 27.07. bis 17.08.2014 (Sommerferien), 28.08. bis 31.08.2014, 26.09. bis 28.09.2014, 24.10.2014 bis 26.10.2014 sowie 29./30.11.2014.

Mit Bescheid vom 09.01.2015 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 921,60 EUR für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014. Dabei berücksichtigte er für die 6 Termine jeweils 4 Fahrten mit je 192 Kilometern à 0,20 EUR. Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, der Beklagte berücksichtige zu Unrecht nur die einfache Strecke, zudem sei die Kilometerpauschale von 0,20 Euro zu gering. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen am 26.06.2015 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kilometerpauschale sei zu niedrig. Sie decke nicht sämtliche mit der PKW-Nutzung zusammenhängenden Kosten wie z.B. Versicherung, Reparatur, Verschleiß, ggf. Neuanschaffung, Treibstoffkosten, Steuern und Ähnliches. Der PKW müsse erhalten bleiben, um den Umgang weiterhin ausüben zu können.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 09.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 hinsichtlich der seitens des Beklagten für die Fahrtkostenerstattung als Berechnungsgrundlage zugrundegelegten Kilometerpauschale von 20 Cent pro Kilometer aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Fahrtkostenerstattung als Berechnungsgrundlage für die Kilometerpauschale einen Betrag von mindestens 30 Cent pro Kilometer zugrundezulegen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 06.09.2016 abgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit von Juni 2014 bis November 2014 keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts. Anspruchsgrundlage sei § 21 Abs. 6 S. 1, S. 2 SGB II. Bei den Aufwendungen eines Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechts handele es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf. Der Beklagte habe zu Recht für jeden tatsächlich zurückgelegten Kilometer die Pauschale iHv 0,20 EUR angesetzt. Der Kläger könne nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Zwar koste die Fahrt mit dem Auto bei 4 Fahrten x 192 Km = 758 km x 0,20 Cent = 153,60 EUR und liege damit über den Kosten für die Fahrt mit der Bahn (125 EUR pro Wochenende bei Nutzung eines Schöner-Wochenende, NRW- und Rheinland-Pfalz-Tickets). Die schnellste Verbindung für eine Fahrt im Nahverkehr dauere aber verbunden mit viermaligem Umsteigen wenigstens 4:19 Stunden, die PKW-Fahrt hingegen nur ca. 2:24 Stunden. Insgesamt 4 Stunden pro Hin- und Rück-Fahrt länger Zug fahren zu müssen, um lediglich 28,60 EUR pro Besuchs-Wochenende einzusparen, sei unzumutbar. Der Ansatz einer Pauschale von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert orientiere sich an § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG), auf den bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden könne. Die Pauschale berücksichtige nicht bloß die Kraftstoffkosten, sondern auch den fahrbedingten Verschleiß der Pkw-Nutzung. Der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch liege nach Angaben des Umweltbundesamtes bei 7,3 Liter pro 100 km. Ausgehend von einem Verbrauch von 10 Liter verblieben immer noch 0,07 EUR pro gefahrenem Kilometer für sonstige Betriebskosten des Fahrzeugs wie Öl, Reifen, Wartung usw ... Die Orientierung an Vorschriften wie § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, (JVEG), die mit 0,30 Euro pro Kilometer eine höhere Pauschale vorsähen, sei nicht geboten. Eine Abgeltung unter Einrechnung auch der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten sei hier nicht angezeigt. Leistungen nach dem SGB II dienten der aktuellen Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung oder -sicherung. Im Übrigen könne der Kläger z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzen. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gegen das ihm am 06.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.2016 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG müssten durch die Kilometerpauschale zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auch alle mit dem Pkw zusammenhängenden Kosten wie Versicherungen, Reparaturkosten, Verschleiß, Neuanschaffung, Treibstoff-kosten etc. abgedeckt werden. Dass eine Pauschale von 0,20 EUR dafür nicht ausreiche, entspräche wohl auch der Auffassung des SG. Es schließe nämlich die Berücksichtigung von Erhaltungs- und Unterhaltungskosten sowie Versicherungsbeiträgen etc. bei der Bemessung der Kilometerpauschale aus und gelange so zur Kilometerpauschale von 0,20 EUR. Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts handele es sich mit dem BSG um einen besonderen Bedarf, weil diese nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag beträfen, sondern eine spezielle Situation darstellten. Denn die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind sei dann mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden, wenn die Wohnorte aufgrund Trennung der Eltern weit voneinander entfernt lägen. Würde man nun lediglich die Kraftstoffkosten und ggfs. den Verschleiß zur Bemessung der Pauschale heranziehen und weitere notwendige Aufwendungen zum Erhalt bzw. Betrieb des Fahrzeugs außer Acht lassen, gelangte man im Ergebnis dazu, dass der Leistungsempfänger sich irgendwann die Fahrten nicht mehr leisten könne, weil er nicht länger in der Lage sei, das Auto zu erhalten, zu warten oder zu versichern. Das würde das Umgangsrecht des Leistungsempfängers mit seinem Kind als Ausschnitt des Elternrechts gem. Art. 6 Grundgesetz (GG) einschränken oder gar aufheben. Er wäre im Ergebnis nicht mehr in der Lage, sein Kind regelmäßig zu sehen. Gerade hier, wo Vater und Kinder fast 200 km voneinander entfernt wohnten und eine Zugfahrt erheblich länger dauere als die entsprechende Autofahrt, käme die Zahlung einer derart geringen Kilometerpauschale im Ergebnis einer erheblichen Einschränkung bzw. letztlich einem Ausschluss des Umgangsrechts gleich. Der Erhalt des Fahrzeugs sei unerlässliche Voraussetzung dafür, dass überhaupt das Umgangsrecht regelmäßig wahrgenommen werden könne. Könne z.B. der Leistungsempfänger seinen Wagen wegen fehlender finanzieller Mittel nicht mehr reparieren lassen, habe er schlicht keine Möglichkeit mehr, die Kinder am Wochenende zu sich zu holen. Zutreffend stelle das SG zwar fest, dass Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nicht der Vermögensbildung oder -sicherung dienten. Gehe es jedoch um die Erstattung der Fahrtkosten zur Wahrnehmung und Sicherung des Umgangsrechts mit den weit entfernt lebenden Kindern, müssten wegen des Grundrechts aus Art. 6 GG von Seiten des Jobcenters auch solche Aufwendungen durch die öffentliche Hand übernommen werden. Eine andere Möglichkeit, die Wahrnehmung des Umgangsrechts in solchen Fällen zu sichern, sei nicht ersichtlich. In Fällen, in denen es um Vermögensbildung der Leistungsbezieher gehe, z.B. wenn diese eine neue Waschmaschine, Winterbekleidung o.ä. benötigen und die Behörde einen unabweisbaren Bedarf feststelle, könne der Leistungsträger nach § 23 Abs.1 S.2 SGB II ein Darlehen bewilligen. Bei einem längerfristigen Bedarf wie der Erstattung von Fahrtkosten sei dies jedoch nicht mehr möglich. Mithin bleibe hier nur die Möglichkeit, zwecks Sicherung des Umgangsrechts die Pauschale auf 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer für die Hin- und Rückfahrt zu erhöhen, um die für das Fahrzeug anfallenden Kosten vollumfänglich abzudecken. Das BSG habe schließlich noch nie ausdrücklich Stellung zu der Frage bezogen, in welcher Höhe die Kilometerpauschale tatsächlich angemessen sei. Im Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 stelle es sogar fest, dass 0,20 EUR "jedenfalls nicht zu hoch gegriffen" seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass auch das BSG eine höhere Kilometerpauschale für angemessen halten könnte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2016 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 zu verurteilen, die Bescheide vom 01.09.2014 und 10.03.2015 teilweise zurückzunehmen und ihm einen Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechtes auf der Grundlage einer Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die nach dem SGB II angemessene Höhe des Mehrbedarfs bestimme sich im Einzelfall nach der kostengünstigsten, aber auch zugleich wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung. Das spreche hier für § 5 Abs. 1 BRKG als Maßstabe mit einer Pauschale von 0,20 EUR. Das BSG habe im Übrigen in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf neben der Alg II-VO auch das BRKG herangezogen werden könne (BSG Urteil vom 11.12.2012 -: B 4 AS 27/12 R). Die Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer sei weder erforderlich, nachgewiesen noch durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. Die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer würden auch ohne Wahrnehmung des Umgangsrechts fällig. Diese Kosten könnten nicht durch Erhöhung der Pauschale von 0,20 EUR auf 0,30 EUR je Kilometer subventioniert werden. Des Weiteren berücksichtige der Beklagte die Kfz-Versicherungsbeiträge sowie eine allgemeine Versicherungspauschale bereits bei der Einkommensbereinigung, so dass die doppelte Berücksichtigung durch Erhöhung der Pauschale auf 0,30 EUR auszuschließen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 09.06.2016 die Klage abgewiesen. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 09.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte den Bescheid vom 10.03.2015, mit dem die Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 endgültig festgesetzt worden waren und sich die Bescheide vom 01.07.2014 und 09.01.2015 über die Gewährung vorläufiger Leistungen (Vorschuss) erledigt hatten, teilweise zur Höhe des Regelbedarfs (s. BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R - juris) zurückgenommen. Er hat ihm unter Berücksichtigung der Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.11.2014 einen höheren Bedarf in Höhe von 921,60 EUR zuerkannt. Damit hat er nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Umstand Rechnung getragen, dass er bei Erteilung des (endgültigen) Bewilligungsbescheides einen (Mehr-)Bedarf nicht berücksichtigt, das Recht unrichtig angewandt hat und deshalb dem Kläger höhere (Sozial-)Leistungen zu Unrecht nicht gewährt worden sind. Einen über den zuerkannten Bedarf hinausgehenden (Mehr-)Bedarf kann der Kläger aber nicht für sich beanspruchen.

Dem Kläger waren durch Bescheid vom 10.03.2015 für die Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2014 ein Regelbedarf von 136,11 EUR und Kosten der Unterkunft i.H.v. 153,14 EUR zuerkannt worden. Sie errechneten sich aus einem Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1310,51 EUR, hierin eingeschlossen ein Mehrbedarf seiner Partnerin für Schwangerschaft i.H.v. 60,01 EUR sowie ein solcher für Energie Warmwasser i.H.v. 22,50 EUR (Kläger und Partnerin jeweils 8,12 EUR; Kinder der Partnerin jeweils 3,13 EUR). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 860 EUR (Grundmiete 598 EUR; Nebenkosten 132 EUR; Heizung 130 EUR). Neben Kindergeld für ein Kind (184 EUR) sowie Kindergeld und Unterhalt für das andere Kind (184 EUR, 272 EUR) wurde als Einkommen des Klägers ein Betrag von 1168,91 EUR berücksichtigt, errechnet aus 2057,68 EUR Nettoeinkommen aus Arbeitnehmertätigkeit von dem abgesetzt wurden 15,33 EUR (Werbungskosten), 582 EUR (Kindesunterhalt), 31,64 EUR (Kfz-Versicherung), 30 EUR (Pauschale) sowie 230 EUR (Freibetrag auf das Erwerbseinkommen). Bei seiner Partnerin wurde in der Gesamtberechnung ebenfalls eine Pauschale von 30 EUR in Abzug gebracht.

Neben dem Regelbedarf i.H.v. 136,11 EUR (§ 19 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) standen dem Kläger auch die zur Ausübung des Umgangsrecht allein geltend gemachten Fahrtkosten als Mehrbedarf dem Grunde nach zu. Rechtsgrundlage ist, darauf hat auch das Sozialgericht zutreffend abgestellt, § 21 Abs. 6 S. 1, 2 SGB II (s. auch BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R, juris Rn. 16; vgl. BT-Drucks. 17/1465, S. 9); auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Höhe der Fahrkosten wird hier nicht von vorneherein schon durch die (niedrigeren) Kosten bei Inanspruchnahme des ÖPNV beschränkt. Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe eines Mehrbedarfs, d.h. einer Härteleistung für die Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall zu bestimmen (vgl. auch BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn 107; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05. 2014 - L 3 AS 1895/14 ER-B; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Der Kläger kann nach dieser Maßgabe auf die Kosten des ÖPNV als kostengünstigste Alternative und Obergrenze deshalb nicht verwiesen werden, weil die Kinder - damals 9 und 11 Jahre alt - zu jung waren, um zuverlässig allein die Strecke von L nach Hemer mit einer Fahrzeit von weit über vier Stunden und viermaligen Umsteigen zurückzulegen (vgl. BayLSG Beschluss vom 25.06.2010 - L 7 AS 404/10 B ER; s. Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - L 6 AS 1097/10 B). Vor diesem Hintergrund war die Inanspruchnahme eines PKW und nicht des ÖPNV gerechtfertigt. Bei Reise mit Zug und Bahn wäre zum Zwecke einer Ersparnis von 28,60 EUR und damit weniger als 20 Prozent der zuerkannten Kosten jeder Kontakt zeitlich um mindestens vier Stunden unzumutbar verkürzt worden, da die Fahrzeit mit PKW pro Strecke rund zwei Stunden kürzer ist.

Die Fahrkosten für die Inanspruchnahme des PKW hat der Beklagte zutreffend auf der Grundlage der Kilometerpauschale von 0,20 EUR nach § 5 Abs. 1 BRKG ermittelt.

Auf diese Kilometerpauschale kann bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden (BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vgl. auch BT-Drucks. 17/1465, S. 9). Denn dieser Pauschalbetrag setzt anders als § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der tatsächlich zurückgelegten Strecke und damit am tatsächlichen Bedarf an. Er berücksichtigt anders als § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG über die Wegstrecke hinaus nicht etwa auch noch Anschaffungs- und/oder Unterhaltungskosten. In der Erfassung grundsätzlich nur der tatsächlich notwendigen Kosten bietet die Kilometerpauschale des § 5 Abs. 1 BRKG im Ausgangspunkt die notwendige Übereinstimmung mit der Ausrichtung des SGB II, dessen Leistungen grundsätzlich nur der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung oder -sicherung dienen.

Die Pauschale in dieser Höhe (0,20 EUR/km) bildet die Aufwendungen, die bei Inanspruchnahme eines PKW anfallen/erforderlich sind, um eine bestimmte Wegstrecke zurückzulegen, zuverlässig, jedenfalls aber nicht zu niedrig ab. Diese Aufwendungen werden wesentlich durch die sog verbrauchsabhängigen Kosten für Kraftstoff, ggfs auch Öl geprägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der PKW des Klägers angesichts des Alters und der Laufleistung (Renault Scenic Bj. 2001 267.000 km) einen höheren Ölverbrauch als jüngere gebrauchte PKW hatte, sind die Verbrauchskosten doch sicher gedeckt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, wurde die Kilometerpauschale bei einem durchschnittlichen Benzinverbrauch von 10 Liter/100 km nur zu rund 2/3 Drittel ausgeschöpft. Tatsächlich lag der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch aber nach den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Daten nur bei 7,3 Liter/100 km. Auch der Wagen des Klägers (Renault Scenic Bj. 2001 267.000 km) erreicht als Benziner nach Werksangaben - als Durchschnittsverbrauch in allen Motorvarianten - nicht 10 Liter; einen höheren Verbrauch hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Treibstoffpreis lag im Jahr 2014 bei durchschnittlich 1,47 EUR pro Liter Superbenzin. Erst bei einem Verbrauch von knapp 14 Liter/100 km aber wäre die Kilometerpauschale von 0,20 EUR in dem hier in Rede stehenden Zeitraum allein durch Kraftstoff aufgebraucht gewesen.

Bei einem Verbrauch von 10 Liter/100 km erhält der Kläger allein für die hier abgerechneten 6 Termine bereits rund 300 EUR, bei einem Verbrauch von 7,3 Liter/100 km 450 EUR über die Kosten für den Kraftstoff, um die Wegstrecke zwischen Hemer und L wie angegeben zurückzulegen (4 x 192 km pro Kontakt). Dies entspricht pro Kontakt einem frei verwendbaren Betrag zwischen 50 EUR und 75 EUR. Damit wären auch verbrauchsabhängige Ölkosten umfasst.

Die Pauschalierung ist schließlich nicht nur ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung der tatsächlichen Kosten und Vorschusszahlung, es bietet gerade mit Blick auf - wie hier - öfter anfallenden Bedarf auch für den Leistungsberechtigten Planungssicherheit.

Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Kosten für Versicherungen, Wartung, Reparatur, Verschleiß, Reifen und Rücklagen für Ersatzbeschaffung sind nicht den Fahrkosten zuzurechnen. Denn Fahrkosten als Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II sind im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts nur die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Entfernung zwischen zwei Orten zu überwinden. Dies sind bei Inanspruchnahme eines PKW im Kern nur die Kraftstoffkosten, ggfs auch Ölkosten.

Die Übernahme der Betriebs-, Unterhaltungs- und Wiederbeschaffungskosten durch den Beklagten über die Zahlung einer höheren Kilometerpauschale von 0,30 EUR ist auch nicht zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Kosten nicht schon (anteilig) durch die o.a. frei verwendbaren Beträge pro Kontakt abgedeckt sind, die sich bei lediglich monatlichem Kontakt schon auf 600 EUR bis 900 EUR pro Jahr summieren. Der Besitz eines eigenen funktionstüchtigen PKW ist aber nicht notwendige Voraussetzung, um das Umgangsrecht auszuüben. Steht ein eigener PKW nicht zur Verfügung, sind Alternativen zu entwickeln, die genauso nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung zu bestimmen sind (s.o.). Immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls wäre hier eine denkbare Alternative die Inanspruchnahme von kostengünstigen Mietwagen, später ggfs. die Nutzung etwa des Überland-Reisebus-Angebots oder auch - evtl. für Teilstrecken - von Mitfahrgelegenheiten. Damit wäre die Ausübung des Umgangsrechtes grundrechtskonform gesichert, ohne dass über die tatsächlichen Fahrkosten hinaus der konkret genutzte PKW mit Mitteln des SGB II als Vermögenswert für die private Inanspruchnahme im Übrigen finanziert werden müsste (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 3 AS 1895/14 ER-B; s. auch BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn 1, 2 SGG) hat der Senat nicht gesehen.
Rechtskraft
Aus
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