L 4 SO 119/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 126/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 119/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 49/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Bewilligungsbescheids, mit dem "laufende Leistungen" der Sozialhilfe "zunächst nur für einen Monat" zuerkannt werden.

2. Zur Reichweite der Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 geändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger unbefristet monatlich 58,60 EUR zu zahlen. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000 EUR wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Reichweite eines Bewilligungsbescheids des Beklagten.

Der 1953 geborene Kläger und seine Ehefrau erhielten von dem Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Rückwirkung für die Zeit ab Juni 2003 wurde dem Kläger zusätzlich eine Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 58,80 EUR pro Monat zuerkannt. Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 2004 "ab Monat Dezember 2004 mtl." neben dem Regelsatz die "PKW.-Pauschale". Für die Monate Januar und Februar 2005 erhielt der Kläger dann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Ab März 2005 bezog der Kläger zeitweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Unter dem 15. Februar 2005 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII Kapitel 6 Eingliederungshilfe". Der Text des Bescheids lautet:
"Sehr geehrter Herr A.,
unter Berücksichtigung Ihrer geänderten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse haben wir die laufenden Leistungen in Form von
Kapitel 6 Eingliederungshilfe Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) für die nachfolgend aufgeführten Personen:
A., 1953 neu berechnet. Nach dieser Berechnung haben Sie folgenden Anspruch auf Sozialhilfe für den Monat 2/2005: 58,60 EUR
Der Betrag für den Monat Februar wurde Ihnen bereits im Rahmen der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt.
Allgemeine Hinweise:
Allgemeines:
Die bewilligte(n) Leistung(en) wird (werden) zunächst nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt gewährt, dass sich die vom Hilfesuchenden bzw. Leistungsempfänger angegebenen und der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht ändern. Tritt keine Änderung ein, so erfolgt ohne Antrag aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der bisher bewilligten Leistung(en) in der in diesem Bescheid und seinen Anlagen angegebenen Höhe. Treten jedoch Änderungen in den Verhältnissen ein und erfolgt dadurch eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Zahlung, so ist diese zu erstatten, soweit sie der Hilfesuchende/Leistungsempfänger zu vertreten hat."

Bis einschließlich Februar 2005 zahlte der Beklagte die Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 58,80 EUR bzw. 58,60 EUR pro Monat an den Kläger aus. Danach erbrachte er keine weiteren Zahlungen für diesen Zweck.

Mit einem (an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gerichteten und von dort an den Beklagten weitergeleiteten) Schreiben vom 12. Juli 2007 beantragten der Kläger und seine Ehefrau eine (Weiter-)Gewährung der Kraftfahrzeughilfe für u.a. Spazierfahrten, Verwandtenbesuche und Besuche kultureller Veranstaltungen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2007 ab, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 als unbegründet zurück.

Ein u.a. wegen der Kraftfahrzeughilfe beim Sozialgericht Kassel am 23. September 2008 unter dem Aktenzeichen eingeleitetes Klageverfahren endete durch Rücknahme durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Dezember 2008.

Einen weiteren Antrag auf Gewährung der Kraftfahrzeughilfe stellte der Kläger beim Beklagten am 18. Februar 2009. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag ab. Der Kläger legte hiergegen am 19. Juni 2009 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wiederum als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 28. September 2009 erklärte der Kläger, er halte den Entzug der PKW-Kostenpauschale für ungerechtfertigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2010 mahnte der damalige Bevollmächtigte des Klägers die monatliche Zahlung der 58,60 EUR an. In der Folgezeit kam es zu umfangreicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten; ein von dem Beklagten vorgeschlagener außergerichtlicher Vergleich kam nicht zustande. Mit Schreiben vom 2. August 2013 machte der Kläger erneut Ansprüche auf eine Kraftfahrzeughilfe geltend. Auf die Anfrage des Beklagten hin, ob hiermit ein Neuantrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe gestellt worden sei, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2013, er brauche keinen Neuantrag zu stellen, da er die gewünschte Kraftfahrzeughilfe bereits ab der amtsärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 2003 zugesprochen bekommen habe.

Am 30. Dezember 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab März 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 58,60 EUR als Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nachzuzahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe den Bescheid über die Gewährung der Eingliederungshilfe vom 15. Februar 2005 nie aufgehoben, aber dennoch ab März 2005 keine Leistungen mehr erbracht. Die bereits zuvor bewilligte Hilfe sei unbefristet gewesen und nur der Höhe nach neu berechnet worden. Auch der am 12. Oktober 2007 vom Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid stelle keine Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2005 dar. Zwar könne es sein, dass der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geprüft habe, ob die Voraussetzungen der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe vorliegen würden. Nicht geprüft worden sei allerdings, ob die seinerzeit getroffene Entscheidung aufgehoben werden könne. Im Übrigen lasse sich ein Anspruch auf die begehrten Eingliederungshilfeleistungen auch aus dem Gutachten des Dr. med. D. vom 10. Juni 2014, welches in dem Gerichtsverfahren Az. S 10 SB 130/13 eingeholt worden sei, herleiten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, die wiederholt vom Kläger gestellten Anträge auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe seien letztlich 2007 und 2009 mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheiden abgelehnt worden. Eine 2010 vorgeschlagene vergleichsweise außergerichtliche Einigung sei nicht zustande gekommen.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 26. Juni 2014 zur Zahlung von 58,60 EUR monatlich für die Zeit von März 2005 bis Oktober 2007 verurteilt. Insoweit sei die erhobene Leistungsklage zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch beruhe auf dem Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005 über die Gewährung von monatlichen Eingliederungshilfeleistungen. Denn der als Dauer-Verwaltungsakt (bis zur Änderung der Verhältnisse) auszulegende Bescheid vom 15. Februar 2005 entfalte noch bis zum (bestandskräftigen) Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2007 seine Wirksamkeit. Erst mit dieser Entscheidung habe der Beklagte (erneut) über die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe entschieden und diese verneint. Er habe damit zugleich (aber eben auch erst dann) die Wirksamkeit des Bescheids vom 15. Februar 2005 beendet. Unstreitig sei dem Kläger Kraftfahrzeughilfe in monatlichem Umfang von 58,60 EUR bewilligt worden. Unstreitig sei ferner, dass der Kläger diese Leistung ab März 2005 nicht mehr erhalten habe, obwohl der Bescheid vom 15. Februar 2005 durch den Beklagten (zunächst) nicht aufgehoben worden sei. Zwar bewillige der Bescheid vom 15. Februar 2005 ausdrücklich nur Leistungen für den Monat Februar 2005. Aus den weiteren Formulierungen zur Fortgeltung des Bescheids bis zu einer Änderung der Verhältnisse sei jedoch zu entnehmen, dass die Wirksamkeit des Bescheids ohne weitere Antragstellung unbefristet und damit auf Dauer angelegt gewesen sei. Dies gelte jedenfalls bis zu einer Änderung der Verhältnisse des Leistungsempfängers. Eine Änderung der Verhältnisse sehe das Gericht in der Entscheidung des Beklagten vom 12. Oktober 2007 über den Antrag des Klägers auf (Weiter-) Gewährung der Kraftfahrzeughilfe vom 12. Juli 2007, denn seinerzeit habe der Beklagte erstmals nach seiner Bewilligungsentscheidung vom 15. Februar 2005 die Voraussetzungen der Gewährung einer Eingliederungshilfe an den Kläger materiell-rechtlich überprüft und als nicht erfüllt angesehen. Der Widerspruchsbescheid sei auch bestandskräftig geworden. Die Wirksamkeit der Bewilligung habe daher nach Auffassung des Gerichts im Oktober 2007 geendet. Die Fortwirkung der Bewilligungsentscheidung vom 15. Februar 2005 und einen Leistungsanspruch von März 2005 bis zumindest Oktober 2007 sehe aber wohl letztendlich auch der Beklagte.

Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2014 (Eingangsdatum beim Sozialgericht Kassel) Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, nach wie vor Anspruch auf die streitgegenständliche Kraftfahrzeughilfe zu haben. Daran ändere der Ablehnungsbescheid des Beklagten aus dem Jahr 2007 nichts, denn damals habe er lediglich an die ausbleibenden Zahlungen erinnert.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
1. das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 abzuändern und den Beklagten verurteilen, an den Kläger unbefristet monatlich 58,60 EUR zu zahlen, sowie darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung 2. den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR an den Kläger zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Er rügt die Unzulässigkeit der Klageerweiterung und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat war berechtigt, seine Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2017 zu treffen, obwohl der Kläger in diesem Termin nicht vertreten war. Denn der Kläger war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die erst im Laufe des Berufungsverfahrens erhobene Schmerzensgeldklage war als unzulässig abzuweisen. Bei dieser Klageerweiterung handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG, weil sie mit einer Änderung des Klagegrundes einhergeht und daher kein Fall einer Privilegierung nach § 99 Abs. 3 SGG vorliegt. Denn der Kläger stützt seine Forderung auf einen abweichenden Lebenssachverhalt, das gesamte Handeln des Beklagten in der Vergangenheit (insbesondere die fehlende Erfüllung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche) und nicht – wie die ursprüngliche Klageforderung – auf den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005. Eine solche Klageänderung ist zwar gem. § 153 Abs. 1 SGG grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 12). Hier fehlt es indes am Vorliegen der dafür in § 99 Abs. 1 SGG aufgestellten Voraussetzungen. Denn der Beklagte hat nicht in die Änderung der Klage eingewilligt und der Senat hält sie auch nicht für sachdienlich. Bei seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung hat er sich davon leiten lassen, dass er letztlich ohnehin nicht selbst zur Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung befugt wäre, weil es sich dabei um einen Amtshaftungsanspruch handelt, für den in Art. 34 Satz 3 Grundgesetz der ordentliche Rechtsweg vorgesehen ist. In einer solchen prozessualen Situation ist die neue Klage nach Ansicht des Senats zur Klarstellung als unzulässig abzuweisen (ebenso z.B. Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 99 Rn. 62; Pawlak in Hennig, SGG, § 99 Rn. 45; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, § 91 VwGO Rn. 89; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 263 Rn. 11).

Zulässiger Streitgegenstand ist demnach allein die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2014, mit der er sein bereits dort klageweise geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt. Das ausschließlich vom Kläger angefochtene Urteil war abzuändern, weil die Berufung zulässig und begründet ist.

Das Rechtsmittel ist gem. § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, denn die Berufung betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Der Kläger ist rechtsmittelberechtigt, denn er ist durch das Urteil des Sozialgerichts beschwert. Eine Beschwer des Klägers liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, das er beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 143 Rn. 6). Zwar enthält der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung nicht den üblichen Passus "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."; der Senat entnimmt dem Urteil aber im Wege der Auslegung die teilweise Klageabweisung. Denn der Tenor der Entscheidung ist hinter dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers zurückgeblieben: Während der Kläger eine fortdauernde monatliche Zahlung von 58,60 EUR "ab März 2005" begehrt hat, hat das Sozialgericht den Beklagten lediglich zur Leistungsgewährung "von März 2005 bis Oktober 2007" verurteilt. Wie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, zeigen, lag darin auch eine bewusste Entscheidung. Denn die zeitliche Beschränkung wird eigens begründet; das Sozialgericht erläutert, warum es der Ansicht ist, dass "im Oktober 2007" die "Wirksamkeit der Bewilligung endete" (Seite 6 des Urteils).

Schließlich hat der Kläger die Berufung form- und fristgerecht erhoben.

Die Berufung ist auch begründet, denn die vom Kläger vor dem zuständigen Sozialgericht erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht eine echte Leistungsklage als statthaft angesehen. Sie ist in § 54 Abs. 5 SGG für den Fall vorgesehen, dass die Verurteilung zu einer Leistung begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt nicht mehr zu ergehen hatte. Auf diese Weise kann ein bereits durch einen Verwaltungsakt Begünstigter seinen Anspruch titulieren (siehe BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 26/09 R, SozR 4-1200 § 53 Nr. 3, juris Rn. 15 m.w.N.).

Vor der Erhebung der isolierten Leistungsklage war kein Vorverfahren durchzuführen; der Kläger hatte auch keine Klagefrist einzuhalten.

Die am 30. Dezember 2013 erhobene Leistungsklage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger am 16. Dezember 2008 durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Sozialgericht Kassel die dort unter dem Aktenzeichen anhängige Klage zurückgenommen hat. Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertreten, dass "nach der Klagerücknahme, die den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand nicht erhoben werden kann" (so wörtlich BSG, Beschluss vom 27. September 1983 – 8 BK 16/82, SozR 1500 § 102 Nr. 5; vgl. ferner etwa Eschner, in: Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 102 Rn. 16; Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 18). Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Kläger die ursprüngliche Klage auf Anregung des Gerichts zurückgenommen hat (ebenso BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 101/10 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 8 unter Hinweis auf BSGE 57, 184, 185). Denn die Klagerücknahme lässt als Prozesshandlung den materiellen Anspruch unberührt, wenn ihr nicht ausnahmsweise im Wege der Auslegung ein Verzicht entnommen werden kann (so auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 11). In seiner privatschriftlichen Klageschrift vom 23. September 2008 hat der Kläger neben zahlreichen anderen Gegenständen auch die von ihm begehrte Kraftfahrzeughilfe benannt und auf die entsprechenden Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 23. November 2004 und vom 15. Februar 2005 verwiesen. Allerdings haben weder der Beklagte noch das Sozialgericht Kassel darin seinerzeit eine Leistungsklage erblickt. Vielmehr ist der Schriftsatz des Klägers als mangels Vorverfahrens unzulässige Klage oder als bloße Stellungnahme zu den damals bereits zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren interpretiert worden. Einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts folgend hat der Kläger daraufhin die vermeintlich überflüssige Klage zurückgenommen. Dies schließt nach dem oben Gesagten eine neuerliche Rechtsverfolgung im Wege der Leistungsklage nicht aus.

Der Zulässigkeit des Klageantrags steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger auch Leistungen geltend macht, die erst in der Zukunft fällig werden. Denn bei den streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen handelt es sich sowohl um Geldforderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängig sind, als auch um wiederkehrende Leistungen, so dass gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 257, 258 Zivilprozessordnung ausnahmsweise auch auf deren künftige Entrichtung geklagt werden kann.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts steht der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 58,60 EUR dem Kläger gegen den Beklagten auch über den Monat Oktober 2007 hinaus zu. Der Kläger stützt sich insoweit zu Recht auf den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005. Diesem Verwaltungsakt lässt sich im Wege der Auslegung ein solcher Anspruch entnehmen, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger auch nach materiellem Recht die Gewährung derartiger Leistungen der Eingliederungshilfe verlangen könnte.

Zur Auslegung von Verwaltungsakten hat das Bundessozialgericht zuletzt Folgendes ausgeführt (Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256 ff. = SozR 4-2700 § 136 Nr. 6): "Bei der Auslegung von Verfügungssätzen iS des § 31 SGB X ist jedoch vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB) auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 f; BSG Urteil vom 16. November 1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr. 10 S 12). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung (BSG Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 8/07 R - juris RdNr. 12; BSG Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 RdNr. 15; vgl. BSG Urteil vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 99 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 12 f.; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 RdNr. 56) bzw. das objektivierte Empfängerverständnis (BSG Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr. 25; vgl. BSG Urteil vom 1. März 1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f. = SozR 2200 § 368a Nr. 5 S 10). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw durften (vgl BVerwG Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177, 179; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 RdNr. 54). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228)." Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger am 15. Februar 2005 laufende Leistungen der Eingliederungshilfe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 58,60 EUR monatlich auf unbestimmte Zeit zuerkannt hat. Dafür ist in erster Linie der Verfügungssatz des Verwaltungsakts maßgebend. Danach wurden seinerzeit die dem Kläger zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe lediglich neu berechnet. Dabei ergab sich eine geringfügige Änderung des monatlichen Zahlbetrags. Dagegen lässt sich dem Bescheidtext nicht entnehmen, dass sich auch am Rechtscharakter der dem Kläger bereits seit einiger Zeit monatlich zufließenden Kraftfahrzeughilfe etwas ändern sollte. Vielmehr wird die Zahlung der Pauschale sowohl in der Überschrift als auch im Einleitungssatz des Bescheids ausdrücklich als Erbringung von "laufenden Leistungen" bezeichnet. Dies ist letztlich für den Senat ausschlaggebend für die Einschätzung, dass es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005 nach objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben um einen Dauer-Verwaltungsakt handelt. Diesem Auslegungsergebnis stehen auch nicht die im Bescheidtext folgenden Hinweise entgegen, da diese nicht dem nach dem oben Gesagten maßgebenden Verfügungssatz des Verwaltungsakts zuzurechnen sind. Soweit sie sich auf diesen beziehen, indem sie die Bewilligung auf "zunächst nur einen Monat" beschränken, gilt im Ergebnis wegen der oben angeführten Unklarheitenregelung nichts Anderes. Denn der eine Monat wäre der Monat Februar 2005, für den die betreffende Leistung indes – wie im Bescheid ausdrücklich ausgeführt wird – ohnehin bereits zuvor ausgezahlt worden war. Wollte man die Geltungsdauer der Verwaltungsentscheidung auf diesen Zeitraum beschränken, wäre daher weder der folgende Änderungsvorbehalt verständlich noch würde es sich um "laufende Leistungen" der Eingliederungshilfe handeln. Ein objektiver Empfänger würde den Bewilligungsbescheid deshalb in dem oben genannten Sinn verstehen und den geänderten Betrag als monatliche Dauerleistung seinen weiteren Vermögensdispositionen zugrunde legen. Schließlich ergibt sich auch aus dem Hinweis auf eine stillschweigende monatliche Neubewilligung kein anderes Ergebnis; vielmehr zeigt dieser Passus gerade die Zukunftsgerichtetheit der Verfügung (vgl. dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – L 8 SO 70/08 ER, juris), so dass ein objektiver Empfänger sich dadurch in der Annahme bestätigt fühlen wird, ihm werde die Leistung weiterhin (lediglich in geänderter Höhe) gewährt und zwar bis auf Weiteres. Eventuell verbleibende Restzweifel gehen nach dem oben Gesagten zu Lasten der Behörde.

Die so verstandene Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids vom 15. Februar 2005 (vgl. § 77 SGG) besteht gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nach wie vor fort. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Der Beklagte hat bislang keinen auf § 45 SGB X oder auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheid erlassen, mit dem die laufenden Leistungen herabgesetzt oder vollständig entzogen worden wären. Eine solche Entscheidung lässt sich insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2007 entnehmen. Darin vertritt der Beklagte lediglich – wie im vorliegenden Verfahren – die Ansicht, materiell-rechtlich stehe dem Kläger kein Anspruch auf eine monatliche Kraftfahrzeughilfe zu. Dabei bezieht er sich ausdrücklich auf einen vom Kläger unter dem 12. Juli 2007 an den Landeswohlfahrtsverband gerichteten und von dort an den Beklagten weitergeleiteten Leistungsantrag. Dagegen geht der Beklagte in keiner Weise auf seinen Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2005 ein.

Die bestandskräftig gewordene Ablehnung des klägerischen Antrags vom 12. Juli 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2007 lässt sich auch nicht in eine Aufhebung des Dauer-Verwaltungsakts vom 15. Februar 2005 umdeuten. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Schon an diesen Grundvoraussetzungen für eine Konversion fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2007 ist an sich nicht fehlerbehaftet; er ist lediglich auf ein anderes Ziel gerichtet als eine Aufhebung der Bewilligung vom 15. Februar 2005. Der Beklagte hatte ersichtlich das alleinige Regelungsziel, den Leistungsantrag des Klägers vom 12. Juli 2007 zu bescheiden. Darüber hinaus ist eine Umdeutung einer Ablehnungsentscheidung in eine Aufhebung gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X unzulässig, denn dadurch würden Rechtsfolgen ausgelöst, die für den Betroffenen ungünstiger wären (so schon BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 33/07 R, SozR 4-1500 § 77 Nr. 1).

Der die Klageforderung stützende Dauer-Verwaltungsakt des Beklagten vom 15. Februar 2005 hat sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Die oben begründete Auslegung des Bescheids ergibt, dass die Leistung nicht befristet worden ist. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass die Wirkung des Verwaltungsakts wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Oktober 2007 geendet hat. Wie sich der Regelung des § 48 SGB X entnehmen lässt, führt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nicht ohne weiteres dazu, dass diese sich gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigen. Vielmehr hat der Gesetzgeber für diesen Fall die zuständige Behörde nur ermächtigt, ihren Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben, woran es hier nach dem oben Gesagten fehlt.

Wenn das Sozialgericht sein abweichendes Ergebnis auf den Vorbehalt in dem Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2005 stützt, wonach die laufenden Leistungen nur bis zu einer Änderung der Verhältnisse fortgezahlt werden, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen. Welche wirksamen Nebenbestimmungen ein Verwaltungsakt enthalten darf, lässt sich der Regelung des § 32 SGB X entnehmen. Der zitierte Passus ließe sich im Sinne des erstinstanzgerichtlichen Urteils als auflösende Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) interpretieren. Allerdings gilt auch für Nebenbestimmungen die Auslegungsregel, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (so wörtlich BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 105/85, BSGE 62, 32 ff., SozR 4100 § 71 Nr. 2). Der Beklagte hat seine Leistung indes nur unter den Vorbehalt gestellt, "dass sich die vom Hilfesuchenden bzw. Leistungsempfänger angegebenen und der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht ändern". Ob darin eine wirksame auflösende Bedingung liegt, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden (Bedenken begründen sich aus einer drohenden Umgehung des mit der Regelung des § 48 SGB X bezweckten Vertrauensschutzes). Denn zumindest sind die von dem Beklagten definierten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Beendigung seiner Leistungspflicht nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts erfüllen die 2007 erfolgte neuerliche materiell-rechtliche Prüfung der Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe durch den Beklagten, die Verneinung der Leistungsvoraussetzungen und die bestandskräftige Ablehnung eines Leistungsantrags nicht die Voraussetzungen des in dem Bescheid vom 15. Februar 2005 enthaltenen Vorbehalts. Dieser bezieht sich ausschließlich auf eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, über die sich der Kläger bei der Antragstellung erklärt hat. Dass dessen Angaben nachträglich unrichtig geworden wären, kann der Senat indes nicht feststellen. Dafür bieten die Sachverhaltsermittlungen des Beklagten und der Sachvortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte. Daher ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass eine eventuelle auflösende Bedingung zumindest (noch) nicht eingetreten ist.

Die monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers sind auch für den gesamten noch im Streit stehenden Zeitraum ab November 2007 durchsetzbar. Die von dem Beklagten erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Mai 2017 erhobene Einrede der Verjährung vermag daran nichts zu ändern. Dabei mag dahinstehen, ob die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) für einzelne der in der Zeit ab November 2007 entstandenen Forderungen bei Klageerhebung am 30. Dezember 2013 bereits verstrichen war. Dies erscheint durchaus zweifelhaft, weil zwischen den Beteiligten über längere Zeiträume Verhandlungen über die streitgegenständliche Kraftfahrzeughilfe schwebten, was für die Verjährung einen Hemmungstatbestand darstellt (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 203 BGB). Zumindest hat der Beklagte sein eventuelles Leistungsverweigerungsrecht aus § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nicht wirksam ausgeübt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe nur BSGE 74, 267, 269 f.; 79, 177, 181; 86, 182, 186), der sich der Senat ausdrücklich anschließt, setzt die Erhebung der Einrede der Verjährung durch einen Sozialleistungsträger eine pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 SGB I) voraus. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat seine Entscheidung nicht begründet; er hat auch nicht erkennen lassen, ob er sich seines Ermessensspielraums bewusst war. Er hat den Kläger vor seiner Entscheidung nicht angehört. Daher konnte er auch Gesichtspunkte, die gegen die Erhebung der Einrede sprechen (etwa das eigene Verschulden an der fehlenden Erfüllung oder die wirtschaftliche Bedeutung der Nachzahlung für den Kläger), nicht hinreichend berücksichtigen. Diese Ermessensfehler führen zur Unwirksamkeit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Quotelung berücksichtigt die Abweisung der im Berufungsverfahren erhobenen Schmerzensgeldklage.

Die in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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