L 7 AS 9/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 AS 1066/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 9/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 103/16 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Bewerbungskosten - in diesem Zusammenhang wendet er sich konkret gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung bei sogenannten "Online"-Bewerbungen.

Der Kläger beantragte am 7. Mai 2012 (Bl. 6 der Gerichtsakte) die pauschalierte Erstattung von Bewerbungskosten für insgesamt neun Bewerbungen im Zeitraum 18. Februar bis 27. März 2012. Mit Ausnahme der Bewerbung vom 4. März 2012 an die Kommunalen Betriebe in B-Stadt handelte es sich - nach Aktenlage - um per E Mail verschickte Bewerbungen. Darunter waren sechs Bewerbungen aus dem Zeitraum 18. Februar bis 11. März 2012 und weitere zwei Bewerbungen vom 17. März und 27. März 2012.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde am 15. September 2011 (Bl. 5 der Gerichtsakte) eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen - streitig ist in diesem Zusammenhang die Geltungsdauer der Vereinbarung. Auf Blatt 1 der Vereinbarung ist die Formulierung enthalten: "gültig bis 14. März 2012 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird." Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung enthält unter anderem folgende Vereinbarung: "Er (Anmerkung des Gerichtes: Beklagter) unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Ill), sofern Sie diese zuvor beantragt haben." Ziffer 2 enthält folgende Bestimmung: "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von drei Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 8 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Anschreiben, Absagen, Online-Bewerbungen/Ausdruck der E-Mail. ( ...)." Auf Bl. 2 drittletzter Absatz wird noch ausgeführt: "Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. ( ...)."

Den zeitlich anschließenden erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 15. Februar 2012 hob der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2012 (Bl. 18 der Gerichtsakte) wieder auf.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2012 (Bl. 7 der Gerichtsakte) bewilligte der Beklagte 5 Euro als Kostenerstattung und lehnte im Übrigen den Antrag vom 7. Mai 2012 ab. Seit dem 1. Dezember 2011 würden Kosten für Online-Bewerbungen nicht mehr erstattet werden. Den dagegen vom Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Bl. 8 der Gerichtsakte) eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 (Bl. 10 der Gerichtsakte) als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger mit einem beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 26. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz Klage.

Er trug im Wesentlichen vor, die Eingliederungsvereinbarung vom 15. September 2011 gelte - mangels wirksamer anderer Vereinbarungen - weiter. Diese Vereinbarung habe stets Bewerbungen im direkten Online-Verfahren vorgesehen. Der Beklagte habe nun aus rein fiskalpolitischen Gründen seine Praxis zur Kostenerstattung geändert. Ein Ermessen sei bei den Entscheidungen nicht ausgeübt worden. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit vom 10. April 2003 Bezug genommen, diese sei weiter anwendbar und nicht modifiziert worden. Elektronische Bewerbungen seien darüber hinaus auch nicht kostenfrei. Es entstünden Kosten für den Stromverbrauch der EDV-Anlage, das Modem, den Router und Scanner, ferner für den Drucker, die Beleuchtung und es fielen die monatlichen Gebühren für die lnternetanbindung an, daneben Telefon- und Portokosten, da die geforderten Nachweise vom Beklagten ein Ausdrucken der Mailaktivitäten notwendig machten. Ein Grund, weshalb die bisher stets erbrachten Leistungen nunmehr generell wegfallen sollten, sei nicht erkennbar. Der Kläger gehe davon aus, dass das dem Beklagten eingeräumte Ermessen auf null reduziert sei.

Nachfolgend erließ der Beklagte auf entsprechende Anträge des Klägers Erstattungsbescheide vom 20. Juni 2012, 1. November 2012, 28. März 2013, 5. Juni 2013, 19. August 2013, 2. Oktober 2013, 6. November 2013, 17. Dezember 2013 und 26. Mai 2014, die jeweils angefochten wurden wegen der Nichtberücksichtigung einer Bewerbungskostenpauschale für Online-Bewerbungen. Zu den Bescheiden vom 6. November 2013, 17. Dezember 2013 und 26. Mai 2014 stellte der Kläger außerdem in Frage, ob es sich tatsächlich um Online-Bewerbungen bei den abgelehnten Leistungen gehandelt habe. Die Widersprüche des Klägers wurden als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 6. September 2012, Bl. 23 der Gerichtsakte, vom 3. Januar 2013, Bl. 35 der Gerichtsakte, vom 26. April 2013, Bl. 41 der Gerichtsakte, vom 10. Juli 2013, Bl. 51 der Gerichtsakte, vom 24. September 2013, Bl. 62 der Gerichtsakte, vom 12. November 2013, Bl. 71 der Gerichtsakte, vom 26. November 2013, vom 13. Januar 2014, Bl. 78 der Gerichtsakte und vom 23. Juni 2014, Bl. 94, der Gerichtsakte).

Der Kläger erweiterte seine Klage jeweils um den entsprechenden Widerspruchsbescheid. Die mit Schriftsätzen vom 14. September 2012 und 15. Januar 2013 (BI. 20/32 der Gerichtsakte) gestellten Anträge des Klägers, die Erstattungsbescheide vom 20. Juni 2012 und vom 1. November 2012 betreffend, trennte das Gericht ab und führte sie in den Verfahren S 2 AS 1363/12 bzw. S 2 AS 103/13 weiter.

Der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom 16. August 2012, gültig vom 16. August 2012 bis 15. Februar 2013, enthält unter Ziffer 1 folgende Bestimmung: "Er (der Beklagte) kann Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für zielführende schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB Ill unterstützen, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. Maximal 260 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. Für Online-/E-Mail-Bewerbungen werden keine Kosten erstattet. ( ...)".

Die Eingliederungsvereinbarung vom 27. März 2013, gültig vom 27. März 2013 bis 9. November 2013, enthält unter Ziffer 1 folgende Bestimmung: "Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III aus dem Vermittlungsbudget. Bewerbungskosten können in der Regel bis zu einem Höchstbetrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. Je nachgewiesener postalisch versandter Bewerbung können pauschal 5 Euro erstattet werden. Die Leistung muss gesondert beantragt werden. ( ...)."

Der Kläger beantragte,
1. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012, zu verurteilen, 40 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 7. Mai 2012 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen (und) festzustellen, dass die grundsätzliche Nichterstattung von Kosten unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken erfolgte Bewerbungen (Online/Email-Bewerbungen) ab 1. Dezember 2011 durch den Beklagten rechtswidrig ist.

2. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2013, zu verurteilen, 100 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 2. Januar 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

3. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013, zu verurteilen, 80 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 22. Mai 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

4. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013, zu verurteilen, 120 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 8. August 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

5. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013, zu verurteilen, 15 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 22. September 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

6. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 6. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013, zu verurteilen, 40 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 31. Oktober 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

7. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014, zu verurteilen, 25 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 28. November 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

8. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014, zu verurteilen, 80 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 26. März 2014 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

Dem trat der Beklagte entgegen.

Das Gericht trennte im Termin der mündlichen Verhandlung die Klageanträge unter Ziffer 6, 7 und 8 ab und führte diese unter eigenen Aktenzeichen (S 2 AS 1823/14, S 2 AS 1824/14 und S 2 AS 1825/14) fort.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 verurteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012, an den Kläger 30 Euro weitere Bewerbungskosten zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Klage sei nur im tenorierten Umfang begründet.

Das Gericht habe über die - als Klageerweiterung in das Verfahren eingebrachten - Anträge zu Ziffer 2 bis 5 entscheiden können, denn darin liege eine objektive Klagehäufung nach § 56 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Nachdem das Gericht die Klageanträge zu Ziffer 6 bis 8 abgetrennt habe, sei über diese Anträge nicht mehr zu entscheiden gewesen.

Der Kläger habe, unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, einen Anspruch auf 30 Euro weitere Bewerbungskosten. In diesem Umfang erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe der pauschalen Abgeltung von 5 Euro pro Bewerbung sei, den Zeitraum bis zum 14. März 2012 betreffend, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. September 2011 enthaltene Unterstützungszusage durch den Beklagten. Nach Ziffer 1 der Vereinbarung unterstütze der Beklagte die Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB Ill, sofern er diese zuvor beantragt habe.

Die Formulierung "Übernahme von nachgewiesenen Kosten" lege zunächst nahe, dass nur solche Kosten erstattungsfähig sein sollten, die auch tatsächlich und nachweislich verauslagt wurden. Das Gericht sei indes der Auffassung, dass die Formulierung im Kontext der bereits bis einschließlich Februar 2012 getroffenen Verwaltungsentscheidungen auszulegen ist. Zuletzt mit Bescheiden vom 18. Juni 2012 Bewerbungen im Februar 2012 betreffend - habe der Beklagte pauschal auch für Online-Bewerbungen, ohne Nachweis, eine Pauschale von 5 Euro anerkannt. Bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am 15. September 2011 durfte der Kläger davon ausgehen, dass er - nach bisheriger Verwaltungspraxis und mangels ausdrücklicher abweichender Regelung in der Vereinbarung - ohne tatsächlichen Einzelnachweis entstandener Kosten für jede schriftliche Bewerbung (ohne Ausnahme einer Online-Bewerbung) die "Pauschale" von 5 Euro pro Bewerbung erhalten würde. Dies jedenfalls für die Dauer der Eingliederungsvereinbarung bis zum 14. März 2012.

Die so verstandene Zusage des Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung stelle im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eine Zusicherung dar und bildet die Anspruchsgrundlage für die beantragte Kostenübernahme der Bewerbungen, die in den Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung fielen (dazu auch Kador, in: Eicher SGB II-Komm., § 15 Rdnr. 38). Bis zum 14. März 2012 waren daher für sechs weitere Online-Bewerbungen pauschal 5 Euro - insgesamt 30 Euro - an Kosten zu übernehmen. In diesem Umfang sei der Bescheid vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 abzuändern.

Für Bewerbungen, die nach Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung vom 15. September 2011 getätigt wurden, bestehe indes kein Anspruch.

Zunächst könne auf die Kostenzusage der Eingliederungsvereinbarung nicht zurückgegriffen werden. Die Vereinbarung verliere zum 14. März 2012 - mit Ablauf ihrer Geltungsdauer - ihre Gültigkeit. Dies entspreche § 15 Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB II. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach eine Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiter Rechtswirkungen entfalten könnte, unabhängig davon, ob anschließend eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werde oder nicht.

Der zeitlich nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt umfasse erst den Zeitraum ab 16. August 2012.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften.

Als Anspruchsgrundlage komme § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 45 Absatz 1 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) SGB Ill in Betracht. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II könne die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit neben den Leistungen nach § 35 des Dritten Buches weitere im SGB Ill geregelte Leistungen erbringen. Dazu gehörten nach § 45 Absatz 1 SGB Ill auch Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen.

§ 45 Absatz 1 SGB Ill a.F. laute: "Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird."

Bei diesen Leistungen handele es sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um Ermessensleistungen. Einen Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehe nicht. Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung sei jedoch zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Normen; hier § 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Absatz 1 SGB Ill.

Bei den vom Kläger geltend gemachten - nicht nachgewiesenen - Kosten für den Stromverbrauch der EDV-Anlage, das Modem, den Router und Scanner, ferner für den Drucker, die Beleuchtung und die monatlichen Gebühren für die lnternetanbindung, sowie Telefonkosten, handele es sich in sachlicher Hinsicht nicht um Bewerbungskosten.

Hierzu zählten sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang zu der Erstellung sowie der Versendung von Bewerbungsunterlagen stünden. Übernahmefähig seien beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten. Nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung einer Bewerbung stünden Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen. Diese Mittel würden auch unabhängig von der Erstellung einer konkreten Bewerbung eingesetzt. Sie stellten daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne dar (dazu VG Bremen, Urteil vom 24.9.2007 - S 8 K 2723/06 m.w.N., SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.7.2011 – Az. S 5 AS 607/10 und vom 2.8.2012 – Az. S 5 AS 48/12). Vielmehr würden die Kosten unter anderem für Telefon, Strom und Internet durch die dem Kläger gewährte Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt.

Soweit der Kläger Portokosten vortrage, die entstanden seien, weil er einen E-Mail-Ausdruck als Bewerbungsnachweis an den Beklagten habe versenden müssen, seien dies bereits keine Kosten, die für eine Bewerbung entstanden seien, sondern vielmehr Kosten in Zusammenhang mit den Obliegenheiten des Klägers, nachträglich Bewerbungsbemühungen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen.

Seien aus vorgenannten Gründen keine Kosten entstanden und nachgewiesen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnormen erfüllten, bleibe kein Raum für die Ausübung eines Ermessens und die Prüfung von ermessenslenkenden Weisungen. Es könne insoweit dahinstehen, welchen Inhalts die jeweils geltenden ermessenslenkenden Weisungen seien und ob die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit aus dem Jahr 2003 nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II überhaupt Anwendung finde.

Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, für die verbleibenden zwei E-Mail-Bewerbungen nach gesetzlicher Grundlage eine Bewerbungskostenpauschale zu zahlen. Sollten dem Kläger in der Vergangenheit in Fällen, in denen - wie vorliegend - tatsächlich keine übernahmefähigen Bewerbungskosten entstanden seien, gleichwohl Bewerbungskosten gewährt worden sein, wäre dies zu Unrecht erfolgt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könne hieraus für die Zukunft (und den vorliegenden Fall) nicht abgeleitet werden, da das Grundgesetz einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht garantiere.

Da es sich vorliegend nicht um den Fall einer zu überprüfenden Ermessensentscheidung handele, käme eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers - nicht in Betracht.

Die Feststellungsklage des Klägers sei unzulässig.

Nach § 55 Absatz 1 SGG gelte:

"Mit der Klage kann begehrt werden 1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3.die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat."

Der Feststellungsantrag des Klägers falle nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG.

Die Anträge des Klägers zu Ziffern 2 bis 5 seien unbegründet.

Die Teilablehnungsbescheide des Beklagten vom 28. März 2013, 5. Juni 2013, 19. August 2013 und 2. Oktober 2013 - in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides - hätten sich als rechtmäßig erwiesen.

Der Bescheid vom 28. März 2013 betreffe E-Mail-Bewerbungen des Zeitraumes 19. August 2012 bis 3. Dezember 2012 (BI. 44/45 der Gerichtsakte); der Bescheid vom 5. Juni 2013 betreffe E-Mail-Bewerbungen des Zeitraumes 8. Dezember 2012 bis 16. Mai 2013 (BI. 49/50 der Gerichtsakte), der Bescheid vom 19. August 2013 betreffe E-Mail-Bewerbungen des Zeitraumes 17. Mai 2013 bis 2. August 2013 (BI. 59 - 61 der Gerichtsakte) und der Bescheid vom 2. Oktober 2013 betreffe E Mail-Bewerbungen des Zeitraumes 24. August 2013 bis 20. September 2013.

Die Gewährung einer Bewerbungskostenpauschale könne nicht (mehr) auf eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Eingliederungsverwaltungsakt mit einer entsprechenden Zusicherung gestützt werden. Ab dem 16. August 2012 habe ein neuer Eingliederungsverwaltungsakt gegolten, der ausdrücklich formuliere, dass es für Online- und E-Mail-Bewerbungen keine Kostenerstattung gebe. In der Eingliederungsvereinbarung vom 27. März 2013 werde klargestellt, dass eine pauschalierte Bewerbungskostenerstattung nur bei nachgewiesener postalisch versandter Bewerbung erfolgen könne.

Eine pauschalierte Kostenerstattung könne auch nicht aus dem Gesetz beansprucht werden. Dabei werde auf die vorangegangenen Ausführungen des Urteils hingewiesen mit der Maßgabe, dass ab dem 1. April 2012 § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III Anwendung finde - ohne dass es eine inhaltliche Veränderung in der Rechtsgrundlage gegeben hätte.

Die Hilfsanträge des Klägers hätten ebenfalls keinen Erfolg haben können, denn mangels vorliegender Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB Ill sei es auf eine zu treffende Ermessensentscheidung nicht mehr angekommen (siehe dazu auch oben).

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 5. Dezember 2014 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 5. Januar 2015 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014

1. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012, zu verurteilen, 40 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 7. Mai 2012 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen (und) festzustellen, dass der Beklagte seit 1. Dezember 2011 bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II in Form einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget des § 44 SGB III bzw. § 45 SGB III a.F., insbesondere bei dem dafür von ihm gewählten Verfahren der "pauschalierten Erstattung von Bewerbungskosten", weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erbringung von Leistungen für unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken erfolgte Bewerbungen ("Online-/E-Mail-Bewerbungen") des Klägers zu entscheiden hat bzw. hatte,

2. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2013, zu verurteilen, 100 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 2. Januar 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

3. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013, zu verurteilen, 80 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 22. Mai 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

4. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013, zu verurteilen, 120 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 8. August 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

5. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013, zu verurteilen, 15 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 22. September 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

6. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 6. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013, zu verurteilen, 40 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 31. Oktober 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

7. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014, zu verurteilen, 25 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 28. November 2013 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,

8. den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014, zu verurteilen, 80 Euro restliche Bewerbungskosten auf den Folgeantrag vom 26. März 2014 zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufungssumme werde durch die geltend gemachten Bewerbungskosten nicht erreicht. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. Juli 2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 13. Juli 2016 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte wegen des gestellten Feststellungsantrages nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 RKa 97/96NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie nicht bereits vom Sozialgericht abgeändert wurden, nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG) verwiesen.

Ergänzend wird hinsichtlich des Feststellungsantrages darauf hingewiesen, dass dieser, auch wenn man annimmt, dass ein Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG begründet, trotzdem unzulässig ist, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zwar ist in § 55 SGG nicht ausdrücklich geregelt, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt jedoch auch im sozialgerichtlichen Verfahren (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 55 Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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