L 4 AS 376/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 19 AS 3313/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 376/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen, die den Klägern für den Monat Juli 2014 bewilligt worden waren.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Januar 2015 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2014 teilweise in Höhe von insgesamt 299,65 Euro auf, wobei er sich auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch berief. Zur Begründung hieß es, die Klägerin zu 1. habe eine Dividendenzahlung von ihrer Vermieterin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, erhalten. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger in geringerer Höhe hilfebedürftig.

Die Kläger erhoben Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 zurückwies. Am 2. September 2015 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben. Sie haben unter anderem ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei ihnen erst am 1. August 2015 zugestellt worden. Im Sommer 2015 habe es einen Poststreik gegeben, somit habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Zustellung binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post erfolge.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2016 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die Dividende als Einkommen berücksichtigt und die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 die Berufung zugelassen (L 4 AS 348/16 NZB).

Die Kläger beantragen ihrem schriftlichen Vorbringen nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2016 und den Bescheid vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Am 4. Mai 2017 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte sind zu dem Termin erschienen. Die Ladung zu dem Termin ist der Klägerin zu 1. am 8. April 2017 und ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. April 2017 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte zu dem Verhandlungstermin am 4. Mai 2017 erschienen waren, weil diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden könne (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist aber nicht begründet, denn die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben wurde.

Gemäß § 87 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Die Klägerin hat vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei ihr am 1. August 2015 zugegangen. Die Klagfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach dem Zugang, somit am 2. August 2015. Da es sich um eine Monatsfrist handelt, endete sie gemäß der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 1. Septembers 2015, einem Dienstag. Die Klagschrift ist am 2. September 2015 und damit erst nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen.

Der Widerspruchsbescheid enthielt eine zutreffende und vollständige Belehrung über den Rechtsbehelf der Klage, sodass eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 SGG ausscheidet. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss den statthaften Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und die Klagefrist zutreffend bezeichnen. Das ist hier der Fall, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verweist darauf, dass Klage beim Sozialgericht Hamburg (mit Anschrift) erhoben werden kann und gibt als Klagfrist zutreffend "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" an.

Unerheblich ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren alle Beteiligten und auch das Sozialgericht zuletzt von einer fristgemäßen Klage ausgingen. Die Einhaltung der Klagfrist ist eine Prozessvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen, auch noch in der Rechtsmittelinstanz (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 87 Rn. 7). Auf die Einhaltung der Frist kann nicht verzichtet werden, die Frist kann auch nicht verlängert werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam nicht in Betracht. Sie ist nicht beantragt worden. Eine Wiedereinsetzung war auch nicht von Amts wegen zu gewähren, da Umstände, die die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung begründen würden, weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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