S 8 SO 216/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 216/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere unter dem Aspekt der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten.

Die Klägerin wurde am 00.00.1949 geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.1952 geborenen Herrn I-K P. Die Klägerin und ihr Ehemann standen zunächst im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.11.2009. Die Rente wurde ab Februar 2011 monatlich gezahlt. Die Rentenhöhe ab dem 01.07.2012 betrug 486,15 EUR.

Nachdem die im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Immobilie B E X-Straße 0 in T zwangsversteigert worden war, bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung in der I1 Straße 4 in T, die sie am 15.02.2011 übernahmen. Hierfür ist eine Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 80 EUR zu zahlen.

Nach Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 bei der Beklagten alle infragekommenden Leistungen, um ihren Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten bestreiten zu können. Sie führte aus, dass die bewilligte Rente unterhalb der vom Gesetzgeber als Existenzminimum festgelegten Werte zuzüglich des Mietanteiles, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu zahlen habe, liege. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich nicht auf das Wohngeld. Für die Zeit ab 01.02.2011 gewährt die Beklagte seitdem Leistungen nach dem SGB XII, wobei die Höhe der Leistungsgewährung seit Antragstellung zwischen den Beteiligten streitig ist.

Mit Bescheid vom 27.03.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 119,09 EUR monatlich. Hierbei wurden Unterkunftskosten in Höhe von 350 EUR, gekürzt wegen Unangemessenheit um 39 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 8,41 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei als Bedarf der Klägerin die Hälfte, mithin 259,71 EUR berücksichtigt wurden. Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2013 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.04.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat Mai 2013 in Höhe von 114,89 EUR monatlich, wobei sie Kosten der Unterkunft ohne die 8,41 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Berechnung zugrunde legte. Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2013 Widerspruch ein unter Hinweis auf die unzutreffend berechneten Unterkunftskosten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2013 wies der Kreis Minden-Lübbecke die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Unterkunftskosten seien in angemessener Höhe berücksichtigt worden.

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 11.07.2013 Klage erhoben, wobei das Verfahren S 8 SO 217/13 durch Beschluss vom 05.06.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden wurde. Zur Begründung führt sie aus: Die Kürzung der Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit sei nicht gerechtfertigt, weil das SG Detmold in seiner Sitzung vom 21.02.2013 zu den Verfahren S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 ausdrücklich festgestellt habe, dass die angemietete Wohnung unter den damaligen Umständen angemessen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 und des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Laut grundsicherungsrelevanten Mietspiegels des Kreises Minden-Lübbecke seien in der Gemeinde T im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 für einen 2-Personen-Haushalt für Unterkunftskosten ein Betrag von 379 EUR monatlich angemessen. Ab dem 01.01.2013 betrage der Richtwert 391 EUR. Die Unterkunftskosten der Klägerin und ihres Ehemannes beliefen sich ohne Heizkosten auf 430 EUR monatlich. Insofern seien die Unterkunftskosten entsprechend gekürzt worden. Das SG Detmold habe in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Mietpreis angemessen gewesen sei. Dies finde sich an keiner Stelle des Sitzungsprotokolles wieder. Auch könne sich keiner der anwesenden Mitarbeiter des Kreises Minden-Lübbecke an eine derartige Äußerung erinnern. Zudem ginge aus den Bescheiden nicht hervor, wie die bewilligten Leistungen berechnet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 und den Bescheid vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII.

Gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Klägerin, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB II nach dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit dem Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und mangels voller Erwerbsminderung auf Dauer oder Erreichen der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Die Klägerin ist auch nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt vollständig aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Die Beklagte hat dementsprechend aufstockend Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII fortlaufend gewährt. Die Leistungsgewährung erfolgte in zutreffender Höhe; einen über die von der Beklagten bereits gewährten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.

Zutreffend hat die Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 345 EUR der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Maßgeblich ist für die Klägerin die Regelbedarfsstufe 2 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. §§ 27 a SGB XII. Diese betrug ab dem ab dem 01.01.2013 345 EUR.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Beklagte hat hier Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 511 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei eine Kaltmiete von 299 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR und Heizkosten in Höhe von 120 EUR monatlich berücksichtigt wurden. Hiervon berücksichtigte sie kopfanteilig die Hälfte, mithin 255,50 EUR, als Bedarf der Klägerin. Die der Berechnung zugrunde gelegten Unterkunfts- und Heizkosten sind nicht zu beanstanden.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gilt Satz 1 so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Zutreffend hat die Beklagte Unterkunftskosten in Höhe von 255,50 EUR ab der Berechnung zugrunde gelegt. Die darüber hinausgehenden tatsächlichen Unterkunftskosten, die die Klägerin und ihr Ehemann zu erbringen haben, sind unangemessen. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von der Beklagten berücksichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG für den Bereich des SGB II, dem sich der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23.03.2010 zum Az. B 8 SO 24/08 R auch für den Bereich des SGB XII angeschlossen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins. Im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung sind zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zu ermitteln, im einzelnen die abstrakt angemessene Wohnraumgröße, der zu betrachtende Vergleichsraum und die Referenzmiete im Vergleichsraum. Die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich dann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche mit der Referenzmiete. Sodann ist die konkrete Angemessenheit zu ermitteln, wobei hier individuelle Bedarfe sowie die tatsächliche Möglichkeit des Leistungsberechtigten, am konkreten Wohnort eine abstrakt angemessene Wohnung anzumieten, Berücksichtigung finden.(vgl. zum Vorstehenden Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn 68 m.w.N.). Die Angemessenheit der Aufwendungen bezieht sich auf die Bruttokaltmiete. Eine nach Kaltmiete und Nebenkosten unterscheidende Betrachtung der Angemessenheit erfolgt nicht.

Zutreffend hat die Beklagte die für den Wohnort der Klägerin abstrakt angemessene Miete hier mit 255,50 EUR berücksichtigt. Das diesbezüglich von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept des Kreises Minden-Lübbecke zur Regionalisierung des Kreises Minden-Lübbecke zur Ermittlung der KdU-Kosten, erstellt von der Firma "Analyse & Konzepte", ist für die Kammer nicht zu beanstanden.

Hierbei geht die Beklagte zunächst zutreffend von einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die Klägerin und ihren Ehemann von 65 qm aus. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 109/11 R m.w.N.). Seit dem 01.01.2010 ist hier in Nordrhein-Westfalen auf die in § 18 WoFG i.V.m. Nr. 8.2 der WNB festgelegten Wohnflächen abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.). Danach beträgt die angemessene Wohnfläche gemäß Nr. 8.2 b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen 65 qm.

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten in dem Konzept herangezogene Vergleichsraum, der neben dem Wohnort der Klägerin, der Gemeinde T, noch die ebenfalls im Kreis Minden-Lübbecke gelegenen Gemeinden I2, Q und Q1 X1 umfasst. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, wobei nicht ausschließlich kommunalverfassungsrechtliche Grenzen maßgeblich sind. Zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete sind am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiet zusammenzufassen.

Diese Kriterien berücksichtigt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept. Das Konzept berücksichtigt die Heterogenität der kreisangehörigen Gemeinden, die einer Einbeziehung des gesamten Kreises als Vergleichsraum entgegen steht und teilt die im Kreisgebiet des Kreises Minden-Lübbecke gelegenen elf Gemeinden im Wege des statistischen Verfahrens der Ähnlichkeitsanalyse (sog. Clusteranalyse) in drei Wohnungsmarkttypen ein, wobei die Gemeinde T, in der die Klägerin und ihre Ehemann wohnhaft sind, dem Wohnungsmarkttyp 3 zugeordnet wird. Hierbei wurden die kreisangehörigen Gemeinden im Hinblick auf unterschiedliche Parameter wie Bodenpreis, Einkommenshöhe, Siedlungsstruktur, Dynamik des Wohnungsmarktes, Bevölkerungsdichte, Wohnfläche und Mietwertstufe untersucht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist die Gemeinde T dem Wohnungsmarkttyp 3 zuzuordnen, dem die Gemeinden zuzuordnen sind, die durch niedrige Bodenpreise, niedriges Einkommen und eine niedrige Bevölkerungsdichte charakterisiert werden. Die Gemeinde T ist damit strukturell den Gemeinden I2, Q und Q1 X1 vergleichbar. Die Gemeinden sind sämtlich im Kreis Minden-Lübbecke gelegen und können aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander noch als einheitlicher Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.

Schließlich ist auch die Ermittlung der Referenzmiete nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der Referenzmiete hat der Leistungsträger im Vergleichsraum die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Hierbei sind grundsätzlich alle erreichbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen und diese auf ihre methodischen Schwächen und ihre Aussagekraft zu untersuchen. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen. Ein Konzept liegt nach Auffassung des BSG (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R) vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist, das heißt im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur punktuell im Einzelfall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen
- Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)

(vgl. BSG, Urteil v. 22.9.2009, Az.: B 4 AS 18/09)

Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept der Firma Analyse und Konzepte. Es ist daher als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die dem Konzept zugrunde liegende Datengrundlage bildet den Mietwohnungsmarkt am Wohnort der Klägerin hinreichend ab. Zunächst wurden im Rahmen der Datenerhebung dem Wohnungsstandard insoweit Rechnung getragen, als dass sowohl Substandardwohnungen, die nicht über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" sowie Wohnungen, die als solche des Luxussegments vermarktet wurden oder erkennbar waren, ausgeschlossen wurden. In diesem Rahmen wurde der gesamte Mietwohnungsbestand einschließlich des öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegenden Wohnraums berücksichtigt. In ländlichen Bereichen - wie hier - wurden auch Wohnungen in Zweifamilienhäusern berücksichtigt, da hier ein entsprechender Geschosswohnungsbau und damit ein entsprechendes Wohnungsangebot fehlt bzw. nur in sehr geringem Umfang vorhanden ist. Nicht berücksichtigt wurden weiter Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten und möblierte Apartments. Insgesamt wurden für den Mietwohnungsmarkt im Kreis Minden-Lübbecke eine Anzahl von rund 60.000 Wohnungen ermittelt. Die Mietwerterhebung erfolgte sodann durch Befragung größerer Vermieter und Verwalter sowie kleinerer Vermieter, wobei sicher gestellt wurde, dass eine Doppelerfassung von Haushalten ausgeschlossen wurde. Erhoben wurden Daten zur Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heiz- und Warmwasserkosten. Ferner wurde abgefragt, ob die kalten Betriebskosten Wasserkosten enthielten. Die Datenerhebung fand von Mitte November 2009 bis Mitte März 2010 statt. Insgesamt wurden 9.263 Wohnungen erfasst, von denen 8.747 verwertbar waren. Die erhobenen Daten wurden sodann tabellarisch erfasst und auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Diesbezüglich wurde das Konzept entsprechend dem Urteil des BSG vom 16.05.2012 (Az.: B 4 AS 109/11 R) zur angemessenen Wohnungsgröße überarbeitet und findet in dieser überarbeiteten Fassung hier Anwendung. Vor der weiteren Auswertung wurde eine Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls vorgenommen, zum Ausschluss von Extremwerten, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterschieden (Ausreißer), sodass letztlich 8.337 Datensätze für die weitere Auswertung verblieben. Zur Berechnung der Netto-Kaltmieten wurde sodann für den städtisch geprägten Wohnungsmarkttyp 1 das 40 % - Perzentil und für die ländlicher geprägten Wohnungsmarkttypen 2 und 3 das 45 % - Perzentil ausgewiesen. Die Werte geben an, dass 40 bzw. 45 % aller Mieten unterhalb dieser Grenze liegen. Die so festgelegte Obergrenze verhindert einerseits negative Auswirkungen der Transferleistungen auf den Wohnungsmarkt, stellt aber andererseits auch sicher, dass für Leistungsempfänger ein ausreichendes Wohnungsangebot zur Verfügung steht. Aufgrund der Besonderheiten der städtischen und ländlichen Wohnungsmärkte wurden verschieden große Marktvolumina als untere Wohnungsmarktsegmente definiert. Das als Obergrenze definierte 40 bzw. 45 %-Perzentil beinhaltet sowohl eine Sicherheitsmarge von rund 20 % für die zu berücksichtigende Nachfrage von Niedriglohnempfängern als auch zur Verhinderung der Konzentration der Nachfrage auf wenige Wohnungsbestände. Neben den Perzentilsgrenzen für die Netto-Kaltmiete wurden auch die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten sowie die Heizungs- und Warmwasserkosten berechnet. Hieraus ergibt sich für den Wohnungsmarkttyp 3, dem die Gemeinde T zuzuordnen ist, eine für die Klägerin und ihren Ehemann angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 378,95 EUR. Dieses im Jahr 2011 erstellte Konzept wurde im Rahmen einer Indexfortschreibung aktualisiert für die Zeit ab dem 01.01.2013. Die Beklagte hat die aktualisierten Werte im Rahmen der Leistungsberechnung berücksichtigt. Die Indexfortschreibung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bezüglich des Zeitraumes und der Vorgehensweise fand hier eine Orientierung an den für qualifizierte Mietspiegel vorgegebenen Vorgehensweisen statt mit einer Aktualisierung nach Ablauf von zwei Jahren. Hinsichtlich der Methodik wurde die für qualifizierte Mietspiegel ebenfalls akzeptierte Variante der Indexfortschreibung auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gewählt. Da das BSG generell auch qualifizierte Mietspiegel als taugliche Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erachtet, hat die Kammer bezüglich dieser Vorgehensweise keine Bedenken. Hierbei ist ein Anstieg der Mieten ohne Nebenkosten in Höhe von 3,26 % sowie ein Anstieg der Nebenkosten in Höhe von 3,32 % zu berücksichtigen. Für den Wohnungsmarkttyp 3 ergibt sich dann für Wohnungen bis 65 qm Größe eine maximal angemessene Brutto-Kaltmiete in Höhe von 391,36 EUR. Entsprechend hat die Beklagte den Betrag von 391 EUR der Berechnung der Unterkunftskosten als Brutto-Kaltmiete zugrunde gelegt, der unterhalb der von der Klägerin und ihrem Ehemann tatsächlich zu erbringenden Brutto-Kaltmiete liegt. Zurecht hat die Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten um 39 EUR monatlich gekürzt.

Die Prüfung der konkreten Angemessenheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle Bedarfe, die eine Abweichung von der als abstrakt angemessen ermittelten Brutto-Kaltmiete rechtfertigen, sind nicht geltend gemacht und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus war es der Klägerin und ihrem Ehemann auch möglich, eine angemessene Unterkunft im streitigen Zeitraum anzumieten. Diesbezüglich wurden ebenfalls im Rahmen der Erstellung des schlüssigen Konzeptes Ermittlungen durchgeführt, nach deren Ergebnis am Wohnort der Klägerin ausreichend Wohnraum zum Preis der Mietobergrenze zur Verfügung stand. Durchgeführt wurde diesbezüglich eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010. Dabei wurden verschiedene Internetportale sowie die örtliche Tagespresse ausgewertet. Die Daten wurden auf Relevanz geprüft; bei unklaren oder nicht ausreichenden Informationen wurden Nachfragen bei den Vermietern durchgeführt. Insgesamt wurden 1.065 Angebote ermittelt, was unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen liegt, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden, sondern insbesondere Wohnungsgesellschaften häufig ihre Wohnungen zuerst bekannten Interessenten anbieten. Um die Qualität der Angebotsmiete beurteilen zu können, wurden diese mit den Neuvertragsmieten der Bestandsmieten mit Mietvertragsabschlüssen bis neun Monate vor dem Erhebungsstichtag abgeglichen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Neuvertragsmieten in der überwiegenden Zahl unterhalb der Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Es sind somit alle erfassten Miethöhen auf dem Wohnungsmarkt zu finden. Allerdings müssen sich die Wohnungssuchenden auch direkt bei den Wohnungsunternehmen um Wohnungen bemühen und dürfen die Wohnungssuche nicht allein auf den Anzeigenmarkt beschränken. Es ist damit davon auszugehen, dass ausreichend Möglichkeiten bestanden, eine angemessene Wohnung anzumieten. Dies hat die Klägerin nicht durch den Nachweis erfolgloser Bemühungen bei der Wohnungssuche widerlegt.

Dass der Klägerin oder ihrem Ehemann ein Umzug nicht zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wurde der Klägerin und ihrem Ehemann von der Beklagten weder als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II noch dem SGB XII eine Zusicherung zum Umzug in die konkrete Wohnung in der I1 Straße erteilt, aus der sich ein Anspruch auf Gewährung höherer Unterkunftskosten ergeben würde. Aus einem Schreiben der Beklagten als SGB II-Träger vom 24.11.2010 lässt sich nur entnehmen, dass die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft in T-O zugesichert werde, sofern die Wohnungsgröße und die Miethöhe einschließlich der Nebenkosten innerhalb der vom Kreis Minden-Lübbecke veröffentlichten Grenzen liege. Eine Zusicherung, die Kosten für die konkret von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung zu übernehmen, ist hierin nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Termins der 21. Kammer am 21.02.2013 zu den Aktenzeichen S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 und verbundenen Verfahren. Sofern die 21. Kammer dort tatsächlich die Auffassung vertreten haben sollte, dass die derzeit bewohnte Wohnung angemessen sei, ist die hiesige Kammer hieran nicht gebunden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII auf die Nebenkostennachforderung, für die die Beklagte 8,41 EUR im Rahmen der Leistungsberechnung für April 2013 berücksichtigt hat. Die Beklagte hat der Klägerin auch in den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen bereits Unterkunftskosten bis zur Angemessenheitsgrenze bewilligt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch infolge der Nebenkostennachforderung besteht nunmehr nicht. Es wird Bezug genommen auf das Urteil im Parallelverfahren S 8 SO 87/13.

Dem so ermittelten Bedarf war das Einkommen der Klägerin gegenüber zu stellen. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Beklagte hat zutreffend die Altersrente der Klägerin als Einnahme in Geld in Höhe von 485,61 EUR monatlich als Einkommen angerechnet.

Unter Berücksichtigung dieser Bedarfe sowie des jeweils zugeflossenen Einkommens hat die Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend ermittelt. Einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch hat die Klägerin nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfragen zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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