L 4 AS 1116/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 35 AS 3069/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1116/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II.

2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vorliegend über einen Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf für behinderte Menschen während der Zeit des von ihm durchgeführten Bundesfreiwilligendienstes (im Folgenden: BFD; Dezember 2013 bis Mai 2015).

Der am geborene Kläger wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau (geb. am ) und seiner Tochter T. (geb. am ) in einer Wohnung im in E., für die bis Juli 2014 eine Gesamtmiete von 706 Euro und ab August 2014 in Höhe von 689 Euro anfiel.

Die Familie bezieht als Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die Ehefrau des Klägers hatte Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung i. H. v. 97,50 Euro monatlich. Für die Tochter wurde Kindergeld i. H. v. 184 Euro bezogen. Bis zum 31. August 2013 ging der Kläger einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Telefondienst und Handel im Internet nach.

Der Kläger besitzt einen PKW , Kennzeichen , für den er am 1. Dezember 2013 einen Kfz-Haftpflichtbeitrag für das Jahr 2014 i. H. v. 260,10 Euro an die Versicherungsgesellschaft zahlte.

Mit Bescheid der Stadtverwaltung E., Amt für Soziales und Gesundheit, vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt wegen Bluthochdrucks und Tremors beider Hände. Mit Bescheid vom 2. August 2011 wurde der Antrag auf Neufeststellung des GdB abgelehnt.

Am 7. August 2013 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) mit Gültigkeitsdauer bis 6. Februar 2014 ab, in der als Ziel(e) formuliert ist: "Integration auf dem Arbeitsmarkt/Alternativ Teilnahme Bundesfreiwilligendienst". Die EGV wurde am 21. August 2013 bei gleich bleibender Gültigkeitsdauer abgeändert. Als weiteres Ziel wurde die "Teilnahme an der Qualifizierung im Wachschutzbereich" ergänzt. Vom 19. September bis 17. Oktober 2014 nahm der Kläger an der vom Beklagten finanzierten Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 81 ff SGB III, Vorbereitungslehrgang Sachkundigenprüfung nach § 34 GewO teil.

Mit Bescheid vom 4. September 2013 bzw. Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 i. H. v. 1.501 Euro monatlich.

Zum 1. Dezember 2013 nahm der Kläger bei der J.-Unfall-Hilfe in E. im Rahmen des BFD eine bis 31. Mai 2015 befristete Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,1 Stunden auf. Laut Ziff. 3.2 der am 4. November/5. Dezember 2013 unterschriebenen Vereinbarung über die Ableistung des BFD verpflichtete sich die Einsatzstelle zur Gewährung folgender Leistungen an den Freiwilligen: "1. Taschengeld i. H. v. 165 Euro, 2. ggf. Sachleistungen als Teil des Taschengeldes monatlich im Wert von 25 Euro und 3. Verpflegungskostenzuschuss i. H. v. monatlich 25 Euro." Auf den Verdienstabrechnungen der J.-Unfall-Hilfe für den Kläger wird das Einkommen wie folgt ausgewiesen: "Taschengeld (steuerfrei): 165 Euro; Verpflegung (steuerpflichtig) 50 Euro; Gesamtbrutto 215 Euro".

Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte der Familie des Klägers für den Zeitraum Januar bis März 2014 nunmehr 1.509 Euro monatlich, wobei er zunächst ein anrechenbares Einkommen von 15 Euro beim Kläger berücksichtigte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 21. Februar 2014 bewilligte er für März 2014 nun noch 1.504 Euro und führte aus, dass der Anteil der Zahlung der BFD-Stelle für Verpflegung (50 Euro) voll anzurechnen sei, abzüglich der Versicherungspauschale. Somit rechnete er 20 Euro Einkommen beim Kläger an.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Februar 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 Leistungen für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2014 i. H. v. monatlich 1.504 Euro. Dabei berücksichtigte er 706 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und weiterhin 20 Euro anrechenbares Einkommen beim Kläger. Nachdem sich zum 1. August 2014 die Unterkunftskosten auf 689 Euro verringerten, gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 für die Monate August bis September 2014 schließlich 1.487 Euro.

Mit Schreiben vom 23. April 2014 wies der Kläger bei dem Beklagten darauf hin, dass er einen anerkannten GdB vom 30 habe und im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 einen BFD leiste. Er bat um Mitteilung, ob er Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte erhalte.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte der Beklagte den darin gesehenen "Antrag auf Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte" ab, da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II nicht vorlägen. Den Widerspruch des Klägers vom 6. Juni 2014, eingegangen am 10. Juni 2014, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 zurück, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bis aktuell weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, noch sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, noch Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erhalte.

Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2014 Klage zum Sozialgericht Gotha erhoben und geltend gemacht, dass der BFD als "sonstige Hilfe" i. S. des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen sei, da er über allgemeine Unterstützungs- bzw. bloße Vermittlungsleistungen des Beklagten hinausgehe und einer Teilhabeleistung nach § 33 SGB IX gleichkomme. Die Suche nach dem BFD-Angebot sei auf Veranlassung des Beklagten erfolgt, was aus den in den EGVen vom 7. und 21. August 2013 aufgenommenen Zielen ersichtlich werde. Der BFD ziele auch auf die Förderung behinderter Menschen. Einen konkreten Klageantrag hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht formuliert.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, wobei es davon ausging, dass der Kläger sinngemäß die Abänderung des Bescheides vom 21. Februar 2014 und Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs beantragt habe. Der BFD erfülle die Voraussetzungen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX nicht. Auch sei keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gegeben, da hiervon nur Leistungen eines öffentlichen Trägers erfasst würden, die einen berufsbezogenen Schwerpunkt hätten. Der BFD sei keine Maßnahme zur Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben.

Hiergegen richtet sich die am 20. August 2015 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass mit dem BFD eine sonstige Hilfe i. S. d. § 21 Abs. 4 SGB II vorliege, da er einen berufsbezogenen Schwerpunkt habe. Insbesondere habe zwischenzeitlich das Bundessozialgericht (BSG) dies auch für einen Fall eines Ein-Euro-Jobs bejaht. Diese Fallgestaltung könne nicht anders als der BFD beurteilt werden. Insbesondere sei auch nicht relevant, ob die Maßnahme speziell auf Behinderte abgestimmt sei.

Nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit habe der Kläger unbedingt einen Weg finden wollen, rasch in Arbeit zu kommen. Wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er den Beklagten um Teilnahme an einem Deutschkurs gebeten, was aber nicht umgesetzt worden sei. Es sei sodann die Idee beider Beteiligter gewesen, alternativ die Teilnahme an einem BFD anzustreben, insbesondere um das Vermittlungshemmnis der Sprache zu verbessern. Der Kläger habe sich bei der J.-Unfall-Hilfe selbst vorgestellt und die Zusage erhalten. Er sei bis heute dort als Fahrer beschäftigt. Im Rahmen des BFD habe er ein Fahrsicherheitstraining und freiwillig einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Die Arbeit habe das Fahren behinderter Menschen, das Gewährleisten der Sicherung, des Ein- und Aussteigens, der Unterhaltung der Fahrgäste und die Dokumentation sowie Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter, Beifahrer, Betreuern u. s. w. umfasst.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berufung zulässig ist, da er ausdrücklich die Gewährung des Mehrbedarfs für den gesamten Zeitraum des BFD von Dezember 2013 bis Mai 2015 begehre. Weder sein Antrag, noch die Entscheidungen des Beklagten seien auf einen Bewilligungsabschnitt beschränkt worden. Das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer Begrenzung des Begehrens auf den Zeitraum April bis September 2014 ausgegangen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass die KdU und Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 nicht mehr im Streit stünden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. August 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 2. Oktober 2013 in der Fassung der Bescheide vom 16. Dezember 2013 und 21. Februar 2014 sowie den Bescheid vom 21. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juli 2014 zu ändern und ihm den Regelbedarf nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 zuzüglich eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig.

Auf konkrete Nachfrage des Senats hat der Beklagte nach Rücksprache mit der für den Kläger zuständig gewesenen Arbeitsvermittlerin Frau M. (früherer Name: K.) mitgeteilt, dass der Kläger selbst den Vorschlag des BFD gemacht habe. Es gebe die Order für die Arbeitsvermittlung, dass dieser freiwillige Dienst niemandem verwehrt werden dürfe. Wenn der Kunde einen BFD ableisten möchte, stehe ihm das frei. Allein aus diesem Grund habe Frau M. dies in den EGV vom 7. und 21. August 2013 erwähnt. Bei der EGV sollten die Ziele des Kunden und des Jobcenters in beiderseitigem Einverständnis verankert werden und wenn der Kunde einen BFD wünscht, werde es bei ihr als alternatives Ziel verankert. Sie habe das Absolvieren des BFD jedoch nie forciert und würde dies auch nicht tun, weil sie andere geeignetere Mittel bzw. Maßnahmen habe, um den Kläger in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die Teilnahme am BFD sei absolut freiwillig und werde vom Beklagten auch nicht gefördert bzw. ist keine Maßnahme zur Integration Behinderter auf den ersten Arbeitsmarkt. Der Kläger habe sich die Stelle bei der J.-Unfall-Hilfe eigeninitiativ gesucht. Die Angaben des Klägers, dass es die Idee beider Beteiligten gewesen sei, einen BFD anzustreben, entsprächen nicht den Tatsachen.

Der Senat hat eine Auskunft des J.-Unfall-Hilfe e. V. vom 15. März 2017 eingeholt. Danach habe sich der Kläger eigenständig um eine BFD-Stelle in seinem Fahrdienst bemüht. Der BFD stelle für die Einsatzstelle eine Möglichkeit dar, einen Freiwilligen kennenzulernen. Ob eine Übernahme in ein Dienstverhältnis erfolgen würde, sei bei Antritt des BFD noch nicht absehbar gewesen. Letztlich sei der Kläger zum 1. Juni 2015 eingestellt worden. Hinsichtlich des Arbeitsinhalts werde auf die Tätigkeitsbeschreibung BFD Fahrdienste (Bl. 91 GA) verwiesen. Neben dem Fahrsicherheitstraining und der Erste-Hilfe-Schulung seien andere Bildungsangebote freiwillig gewesen. Hinsichtlich der Vergütung sei tatsächlich die Vereinbarung vom 5. Dezember 2013 bindend, wonach 25 Euro für Sachleistungen und 25 Euro Verpflegungskostenzuschuss gezahlt wurden. Die Angabe von 50 Euro für "Verpflegung stpfl" in den Gehaltsabrechnungen sei versehentlich erfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 2. Oktober 2013, 16. Dezember 2013, 21. Februar 2014 bzw. der vom 21. Februar 2014 und 7. Juli 2014, da ihm für den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2014 keine höheren Regel- bzw. Mehrbedarfsleistungen zustehen, als durch den Beklagten bereits bewilligt worden sind.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt.

a) Insbesondere ist die Berufung auch ohne Zulassung statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Klägerwillens und der darauf gestützten Ermittlung des Streitgegenstandes, der sich in dem nunmehr im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Antrag widerspiegelt.

In der ersten Instanz hat der Kläger einen konkreten Klageantrag nicht formuliert.

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 12).

In der Sache macht der Kläger hier höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, denn die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, Rn. 14; Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 13). Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 11).

Soweit es den abtrennbaren Verfügungssatz der KdU betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 55/13 R, Rn. 12), hat der Kläger die zugrundeliegenden Bescheide nicht beanstandet. Er hat, was im Berufungsverfahren ausdrücklich klargestellt wurde, sein Begehren ausschließlich auf den Regelbedarf und Mehrbedarf beschränkt. Somit sind die Bewilligungsbescheide, soweit es die KdU betrifft, durch den klägerischen Antrag nicht in ihrer Bestandskraft berührt.

Der streitige Zeitraum erstreckt sich - entsprechend der letzten Antragstellung - auf die Monate Dezember 2013 bis September 2014 einzugrenzen. Er war nicht von vornherein nur auf den Bewilligungszeitraum April bis September 2014 beschränkt.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 23. April 2014 ist dahin auszulegen, dass er die Notwendigkeit der Gewährung eines Mehrbedarfs während der Zeit der Ableistung des BFD und damit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen von diesem Zeitpunkt an bzw. die fehlerhafte Nichtberücksichtigung dieser Änderung in den Bescheiden ab Dezember 2013 geltend macht.

Auf den Antrag vom 23. April 2014 hin hat der Beklagte in der Sache die ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung ab Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung – Dezember 2013 – überprüft. Mit dem Bescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 hat er sodann den zusätzlich zum Regelbedarf geltend gemachten Mehrbedarf und damit inzident die Gewährung höherer Leistungen abgelehnt.

Der Bescheid lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf die mit Bescheiden vom 2. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und vom 21. Februar 2014 erfolgte Bewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 30. September 2014 nicht erkennen. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, der Beklagte habe nur für einen begrenzten Zeitraum bzw. auch für die Zukunft (über September 2014 hinaus) über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft wäre er wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt gewesen (im Einzelnen: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R, Rn. 14; Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, Rn. 15). Vernünftigerweise ergibt sich für den Bescheidempfänger in einem Fall wie dem vorliegenden somit die Auslegung, die rechtlich die einzig zulässige ist, mithin eine (ablehnende) Regelung des Beklagten über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen. Auf diesen Zeitraum bezieht sich damit der im Wege der Auslegung gewonnene Klageantrag - auch bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 14).

Da der Kläger somit jedenfalls Mehrbedarfsleistungen i. H. v. 35 % des Regelbedarfs für zehn Monate geltend macht, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro überschritten.

b) Die Berufung ist insbesondere auch statthaft, soweit es das Klagebegehren auf Abänderung der den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 betreffenden Bescheide angeht. Das Sozialgericht hat zwar im Gerichtsbescheid lediglich auf eine beantragte Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2014 (betreffend den Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2014) Bezug genommen. Es hat jedoch offenkundig vollumfänglich über die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 16. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014, welche auch explizit vom Kläger benannt war, entscheiden wollen und entschieden. Dass hiermit nur für den laufenden Bewilligungszeitraum höhere Leistungen abgelehnt worden wären, resultierte lediglich aus einer fehlerhaften Interpretation des Sozialgerichts. Da letztlich jedoch eine umfassende Entscheidung über den Ablehnungsbescheid getroffen wurde, ist die instanzielle Zuständigkeit des Thüringer Landessozialgerichts insgesamt gegeben (§ 143 SGG).

2. Die Berufung ist unbegründet, denn es ergibt sich für den streitigen Zeitraum kein höherer Leistungsanspruch des Klägers. Insbesondere kann der Kläger keinen Mehrbedarf für behinderte Menschen beanspruchen.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG), denn er begehrt die Aufhebung dieses Bescheides, durch den der Beklagte die Übernahme des Mehrbedarfs und eine entsprechende Änderung seiner Bewilligungsentscheidungen für Dezember 2013 bis September 2014 abgelehnt hat, die Änderung der bereits bestandskräftigen Ausgangsbescheide (Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2013 für Dezember 2013, Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2013 betreffend Januar und Februar 2014, Änderungsbescheid vom 21. Februar 2014 betreffend März 2014 sowie der Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2014 betreffend April bis Juli 2014 und der Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 für August und September 2014) und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höheren ALG II für Dezember 2013 bis September 2014 an ihn.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres als das ihm für Dezember 2013 bis März 2014 zuletzt bewilligte ALG II sind § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X und § 19 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und §§ 20 ff SGB II, hier hinsichtlich des umstrittenen Mehrbedarfs ab Aufnahme des BFD gemäß § 21 Abs. 4 SGB II bzw. für April bis September 2014 § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB X.

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt (hier die Änderungsbescheide vom 2. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 21. Februar 2014) ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F. i. V. m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt (hier die Bescheide vom 21. Februar 2014 und 7. Juli 2014), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

a) Vorliegend fehlt es an einer solchen rechtserheblichen Änderung zugunsten des Klägers im Hinblick auf die Ableistung des BFD bzw. an einer unrechtmäßigen Versagung von Leistungen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte zu. Der BFD unterfällt nicht den in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Teilhabe- bzw. Hilfeleistungen.

Nach § 21 Abs. 4 SGB II (i. d. F. v. 13. Mai 2011) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen nur insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört (siehe Bescheid des Amtes für Soziales und Gesundheit der Stadtverwaltung E. vom 1. Dezember 2008; GdB von 30).

Beim BFD handelt es sich – auch nach Ansicht des Klägers – offensichtlich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder eine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII. Er kann aber auch nicht unter den Begriff der "sonstigen Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" subsumiert werden.

Der BFD ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelt. Gemäß § 1 BFDG engagieren sich im BFD Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. Es handelt sich um ein Angebot an Frauen und Männer jeden Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren (siehe nähere Beschreibung der Ziele und Inhalte des BFD vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben u. a. unter: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst/ueber-den-bfd.html.) Danach soll der BFD eine neue Kultur der Freiwilligkeit in Deutschland schaffen und möglichst vielen Menschen ein Engagement für die Allgemeinheit möglich machen. Der BFD sollte helfen, die Folgen der Aussetzung des Zivildienstes zumindest teilweise zu kompensieren. Im BFD kann sich jeder engagieren, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Ziel des BFD ist daher die Ermöglichung bürgerschaftlichen Engagements. Er wird im Rahmen einer freiwilligen Entscheidung aufgegriffen und kann jeder Zeit wieder beendet werden. Durch den BFD wird den Freiwilligen natürlich auch die Möglichkeit eröffnet, Erfahrungen zu sammeln, Kompetenzen einzubringen und zu verbessern, sich fachliches Wissen anzueignen oder Selbsterkenntnis hinsichtlich der eigenen Zukunftsperspektiven zu erlangen. Er kann Orientierung geben, soziale Teilhabe fördern, sinnstiftend wirken. Die Tätigkeiten im BFD sind zusätzliche Hilfstätigkeiten, die der Arbeitsmarktneutralität unterliegen (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFDG). Nach § 4 Abs. 1 BFDG wird der BFD pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Das BSG hat in mehreren Entscheidungen, die bereits zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ergangen sind, einige Prämissen formuliert, die angewandt auf den vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der genannten Inhalte und Zielstellungen des BFD allesamt zur Verneinung des Anspruchs führen:

aa) Die entsprechenden Teilhabeleistungen müssen nicht zwingend auf Bewilligungsbescheiden (des Grundsicherungsträgers) beruhen, ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R, Rn. 22). Ausreichend ist, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers, etwa des Rentenversicherungsträgers erfolgt (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 3/10 R, Rn. 17). Letzteres ist z. B. der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen in einer EGV tatsächlich aufgegeben wird, an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 15).

Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger nicht aufgegeben, einen BFD abzuleisten. Der BFD ist in den EGV vom 7. und 21. August 2013 lediglich als ein "Ziel" neben der Integration in den ersten Arbeitsmarkt genannt. Nach Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren hat die zuständige Arbeitsvermittlerin dieses Ziel lediglich in die EGV aufgenommen, weil der Kläger diesen Vorschlag gemacht habe und ein BFD nach Order der Arbeitsvermittlung niemandem verwehrt werden dürfe. Die Ziele würden im gegenseitigen Einverständnis in der EGV verankert. Sie habe jedoch die Aufnahme eines BFD nie forciert, da es andere geeignete Mittel bzw. Maßnahmen gebe, um den Kläger in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch wenn die Angaben des Klägers hiervon dahingehend abweichen, dass die Ableistung des BFD die Idee beider Beteiligter gewesen sei und von Seiten des Beklagten zur Verbesserung der Deutschkenntnisse auch durchaus gutgeheißen worden sei, so wird doch auch hieraus deutlich, dass der Beklagte dem Kläger den BFD nicht im o. g. Sinne aufgegeben hat. Offenkundig hat sich der Kläger eigeninitiativ um eine Stelle als BFD bemüht und dem ist seitens des Beklagten nicht entgegen getreten worden.

Auch abgesehen davon, ob die "Alternativ Teilnahme BFD" überhaupt ein im Rahmen der §§ 14, 15 SGB II zulässiges Ziel darstellt, wurden damit in den EGV keine konkreten Obliegenheiten des Klägers in Bezug auf einen BFD formuliert. Insbesondere werden unter Ziff. 2, den "Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit" keinerlei Unternehmungen vom Kläger abverlangt, die auf die Suche nach oder die Aufnahme einer BFD-Stelle abzielen. In dem allgemeinen Satz: "Sie erklären sich grundsätzlich bereit, an einer Arbeitsgelegenheit oder an einer anderen geeigneten Maßnahme der Arbeitsvermittlung mit dem Ziel Ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt teilzunehmen", werden lediglich Leistungen der Arbeitsvermittlung des Beklagten in Bezug genommen. Weder fällt der BFD unter diese Leistungen, noch ist er überhaupt auf die Eingliederung in Arbeit ausgerichtet.

bb) Teilhabeleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II sind nach dem BSG nur solche, die im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme erfolgen, welche grundsätzlich geeignet sind, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen. Aufgrund der Formulierung des § 21 Abs. 4 S. 2 SGB II ist vorausgesetzt, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 3/10 R, Rn. 19). Diese Voraussetzung wird z. B. eine strukturierte Maßnahme i. S. des § 16d SGB II (idF vom 21. Dezember 2008, Arbeitsgelegenheit) in der Regel erfüllen (BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R, Rn. 21). Es besteht kein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, dass eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme nur vorliegt, wenn diese selbst schon nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten ist. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft vielmehr typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 9/15 R, Rn. 18; Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R, Rn. 21).

Für den Begriff der regelförmigen besonderen Maßnahme können die Grundsätze herangezogen werden, die das BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung im Arbeitsförderungsrecht entwickelt hat (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 4 AS 59/09 R, Rn. 21). Hiernach ist wesentlich für eine Maßnahme, dass ein mit der Förderung angestrebtes Maßnahmeziel formuliert wird, diese regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtet ist und ihr ein festgelegter Lehrplan zugrunde liegt, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt. Bei sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze müssen auch bei einer den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II auslösenden Maßnahme deren einzelne Elemente von vornherein nach Inhalt und Dauer als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 9/15 R, Rn. 21ff).

Der BFD lässt sich nach Auffassung des Senats nicht als eine Maßnahme in diesem Sinne verstehen. Zwar ist der Dienst in einen organisatorischen Rahmen eingebunden, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Jedoch werden hier dem Freiwilligen weder durch einen Träger Leistungen "erbracht", noch wären diese auf ein ganz konkretes Maßnahmeziel ausgerichtet. Der BFD ist nicht in diesem Sinne von vornherein strukturiert, etwa durch bestimmte, aufeinander aufbauende Lehrinhalte, Praktika und Prüfungen gekennzeichnet, die auf ein konkretes Ziel gerichtet sind (vgl. insoweit nochmals BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 9/15 R, Rn. 22). Vielmehr entscheidet sich der Teilnehmer aus freien Stücken für ein bürgerschaftliches Engagement im Rahmen eines von ihm an der Gemeinschaft erbrachten Dienstes. Dass im Zuge dessen ggf. persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen des Freiwilligen erweitert oder gestärkt werden, was sich wiederum positiv auf eine (spätere) Eingliederung ins Erwerbsleben auswirken kann, macht den BFD damit jedoch nicht zu einer "Maßnahme" in diesem Sinne. Vorliegend gab es im Rahmen des BFD beim Fahrdienst der J.-Unfall-Hilfe insbesondere auch keine speziellen, von vornherein festgelegten Bildungsangebote, die im Sinne eines Lehrplans verpflichtend und auf die Ausbildung einer spezifischen Qualifikation ausgerichtet gewesen wären. Das absolvierte Fahrsicherheitstraining und der Erste-Hilfe-Kurs dienten vielmehr der korrekten Ausübung der aktuellen konkreten Tätigkeit. Würde man dies anders einordnen, wäre letztlich jede Einarbeitung in eine neue Tätigkeit bzw. auf einem neuen Arbeitsplatz eine "Maßnahme" im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II.

cc) Zum Begriff der "sonstigen Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" hat das BSG bereits entschieden, dass diese, da sie innerhalb des § 21 Abs. 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, eine gewisse Gleichwertigkeit aufweisen müssen. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 3/10 R, Rn. 22; Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R, Rn. 21).

Welche Leistungen tatsächlich als sonstige Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Betracht kommen, bleibt angesichts der ausdrücklichen Benennung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und zur Eingliederung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII) unklar. Solche Hilfen können jedenfalls nur dann eine Mehrbedarfsleistung auslösen, wenn sie von einem öffentlichen Träger erbracht werden (Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Auflage 2013, § 21 Rn. 48). Erforderlich ist, dass es sich um eine berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Maßnahme handelte (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09 R, Rn. 15; von Boetticher/Münder in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 21 Rn. 22; Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Auflage 2013, § 21 Rn. 48). Zu denken ist mit Knickrehm/Hahn insoweit an Maßnahmen zur Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Übernahme von Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die Umsetzung im bisherigen Betrieb oder die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses in einem anderen Betrieb, soweit sie nicht von den in § 21 Abs. 4 ausdrücklich erwähnten Hilfen umfasst sind (Knickrehm/Hahn, a. a. O. Rn. 48).

Bei dem BFD handelt es sich gerade nicht um eine solche berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Maßnahme, da er seine Zielrichtung ausschließlich im Engagement und Verantwortungsbewusstsein für das Allgemeinwohl hat, allenfalls das lebenslange Lernen fördern und allgemein soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln (§ 4 BFDG) will. Er ist nicht auf die Eingliederung des Freiwilligen in den Arbeitsmarkt oder Vermittlung berufsbezogener Kompetenzen ausgerichtet.

Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu einer Arbeitsgelegenheit i. S. des § 16d SGB II (idF v. 21. Dezember 2008, sog. Ein-Euro-Job), wie er durch das BSG im Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 34/14 R zu beurteilen war (wobei das BSG die Frage des Mehrbedarfs nicht abschließend entscheiden konnte). Der BFD ist weder nach Ziel, noch nach Zweck und Ausgestaltung vergleichbar mit einer Teilhabeleistung nach § 33 SGB IX. Vielmehr stellt er überhaupt kein Instrument zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit dar.

dd) Letztlich sollen durch den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II behinderungsbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt, die zugleich den Zugang zu umfassenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstigen Hilfen eröffnen, und nur in dem Fall, dass solche Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 44/09 R, Rn. 16).

Der Zweck der Regelung ist aus dessen Entstehungsgeschichte herzuleiten. Das BSG führt insoweit aus (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 19):

"Vorgängervorschrift für § 21 Abs. 4 SGB II war die in § 23 Abs. 3 BSHG getroffene Regelung (vgl. BT-Drucks 15/1516, S. 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046) waren bereits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs. 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz, BGBl I, S. 1523) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe entstanden wäre (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl 1984, § 23 Rn. 15). Das zuvor geltende Recht der Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs. 2 Satz 2 BSHG (idF des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961, BGBl I 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 % des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die Ausbildungsbeihilfe an (vgl BT-Drucks 3/1799, S. 46 zu § 39), die in der Parallelregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 BSHG ebenfalls einen entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die Ausbildungsbeihilfe belegt, dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen mussten und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen."

Da vorliegend solche behinderungsbedingten Nachteile bei der Teilnahme an dem BFD bzw. ein damit zusammenhängender zusätzlicher Bedarf nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, ist ein Anspruch auf Gewährung von Mehrbedarf nicht gegeben. Soweit der Kläger zuletzt hauptsächlich auf die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bzw. Kommunikationsfähigkeit abstellt, ist dies eine persönliche Einschränkung, die nicht auf die Behinderung zurückgeht. Der J.-Unfall-Hilfe e. V. als Einsatzstelle und jetziger Arbeitgeber hat zudem in keiner Weise mitgeteilt, inwiefern der dort ausgeführte BFD etwaige behinderungsbedingte Einschränkungen abgebaut oder beseitigt hätte, so dass erst dadurch letztlich eine Einstellung des Klägers in Betracht gekommen wäre. Er hat vielmehr nur auf das gegenseitige Kennenlernen Bezug genommen bzw. die für die Einstellung vordergründig relevante Auftragslage und Mitarbeiterstruktur etc.

b) Auch im Übrigen ist die vom Beklagten vorgenommene Leistungsbewilligung an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2014 – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Die Regelbedarfe sind mit 2x 345 Euro (beim Kläger und seiner Ehefrau) und 289 Euro (bei der Tochter) bzw. 2x 353 Euro und 296 Euro korrekt eingestellt worden. Die Aufwendungen für KdU sind in voller Höhe (706 Euro bzw. 698 Euro) als Bedarf berücksichtigt.

Das Einkommen der Ehefrau liegt unter dem Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II, so dass es nicht anrechenbar ist. Bei der Tochter ist das Kindergeld von 184 Euro bedarfsmindernd berücksichtigt.

Der Kläger hatte erstmals mit Zufluss in Dezember 2013 Einkommen aus dem BFD von insgesamt 215 Euro. Dabei handelte es sich jedoch nicht insgesamt um Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG. Ausweislich der Verdienstabrechnungen ist in dem Gesamtbetrag ein Anteil von "165 Euro Taschengeld (steuerfrei) und 50 Euro Verpflegung (steuerpflichtig)" enthalten. Diese Angabe ist jedoch fehlerhaft. Nach der BFD-Vereinbarung vom 4. November/5. Dezember 2013 bzw. den Angaben des J.-Unfall-Hilfe e. V. im Schreiben vom 15. März 2017 erhielt der Kläger Taschengeld von 165 Euro und als Teil des Taschengeldes Sachleistungen i. H. v. 25 Euro sowie einen Verpflegungskostenzuschuss i. H. v. 25 Euro. Dem Kläger wurden demnach neben dem Taschengeld i. H. v. 190 Euro auch Geldersatzleistungen für die grundsätzlich vom Träger des BFD unentgeltlich zur Verfügung zu stellende Verpflegung (25 Euro) erbracht.

Der Beklagte hat diese Differenzierung aufgrund der widersprüchlichen Angaben fehlerhaft (ab März 2014) in der Art umgesetzt, dass er von den angenommenen 50 Euro Verpflegungszuschuss die Versicherungspauschale abgezogen und letztlich 20 Euro als Einkommen angerechnet hat (im Januar und Februar wurden 15 Euro angerechnet).

Das Taschengeld bleibt nach § 1 Abs. 7 S. 1 ALG II-V (idF. 21. März 2013) in voller Höhe von 190 Euro unberücksichtigt.

Gemäß § 1 Abs. 7 S. 1 ALG II-VO (idF. v. 21. März 2013) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 – 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG oder § 2 Nr. 4 BFDG ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen.

Der Verpflegungskostenzuschuss wird sowohl im BFDG neben dem Taschengeld als gesonderte Leistung benannt als auch im vorliegenden Fall in der Vereinbarung mit der J.-Unfall-Hilfe und den Verdienstabrechnungen jeweils getrennt vom Taschengeld ausgewiesen. Gemäß § 3 Nr. 5 f) i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d) EStG ist explizit auch nur das Taschengeld steuerfrei. Die sonstigen Einnahmen aus dem BFD unterliegen der Besteuerung. Insofern kann nicht von einer einheitlichen Behandlung sämtlicher Einkünfte aus dem BFD als Taschengeld i. S. d. § 1 Abs. 7 ALG II-V ausgegangen werden. Die 25 Euro sind als sonstiges Einkommen (aber nicht Erwerbseinkommen; BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 26) zu berücksichtigen. Es handelt sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß §11a Abs. 3 SGB II, da der Verpflegungskostenzuschuss nach § 2 Nr. 4 BFDG anstelle der vom Träger grundsätzlich unentgeltlich zu erbringenden Verpflegung und damit für einen Teil des allgemeinen Lebensunterhaltes gezahlt wird, dem auch die Leistungen nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a, Rn. 29).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der pauschale Absetzbetrag vom Taschengeld i. H. v. 200 Euro "anstelle" der Beträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 SGB II tritt, so dass bereits dort die Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V i. H. v. 30 Euro enthalten ist (vgl. etwa Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozial-geld-Verordnung S. 6, abgerufen unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/verordnungberechnung-einkommenarbeitslosengeld-2-sozialgeld.html). Da die Versicherungspauschale monatlich nur einmal berücksichtigt werden kann, hätte sie nicht noch einmal (wie durch den Beklagten erfolgt) von dem weiteren Einkommen aus Verpflegungskostenzuschuss abgesetzt werden dürfen. Insofern hätten beim Kläger 25 Euro anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden müssen. Die Leistungsberechnung des Beklagten ist demnach rechtwidrig begünstigend für den Kläger erfolgt.

Vom Beklagten nicht berücksichtigt wurde zudem, dass der Kläger im Dezember 2013 einen weiteren Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i. H. von 260,10 Euro aufgrund der Zahlung des jährlichen Kfz-Haftpflichtbeitrags geltend machen konnte. Insoweit ist auf die tatsächliche Entstehung des Beitragsaufwandes in voller Höhe bei Zahlung im Dezember 2013 abzustellen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 29/14 R, Rn. 18: tatsächlich aufgewandter Betrag), und nicht von einem monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des Jahresbeitrags auszugehen (anders nun möglich seit 1. August 2016 aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V idF v. 26. Juli 2016).

Es kann hier jedoch dahinstehen, wie dies im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 7 S. 1-3 ALG II-V umzusetzen gewesen wäre, ob es also bei der Absetzbarkeit des Pauschalbetrages von 200 Euro (hier 190 Euro) vom Taschengeld (oder insgesamt) bleibt, auch wenn die mit § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 SGB II geltend zu machenden Abzugsbeträge die Grenze von 140 Euro überstiegen, oder ob dann vom Taschengeld zusätzlich 60 Euro absetzbar wären (vgl. zu der Problematik z. B. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R, Rn. 28, welches anders zu verstehen ist als z. B. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a, Rn. 76). Letztlich ist diese Rechtsfrage hier jedoch nicht entscheidungserheblich, da für den Kläger daraus in keiner Variante für Dezember 2013 ein höherer Leistungsanspruch resultieren kann. Der Beklagte hatte der Familie für Dezember 2013 zuletzt mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 Leistungen i. H. v. 1.501 Euro bewilligt und ausgezahlt. Dies ergab sich bei einem Gesamtbedarf von 1.685 Euro (Regelbedarfe 2x 345 Euro und 1x 289 Euro, KdU von 706 Euro) und Abzug von 184 Euro Einkommen aus Kindergeld. Somit wurde in Dezember 2013 beim Kläger keinerlei Einkommen angerechnet. Eine rückwirkende Änderung bzw. teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist nicht erfolgt, vielmehr hat der Beklagte offenbar bewusst auf eine Erstattung für Dezember 2013 verzichtet (vgl. Vermerk vom 7. Januar 2014, Bl. 1008 VA).

Insgesamt ergibt sich damit unter keinem Gesichtspunkt ein höherer Leistungsanspruch des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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