L 20 SF 140/17 AB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 SF 140/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine fehlende namentliche Benennung des abgelehnten Richters führt nur dann zu einer Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags, wenn der Befangenheitsantrag keine ausreichende Individualisierbarkeit des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters ermöglicht
2. Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle hinsichtlich der richterlichen Verfahrensleitung dar.
Die Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Kläger im Berufungsverfahren L 20 KR 65/17 ist unbegründet.

Gründe:

I.

Zugrunde liegt eine Streitsache aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuständige Berichterstatterin des 20. Senats, der bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) in Schweinfurt angesiedelt ist, ist Richterin am Bayer. LSG (RiLSG) X ...

In dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren L 20 KR 65/17, in dem der Kläger und jetzige Antragsteller (im Folgenden: Kläger) die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme begehrt, ist diesem mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2017 auf richterliche Anordnung Folgendes mitgeteilt worden:

"Aus richterlicher Sicht kann eine stationäre Rehabilitation vor Ablauf der gesetzlichen vorgesehenen Frist von 4 Jahren (siehe § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V) bei Ihnen derzeit nicht bewilligt werden. Insoweit fehlt es nach Auswertung des Akteninhalts an den nötigen Voraussetzungen.

Von Richterseite wird Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt geraten, die von der Beklagten angebotene ambulante Kur anzunehmen und die Berufung zurückzunehmen.

Ggfs. kommt zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Gewährung einer stationären Rehabilitation in Betracht; eine entsprechende Antragstellung bleibt Ihnen insoweit unbenommen.

Sie werden daher um Stellungnahme gebeten, ob Sie die Berufung zurücknehmen."

Der Kläger hat sich dazu mit Schreiben vom 22.06.2017 gegenüber dem "Landessozialgericht München" geäußert und beanstandet, dass er nie untersucht bzw. kein ärztliches Gutachten eingeholt worden und sein Vorbringen daher "unberührt geblieben" sei. Er bitte deshalb, "sich um dies Klage anzunehmen denn ich bin der Auffaßung der Befangenheit und alsbald ein Gutachten zu veranlaßen laut meiner Vorgebrachten Gesundheitlichen Beschwerden."

Die von RiLSG X. abgegebene dienstliche Stellungnahme vom 06.07.2017 ist den Beteiligten am 10.07.2017 zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt worden.

Der Kläger hat sich dazu mit Schreiben vom 12.07.2017 geäußert und RiLSG X. vorgehalten, dass diese seine Schreiben und die Akten nicht gelesen und bis heute kein Gutachten veranlasst habe, so dass sein Befangenheitsantrag gerechtfertigt sei. Er beantrage nochmals, ein Gutachten einzuholen und die Sachbearbeitung einem anderen Richter zu übergeben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens verwiesen.

II.

Der zulässige Ablehnungsantrag ist unbegründet.

Das Bayer. LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Zuständig für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers ist der 20. Senat ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die gemäß § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin liegt vor und ist den Beteiligten zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet worden. Der Kläger hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, mit Schreiben vom 12.07.2017 Gebrauch gemacht.

1. Auslegung des Befangenheitsantrag im Schreiben vom 22.06.2017

Der Kläger lehnt RiLSG X. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründet dies einerseits mit ihm gegebenen Hinweisen im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 und andererseits mit dem Umstand, dass die von ihm als befangen abgelehnte Richterin keine weiteren Ermittlungen in der Sache durchgeführt, insbesondere kein Gutachten eingeholt habe.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist das Schreiben des Klägers vom 22.06.2017 bei wohlwollender Betrachtung dahingehend auszulegen, dass er die zuständige Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, nicht den gesamten Senat. Auf Letzteres könnte hindeuten, dass der Kläger keinen Richter namentlich benannt hat und seinen Befangenheitsantrag an das Bayer. LSG in München geschickt hat, obwohl sein krankenversicherungsrechtliches Berufungsverfahren bei einem in der Zweigstelle in Schweinfurt ansässigen Senat geführt wird. Zu Gunsten des Klägers legt der Senat den Umstand, dass sich der Kläger an das LSG in München gewendet hat, nicht dahingehend aus, dass er den gesamten, in Schweinfurt angesiedelten 20. Senat als befangen ablehnt. Denn ein solcher Befangenheitsantrag müsste bereits als offensichtlich unzulässig verworfen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 26.11.1965, 12 RJ 94/65).

Weiter ergibt die Auslegung, dass der Kläger als Grund für die Besorgnis der Befangenheit zum einen die im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise geltend macht. Denn diese sind offensichtlich Anlass für seinen Befangenheitsantrag gewesen. Zum anderen macht er als Grund für seine Besorgnis der Befangenheit geltend, dass die Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., keine weitergehenden medizinischen Ermittlungen veranlasst hat, obwohl der Kläger solche aus seiner subjektiven Sicht für erforderlich hält.

2. Zulässigkeit des Befangenheitsantrags

Der Befangenheitsantrag ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger im Rahmen seines Befangenheitsantrags nicht namentlich den/die Richter/in benannt hat, den/die er für befangen hält. Zwar ist ein Befangenheitsantrag grundsätzlich unzulässig, wenn namentlich nicht benannte Richter abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, 2 BvR 36/60). Hintergrund der vorgenannten Entscheidung ist aber gewesen, dass eine unbestimmte Zahl von Richtern des BVerfG mit einer Begründung, nämlich der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei, als befangen abgelehnt worden sind, die in keinem Fall eine Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Eine fehlende namentliche Benennung des abgelehnten Richters führt daher nur dann zu einer Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags, wenn der Befangenheitsantrag keine ausreichende Individualisierbarkeit des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters ermöglicht (vgl. auch BSG, Beschluss vom 11.06.2015, B 13 R 19/15 B). Wenn also die Auslegung ergibt, dass der Beteiligte einen bestimmten Richter, ohne dessen Namen explizit zu benennen, als befangen ablehnt, genügt dies. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass mit dem Vorbringen des Klägers eine Individualisierbarkeit des von ihm als befangen angesehenen Richters möglich ist. Da sich die Besorgnis der Befangenheit des Klägers einerseits aus dem gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 ableitet, das auf richterliche Anordnung der Berichterstatterin ergangen ist, und andererseits auf die Sachbearbeitung der für sein Verfahren zuständigen Berichterstatterin stützt, ist es ausreichend sicher ermittelbar, dass sich der Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin des Senats, RiLSG X., richtet.

3. Begründetheit des Befangenheitsantrags

Ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO, also ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von RiLSG X. zu rechtfertigen, liegt nicht vor.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei ist entscheidend, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden genügen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60, Rdnr. 7; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 42, Rdnr. 9).

Vorliegend ist kein Befangenheitsgrund gegeben. Objektiv besteht nämlich für einen ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten kein Anlass, an der Unparteilichkeit von RiLSG X. zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder parteiliche Einstellung der abgelehnten Richterin bestehen nicht.

3.1. Hinweise im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017

Aus den im Berufungsverfahren mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2017, das auf Anordnung von RiLSG X. ergangen ist, gegebenen Hinweisen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Kläger im Schreiben vom 20.06.2017 die fehlenden Erfolgsaussichten aufgezeigt und damit eine Rücknahme der Berufung nahegelegt worden ist. Im Einzelnen kann hier auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen werden. Dieses hat im Beschluss vom 18.11.2009, B 1 KR 74/08 B, Folgendes ausgeführt: "Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich dieser eine Meinung über die Rechtslage und den Verfahrensausgang gebildet hat und diese Meinung in sachlicher Form äußert, gegebenenfalls auch verbunden mit dem Rat, die Klage oder Berufung zurückzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang kundzutun. Dies wird in der Regel von den Beteiligten sogar begrüßt, weil es ihnen Gelegenheit gibt, vor der Entscheidung nochmals und gezielter auf die entscheidungserheblichen Punkte einzugehen."

Die im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise sind in sachlicher Form erfolgt und haben dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls weitergehend zu äußern. Warum den Hinweisen von RiLSG X. im Schreiben vom 20.06.2017 Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit entnommen werden könnten, hat weder der Kläger dargelegt noch ist Derartiges auch nur ansatzweise erkennbar.

3.2. Keine weitergehenden medizinischen Ermittlungen durch RiLSG X.

Sofern der Kläger eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableitet, dass RiLSG X. nicht die von ihm für erforderlich erachteten weiteren Ermittlungen veranlasst hat, ist dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle dar (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2012, 10 W 42/11 (Abl), 10 W 42/11). Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 06.12.2007, 5 W 299/07 - 106, 5 W 299/07). Die Richterablehnung ist kein Mittel, um eine missliebige Rechtsauffassung des Richters zu bekämpfen, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.10.1992, 5 AZR 377/92). Genauso wenig ist sie ein Instrument, um dem Richter vorzuschreiben, wie er zu ermitteln hat (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 30.11.2011, L 15 SB 189/11). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die vom Richter geäußerte Auffassung oder Vorgehensweise richtig oder fehlerhaft ist. Gegen tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen der Gerichte stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ist ein Beteiligter mit einer Entscheidung eines Berufungsgerichts nicht einverstanden, kann er Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einlegen. Es ist nicht Sinn des Ablehnungsrechts, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht (erfolgreich) auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.10.2015, L 15 SF 97/15 AB - m.w.N.). Allenfalls schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires oder willkürfreies Verfahren können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einem verständig urteilenden Beteiligten der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 24.11.1994, X B 146-149/94, X B 146/94, X B 147/94, X B 148/94, X B 149/94). Davon ist dann auszugehen, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.05.1977, BReg 1 Z 29/77; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.08.2013, L 1 SF 88/13 AB). Von Willkür kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfahrensleitung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Grundsätze schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unvertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992, 1 BvR 1243/88).

Von einem fehlerhaften, geschweige denn grob fehlerhaften Vorgehen von RiLSG X. kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung von RiLSG X., keine weiteren medizinischen Ermittlungen durchzuführen, insbesondere keine Begutachtung anzuordnen, ist eine im Rahmen des richterlichen Ermessens im Rahmen der Verfahrensleitung getroffene Entscheidung, die nicht zu beanstanden ist. Angesichts der im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2017 gegebenen Hinweise ist auch objektiv offensichtlich, warum die Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen sachgerecht ist.

Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände hat der Kläger daher keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung von RiLSG X. zu zweifeln. Der Vorwurf einer Voreingenommenheit entbehrt vielmehr der Grundlage. Das Gesuch des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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