L 13 VS 22/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 VS 36/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 VS 22/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 11/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Beschwerde als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1990 geborene Kläger verlangt von der Beklagten einen Ausgleich nach § 85 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) für die gesundheitlichen Folgen einer WDB (Wehrdienstbeschädigung), welche er sich am 25.05.2010 als Soldat zuzog.

Er führte an diesem Tag zusammen mit anderen Soldaten die Grundreinigung eines Dienstgebäudes durch. Als gegen 18:00 Uhr diese weitgehend abgeschlossen war, bespritzen sich die Kameraden gegenseitig. Plötzlich attackierte einer dieser Kamerad ihn mit einem Taschenmesser; er konnte eine Verletzung gerade noch abwehren und zog sich dadurch erst nur eine leichte Schürfwunde zu, musste sich aber psychiatrisch behandeln lassen. Der Angreifer ist deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden (vgl. Urteil des Amtsgerichts T - Az. 5 Ls 11 Js 00/10 - vom 31.05.2011).

Im Juli/August 2010 stellte der Kläger beim LVR (Landschaftsverband) Rheinland einen Antrag auf Beschädigten-Versorgung. Dieser wurde zuständigkeitshalber an das Versorgungsamt in X abgegeben, und später an das Versorgungsamt in N. Dort wurde dann als Schädigungsfolge nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz) eine "Rückläufige posttraumatische Belastungsstörung und depressive Anpassungsstörung" mit einem GdS (Grad der Schädigungsfolgen) von 30 - für die Zeit vom 25.05.2010 bis 30.04.2011 - anerkannt; ab 01.05.2011 wurde der GdS mit nur noch 10 eingeschätzt (siehe Bescheid vom 05.02.2013). Insoweit ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Im November 2010 machte der Kläger auch gegenüber der Beklagten entsprechende Ansprüche geltend (Schriftsatz vom 05.11.2010). Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen gelangte man zu der Auffassung, die "Psychische Beeinträchtigung" sei nicht Folge einer WDB, ein Anspruch auf Ausgleich bestehe daher nicht (Bescheid vom 14.06.2011). Ein innerer Zusammenhang des tätlichen Angriffs mit einer Dienstverrichtung wurde verneint, es habe sich lediglich um eine private - persönliche - Auseinandersetzung gehandelt. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011).

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2011 Klage erhoben. Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe wegen der Folgen einer WDB ein Anspruch auf Ausgleich zu, da Grundlage des Geschehens die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse gewesen seien.

Das angerufene Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die WDB-Akte - einschließlich der Beschwerdeakte - beigezogen, ebenso die OEK-Akte. Es hat sodann weiter Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S (Beweisanordnung vom 20.07.2012).

Der gerichtliche Sachverständige ist nach Auswertung der Akten und Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild zwar nicht allein auf das schädigende Ereignis vom 25.05.2010 zurückzuführen sei, es sei insoweit aber von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens auszugehen. Den GdS für die diesbezüglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und die dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) sowie die mittelgradige depressive Episode (F32.1) hat er auf 50 eingeschätzt, wobei die schädigungsbedingte Verschlimmerung mit 40 bewertet wird.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 02.12.2014 stattgegeben und dazu ausgeführt:

"Die Klage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf einen Ausgleich nach § 85 Satz 1 SVG auf der Grundlage eines GdS von 40.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gesundheitsschaden des Klägers - zumindest wesentlich anteilig - durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Die Kammer folgt insoweit - aus eigener Überzeugung - ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar kann nicht alles, was unter Soldaten "üblich” ist, als dem Wehrdienst eigentümlich bewertet werden; dieses Tatbestandsmerkmal setzt begrifflich voraus, dass die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes eng verknüpften Lebensbedingungen sich deutlich von denen des Zivillebens abheben (vgl. Lilienfeld in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 81 SVG Rn. 30/31 m.w.N.).

Das BSG (Bundessozialgericht) hat zu Recht betont, dass es zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes zählt, dass Soldaten durch den Dienst an den jeweiligen Standort bzw. Einsatzort gebunden sind und dadurch in ihrer Freizeitgestaltung und Bewegungsfreiheit eingeengt werden; der Lebensrhythmus werde hierdurch grundlegend geändert (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.1970 - 8 RV 91/68 - juris Rn. 15). Soldaten sind nicht nur während der reinen Dienstzeit, sondern auch während der Freizeit gezwungen, mit einer größeren Anzahl von fremden, individuell verschiedenen Menschen zusammen zu leben, welche sich noch fast ausschließlich im Entwicklungsalter befinden, also noch erheblich unausgeglichener sind als Erwachsene, was des Öfteren dazu führt, dass Konflikte auch unter größerer Beteiligung der Umwelt und der Mitmenschen ausgetragen werden; zudem führt der oft anstrengende Dienst zu Aggressionsstauungen, welche gerade auch - wegen der Notwendigkeit eines Ventils - die Gefahr von Auseinandersetzungen mit sich bringen. Dem können sich die Soldaten nicht entziehen. Daher handelt es sich deshalb hier auch um wehrdiensteigentümliche Verhältnisse (BSG - a.a.O. - Rn. 16).

Soldaten sind durch die oben beschriebenen Gegebenheiten einer Situation ausgesetzt, welche sich von den normalen Umständen des Zivillebens mit den dortigen gewöhnlichen Verhaltensweisen deutlich abhebt. Die psychologische Zwangssituation und der Mangel an Auswahlmöglichkeiten schließen es auch aus, diesbezügliches Verhalten außerhalb der reinen Dienstzeiten als allein eigenverantwortliche Gestaltung privater Freizeit zu werten, welches vom Soldatenversorgungsschutz nicht erfasst wird (BSG, Urteil vom 08.08.1984 - 9a RV 37/83 - juris Rn. 16). Die Auswirkungen der "Kasernierung” und das dadurch begründete "Konfliktpotential” sind nicht den Soldaten sondern der Bundeswehr zuzurechnen (BSG, Urteil vom 11.04.1985 - 4b/9a RV 28/84 - juris Rn. 16). Gelegenliche Auseinandersetzungen sind bei dieser Art der Unterbringung an der Tagesordnung, etwas anderses anzunehmen, wäre offenkundig lebensfremd (BSG - a.a.O. - juris Rn. 17). Der Tatbestand der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse setzt nur eine solche den Wehrdienst kennzeichnende Eigentümlichkeit voraus, nicht aber eine darüber hinaus gehende besondere Gefährdung (BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 - juris Rn. 17). Auch kann im vorliegenden Fall - anders als im Falle der Augenverletzung bei einer Schneeballschlacht unter Soldaten (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1977 - 10 RV 97/76 - juris Rn. 17) -nicht angenommen werden, ein solcher Angriff würde im Zivilleben vorkommen. Revierreinigungsarbeiten sind nämlich ausschließlich im Soldatenleben anzutreffen.

Infolge des - auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführenden - Ereignisses vom 25.05.2010 hat sich der Kläger eine gesundheitliche Schädigung zugezogen. Diesbezüglich schließt sich die Kammer vollinhaltlich den widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S an. Das Gericht kann den Ausführungen ohne durchgreifende Zweifel entnehmen, dass dieser Sachverständige über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ausgesprochen schwierige kausale Zuordnung des beim Kläger diagnostizierten Krankheitsbildes vorzunehmen. Die Kammer folgt daher seiner Einschätzung vorbehaltlos.

Danach ist das vorliegende Krankheitsbild zwar nicht allein auf das schädigende Ereignis vom 25.05.2010 zurückzuführen, es ist insoweit allerdings von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden Leidens auszugehen. Die - durchaus beachtenswerten - Einwände der Beklagten (versorgungsärztliche Stellungnahme vom 20.12.2012) erachtet die Kammer durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2013 als ausgeräumt.

Ebenso schließt sich die Kammer dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S hinsichtlich der Einschätzung des GdS für die durch das Ereignis verursachten Auswirkungen der Verschlimmerung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen (Posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewegungsstörung und mittelgradige depressive Episode). Der schädigungsbedingte Anteil ist mit 40 zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass hier insoweit von einer stärker behindernden Störung auszugehen ist, für welche unter Punkt B 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) ein GdS von 30 bis 40 vorgesehen ist. Auch hier sieht die Kammer die Einwände der Beklagten (versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29.12.2013) durch die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen vom 19.08.2014 als ausgeräumt an. Zusätzlich stützt sich die Kammer dabei außerdem auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kläger.

Dem Kläger steht damit infolge der WDB gemäß § 85 Abs. 1 SVG i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 BVG (Bundesversorgungsgesetz) ein entsprechender Ausgleich zu."

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfang aufrecht hält.

Sie trägt vor, das SG habe zu Unrecht das Vorliegen von wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 SVG bejaht. Auch wenn es sich dabei auf die BSG-Rechtsprechung, nach der es durch Aggressionsstaus zu Auseinandersetzungen unter Soldaten kommen kann, beziehe, verkenne es jedoch, dass das BSG von "üblichen harmlosen Auseinandersetzungen unter Stubenkameraden mit unglücklichen Folgen" (vgl. BSG v. 13.07.1988, 9(9a RV 4/86, auch BSG v. 10.04.1985, 4b/9a RV 28/84) spreche. Es gehe um Auseinandersetzungen, wie das Fechten mit Besenstielen (BSG v. 17.12.1997, 9 RV 19/96) oder das wütende Werfen eines Kugelschreibers (BSG v. 10.04.1985, 4b/9a RV 28/84), nachdem einer der Betroffenen um Übergabe gebeten hatte. Es gehe mithin immer, wie auch das BSG schreibe und auch das Sozialgericht auf S. 5 zitiert, um "harmlose" Auseinandersetzungen. Auch bei dem vom Sozialgericht Düsseldorf zitierten Urteil (BSG v. 29.01.1970 - 8 RV 91/68) sei gegenständlich das Schubsen mehrerer Soldaten gewesen.

Sinnverzerrend zitiert werde das BSG-Urteil vom 11.04.1985 - 4b/9a RV 25/84 - juris Rn. 16, da es dort nicht um das "Konfliktpotential" gehe, sondern die Kasernierung und den Gebäudebau an sich (S. 5 d. Urteils "Die Auswirkungen der "Kasernierung" und das dadurch begründete "Konfliktpotential" sind nicht dem Soldaten, sondern der Bundeswehr zuzurechnen.").

Vorliegend liege der Sachverhalt jedoch anders als die der einschlägigen Rechtsprechung. Die Reaktion auf das Nassspritzen mit Wasser sei hier gewesen, dass der Täter auf den Kläger zulief und versuchte, ihm die Kehle aufzuschneiden. Dies sei keineswegs mit dem Miteinanderleben der Soldaten auf engem Raum zu erklären und damit wehrdiensteigentümlich, sondern liege allein in der Sphäre des Angreifers. Ermittlungen, warum der Angriff erfolgte, seien vom SG nicht angestellt worden. Eine solche Reaktion könne jedoch nicht nur aufgrund des Zusammenlebens erfolgen und sei keineswegs vergleichbar mit bisherigen Entscheidungen.

Die Beklagte trägt ferner vor, die Annahme des SG, ein solcher Angriff könne im Zivilleben nicht vorkommen, da Revierreinigungsarbeiten ausschließlich im Soldatenleben anzutreffen seien (S. 5. D. Urteils), gehe fehl, da es hier Mittelpunkt der Betrachtung das Reinigen einer Küche an sich mit Wasserschläuchen war und nicht, ob man dies mit einem militärischen Begriff überschreibe.

Auch die medizinische Bewertung, auf die sich das Urteil stützt, könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten des Dr. S beruhe auf einer persönlichen, nervenärztlichen Untersuchung des Klägers. Standardisierte psychologische Testverfahren, die nach Leitlinienstandard heute in der psychiatrischen Begutachtung auf Gerichtsebene gefordert werden, seien nicht eingesetzt worden. Eine Aussage zu persönlichkeitsstrukturellen Gegebenheiten fehle im psychopathologischen Befund, wobei dem Kläger im Beurteilungsteil dann aber eine labile Persönlichkeitsstruktur attestiert werde.

Des Weiteren stütze der Gutachter seine Aussagen zur Kausalität auf die Annahme, dass der Kläger vor dem Ereignis vom 25.05.2010 weder die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer mittelgradigen depressiven Episode aufgewiesen habe. Diese Einschätzung vermöge angesichts der Vorgaben der versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu überzeugen. Auch werde die Vorgeschichte des Klägers nur unzureichend beachtet (z. B. Schuss mit einer Gaspistole auf den Kläger mit 14, mit 16 das Halten einer 9mm-Pistole an den Kopf). Dem Gutachten hätte aus diesen Gründen nicht gefolgt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Gericht hat das Zentrum Bayern für Familie und Soziales beigeladen und den Kläger persönlich angehört.

Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2016 wird Bezug genommen.

Alle Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, denn die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in seinen sozialen Rechten im Sinne des § 54 SGG.

Anders als vom SG angenommen liegt hier nämlich kein entschädigungspflichtiger Wehrdienstunfall im Sinne des § 85 SVG vor, sodass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht erfüllt sind. Denn trotz des Umstands, dass sich der streitgegenständliche Angriff während der Dienstzeit auf dem Kasernengelände und anlässlich einer Dienstverrichtung ereignete, ist dieser durch den in keiner Weise mit dienstlichen Umständen zusammenhängende kriminellen Vorsatz des Täters so weit von der militärischen Sphäre - für die allein das SVG Entschädigung gewährt - entfernt, dass er nach den allgemeinen Regeln für die Entschädigung von Verbrechensopfern - das heißt nach dem Opferentschädigungsgesetz - zu behandeln ist. Dies folgt aus der wertenden Betrachtung des Einzelfalls, wie sie nach der von der Beklagten zutreffend genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzunehmen ist (ergänzend noch zu nennen sind die Urteile des BSG 10 RV 28/84; 4b/9a VV 4/86 und 9 RV 19/96). Hier zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass der Angriff aus nicht dienstlichem Motiv heraus mit einer nicht dienstlichen Waffe sowie in einer auch für das zivile Leben typischen Situation heraus geschah.

Anders als vom SG im angefochtenen Urteil bewertet ist das Reinigen einer Küche nämlich etwas für jeden Lebensmittelbetrieb Typisches und daher auch zivil üblich.

Der Täter befand sich auch nicht etwa psychisch in einer durch wehrdiensteigentümliche Umstände (wie z. B. besondere Gefahren oder Belastungen eines militärischen Einsatzes oder einer militärischen Übung) in einer seelischen Ausnahmesituation. Vielmehr versah er regulären Heimatdienst mit freien Wochenenden ohne besondere Belastung, das heißt er befand sich unter Bedingungen, wie sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im zivilen Leben vorherrschen.

Der Angriff war mithin ausschließlich Ergebnis der kriminellen Energie des Täters und nicht wehrdiensteigentümlicher Umstände. Es kommt daher allein eine zivile Entschädigung nach dem OEG in Betracht. Ob hierfür das Gutachten des Sachverständigen Dr. S ausreichend zur Feststellung eines GdS ist, bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung, sondern muss zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gesondert geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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