L 3 AS 125/17 B PKH und L 3 AS 126/17 B PKH

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 29 AS 464/15 und S 29 AS 463/15
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 125/17 B PKH und L 3 AS 126/17 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck vom 29. März 2017 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Juli 2014 und 2. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren beiden 2006 und 2011 geborenen Kindern für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. November 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Dezember 2014, 3. März 2015 und 26. März 2015 erfolgte eine Weiterbewilligung für die Monate Dezember 2014 bis Mai 2015. Für die Zeit bis Ende Februar 2015 rechnete der Beklagte das für beide Kinder gezahlte Kindergeld (insgesamt 368,00 EUR monatlich) als Einkommen der Kinder an. Der Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2014 betraf die Erhöhung der Regelsätze ab Januar 2015. Mit Änderungsbescheid vom 3. März 2015 erhöhte der Beklagte die bewilligten Leistungen ab März 2015 um jeweils 368,00 EUR, nachdem die Kindergeldzahlung eingestellt worden war. Der Änderungsbescheid vom 26. März 2015 betraf die Leistungshöhe ab Dezember 2014 aufgrund eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft der Klägerin zu 2 ...

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 – gerichtet an den Kläger zu 1. – hob die Familienkasse die erfolgten Kindergeldfestsetzungen für die Monate September 2014 bis Februar 2015 auf und forderte die Erstattung geleisteten Kindergeldes in Höhe von 2.208,00 EUR. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass der Kläger zu 1. die Voraussetzungen nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfülle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2015 forderte der Kläger zu 1. den Beklagten auf, das Kindergeld zu tragen und an die Familienkasse zu erstatten. Gleichzeitig legte er vorsorglich "gegen sämtliche Bescheide" Widerspruch ein und beantragte höchst vorsorglich die Überprüfung bzw. Neufestsetzung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung machte er unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Familienkasse an den Beklagten vom 3. März 2015 sinngemäß geltend, dass das Kindergeld aufgrund der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung durch die Familienkasse nicht bedarfsmindernd habe angerechnet werden dürfen; die Forderung der Familienkasse sei insofern durch den Beklagten zu begleichen. Anderenfalls müsse eine Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Anrechnung rechtsfehlerfrei erfolgt sei, weil das Kindergeld in den jeweiligen Monaten zugeflossen sei. Die Anrechnung habe nach § 11 SGB II unabhängig von einer späteren Rückforderung erfolgen müssen. Hiergegen haben die Kläger am 13. Mai 2015 bei dem Sozialgericht Lübeck zum Az. S 29 AS 463/15 Klage erhoben, mit der sie unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen beantragen,

1. den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2014 in Form der Änderungsbescheide vom 30. November 2014, 3. März 2015 und 26. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Leistungen ohne die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen zu bewilligen und auszuzahlen.

Mit der Klageschrift haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gestellt. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Bescheid vom 1. April 2015 - gerichtet an den Kläger zu 1. – lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 15. Mai, 1. Juli und 2. Oktober 2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die benannten Bescheide nicht zu beanstanden seien. Bei deren Erlass sei das Recht richtig angewandt und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Den hiergegen am 15. April 2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2015 als unbegründet zurück. In dem Bescheid heißt es, dass Grundlage für das nunmehrige Begehren § 44 SGB X sei, nachdem die Leistungsbewilligung seit dem 2. November 2014 bindend geworden sei (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beklagte vertiefte den Inhalt des Ausgangsbescheides und führte aus, dass einzig das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 2 SGB II gelte. Sei Einkommen zugeflossen und habe es zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, sei dieses anzurechnen (§ 9 Abs. 1 und 2, §§ 11ff. SGB II). Eine spätere Rückforderung ändere an diesen gesetzlichen Umständen gerade nichts.

Insoweit haben die Kläger am 13. Mai 2015 – ebenfalls unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen – bei dem Sozialgericht Lübeck zum Az. S 29 AS 464/15 Klage erhoben und beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2015 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Überprüfung der Bescheide das Kindergeld ab September 2014 nicht anzurechnen und die Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes zu gewähren und auszuzahlen.

Auch in diesem Verfahren haben die Kläger PKH sowie die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

Der Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide entgegen und beantragt auch in diesem Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Mit zwei Beschlüssen vom 29. März 2017 hat das Sozialgericht den Klägern die für beide Klageverfahren beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) versagt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage zum Az. S 29 AS 463/15 habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Beklagte das Kindergeld in den Monaten Dezember 2014 bis Februar 2015 zu Recht als Einkommen angerechnet habe. Es handele sich bei der Zahlung von Kindergeld im Grundsatz um laufendes Einkommen, denn die Kläger hätten im angefochtenen Bewilligungszeitraum durchgehend bis einschließlich Februar 2015 Kindergeld bezogen. Dieses sei auf die Leistung anzurechnen, wie im Bescheid vom Beklagten vorgenommen. Daran ändere auch die Entscheidung der Familienkasse mit Bescheid vom 4. Februar 2015 nichts, die Festsetzung von Kindergeld für die beiden Kinder der Kläger ab September 2014 aufzuheben. Denn entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. August 2013 – gemeint: 2011 –, B 14 AS 165/10 R). Zwar sei die Bewilligung des Kindergeldes mit Wirkung für die Vergangenheit – und also auch für die hier streitigen Zuflussmonate - aufgehoben worden. Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete jedoch erst zukünftig ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass die Hilfebedürftigen (erst) von diesem Zeitpunkt an mit Schulden (gegenüber der Familienkasse) belastet seien. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich (so BSG a.a.O. m.w.N.).

Die Klage zum Az. S 29 AS 464/15 habe ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Anspruchsgrundlage sei insoweit § 44 SGB X. Der Beklagte habe aber im Ergebnis die Gewährung höherer Leistungen für die Monate September bis November 2014 ohne Anrechnung von Kindergeld zu Recht versagt. Insoweit hat das Sozialgericht zur weiteren Begründung seine bereits im Verfahren S 29 AS 463/15 gemachten rechtlichen Ausführungen wiederholt.

Gegen beide Beschlüsse haben die Kläger am 4. Mai 2017 Beschwerde eingelegt (zum erstinstanzlichen Verfahren S 29 AS 463/15 geführt unter dem Az. L 3 AS 126/17 B PKH und zum erstinstanzlichen Verfahren S 29 AS 464/15 unter dem Az. L 3 AS 125/17 B PKH) und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Der Beklagte stützt die angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH in beiden Verfahren zu Recht wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung versagt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Für beide Verfahren ist bereits die Aktivlegitimation der Kläger zu 1. und 2. zweifelhaft, weil der Beklagte das Kindergeld zutreffend allein auf die Ansprüche der beiden Kinder angerechnet hat, denen insoweit allenfalls höhere Leistungen zustehen könnten (vgl. zur Zurechnung des Kindergeldes allg. BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016, B 14 AS 28/15 R, juris [Rz 16]). Die Kinder sind aber an den vorliegenden Klage- und Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Eine großzügige Auslegung von Aktivrubrum und Klagantrag in dem Sinne, dass auch nicht genannte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger anzusehen sind, hat das BSG nur für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 für geboten gehalten (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris [Rz 12]).

Unabhängig hiervon bestehen zum erstinstanzlichen Verfahren S 29 AS 463/15 (Beschwerdeverfahren L 3 AS 126/17 B PKH) Zweifel, ob die Bewilligungsentscheidung vom 12. November 2014 mit der dabei vorgenommenen Anrechnung von Kindergeld im Zeitpunkt der mit Schreiben vom 26. März 2015 erfolgten Einlegung von Widersprüchen "gegen alle Bescheide" nicht bereits unanfechtbar war, nachdem die zu dem Bescheid vom 12. November 2014 ergangenen Änderungsbescheide in Bezug auf die Anrechnung für die Monate September 2014 bis einschließlich Februar 2015 keine Modifizierung vorgenommen haben.

Diese Fragen mögen allerdings ggf. in den Hauptsacheverfahren vertieft werden.

Jedenfalls ergibt sich das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten beider Klagen aus den im Einzelnen vom Sozialgericht beschriebenen Gründen, auf die der Senat nach eigenständiger Überprüfung in beiden Beschwerdeverfahren Bezug nehmen kann (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dass die rückwirkende Entziehung von Kindergeld, das zunächst auf Leistungsansprüche nach dem SGB II angerechnet worden ist, die Anrechnung nicht nachträglich fehlerhaft macht, hat der Senat bereits in einem Beschluss vom 25. Mai 2010 (L 3 AS 64/10 B PKH, juris) ausgeführt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung in den vorliegenden Verfahren fest. Dies entspricht auch der bereits vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des BSG, wonach es bei der Berücksichtigung im Zuflussmonat bleibt, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses entsteht (Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R; vgl. auch – ebenfalls in diesem Sinne – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012, L 2 AS 5392/11; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013, L 6 AS 376/11, sämtlich zitiert nach juris). Dies gilt nach dieser Rechtsprechung nur dann nicht, wenn das zugeflossene Einkommen bereits im Zeitpunkt des Zuflusses mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Die zumindest der äußeren Form nach fragwürdige Stellungnahme der Familienkasse vom 3. März 2015 ("Sehr geehrte/r ..., was für Widerspruch auf dem fetzen Papier? ...") führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Leistungsberechnungen. Ob der Beklagte dem in diesem Schreiben als Alternative zu einer Neuberechnung von Leistungen formulierten Antrag auf Zahlung der Erstattungsforderung an die Familienkasse entspricht, den auch die Kläger ihrerseits bereits gegenüber dem Beklagten gestellt haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung ersparten Aufwendungen nach dem SGB II eine entsprechende Übernahme zu erwägen sein könnte (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010, a.a.O.). Zu einer abschließenden Beurteilung besteht allerdings in den hier vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass.

Nach allem können die Beschwerden keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Beschwerden auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG unter Berücksichtigung auch des Rechtsgedankens des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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