Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2386/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3408/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) im Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 bzw. 19.07.1995 bis 19.03.2001 streitig.
Die am 1969 geborene Klägerin, u. Staatsangehörige, ist die Ehefrau des 15.08.1968 geborenen L. M. (L.M.), der ebenfalls u. Staatsangehöriger ist. Ab 01.10.1993 war L.M. an der Universität K. in den Studienfächern Maschinenbau und Verfahrenstechnik immatrikuliert. Zum Zwecke dieses Studium zog L.M. gemeinsam mit seiner Ehefrau aus U. kommend im Oktober 1993 ins Bundesgebiet zu. Nach Abschluss des Studiums sowie der Promotion wurde L.M. zum 31.03.1998 exmatrikuliert (vgl. Exmatrikulationsbescheinigung vom 18.02.1998, Bl. 38 VerwA). Wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während seiner Immatrikulation entrichtete L.M. vom 01.05.1995 bis 31.03.1998 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 01.04.1998 nahm L.M. bei der L. GmbH & Co KG eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf (Bescheinigung vom 01.06.2005, Bl. 41 Senatsakte).
Für seinen Aufenthalt im Inland erhielt L.M. zunächst eine bis 31.07.1994 befristete Aufenthaltsbewilligung, die nachfolgend sechsmal und dabei zuletzt bis 31.03.2001 verlängert wurde. Ab 20.03.2001 wurde L.M. eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend jeweils wiederum verlängert wurde bis L.M. als Folge des Beitritts Ungarns zur EU Freizügigkeit für einen unbefristeten Daueraufenthalt erlangte. Als Ehefrau des L.M. erhielt die Klägerin in gleicher Weise zunächst jeweils befristet eine Aufenthaltsbewilligung bis 31.03.2001 und nachfolgend ab 20.03.2001 zunächst jeweils befristet eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. u.a. "Aufenthaltsnachweise" der Stadt B. vom 08.06.2005, Bl. 46 SG-Akte; Ausweiskopie Bl. 40 SG-Akte).
Am 19.07.1995 wurde im Inland der gemeinsame Sohn Z. D. geboren, den die Klägerin gemeinsam mit L.M. erzog.
Mit Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 als KEZ und die Zeit vom 19.07.1995 bis 18.07.2005 als BZ fest.
Mit Bescheid vom 22.05.2014 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.2015 nahm die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 01.11.2013 hinsichtlich der Vormerkung von KEZ für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 und bezüglich der Vormerkung von BZ für den Zeitraum vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit der Begründung zurück, die Anerkennung von KEZ und BZ setze einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus. Ein solcher Aufenthalt sei auf Dauer angelegt und damit zukunftsoffen. Die der Klägerin zunächst erteilte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 29 des Ausländergesetzes in der vom 01.01.1990 bis 31.12.2004 geltenden Fassung (AuslG) vermittele keine beständige Grundlage für einen solchen Aufenthalt. Erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AuslG sei eine zukunftsoffene Aufenthaltsentscheidung getroffen worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.07.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage und machte unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, sie habe schon seit 1995 auf Grund ihrer durchgehenden Wohnsitznahme in Deutschland, ihrer durchgehenden Meldungen beim Einwohnermeldeamt, ihrer familiären Bindung zu L.M. sowie dem Umstand, dass dieser seit 1995 in Deutschland wohne und versicherungspflichtig beschäftigt sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur ein zeitlich befristeter Aufenthalt in Deutschland vorgesehen gewesen sei. Zur Untermauerung dessen legte sie zahlreiche Unterlagen vor (u.a. Kinder-Untersuchungsheft für den Sohn, Bescheinigungen über den Kindergarten- und Schulbesuch des Sohnes, Mietvertrag über die eheliche Wohnung, Melderegisterauszug, Meldebescheinigung der Familie, Bescheinigungen über Versicherungszeiten bei der Techniker Krankenkasse, Arbeitgeberbescheinigung des L.M., Ausweiskopien sowie die bereits erwähnte Bescheinigung der Stadt B. vom 08.06.2005 "Aufenthaltsnachweise").
Mit Urteil vom 27.07.2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.07.2015 verurteilt, KEZ für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 sowie BZ für die Zeit vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status habe die Klägerin im streitigen Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Der Umstand, dass die fortlaufend erteilten Aufenthaltsbewilligungen lediglich befristet gewesen seien, ändere an der Zukunftsoffenheit nichts, da die Ausländerbehörde gerade keine auflösend befristete oder auflösend bedingte Entscheidung getroffen habe. Insoweit hat sich das SG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1994, 5 RJ 16/93, in SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 gestützt gesehen.
Gegen das ihr am 10.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, für die Begründung eines gewöhnlichen Inlandaufenthalts reiche nicht der Wille, sich dauerhaft im Inland aufzuhalten, vielmehr müsse ein zukunftsoffener Aufenthalt auch rechtmäßig sein, was einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel voraussetze. Dies sei bei der der Klägerin erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall gewesen, da der Aufenthalt lediglich befristet und zweckgebunden bewilligt gewesen sei. Das vom SG herangezogene Urteil sei nicht einschlägig, da dies eine Aufenthaltserlaubnis betroffen habe, nicht aber eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem die Klägerin nicht erst ab 01.04.2001, sondern bereits ab 20.03.2001 über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, hat die Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als das SG die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 20.03.2001 aufgehoben hat. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungsklage zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung, die durch das Urteil des BSG vom 27.01.1994 (a.a.O.) bestätigt werde, für zutreffend. Die Argumentation der Beklagten scheitere, da eine Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis als unerheblich anzusehen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die hier vorliegende (isolierte) Anfechtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Vormerkung von KEZ im Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 und BZ im Zeitraum vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 zurücknehmenden Verwaltungsentscheidungen. Soweit die Klägerin im Klageverfahren darüber hinaus auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung dieser Zeiten als KEZ bzw. BZ beantragt hat, ist die insoweit erhobene Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen. Denn bei Erfolg der Anfechtungsklage, d.h. mit Kassation des angefochtenen Rücknahmebescheides wäre die mit Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 ursprünglich erfolgte Vormerkung der genannten Zeiten als KEZ und BZ wieder in Kraft gewesen, weshalb es einer Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der in Rede stehenden Zeiten nicht bedurft hätte. Das angefochtene Urteil wäre insoweit daher aufzuheben gewesen. Allerdings hat die Klägerin der Unzulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage im Berufungserfahren Rechnung getragen und diese in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Hierdurch ist das Urteil des SG, soweit die Beklagte damit zur Anerkennung der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 als KEZ und der Zeit vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 als BZ verurteilt worden ist, gegenstandslos geworden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das der Anfechtungsklage in vollem Umfang stattgebende Urteil des SG hinsichtlich der Zeit ab 20.03.2001 zurückgenommen hat, hat der Senat lediglich noch darüber zu befinden, ob das SG die angefochtenen Bescheide zu Recht in Bezug auf die Rücknahme der dreijährigen KEZ sowie der BZ im Zeitraum vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 aufgehoben hat.
Dies ist indes nicht der Fall. Das SG hätte der Klage insoweit nicht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rücknahme der KEZ und der BZ vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 aufheben dürfen. Denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte damit den Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 insoweit zurücknahm als sie für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 KEZ und für die Zeit vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 BZ vormerkte. Denn in diesen Zeiträumen erfüllt die Klägerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 45 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1) darf ein - auch unanfechtbar gewordener - begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 01.11.2013 ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach Satz 1 der Regelung stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Soweit die Beklagte mit dem genannten Vormerkungsbescheid für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 eine KEZ und für die Zeit vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 eine BZ vormerkte, stand dies nicht in Einklang mit geltendem Recht und war daher rechtswidrig. Nachdem die Beklagte die Rücknahmefrist von zwei Jahren einhielt, der teilweisen Rücknahme dieses Bescheides keine Vertrauensschutzgründe entgegenstehen - solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht - und auch Ermessensfehler bei der Rücknahme nicht ersichtlich sind, ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
BZ sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 KEZ Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Eine KEZ - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der KEZ - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3). Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung dann, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Legaldefinition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich nicht aus seinen übrigen Büchern etwas anderes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Soweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen des Vorbehalts abweichender Regelungen und der unterschiedlichen Funktion des Begriffs innerhalb einzelner Regelungsbereiche in früheren Entscheidungen davon ausging, dass der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nur hinreichend unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes, in welchem der Begriff gebraucht wird, bestimmt werden kann, hat das BSG in seinem Urteil vom 18.02.1998 (B 5 RJ 12/97 R in SozR 3-2600 § 56 Nr. 11) hieran nicht mehr festgehalten (anders wohl noch BSG vom 27.01.1994, a.a.O.). Es hat nunmehr ausgeführt (Urteil vom 18.02.1998, a.a.O. zum gesamten Nachfolgenden), dass bereits die Grundregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I den ausländerrechtlichen Status miterfasst. Denn ausgehend von der Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kommt es für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts auf eine Würdigung der gesamten, im Erziehungszeitraum gegebenen Umstände an. Zu diesen Umständen, aus denen sich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ergeben muss, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, gehört auch der ausländerrechtliche Status. Steht dieser ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, können die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Hierbei setzt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht. Ist die Position demgegenüber auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies einem gewöhnlichen Aufenthalt trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. Denn der Ausländer hat es dann nicht in der Hand über die Dauer des Aufenthalts im Inland frei zu bestimmen. Maßgeblich ist daher die Aufenthaltsposition des Ausländers, wie sie im Zeitraum der Kindererziehung vorlag. Entsprechend hat auch eine später erteilte unbefristet Aufenthaltserlaubnis außer Betracht zu bleiben. Bei befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigungen ist der Aufenthalt nicht erst dann auf Beendigung angelegt, wenn zusätzlich besondere ausländerbehördliche Maßnahmen hierzu getroffen werden, vielmehr wird die Aufenthaltsposition eines Ausländers durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigung bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt.
Hierzu hat das BSG in der auch vom SG herangezogenen Entscheidung dargelegt, dass ein Aufenthalt dauerhaft ist, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist, wobei ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, rechtlich unerheblich ist. An einer solchen Zukunftsoffenheit fehlt es dabei, wenn der Aufenthalt nach der Entscheidung der Ausländerbehörde nur für einen bestimmten Zweck gestattet wurde (BSG vom 27.01.1994, a.a.O. Rdnr. 32).
Ausgehend hiervon hatte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der ihr erteilten Aufenthaltstitel in Form von Aufenthaltsbewilligungen, die zweckgebunden und deshalb befristet waren und jeweils, zuletzt bis zum 31.03.2001, verlängert wurden, keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Zutreffend ging die Beklagte insoweit davon aus, dass die dem Ehemann der Klägerin erteilte Aufenthaltsbewilligungen, von der sich der eigene Aufenthaltstitel der Klägerin als Ehefrau des L.M. jeweils ableitete (vgl. § 29 AuslG), nicht zukunftsoffen, sondern seiner Natur nach begrenzt war, da er nur zu einem bestimmten Zweck erteilt wurde. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. So bestimmte § 28 Abs. 1 des AuslG, dass die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Nach Abs. 2 der Regelung wird die Aufenthaltsbewilligung dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (Satz 1), wobei sie nach Satz 2 für längstens zwei Jahre erteilt wird und um jeweils zwei Jahre nur verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die der Klägerin gleichermaßen erteilten Aufenthaltsbewilligungen erfolgten gemäß § 29 AuslG (Auskunft der Stadt B. , Ausländerbehörde, Bl. 131 VerwA) zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie. Erst ab 20.03.2001 änderte sich der aufenthaltsrechtliche Status der Klägerin dahingehend, dass sie nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Mit diesem Aufenthaltstitel begründete sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei dem - so auch das BSG im Urteil vom 27.01.1994 (a.a.O.) - nicht entgegen stand, dass die Aufenthaltserlaubnis zunächst jeweils nur befristet erteilt wurde. Die Beklagte ging im Ergebnis daher zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 57 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab 20.03.2001 vorlagen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sie den Bescheid vom 01.11.2013 im Hinblick auf die vor dem 20.03.2001 vorgemerkten KEZ bzw. BZ aufhob.
Soweit das SG sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 27.01.1994 (a.a.O.) berufen hat, hat die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung zu dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis ergangen ist, nicht jedoch zu der vorliegend in Rede stehenden Aufenthaltsbewilligung, die nur für einen ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wird und der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts selbst bei Gewissheit einer Verlängerung entgegen steht. Das genannte Urteil trägt die angefochtene Entscheidung des SG daher nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft es gerade nicht zu, dass für die Beurteilung der Zukunftsoffenheit irrelevant ist, über welche Art von Aufenthaltstitel sie im streitigen Zeitraum verfügte. Das Gegenteil ist der Fall. Ihr zweckgebundener Aufenthaltstitel, bei dem von Anfang an feststeht, wann der Aufenthaltszweck entfällt, ist gerade nicht zukunftsoffen und begründet daher auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers angesehen, kindbezogene Vergünstigungen nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, Rdnr. 32, in SozR 4-7833 § 1 Nr.4).
Dass die von der Klägerin vorgelegten Kopien aus ihrem Ausweis den Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht aufführen ist irrelevant, ebenso, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihres Zuzugs die Aussicht hatte, möglicherweise zukünftig einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Klägerin verkennt, dass sich die Zukunftsoffenheit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland weder an ihren konkreten Lebensumständen im Inland orientiert noch an ihrem Wunsch, sich auch weiterhin, und zwar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Soweit sie zuletzt geltend gemacht hat, L.M. habe einen Aufenthalt im Inland gerade nicht zum Zwecke seines Studiums begründet, dieses habe er bereits 1992 beendet, trifft dies ganz offensichtlich nicht zu, wie die aktenkundigen Bescheinigungen der Universität K. vom 18.02.1998 (Bl. 37, 38 SG-Akte) dokumentieren. Danach war L.M. vom 01.10.1993 bis 31.03.1998 an der Universität K. eingeschrieben und dementsprtechend wurden L.M. nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1993 für diesen Zweck zunächst auch fortlaufend Aufenthaltsbewilligungen erteilt, auch wenn die von der Klägerin vorgelegten Kopien einen konkreten Zweck nicht ausdrücklich ausweisen. Wie dargelegt ergibt sich die Zweckgebundenheit aus den §§ 28, 29 AuslG. Soweit L.M. während der Zeit seiner Immatrikulation wohl im Rahmen seiner Promotion versicherungspflichtig beschäftigt war, änderte dies an seinem ausländerrechtlichen Status nichts. Entsprechendes gilt für die Zeit ab 01.04.1998, d.h. für die Zeit nach Exmatrikulation und Beginn einer Beschäftigung bei der L. GmbH & Co KG. Denn in dem streitigen Zeitraum wurden L.M. auch weiterhin - Entsprechendes gilt für die Klägerin - jeweils lediglich befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Maßgeblich ist - wie dargelegt - insoweit allein der ausländerrechtliche Status und der Umstand, dass die erteilten Aufenthaltsbewilligungen zweckgebunden waren, selbst wenn der ursprüngliche Zweck des Aufenthaltsrechts (Studium) bereits erreicht war. Erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 20.03.2001 änderte sich dieser (zweckgebundene) aufenthaltsrechtliche Status hin zu einer zukunftsoffenen Aufenthaltsentscheidung.
Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide, soweit diese noch im Streit stehen, nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG kann daher keinen Bestand haben und ist auf die Berufung der Beklagten aufzuheben. Gleichzeitig ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) im Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 bzw. 19.07.1995 bis 19.03.2001 streitig.
Die am 1969 geborene Klägerin, u. Staatsangehörige, ist die Ehefrau des 15.08.1968 geborenen L. M. (L.M.), der ebenfalls u. Staatsangehöriger ist. Ab 01.10.1993 war L.M. an der Universität K. in den Studienfächern Maschinenbau und Verfahrenstechnik immatrikuliert. Zum Zwecke dieses Studium zog L.M. gemeinsam mit seiner Ehefrau aus U. kommend im Oktober 1993 ins Bundesgebiet zu. Nach Abschluss des Studiums sowie der Promotion wurde L.M. zum 31.03.1998 exmatrikuliert (vgl. Exmatrikulationsbescheinigung vom 18.02.1998, Bl. 38 VerwA). Wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während seiner Immatrikulation entrichtete L.M. vom 01.05.1995 bis 31.03.1998 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 01.04.1998 nahm L.M. bei der L. GmbH & Co KG eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf (Bescheinigung vom 01.06.2005, Bl. 41 Senatsakte).
Für seinen Aufenthalt im Inland erhielt L.M. zunächst eine bis 31.07.1994 befristete Aufenthaltsbewilligung, die nachfolgend sechsmal und dabei zuletzt bis 31.03.2001 verlängert wurde. Ab 20.03.2001 wurde L.M. eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend jeweils wiederum verlängert wurde bis L.M. als Folge des Beitritts Ungarns zur EU Freizügigkeit für einen unbefristeten Daueraufenthalt erlangte. Als Ehefrau des L.M. erhielt die Klägerin in gleicher Weise zunächst jeweils befristet eine Aufenthaltsbewilligung bis 31.03.2001 und nachfolgend ab 20.03.2001 zunächst jeweils befristet eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. u.a. "Aufenthaltsnachweise" der Stadt B. vom 08.06.2005, Bl. 46 SG-Akte; Ausweiskopie Bl. 40 SG-Akte).
Am 19.07.1995 wurde im Inland der gemeinsame Sohn Z. D. geboren, den die Klägerin gemeinsam mit L.M. erzog.
Mit Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 als KEZ und die Zeit vom 19.07.1995 bis 18.07.2005 als BZ fest.
Mit Bescheid vom 22.05.2014 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.2015 nahm die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 01.11.2013 hinsichtlich der Vormerkung von KEZ für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 und bezüglich der Vormerkung von BZ für den Zeitraum vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit der Begründung zurück, die Anerkennung von KEZ und BZ setze einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus. Ein solcher Aufenthalt sei auf Dauer angelegt und damit zukunftsoffen. Die der Klägerin zunächst erteilte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 29 des Ausländergesetzes in der vom 01.01.1990 bis 31.12.2004 geltenden Fassung (AuslG) vermittele keine beständige Grundlage für einen solchen Aufenthalt. Erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AuslG sei eine zukunftsoffene Aufenthaltsentscheidung getroffen worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.07.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage und machte unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, sie habe schon seit 1995 auf Grund ihrer durchgehenden Wohnsitznahme in Deutschland, ihrer durchgehenden Meldungen beim Einwohnermeldeamt, ihrer familiären Bindung zu L.M. sowie dem Umstand, dass dieser seit 1995 in Deutschland wohne und versicherungspflichtig beschäftigt sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur ein zeitlich befristeter Aufenthalt in Deutschland vorgesehen gewesen sei. Zur Untermauerung dessen legte sie zahlreiche Unterlagen vor (u.a. Kinder-Untersuchungsheft für den Sohn, Bescheinigungen über den Kindergarten- und Schulbesuch des Sohnes, Mietvertrag über die eheliche Wohnung, Melderegisterauszug, Meldebescheinigung der Familie, Bescheinigungen über Versicherungszeiten bei der Techniker Krankenkasse, Arbeitgeberbescheinigung des L.M., Ausweiskopien sowie die bereits erwähnte Bescheinigung der Stadt B. vom 08.06.2005 "Aufenthaltsnachweise").
Mit Urteil vom 27.07.2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.07.2015 verurteilt, KEZ für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 sowie BZ für die Zeit vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status habe die Klägerin im streitigen Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Der Umstand, dass die fortlaufend erteilten Aufenthaltsbewilligungen lediglich befristet gewesen seien, ändere an der Zukunftsoffenheit nichts, da die Ausländerbehörde gerade keine auflösend befristete oder auflösend bedingte Entscheidung getroffen habe. Insoweit hat sich das SG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1994, 5 RJ 16/93, in SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 gestützt gesehen.
Gegen das ihr am 10.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, für die Begründung eines gewöhnlichen Inlandaufenthalts reiche nicht der Wille, sich dauerhaft im Inland aufzuhalten, vielmehr müsse ein zukunftsoffener Aufenthalt auch rechtmäßig sein, was einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel voraussetze. Dies sei bei der der Klägerin erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall gewesen, da der Aufenthalt lediglich befristet und zweckgebunden bewilligt gewesen sei. Das vom SG herangezogene Urteil sei nicht einschlägig, da dies eine Aufenthaltserlaubnis betroffen habe, nicht aber eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem die Klägerin nicht erst ab 01.04.2001, sondern bereits ab 20.03.2001 über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, hat die Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als das SG die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 20.03.2001 aufgehoben hat. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungsklage zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung, die durch das Urteil des BSG vom 27.01.1994 (a.a.O.) bestätigt werde, für zutreffend. Die Argumentation der Beklagten scheitere, da eine Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis als unerheblich anzusehen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die hier vorliegende (isolierte) Anfechtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Vormerkung von KEZ im Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 und BZ im Zeitraum vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 zurücknehmenden Verwaltungsentscheidungen. Soweit die Klägerin im Klageverfahren darüber hinaus auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung dieser Zeiten als KEZ bzw. BZ beantragt hat, ist die insoweit erhobene Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen. Denn bei Erfolg der Anfechtungsklage, d.h. mit Kassation des angefochtenen Rücknahmebescheides wäre die mit Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 ursprünglich erfolgte Vormerkung der genannten Zeiten als KEZ und BZ wieder in Kraft gewesen, weshalb es einer Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der in Rede stehenden Zeiten nicht bedurft hätte. Das angefochtene Urteil wäre insoweit daher aufzuheben gewesen. Allerdings hat die Klägerin der Unzulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage im Berufungserfahren Rechnung getragen und diese in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Hierdurch ist das Urteil des SG, soweit die Beklagte damit zur Anerkennung der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 als KEZ und der Zeit vom 19.07.1995 bis 31.03.2001 als BZ verurteilt worden ist, gegenstandslos geworden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das der Anfechtungsklage in vollem Umfang stattgebende Urteil des SG hinsichtlich der Zeit ab 20.03.2001 zurückgenommen hat, hat der Senat lediglich noch darüber zu befinden, ob das SG die angefochtenen Bescheide zu Recht in Bezug auf die Rücknahme der dreijährigen KEZ sowie der BZ im Zeitraum vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 aufgehoben hat.
Dies ist indes nicht der Fall. Das SG hätte der Klage insoweit nicht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rücknahme der KEZ und der BZ vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 aufheben dürfen. Denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte damit den Vormerkungsbescheid vom 01.11.2013 insoweit zurücknahm als sie für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 KEZ und für die Zeit vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 BZ vormerkte. Denn in diesen Zeiträumen erfüllt die Klägerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 45 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1) darf ein - auch unanfechtbar gewordener - begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 01.11.2013 ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach Satz 1 der Regelung stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2 der Vorschrift). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, was sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen materiell-rechtlichen Regelung beurteilt (BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).
Soweit die Beklagte mit dem genannten Vormerkungsbescheid für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1998 eine KEZ und für die Zeit vom 19.07.1995 bis 19.03.2001 eine BZ vormerkte, stand dies nicht in Einklang mit geltendem Recht und war daher rechtswidrig. Nachdem die Beklagte die Rücknahmefrist von zwei Jahren einhielt, der teilweisen Rücknahme dieses Bescheides keine Vertrauensschutzgründe entgegenstehen - solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht - und auch Ermessensfehler bei der Rücknahme nicht ersichtlich sind, ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
BZ sind nach § 57 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen. Damit verweist diese Regelung auf § 56 SGB VI, nach dessen Abs. 1 Satz 1 KEZ Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren sind. Eine KEZ - und damit auch eine Berücksichtigungszeit nach Ablauf des o.g. Zeitraumes der KEZ - wird für einen Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 2 angerechnet, wenn (Nr. 1) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder einer solchen gleichsteht (Nr. 2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3). Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung dann, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Legaldefinition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich nicht aus seinen übrigen Büchern etwas anderes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Soweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen des Vorbehalts abweichender Regelungen und der unterschiedlichen Funktion des Begriffs innerhalb einzelner Regelungsbereiche in früheren Entscheidungen davon ausging, dass der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nur hinreichend unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes, in welchem der Begriff gebraucht wird, bestimmt werden kann, hat das BSG in seinem Urteil vom 18.02.1998 (B 5 RJ 12/97 R in SozR 3-2600 § 56 Nr. 11) hieran nicht mehr festgehalten (anders wohl noch BSG vom 27.01.1994, a.a.O.). Es hat nunmehr ausgeführt (Urteil vom 18.02.1998, a.a.O. zum gesamten Nachfolgenden), dass bereits die Grundregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I den ausländerrechtlichen Status miterfasst. Denn ausgehend von der Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kommt es für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts auf eine Würdigung der gesamten, im Erziehungszeitraum gegebenen Umstände an. Zu diesen Umständen, aus denen sich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ergeben muss, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, gehört auch der ausländerrechtliche Status. Steht dieser ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, können die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Hierbei setzt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht. Ist die Position demgegenüber auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies einem gewöhnlichen Aufenthalt trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. Denn der Ausländer hat es dann nicht in der Hand über die Dauer des Aufenthalts im Inland frei zu bestimmen. Maßgeblich ist daher die Aufenthaltsposition des Ausländers, wie sie im Zeitraum der Kindererziehung vorlag. Entsprechend hat auch eine später erteilte unbefristet Aufenthaltserlaubnis außer Betracht zu bleiben. Bei befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigungen ist der Aufenthalt nicht erst dann auf Beendigung angelegt, wenn zusätzlich besondere ausländerbehördliche Maßnahmen hierzu getroffen werden, vielmehr wird die Aufenthaltsposition eines Ausländers durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigung bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt.
Hierzu hat das BSG in der auch vom SG herangezogenen Entscheidung dargelegt, dass ein Aufenthalt dauerhaft ist, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist, wobei ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, rechtlich unerheblich ist. An einer solchen Zukunftsoffenheit fehlt es dabei, wenn der Aufenthalt nach der Entscheidung der Ausländerbehörde nur für einen bestimmten Zweck gestattet wurde (BSG vom 27.01.1994, a.a.O. Rdnr. 32).
Ausgehend hiervon hatte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der ihr erteilten Aufenthaltstitel in Form von Aufenthaltsbewilligungen, die zweckgebunden und deshalb befristet waren und jeweils, zuletzt bis zum 31.03.2001, verlängert wurden, keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Zutreffend ging die Beklagte insoweit davon aus, dass die dem Ehemann der Klägerin erteilte Aufenthaltsbewilligungen, von der sich der eigene Aufenthaltstitel der Klägerin als Ehefrau des L.M. jeweils ableitete (vgl. § 29 AuslG), nicht zukunftsoffen, sondern seiner Natur nach begrenzt war, da er nur zu einem bestimmten Zweck erteilt wurde. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. So bestimmte § 28 Abs. 1 des AuslG, dass die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Nach Abs. 2 der Regelung wird die Aufenthaltsbewilligung dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (Satz 1), wobei sie nach Satz 2 für längstens zwei Jahre erteilt wird und um jeweils zwei Jahre nur verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die der Klägerin gleichermaßen erteilten Aufenthaltsbewilligungen erfolgten gemäß § 29 AuslG (Auskunft der Stadt B. , Ausländerbehörde, Bl. 131 VerwA) zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie. Erst ab 20.03.2001 änderte sich der aufenthaltsrechtliche Status der Klägerin dahingehend, dass sie nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Mit diesem Aufenthaltstitel begründete sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei dem - so auch das BSG im Urteil vom 27.01.1994 (a.a.O.) - nicht entgegen stand, dass die Aufenthaltserlaubnis zunächst jeweils nur befristet erteilt wurde. Die Beklagte ging im Ergebnis daher zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 57 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab 20.03.2001 vorlagen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sie den Bescheid vom 01.11.2013 im Hinblick auf die vor dem 20.03.2001 vorgemerkten KEZ bzw. BZ aufhob.
Soweit das SG sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 27.01.1994 (a.a.O.) berufen hat, hat die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung zu dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis ergangen ist, nicht jedoch zu der vorliegend in Rede stehenden Aufenthaltsbewilligung, die nur für einen ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wird und der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts selbst bei Gewissheit einer Verlängerung entgegen steht. Das genannte Urteil trägt die angefochtene Entscheidung des SG daher nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft es gerade nicht zu, dass für die Beurteilung der Zukunftsoffenheit irrelevant ist, über welche Art von Aufenthaltstitel sie im streitigen Zeitraum verfügte. Das Gegenteil ist der Fall. Ihr zweckgebundener Aufenthaltstitel, bei dem von Anfang an feststeht, wann der Aufenthaltszweck entfällt, ist gerade nicht zukunftsoffen und begründet daher auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers angesehen, kindbezogene Vergünstigungen nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, Rdnr. 32, in SozR 4-7833 § 1 Nr.4).
Dass die von der Klägerin vorgelegten Kopien aus ihrem Ausweis den Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht aufführen ist irrelevant, ebenso, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihres Zuzugs die Aussicht hatte, möglicherweise zukünftig einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Klägerin verkennt, dass sich die Zukunftsoffenheit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland weder an ihren konkreten Lebensumständen im Inland orientiert noch an ihrem Wunsch, sich auch weiterhin, und zwar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Soweit sie zuletzt geltend gemacht hat, L.M. habe einen Aufenthalt im Inland gerade nicht zum Zwecke seines Studiums begründet, dieses habe er bereits 1992 beendet, trifft dies ganz offensichtlich nicht zu, wie die aktenkundigen Bescheinigungen der Universität K. vom 18.02.1998 (Bl. 37, 38 SG-Akte) dokumentieren. Danach war L.M. vom 01.10.1993 bis 31.03.1998 an der Universität K. eingeschrieben und dementsprtechend wurden L.M. nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1993 für diesen Zweck zunächst auch fortlaufend Aufenthaltsbewilligungen erteilt, auch wenn die von der Klägerin vorgelegten Kopien einen konkreten Zweck nicht ausdrücklich ausweisen. Wie dargelegt ergibt sich die Zweckgebundenheit aus den §§ 28, 29 AuslG. Soweit L.M. während der Zeit seiner Immatrikulation wohl im Rahmen seiner Promotion versicherungspflichtig beschäftigt war, änderte dies an seinem ausländerrechtlichen Status nichts. Entsprechendes gilt für die Zeit ab 01.04.1998, d.h. für die Zeit nach Exmatrikulation und Beginn einer Beschäftigung bei der L. GmbH & Co KG. Denn in dem streitigen Zeitraum wurden L.M. auch weiterhin - Entsprechendes gilt für die Klägerin - jeweils lediglich befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Maßgeblich ist - wie dargelegt - insoweit allein der ausländerrechtliche Status und der Umstand, dass die erteilten Aufenthaltsbewilligungen zweckgebunden waren, selbst wenn der ursprüngliche Zweck des Aufenthaltsrechts (Studium) bereits erreicht war. Erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 20.03.2001 änderte sich dieser (zweckgebundene) aufenthaltsrechtliche Status hin zu einer zukunftsoffenen Aufenthaltsentscheidung.
Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide, soweit diese noch im Streit stehen, nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG kann daher keinen Bestand haben und ist auf die Berufung der Beklagten aufzuheben. Gleichzeitig ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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