L 9 SO 218/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 SO 163/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 218/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kontoführungskosten sind beim Bezug das Renteneinkommen ergänzender Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XIII nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kontoführungsgebühren gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben.

Der am 00.00.1977 geborene Kläger steht unter Betreuung. Für den Bereich der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und darüber hinaus seit 01.06.2010 ergänzend Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wurden dem Kläger Leistungen für Dezember 2011 i.H.v. 502,10 EUR bewilligt. Bei gleich bleibenden Verhältnissen würden Leistungen für nachfolgende Zeiträume durch Zahlung weiter bewilligt. Die Beklagte setzte vom Regelbedarf des Klägers (364 EUR) zuzüglich Mehrbedarf Warmwasser (8,37 EUR) und Kosten der Unterkunft (399,61 EUR) die von ihm bezogene Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. 269,88 EUR ab.

Die Rente betrug auch in den darauffolgenden Monaten Januar bis März 2012 monatlich 269,88 EUR netto. Der Kläger hatte für die Führung seines Girokontos in dieser Zeit Gebühren von monatlich 7,75 EUR an die Stadtsparkasse X zu entrichten.

Am 01.12.2011 beantragte der Betreuer des Klägers die Berücksichtigung von Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 7,75 EUR nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, da es sich dabei um mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben handle. Die Kosten seien notwendig, da die Rentenauszahlung seitens des Rentenversicherungsträgers regelmäßig unbar über ein Kontokorrentkonto erfolge. Mit Bescheid vom 08.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für die Führung eines Kontos seien Bestandteil des Regelsatzes. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Einzelüberweisung für die Miete die Kosten für die Kontoführungsgebühren übersteige.

Der Kläger legte am 19.12.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurückgewiesen wurde. Vom Einkommen des Klägers seien im Sinne der streitigen Vorschrift allein die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Kosten abzuziehen. Dazu gehörten auch im Falle des Bezugs von Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 der Einkommensberechnungsverordnung (SGB-XII-EinkBV) keine Kontoführungskosten. Diese fielen schließlich auch dann an, wenn keine Einkünfte zu berücksichtigen seien. Es sei davon auszugehen, dass Kontoführungsgebühren nach § 5 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) bei der Bemessung des Regelsatzes Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Bedarfsposition Abteilung 12 werde auch die Gütergruppe "Finanzdienstleistungen" gerechnet.

Am 05.04.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kontoführungsgebühren seien mit der Einkommenserzielung verbunden. Die Rentenzahlung erfolge unbar, daher sei es erforderlich, dass der Kläger ein Girokonto vorhalte. Im Einkommensteuerrecht sei die Absetzung der Kontoführungsgebühren vom zu versteuernden Einkommen als Werbungskosten anerkannt und üblich. Auch der Hinweis auf die Berücksichtigung im Regelsatz über Abteilung 12 "Finanzdienstleistungen" überzeuge nicht. In Abteilung 3 seien beispielsweise Bekleidung und Schuhe als regelbedarfsrelevant benannt. Auch diese zählten aber, sofern es sich um spezielle Arbeitsbekleidung, z.B. Sicherheitsschuhe handele, unstrittig zu den Aufwendungen nach § 82 Abs.2 Nr. 4 SGB XII. Im Übrigen sei zu bemerken, dass dem Kläger die Eröffnung eines kostenlosen Girokontos nicht möglich sei, da hier ein monatlicher Mindestumsatz erwartet werde. Andere Banken etwa böten die Kontoverwaltung ausschließlich über das sogenannte Onlinebanking an. Auch dies sei dem Kläger mangels Computers nicht möglich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 23.11.2011 sowie die nachfolgenden entgegenstehenden Bescheide hinsichtlich der Übernahme der Kontoführungsgebühren abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 30.04.2012 i.H.v. 7,75 EUR, für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.09.2013 in Höhe von monatlich 5,80 EUR, für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von monatlich 5,83 EUR und ab dem 01.01.2014 in Höhe von monatlich 5,85 EUR Kontoführungsgebühren vom Einkommen abzusetzen und die Leistung entsprechend zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid genommen. Es handele sich dabei um einen Grundbescheid. Bewilligungsbescheide mit Dauerwirkung existierten nicht.

Mit Urteil vom 23.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Bescheid vom 08.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 habe hinsichtlich der Berücksichtigung von Kontoführungskosten nicht abgeändert werden können. Insoweit komme auch eine Änderung des in diesen Zeitraum fallenden Leistungsbewilligungsbescheides vom 23.11.2011 im Rahmen von § 44 SGB X in Bezug auf die Höhe der zu bewilligenden Leistungen nicht in Betracht. Die Kontoführungsgebühren des Klägers könnten von seinem Renteneinkommen nicht mindernd abgezogen werden. Der Absetzungstatbestand des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII folge sozialhilferechtlichen Zwecken und sei deshalb nicht mit dem Einkommensteuerrecht und dessen Regeln über Werbungskosten zu vergleichen. Die beispielhafte Aufzählung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in § 4 Abs. 4 SGB-XII-EinkBV sei zwar nicht direkt auf Renteneinkommen anwendbar, Kontoführungsgebühren seien dort aber jedenfalls nicht genannt. Eine Lohn- oder Gehaltszahlung erfolge üblicherweise aber ebenso wie eine Rentenauszahlung unbar auf ein Girokonto. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei grundsätzlich zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen und dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Ausgaben auch im Recht der Grundsicherung zu unterscheiden. Die Nutzung eines Girokontos biete, unabhängig vom unbaren Empfang wiederkehrender Leistungen wie der Rentenzahlung, auch viele Vorteile für private finanzielle Abwicklungen. Da der Kläger für den Bereich der Vermögenssorge unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehe, könne eine sinnvolle Betreuung der finanziellen Angelegenheiten nur unter Zuhilfenahme eines Girokontos erfolgen. Kontoführungsgebühren seien bereits über den Regelsatz erfasst, nämlich nach § 5 Abs. 1 RBEG als "Finanzdienstleistungen" in Abteilung 12 unter "andere Waren und Dienstleistungen". Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 07.05.2015 zugestellt worden.

Am Montag, den 08.06.2015 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er verfüge über keinen Internetzugang. Seiner Ansicht nach muss berücksichtigt werden, dass die Rente nur unbar gezahlt werde. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentenservice der Deutschen Post AG solle darauf hingewirkt werden, dass Rentenempfänger ein inländisches Girokonto benennen. Für das "Verbunden-Sein" mit der Erzielung des Renteneinkommens sei dies ausreichend. Bei Einlösung von Barschecks würden Bankkosten i.H.v. 6 EUR pro eingelösten Scheck entstehen. Der Kläger nimmt Bezug auf Entscheidungen des BSG vom 07.02.2011 (B 4 AS 180/10 R) und vom 20.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) sowie des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011 (S 9 SO 406/08).

Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Streitgegenstand auf den Leistungsanspruch für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 beschränkt und sich hinsichtlich der Folgezeiträume dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens unterworfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 23.11.2011 und 08.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.03.2012 unter Absetzung der von ihm gezahlten Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlichen 7,75 EUR von seinem Renteneinkommen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil. Das Renteneinkommen des Klägers werde unabhängig von der Zahlung der Kontoführungsgebühren erzielt. Über das Girokonto werde nicht nur das Einkommen abgewickelt, sondern auch die einmaligen oder regelmäßigen Belastungen und Ausgaben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015 ist unbegründet.

Die Berufung ist gemäß §§ 151, 143, 144 SGG statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung im Urteilstenor zugelassen. Die Zulassung ist bindend, § 144 Abs. 3 SGG.

Die Berufung ist zudem form- und fristgerecht erhoben. Die abgefasste Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 07.05.2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem LSG Nordrhein-Westfalen am 08.06.2015 (Montag) eingegangen.

Die Berufung ist aber unbegründet; die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2011 und 08.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012. Mit Bescheid vom 23.11.2011 hat die Beklagte Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2011 ohne Absetzung von Kontoführungskosten vom Renteneinkommen des Klägers bewilligt, mit dem auf den noch innerhalb der Widerspruchsfrist gestellten Antrag des Klägers dann die Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren zeitlich unbegrenzt abgelehnt. Der Leistungsanspruch für die Monate bis zum Beginn des nächsten durch Bescheid geregelten Zeitraums ab 01.04.2012 ist mit der bescheidlosen Zahlung für die Monate Januar bis März 2012 Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11). Nach der Beschränkung des Streitgegenstands durch die Beteiligten auf die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.03.2012 kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag des Klägers bereits um einen (ersten) Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2011 gehandelt hat, der sich daher allenfalls auf die Monate Dezember 2011 bis März 2012 bezog, oder ob er tatsächlich eine zeitlich unbegrenzte Entscheidung der Beklagten bewirken wollte. Das Vorverfahren ist in jedem Fall durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 abgeschlossen. Da es sich bei der Frage der Absetzung von Kontoführungskosten vom Renteneinkommen lediglich um ein Berechnungselement der Sozialhilfe handelt, hat sich der Senat nicht allein auf die Überprüfung dieses Berechnungselements zu beschränken, sondern die Leistungsgewährung für den noch streitigen Zeitraum insgesamt zu überprüfen (vgl. Senat, Urt. v. 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 - juris Rn. 24). Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG).

Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren besteht nicht.

Die Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit der Beklagten als örtliche Trägerin der Sozialhilfe bestimmt sich nach §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach landesrechtlichen Bestimmungen (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen - AG-SGB XII NRW - ) ist nicht gegeben.

Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII besteht dem Grunde nach und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger ist bedürftig im Sinne des § 27 SGB XII und gehört wegen der Befristung seiner Rente nicht zum Personenkreis der dauerhaft erwerbsgeminderten Personen, die dem Vierten Kapitel SGB XII zugeordnet sind.

Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung von Regelbedarf (§ 28 SGB XII) oder Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) sind nicht ersichtlich. Die Erwerbsminderungsrente des Klägers ist als Einkommen zu berücksichtigen (§§ 2, 82 SGB XII).

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf höhere Leistungen der Sozialhilfe scheidet jedoch hinsichtlich der Absetzung von Kontoführungskosten von dem erzielten Renteneinkommen unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt aus. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Danach sind von dem Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.

Die durch den Kläger gezahlten Kontoführungsgebühren sind nicht mit der Erzielung seiner Erwerbsminderungsrente verbundene notwendige Ausgaben. Gegen ein dahingehendes Verständnis spricht bereits der Wortlaut der zitierten Vorschrift. Notwendig für die Erzielung eines Renteneinkommens ist ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wiederum neben dem Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und der Erfüllung der Wartezeit das Vorliegen weiterer versicherungsrechtlicher und persönlicher Voraussetzungen erfordert, die sich für die von dem Kläger bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung aus § 43 Abs. 2 SGB VI ergeben. Das Vorhalten eines Girokontos gehört nicht dazu. Es ist daher nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig, sondern für dessen Auszahlung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich indes aus den Bestimmungen des § 119 SGB VI i.V.m. § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), nach denen die Rente auf einem kostenfreien Zahlungsweg übermittelt werden soll, kein Anspruch des Klägers auf Absetzung der Kontoführungskosten vom Einkommen. Denn die genannten Vorschriften haben lediglich das Ziel, den Leistungsempfänger von den Kosten der Überweisung bzw. Übermittlung freizustellen. Der Versicherungsträger ist dagegen nicht verpflichtet, Kontoführungs- bzw. die Buchungsgebühren zu übernehmen, die dem Empfänger durch Überweisung bzw. Abhebung der Leistung entstehen, zumal derartige Kosten auf dem Vertragsverhältnis zwischen Empfänger und Bank beruhen (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB I, 2. Auflage 2011, § 47 Rn. 24 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 10 RKg 15/83 - juris Rn. 15).

Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG als notwendige Ausgaben nicht nur solche Ausgaben zu verstehen, die mit der Erzielung der Einnahmen so unmittelbar zusammenhängen, dass sie entweder nicht verhindert werden können oder zielgerichtet aufgewandt werden müssen, um die Einnahmen zu erzielen. Das rechtfertigt aber nicht die Berücksichtigung der Kontoführungskosten. Denn bei einem derart unbegrenzt weiten Verständnis könnte sogar auf die Regelungen über die Absetzung von Steuern oder Pflichtversicherungsbeiträgen (§ 82 Abs. 2 SGB XII) verzichtet werden. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, ist daher zunächst auf die steuerrechtliche Qualifikation als Werbungskosten abzustellen. In einem zweiten Schritt ist allerdings dann zu hinterfragen, ob sich sozialhilferechtliche Besonderheiten ergeben. Grundsätzlich absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen ("verbunden") schon dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Anders formuliert können Ausgaben notwendig sein, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R - juris Rn. 19; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 Rn. 81ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die dem Kläger entstehenden Kontoführungskosten stehen zwar - nach wortlautüberschreitender Auslegung - grundsätzlich in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens. Sie halten sich auch im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, sind jedenfalls nicht augenfällig zu hoch bemessen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (Urteil vom 10.05.2011 - S 9 SO 406/08 - juris Rn. 18) allerdings alleine auf den nutzbringenden Zusammenhang abstellt, lässt er indes die nach den durch das BSG (Urteil vom 19.06.2012, a. a. O.) im Falle gemischter Aufwendungen weiter zu prüfenden Gesichtspunkte außer Acht. Denn im Fall des Klägers ist entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kontoführungskosten um Ausgaben handelt, die sowohl für die Erzielung des Renteneinkommens nutzbringend sind, darüber hinaus aber auch für alle anderen Zahlungsvorgänge, gleich welchem Lebensbereich des Klägers man diese zuordnen möchte. Für die Berücksichtigung von Werbungskosten ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen und dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Ausgaben danach vorzunehmen, ob die spezifische Aufwendung nach der Eigenart der beruflichen Anforderungen - und nur dort - nötig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2012, a. a. O., Rn. 21). Für die Anrechnung von Renteneinkommen kann nichts anderes gelten. Abzustellen ist deshalb darauf, ob die Kosten speziell für den Bezug der Rente nutzbringend sind. Dies ist bei einem Girokonto nicht der Fall. Das Sozialgericht stellt an dieser Stelle zu Recht darauf ab, dass ein Girokonto neben dem Empfang der Rentenzahlung auch viele Vorteile für private finanzielle Abwicklungen bietet. Da der Kläger für den Bereich der Vermögenssorge zudem unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht, ist eine Betreuung nur mithilfe der Abwicklung über ein Girokonto sinnvoll und für das zuständige Betreuungsgericht nachvollziehbar.

Letztlich ist dem Sozialgericht noch dahingehend zuzustimmen, dass die Kontoführungsgebühren nach § 5 Abs. 1 RBEG in Abteilung 12 berücksichtigt sind. Unter Nr. 80 der Verbrauchsausgaben sind Finanzdienstleistungen mit monatlich 1,93 EUR berücksichtigt (BT-Drs. 18/9984, Seite 49). Dies liegt zwar unter der tatsächlichen Höhe der Kontoführungsgebühren des Klägers, auch daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Absetzung, dient doch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 28 Abs. 2 SGB XII nur der Ermittlung der Regelbedarfe; ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der dort aufgeführten Posten in tatsächlicher Höhe ist in der genannten Vorschrift nicht normiert. Dies stünde auch im Widerspruch zu dem darin statuierten Stastistikmodell.

Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten, §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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