L 2 U 101/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 168/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 101/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Für das Zurücklegen von Betriebswegen besteht auch innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII.
II. Dagegen unterliegt das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Denn der zu Hause in einem Home-Office arbeitende Beschäftigte vermeidet gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist.
III. Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Allein der Umstand, dass eine Treppe im häuslichen Bereich benutzt werden muss, um den Arbeitsbereich zu erreichen, vermag das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges nicht zu begründen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz der Klägerin am 18.01.2013 beim Hinuntersteigen der häuslichen Kellertreppe ein Arbeitsunfall ist.

Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.04.2011 als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin für die M. P. Gmbh (R-Straße 10, D-Stadt - im Folgenden bezeichnet als M.) tätig. M. verkaufte Firmenkunden (Geschenk-) Gutscheine in Form geldwerter Gutscheine und Internetcodes, die in verschiedenen Geschäften eingelöst werden und die von Firmen u.a. an Arbeitnehmer als Prämien oder an Kunden zur Kundenbindung weitergegeben werden konnten. Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Arbeitgeberunternehmen eröffnet.

Mit Arbeitsvertrag (ArbV) vom 25.03.2011 wurde die Klägerin ab 01.04.2011 als Sales und Key Account Managerin eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten das Wahrnehmen von Verkaufsterminen im Außendienst bei Kunden, bei Händlern, an der Adresse des Arbeitgebers in D-Stadt sowie die Vertretung des Arbeitgebers deutschlandweit auf Messen und Kongressen (§ 1 ArbV) bzw. gemäß § 3 ArbV - schwerpunktmäßig die Gewinnung, Betreuung und Ausbau von Key-Accounts (= Schlüsselkunden), - der Verkauf an Kunden und Key Accounts mit Vermarktung aller M.-Produkte und M.-Services, - Telefonverkauf, - Durchführung von Verkaufs- und Präsentations-Terminen bei Kunden vor Ort oder bei M., - Angebotserstellung und Verfolgung sowie - Kundenbetreuung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in Montenegro (P.) bzw. eine Meldeadresse in Rheinland-Pfalz (P-Stadt). In § 1 ArbV wurde vereinbart, dass regelmäßiger Arbeitsort die zukünftige Adresse des Arbeitnehmers im Raum B-Stadt sei. Weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz der Klägerin enthielt der Vertrag nicht, insbesondere keine Vereinbarungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich. Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche beinhaltete eine Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (§ 5 ArbV).

Am Freitag, den 18.01.2013, fuhr die Klägerin gegen 8.00 Uhr zur Bauleitmesse auf das Messegelände B-Stadt, um Kunden für ein Projekt zu gewinnen. Frau G., die für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig war, teilte der Klägerin telefonisch gegen ca. 14.45 Uhr mit, dass die für 15.00 Uhr geplante Telefonkonferenz aller Mitarbeiter von M. in Europa auf Montag verschoben worden sei, und forderte die Klägerin auf, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. anzurufen. Einen besonderen Grund für den Anruf teilte sie der Klägerin nicht mit. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte sich nach ihrer Ankunft im Haus über die Kellertreppe in das Kellergeschoss begeben. Dort wollte sie im Flur die mitgeführten Arbeitsmaterialien ablegen und in ihrem Büro (Home-Office) den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen das Telefonat mit Herrn H. um 16.30 Uhr zu führen. Beim Hinabsteigen der Treppe auf dem Weg zu ihrem Büro gegen ca. 16.10 Uhr rutschte die Klägerin auf einer Treppenstufe ab und stürzte.

Sie stellte sich noch am Unfalltag kurz nach 17.00 Uhr beim Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. K. im Krankenhaus A-Stadt vor und teilte mit, dass sie gegen 16.10 Uhr auf dem Weg in ihr Büro auf einer Treppenstufe abgerutscht, mit der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) auf der Treppe aufgeschlagen und heruntergerutscht sei. Festgestellt wurden druckschmerzhafte Prellmarken mit Hautabschürfungen im Bereich der Wirbelsäule, ohne Parästhesien oder Paresen, bei intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Nach Fertigung von Röntgenaufnahmen diagnostizierte der D-Arzt einen Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ohne Hinter- oder Vorderkantenbeteiligung.

In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 22.01.2013 an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) wurde mitgeteilt, dass die Klägerin am 18.01.2013 gegen 16.10 Uhr auf dem Weg ins Büro, das sich im Keller unter der Wohnadresse der Klägerin (K. Weg 1b in A-Stadt) befand, die Treppe heruntergefallen sei.

Zum Unfallhergang teilte die Klägerin der VBG am 28.01.2013 telefonisch mit, sie habe am Unfalltag auf einer Messe in B-Stadt eine geschäftliche Präsentation durchgeführt, sei nach Hause gekommen und habe Geschäftsunterlagen in ihr Home-Office bringen wollen. Dabei sei sie auf der Kellertreppe gestürzt. Im Keller befänden sich ihr Büro, ein Lagerraum für geschäftliche Ordner, ein rein privater Lagerraum und eine private Waschküche.

Der Vermieter G. N. bestätigte mit Schreiben vom 20.04.2015, dass die Klägerin seit 01.07.2011 in seinem Haus im K. Weg 1b in A-Stadt wohnte. Nach dem vorgelegten Grundriss handelte es sich um das mittlere von drei Häusern in einem Gebäude (laut Mietvertrag sog. "Haus im Haus" Nr. 2). Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Im Keller befinden sich abgehend vom Flur ein Raum von 11,60 qm, ein Raum von 21,43 qm, ein kleinerer Raum von 4,96 qm und ein Wasch- und Trockenraum (5,32 qm). Abtrennungen der Kellertreppe nach oben oder unten - z.B. in Form einer Tür - bestehen nicht. Im Erdgeschoss befinden sich Küche, Ess- und Wohnzimmer sowie ein WC und im Dachgeschoss neben dem Bad privat genutzte Räume. Zur Nutzung der Kellerräume teilte die Klägerin dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 30.03.2015 und 10.08.2015 mit, dass der 11,60 qm große Raum als Büro bzw. Home-Office genutzt worden sei und sich dort ein Schreibtisch befinde. Der 4,96 qm große Raum werde als Büroraum zur Ablage von Produktblättern und für Ordner genutzt; der größte Raum (21,43 qm) diene als Lagerraum für Schulungsunterlagen, Druckfarbe, Stifte und private Unterlagen, wobei er privat höchstens einmal im Jahr betreten werde.

Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte die VBG die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt in ihrem häuslichen Wirkungskreis befunden. Auf der Treppe zwischen den privaten und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 13.02.2013 trug der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 08.03.2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin habe kein Büro in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin. Ihr Home-Office im Keller sei ihr zugewiesenes Büro und Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Zwischen Wohn- und Arbeitsbereich bestehe keine Verbindung. Die Kellertreppe befinde sich im Arbeitsbereich; die Klägerin nutze deren letzte drei Stufen als Ablage für Büromaterialien. Das abschließbare Büro diene der Arbeit und der Lagerung betrieblicher Unterlagen. Im Flur vor dem Büro befinde sich ein für betriebliche Zwecke genutzter Kopierer. Die Klägerin habe am Unfalltag auf der Bauleitmesse gearbeitet, sei auf telefonische Aufforderung von Frau G., um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. vom Firmentelefon aus anzurufen, nach Hause gefahren, habe sich auf direktem Weg zum betrieblichen Bereich begeben und sei auf der Treppe gestürzt. In ihrer Arbeitstasche, die über ihrer linken Schulter hing, hätten sich ein Computer, ein USB-Stick, ein Mobiltelefon, ein Drucker, Druckerpapier, Präsentationsunterlagen und Informationsmaterial von der Messe befunden. Die Tasche sei ins Rutschen geraten. Die Klägerin sei auf den letzten drei Stufen gestürzt. Die Klägerin habe den Büroraum aufgesucht, um der Anweisung ihrer Arbeitgeberin nachzukommen, und habe dabei betriebliche Unterlagen und Arbeitsmittel transportiert. Die Unfallstelle diene ausschließlich der Berufsausübung.

Auf den beigefügten Fotografien des Kellerflurs sind rechts neben der Treppe Ablageflächen bzw. Tischplatten in unterschiedlicher Höhe und wiederum rechts davon ein Kopierer sichtbar; auf den unteren Treppenstufen - Stufe 2 bis 5 - befinden sich unterschiedliche Gegenstände (u.a. Papierstapel, Bücher, ein Korb, ein Gerät), die bis ca. 1/3 der Stufenbreite einnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013, zur Post gegeben am selben Tag, wies die VBG den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R). Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen. Da die Kellertreppe auch für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (Weg zum Waschkeller / privaten Lagerraum) benutzt werde, komme eine Anerkennung des Unfalls auf dieser Treppe nicht in Betracht, auch wenn auf den letzten Stufen Unterlagen gelagert würden. Mit Durchschreiten der Außenhaustür und Betreten des Flurs im Wohnhaus habe der Schutz der GUV nach Rückkehr vom Messetermin geendet.

Zur Begründung der am Montag, den 03.06.2013, beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Klägerbevollmächtigte nochmals betont, dass bereits die Treppe Teil des Arbeitsraums sei.

Die VBG hat unter Berufung auf Rechtsprechung auf die Außenhaustür als Grenze des Versicherungsschutzes verwiesen. Der Unfall habe sich im häuslichen Wirkungskreis der Klägerin ereignet; auf der Treppe zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Das SG hat die VBG unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2013 (L 3 U 288/11) zur Prüfung eines Anerkenntnisses aufgefordert, weil die Treppe auch der Erschließung des Arbeitsbereichs gedient habe. Die VBG hat an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten. Im Fall des LSG Berlin-Brandenburg habe die Treppe ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und ein Büro im Obergeschoss verbunden, während die Kellertreppe der Klägerin keine betrieblich genutzten Räume verbinde. Die Treppe im Einfamilienhaus sei nicht anders zu bewerten als die im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses entsprechend dem BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R); andernfalls könnten in einem Einfamilienhaus private und dienstlich genutzte Bereiche nicht mehr getrennt werden.

Mit Urteil vom 31.01.2014 hat das SG die Bescheide der VBG aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am 18.01.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Als erlittenen Gesundheitserstschaden hat das SG eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. LWK gewertet. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe habe die Klägerin einen nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Denn sie habe zuvor einen beruflichen Messetermin wahrgenommen und sei die Kellertreppe hinuntergegangen, um geschäftliche Unterlagen in ihr ausschließlich beruflich genutztes Büro zu bringen und ein dienstliches Telefonat mit einem Mitglied der Geschäftsführung ihrer Arbeitgeberin zu führen. Die Kellertreppe sei zwar kein Arbeitsbereich, diene aber der Erschließung sowohl beruflicher als auch privater Räume. Die Treppe sei beruflich täglich benutzt worden; demgegenüber habe die private Nutzung keine überwiegende Bedeutung.

Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die VBG am 21.02.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sich v.a. auf das BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R) gestützt. In diesem vom BSG entschiedenen Fall sei der Beschäftigte auf dem Weg von seinem häuslichen Arbeitszimmer in seine Wohnung zu einem Kunden im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gestürzt und das BSG habe Versicherungsschutz verneint, weil dieser erst mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes beginne. Ein Unterschied von Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern sei nicht gerechtfertigt, zumal der Einfluss des Beschäftigten innerhalb des Einfamilienhauses sogar größer sei. Die Kellertreppe habe der Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht wesentlich gedient und keine beruflich genutzten Räume miteinander verbunden. Das bloße Mitführen von Arbeitsgeräten begründe keinen Versicherungsschutz.

Mit Schreiben vom 07.05.2015, eingegangen am 12.05.2015, hat die VBG Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Beteiligtenwechsel - Wechsel der Beklagten - beantragt. Das Arbeitgeberunternehmen sei nicht bei ihr, sondern bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) versichert. Die BGHW habe ihre Zuständigkeit bereits anerkannt und sich bereiterklärt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG seien erfüllt. Im beigefügten Schreiben vom 29.04.2015 hat die BGHW ihre eigene Zuständigkeit für die Unfallsache anerkannt, sich zur Weiterführung des Berufungsverfahrens bereiterklärt und Antragstellung nach § 99 SGG angeregt. Der Klägerbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 22.06.2015 ebenfalls für den Beklagtenwechsel ausgesprochen; die Klägerin sei damit einverstanden, dass das Berufungsverfahren nunmehr gegen die BGHW weitergeführt werde. Die BGHW als neue Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.06.2015 Antrag und Vortrag der VBG zu Eigen gemacht.

Auf Nachfrage hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass Frau G. die Klägerin am Unfalltag aufgefordert habe, Herrn H. anzurufen. Die Klägerin habe die firmeneigene Telefonanlage SWYXIT benutzt, die mit dem firmeneigenen Laptop verbunden gewesen sei. Telefon- und Internetkosten seien von der Firma gezahlt worden.

Frau G. hat mit Schreiben vom 06.11.2016 mitgeteilt, dass direkte Vorgesetzte der Klägerin Frau C. (Leitung Vertrieb Deutschland) gewesen sei. Sie selbst sei für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig gewesen. Sie habe keinen Zugang mehr zu Firmendaten der insolventen Firma und könne sich nicht mehr erinnern, ob sie am Unfalltag ein Telefonat mit der Klägerin geführt habe. Die von der Klägerin ihr gegenüber geschilderten Abläufe erschienen ihr aber glaubwürdig. Jeder Außendienstmitarbeiter habe ein von der Firma finanziertes Handy gehabt. Im Home-Office sei vorwiegend SWYXIT (voip = voice over IP-Software) benutzt worden. Die Wohnung der Klägerin habe sie nie kennengelernt.

Der Kläger hat schriftsätzlich die Zeugeneinvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Frau C., angeregt. Diese könne Auskunft über die Gestaltung des Home-Office der Klägerin geben und dazu, ob sie die Klägerin am 18.01.2013 telefonisch angewiesen habe, am gleichen Tag Herrn H. anzurufen.

In der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 ist die Zeugin C. nicht erschienen. Sie hatte am Sitzungstag mit E-Mail um 9.17 Uhr mitgeteilt, wegen Erkrankung nicht kommen zu können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht Frau C., sondern Frau G. am Unfalltag mit ihr telefoniert habe. Frau C. sei am Unfalltag gar nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen. Sie habe im Oktober 2011 ihre Arbeitsräume kontrolliert, insbesondere, ob der Büroraum abschließbar gewesen sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die geldwerten Geschenkgutscheine im Büro aufzubewahren und den Raum abzuschließen. Die am Unfalltag mitgeführten Geräte, insbesondere einen Dienst-Laptop und ein Dienst-Handy, habe sie von der Firma gestellt bekommen; sie habe diese nicht für private Zwecke genutzt. Nach Rückkehr von Außenterminen habe sie sich immer über den Laptop mit dem Server des Arbeitgebers über WLAN verbunden, entweder im Büro oder im Kellerflur beim Kopierer, der zugleich Drucker und Faxgerät gewesen sei. Am Unfalltag habe sie das Gespräch mit Herrn H. über den Dienst-Laptop führen wollen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere der Schilderungen der Klägerin zu üblichen Abläufen nach einem Messebesuch und den konkreten Abläufen am Unfalltag sowie der Hinweise des Vorsitzenden, wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der VBG, der Beklagten, des SG und des LSG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Dabei ist der Beteiligtenwechsel von der VBG als Berufungsklägerin und Beklagten auf die für das Arbeitgeberunternehmen zuständige BGHW in der Berufungsinstanz auf übereinstimmenden Antrag der VBG, der BGHW und des Klägerbevollmächtigten erfolgt und gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels in der Berufungsinstanz Schmidt in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage zu § 99 RdNr. 6 sowie RdNr. 12). Außerdem ist der Beteiligtenwechsel im Berufungsverfahren nach Überzeugung des Senats sachdienlich, weil er eine zügige Entscheidung des Gerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger ermöglicht. Die Beklagte ist für das bei ihr seit März 2008 versicherte Mitgliedsunternehmen der M. P. GmbH, das Handel u.a. mit Geschenk- und Werbeartikeln sowie Geschenk- und Servicegutscheinen betreibt, sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger (vgl. § 3 der Satzung der BGHW, Stand Januar 2013). Daraus folgt die Zuständigkeit der Beklagten auch für den mit der Klage geltend gemachten Arbeitsunfall der Klägerin. Mit Beteiligtenwechsel tritt die BGHW als Beklagte und Berufungsklägerin in das Berufungsverfahren an Stelle der VBG ein, die gegen das sie beschwerende Urteil form- und fristgerecht am 21.02.2014 Berufung eingelegt hatte. Zugleich hat sich die BGHW als zuständiger Unfallversicherungsträger die von der VBG erlassenen Bescheide vollumfänglich zu eigen gemacht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 31.01.2014 ist auch begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Unfall vom 18.01.2013 ein Arbeitsunfall war. Die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Bescheid vom 28.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 erweist sich nach durchgeführter Beweisaufnahme als rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Die Klägerin war abhängig Beschäftigte des Unternehmens M. im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat am 18.01.2013 einen Unfall erlitten, als sie auf dem Weg vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich ausweislich des D-Arztberichtes infolge dieses Sturzes Gesundheitserstschäden, nämlich zumindest Hautabschürfungen und Prellungen der Wirbelsäule, zugezogen hat.

Die Klägerin stand aber bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.). Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.)

Zum Unfallzeitpunkt ist die Klägerin die Kellertreppe, also die Treppe vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss ihres angemieteten Wohnhauses, hinuntergestiegen. Dabei hat sie Arbeitsmaterial bzw. eine Tasche mit Geräten getragen.

1. Das Hinabsteigen der Kellertreppe ist nicht deswegen das Zurücklegen eines versicherten Weges, weil die Klägerin ihr im Kellergeschoss befindliches Büro aufsuchen wollte, um dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit ihrem Vorgesetzten zu führen bzw. bis dahin weitere Arbeiten auszuführen.

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn * entweder die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, * die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder * sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. ständige Rechtsprechung u.a. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

Das Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe selbst diente nicht unmittelbar den im Arbeitsvertrag unter § 1 und § 3 ArbV beschriebenen, oben genannten Hauptpflichten wie Verkauf, Präsentation, Kundenbetreuung etc.

Die Klägerin hat insbesondere keinen Betriebsweg zurückgelegt. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr. 16). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

Dementsprechend erfolgte das Zurücklegen des Weges der Klägerin im Außendienst für eine Präsentation auf der Baumesse in B-Stadt im unmittelbaren Betriebsinteresse, denn die Präsentation der Firma auf Messen einschließlich der Fahrt dorthin gehörte zu den Hauptpflichten ihres Arbeitsvertrags. Ebenso war die Rückkehr von der Messe ein versicherter Betriebsweg.

Allerdings beginnt und endet die versicherte Tätigkeit sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (vgl. ständige Rechtsprechung, hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21). Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-) Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen worden, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl. BSG ebenda). Damit wird zugleich der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden Freistellung des Unternehmers von der Haftung für Betriebsgefahren Rechnung getragen. Das BSG hat betont, dass die "Außentür des Gebäudes" klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14).

Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

Der Unfall der Klägerin hat sich aber nach Durchschreiten der Außenhaustür ereignet, auf der innerhalb des privaten Wohnhauses vom Erdgeschoss zum Kellergeschoss führenden Treppe.

Allerdings hat das BSG in bestimmten Fallgestaltungen Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Betriebswegen im eigenen häuslichen Bereich bejaht. In Konstellationen, bei denen sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und das Gebäude daher nicht verlassen wird, hat das BSG eine räumliche Grenzziehung durch die Außentür nicht als geeignet angesehen, um die in unmittelbarem betrieblichen Interesse zurückgelegten Betriebswege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs von dem unversicherten Zurücklegen anderer Wege abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 23 m.w.N.) Im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16 f.) hat das BSG zusammenfassend auf folgende zwei Fallgestaltungen hingewiesen, bei denen ausnahmsweise das Zurücklegen von Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz steht:

Eine Fallgestaltung betrifft danach Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 17).

Bei einer weiteren Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16). Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz hat das BSG darauf abgestellt, - ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken wesentlich diente, - ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde sowie - auf den konkreten Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.01.1960 - 2 RU 47/58 - Juris). Als maßgeblich hat das BSG im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16) bezeichnet, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignet hat, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient; als Kriterium für die Wesentlichkeit hat das BSG eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke genannt.

Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zweck der Aufnahme betriebsdienlicher Tätigkeiten hat das BSG - mit Ausnahme der einer Rufbereitschaft entsprechenden Fallgestaltung - erst mit Betreten der (wesentlich) betrieblich genutzten Räume bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20 f.). Der betriebsdienliche Zweck der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme, der dem gesamten Weg zu Grunde lag, wurde nicht als ausreichend angesehen, um das Zurücklegen des Weges bereits ab dem Ausgangspunkt in den privat genutzten Räumen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20). Denn innerhalb des Wohnbereichs, der dem persönlichen, unversicherten Leben dient, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, habe die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters des Weges (so BSG ebenda).

In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint. Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24) hat das BSG letztlich offengelassen, ob es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallortes für die Feststellung eines Betriebsweges im häuslichen Bereich ein sachgerechtes Beurteilungskriterium sei. Allein der Umstand, dass eine Treppe benutzt werden müsse, um der Beschäftigung nachzugehen - z.B. um das Arbeitszimmer zu erreichen - kann jedenfalls laut BSG nicht das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Entscheidend sei, ob der konkrete Weg zum Unfallzeitpunkt nach der objektivierten Handlungstendenz im unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Dabei sei zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstelle, sondern zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) stehe (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 13).

Das BSG hat zugleich klargestellt, dass für das Zurücklegen von Wegen von oder zur versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII die Außentür uneingeschränkt als räumliche Grenze für Beginn bzw. Ende des Versicherungsschutzes gilt, selbst wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung in demselben Gebäude befinden. Daher unterliegt innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32 m.w.N). Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529). Der zu Hause arbeitende Beschäftigte vermeidet nämlich gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist (vgl. Spellbrink ebenda).

Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Überzeugung des Senats kein Versicherungsschutz für die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt begründen.

Mit Durchschreiten der Haustür hatte die Klägerin ihren außerhäuslichen Betriebsweg, den sie zur Präsentation auf der Messe unternommen hatte, bereits beendet und den persönlichen Lebensbereich ihres Wohnhauses erreicht. Das Hinabsteigen der Kellertreppe im eigenen Wohnhaus mit der Absicht, im Kellergeschoss das Büro aufzusuchen und dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit dem Geschäftsführer zu führen, war nicht als Zurücklegen eines Betriebswegs im häuslichen Bereich versichert.

Das Zurücklegen dieses Wegs der Klägerin im eigenen häuslichen Bereich war nicht deswegen versichert, weil die Situation und damit die konkret zum Unfall führende Verrichtung durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 20). Erforderlich sind dafür nämlich zum einen Umstände, die eine besondere Eilbedürftigkeit der auszuführenden Betriebstätigkeit ausmachen, und zum anderen ein Hineinwirken betrieblicher Umstände in den privaten häuslichen Bereich derart, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus in wesentlichem Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 21). Eine solche Situation hatte das BSG bei einem nächtlichen Störsignal um 0.30 Uhr bejaht angesichts der Verpflichtung des Vorstehers eines Wasserschutzverbandes, umgehend für eine Beseitigung von Störungen zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 12/79 - Juris). Die Situation der Klägerin war weder mit einer Art Rufbereitschaft vergleichbar noch von der Notwendigkeit sofortigen Handelns geprägt, zumal eine besondere Dringlichkeit des Anrufs beim Geschäftsführer weder vorgetragen noch ersichtlich war. Einen besonderen Grund für das Telefonat hatte Frau G. nach Angaben der Klägerin nicht genannt. Im Übrigen war die Klägerin bereits vor 15.00 Uhr um diesen Anruf gebeten worden und hatte diesen in ihren Arbeitsablauf einplanen können. Unter anderem wäre ggf. auch ein Anruf mittels des Diensthandys möglich gewesen, so dass für den Anruf ein Aufsuchen des häuslichen Büros nicht zwingend erforderlich war. Mit Blick auf die Unfallzeit - 16.10 Uhr - war im Übrigen beim Herabsteigen der Treppe auch keine besondere Eile geboten, um den Rückruf wie geplant um 16.30 Uhr durchführen zu können.

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senats auch keinen versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII zurückgelegt. Wegen des unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutzes innerhalb des privaten Wohnhauses ist das Zurücklegen eines Betriebsweges i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII abzugrenzen von dem Zurücklegen eines Weges aus dem persönlichen Lebensbereich zur Arbeitsstätte i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als bloße Vorbereitungshandlung. Wie dargelegt sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden; sie sind selbst Teil der versicherten Tätigkeit und stehen der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; Spellbrink NZS 2017, 527 ff., 529). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 ; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13). Das ist der Fall, wenn das Zurücklegen des Weges selbst unmittelbar betrieblichen Verrichtungen (z.B. Empfang oder Begleitung von Kunden) dient bzw. über das Zurücklegen des Weges hinaus weitere versicherte Verrichtungen ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach Rückkehr von ihrem Messetermin die Kellertreppe gegen 16.10 Uhr mit der inneren Handlungstendenz hinuntergestiegen, anschließend im Kellergeschoss erneut ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere im dortigen Büro das erbetene dienstliche Telefonat zu führen. Das Hinabsteigen der Kellertreppe war damit bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; es war hingegen nicht selbst Teil ihrer versicherten Beschäftigung als Sales und Key Account Managerin. Das Zurücklegen eines solchen Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist innerhalb des häuslichen Bereichs, nach Durchschreiten der Außentür, aber nicht versichert, wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32) klargestellt hat.

Eine abweichende rechtliche Bewertung des Zurücklegens des Weges auf der Kellertreppe ergibt sich nach Ansicht des Senats nicht daraus, dass sich diese konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt unmittelbar an die Rückkehr der Klägerin von ihrem Außentermin angeschlossen hat und dass kurz darauf eine weitere versicherte Verrichtung im häuslichen Büro beabsichtigt war. Das BSG hat bereits im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 19) darauf hingewiesen, dass ein Weg, der ausgehend vom häuslichen Arbeitszimmer über die Wohnungstür, das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und durch die Haustür zu einem Kunden führt, durch die sich aus der Rechtsprechung ergebenden räumlichen Grenzen "Tür des Arbeitszimmers" sowie "Außentür des Gebäudes" gut nachvollziehbar in bestimmte klar unterscheidbare Abschnitte zerlegen lässt und hinsichtlich des Versicherungsschutzes unterschiedlich bewertet werden kann. Das BSG hatte in diesem Fall Versicherungsschutz eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft verneint, der nach Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Wohnung verlassen hatte, um einen Kunden aufzusuchen, und im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses - also vor Durchschreiten der Außentür - gestürzt war. Insoweit ist das Durchschreiten der Außentür eine maßgebliche rechtliche Zäsur für das Zurücklegen eines außerhalb des häuslichen Bereichs zurückgelegten Betriebswegs. Aus Sicht des Senats entspricht der Fall der Klägerin in rechtlicher Hinsicht spiegelbildlich dieser Konstellation, nämlich der Rückkehr von einem Außentermin mit Gang in das häusliche Büro.

Außerdem hat das BSG zuletzt zwar Zweifel an dem Abgrenzungskriterium der wesentlichen betriebsbedingten Nutzung des Unfallortes geäußert, dieses Kriterium aber nicht aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24). Ob die Klägerin einen hinreichend abgegrenzten räumlichen Arbeitsbereich hier bereits mit Betreten des Kellerflurs erreicht hätte angesichts des dort befindlichen, betrieblich genutzten Kopierers oder erst mit Durchschreiten der Arbeitszimmertür, kann der Senat offenlassen. Denn der Sturz erfolgte noch auf der Treppe.

Anders als vom SG angenommen, vermag der Senat aber keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen. Die Kellertreppe ist nur insofern betriebsdienlich, als sie der Klägerin den Zugang zu den Räumen eröffnet, in denen diese Haupt- und Nebenpflichten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt; damit dient die Treppe dem - unversicherten - Zurücklegen des Arbeitswegs von und zu dem dort befindlichen Büro, aber nicht wesentlich dem Zurücklegen versicherter Betriebswege. Insbesondere verbindet die Treppe keine verschiedenen betrieblich genutzten Räume miteinander, worauf der Unfallversicherungsträger zutreffend hingewiesen hatte. Auch soweit die Klägerin im Laufe eines Arbeitstages die Treppe zum Erreichen von Toilette, Bad oder Küche benutzt hat, handelte es sich wegen der privaten Handlungstendenz solcher Verrichtungen innerhalb des häuslichen Bereichs nicht um das Zurücklegen versicherter Wege (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris). Wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25) bereits dargelegt hat, ist eine Treppe nicht allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw. Arbeitsbereich eröffnet.

Selbst wenn als nachgewiesen unterstellt wird, dass die Klägerin auf den letzten drei Stufen der Treppe Geschäftsunterlagen abgelegt hatte, begründet dies nach Überzeugung des Senats keinen Versicherungsschutz beim Treppensteigen. Das Ablegen bzw. Lagern von Geschäftspapieren auf den letzten drei Stufen der eigenen Kellertreppe gehörte nicht zu den Haupt- oder Nebenpflichten der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis, zumal es das Unfallrisiko durch Ablage teils loser Papiere und Verengung der Stufenbreite bei Treppennutzung unnötig erhöhte. Diese teilweise Zweckentfremdung der Kellertreppe als Ablageort von Geschäftsunterlagen war Ausfluss der Gestaltungsfreiheit der Klägerin innerhalb ihres privaten Wohnhauses und machte weder die Kellertreppe zu einem wesentlich betrieblich genutzten, räumlich abgegrenzten Lagerraum noch begründete es Versicherungsschutz beim Treppensteigen zu dem Zweck, das Büro im Kellergeschoss zu erreichen.

Ferner hat das BSG weiterhin räumliche Abgrenzungskriterien als objektive Kriterien in die rechtliche Bewertung versicherter Wege innerhalb des Wohnhauses einbezogen, wenn es im Urteil vom 05.07.2016 ausführt, dass die versicherte Tätigkeit der dortigen Klägerin als Beschäftigte - mangels entgegenstehender Feststellungen und Anhaltspunkte - spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2015 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 26).

Das erscheint dem Senat überzeugend. Wenn für die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses wie hier abgegrenzte Räume in einem privaten Wohnhaus vorgesehen sind, spricht der Aufenthalt außerhalb dieses räumlichen Arbeitsbereichs als objektiver Umstand gegen eine versicherte Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, falls nicht andere objektive Umstände eine betriebliche Handlungstendenz bestätigen. Das Zurücklegen von Wegen im häuslichen Bereich allein deswegen, um diesen Arbeitsraum aufzusuchen, ist allerdings - wie dargelegt - als Zurücklegen eines Weges zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen, der innerhalb des häuslichen Bereichs unversichert ist.

Denn wie das BSG herausgearbeitet hat, spricht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gegen Versicherungsschutz innerhalb des privaten Wohnhauses. Da die Wegegefahren, denen die Klägerin dort unterliegt, ihrem eigenen Einflussbereich unterliegen, ist eine Haftung des Unternehmers bzw. eine Haftungsgemeinschaft der Unternehmen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung für daraus resultierende Wegegefahren nicht veranlasst.

Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von unternehmensdienlichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich führe, rechtfertigt nach der BSG-Rechtsprechung keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Das BSG hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten dieser Wohnung außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder Arbeitsraums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nehme (so BSG ebenda; BSG vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 22). Ferner hat das BSG auf Folgendes hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28): Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe nicht der Arbeitgeber zu verantworten; diese könne der Versicherte selbst am besten beherrschen. Der Wohnbereich sei dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen. Für die mit ihm einhergehenden Gefahren sei der Versicherte selbst verantwortlich. Kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung könne er die private Risikosphäre durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen oder zumindest reduzieren. In der häuslichen Lebenssphäre vermöge sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht zu verwirklichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Auch seien dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen verwehrt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28). So beschränke sich die Verpflichtung der Unternehmer zu Präventionsmaßnahmen auf die jeweilige Betriebsstätte, zu der jedenfalls häusliche Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Home-Office nicht zählen würden (BSG ebenda). Die Überwachung des Arbeitsschutzes von Wohnräumen setze voraus, dass diese zur Verhütung dringender Gefahren geboten sein müsse (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VII). Da Arbeitgeber wie Unfallversicherungsträger nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen in der Lage seien, sei es sachgerecht und nicht unbillig, das vom häuslichen bzw. persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden solle, anzulasten (vgl. BSG a.a.O. - Juris RdNr. 28).

Der Senat stimmt diesen Ausführungen des BSG vollumfänglich zu und sieht vor diesem Hintergrund keinen Versicherungsschutz der Klägerin beim Hinabsteigen der Treppe, um im häuslichen Bereich den Weg zu ihrem Arbeitsplatz - nämlich zum Büro im Kellergeschoss - zurückzulegen, weil es sich insoweit um einen Weg zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, der innerhalb der häuslichen Wohnung nicht versichert ist.

2. Die Klägerin stand nach Überzeugung des Senats auch nicht wegen des Tragens von Arbeitsmaterial und Geräten beim Treppensteigen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz.

Versichert ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

Zwar hat die Klägerin beim Hinabsteigen der Kellertreppe die auf der Messe verwendeten Unterlagen (u.a. Präsentationsunterlagen, Informationsmaterial) sowie in ihrer Arbeitstasche einen Laptop, einen USB-Stick, ein Mobiltelefon, einen Drucker sowie Druckerpapier mit sich geführt. Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.). Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin war das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt über die Kellertreppe mit dem Arbeitsmaterial und der über der Schulter hängenden Tasche maßgeblich davon geprägt, dass sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gegen 16.30 Uhr das betrieblich veranlasste Telefonat unter Nutzung ihres Dienst-Laptops führen wollte. Daher trat der Transport der Arbeitsgeräte in das Arbeitszimmer bzw. in den Keller gegenüber der Fortbewegung der eigenen Person in das Arbeitszimmer deutlich als nebensächlich zurück. Die Klägerin hat die Arbeitsgeräte lediglich mit sich geführt.

Das Mit-sich-Führen der über die Schulter hängenden Tasche mit Arbeitsgerät beim Treppensteigen war daher kein versichertes Befördern von Arbeitsgerät i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII und folglich keine versicherte Verrichtung. Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen hat, beim Treppensteigen sei die über die Schulter hängende Tasche mit Arbeitsgeräten ins Rutschen geraten, würde ein solches "Rutschen" folglich nicht aus einer versicherten Verrichtung resultieren. Mit Abrutschen einer über die Schulter getragenen Tasche realisiert sich ferner keine von den mitgeführten Arbeitsgeräten ausgehende besondere (Betriebs-) Gefahr, sondern eine vollkommen alltägliche Gefahr (vgl. zur besonderen Betriebsgefahr BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 30). Im Übrigen sind objektive Belege für diesen Ablauf weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin in ihren ersten Schilderungen gegenüber dem D-Arzt und der VBG ein Abrutschen einer Tasche nicht einmal erwähnt hatte, spricht zudem dagegen, dass ein Abrutschen der Tasche stattgefunden hat bzw. von der Klägerin selbst als Ursache für den Sturz gesehen wurde.

Der Senat hat nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Einvernahme von Frau C. als Zeugin nicht für erforderlich gehalten. Die Klägerin hat klargestellt, dass Frau C. am Unfalltag nicht mit ihr telefoniert hatte. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse und der Gestaltung der Arbeitsbereiche im häuslichen Bereich hat der Senat der rechtlichen Bewertung die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt, so dass eine Beweisaufnahme hierzu entbehrlich war.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem fehlenden Erfolg der Klage.

C) Angesichts der Bedeutung der Abgrenzung versicherter Wege im Zusammenhang mit der zunehmenden Einrichtung sogenannter Home-Offices, der vom BSG in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) - aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung bislang anerkannter Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der anhängigen Revision unter dem Az. B 2 U 9/16 R lässt der Senat die Revision im Interesse der Rechtsfortentwicklung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.
Rechtskraft
Aus
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