Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 19 AS 3313/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung einer Dividende als Einkommen.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. März 2014, 6. Mai 2014, 5. August 2014 und 10. September 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 für die Klägerin zu 1. und ihre beiden Kinder (Kläger zu 2. und zu 3.) und hob die Bewilligung in Höhe von 299,65 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, im Monat Juli 2014 habe die Klägerin zu 1. eine Dividendenzahlung von ihrem Vermieter, einer Baugenossenschaft, erhalten.
Die Kläger legten Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass die Dividende der Baugenossenschaft nicht ausgezahlt, sondern den Genossenschaftsanteilen unmittelbar zugeführt werde. Damit sei der Betrag für sie nicht verfügbar. Sie können diesen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, den Klägern sei eine Dividende in Höhe von insgesamt 329,65 EUR gutgeschrieben worden. Die Gutschrift erfolgte durch Umbuchung gemäß einer Vereinbarung vom 14. September 2010, wonach die Klägerin sich verpflichtete, einen Teil ihres einzubringen Geschäftsguthabens beim Vermieter (B. eG) in jährlichen Raten in Höhe der jeweiligen Dividende, beginnend am 30. Juni 2012, einzuzahlen. Weiter führte der Beklagte aus, von der Klägerin zu 1. und ihren beiden minderjährigen Kindern seien Leistungen in Höhe von insgesamt 287,09 EUR zurückzufordern. Die zugunsten der Klägerin zu 1. bestehende Dividendengutschrift sei bei der Leistungsberechnung nach den Vorschriften des SGB II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X vor. Nach § 11 SGB II sei die Dividende bei der Leistungsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei als Einkommen jede Einnahme in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen in Ansatz zu bringen. Zu den berücksichtigungsfähigen Einkommen gehöre auch das Einkommen aus Kapitalvermögen. Die Dividendengutschrift sei daher als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf der Klägerin zu 1. und ihren beiden Kindern anzurechnen. Da die Einnahme im Juli 2014 zugeflossen sei, sei sie nach den entsprechenden Vorschriften in diesem Monat zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, dass der Betrag den Klägern nicht ausgezahlt worden sei, sondern lediglich eine Umbuchung erfolgte, weil der Betrag den Klägern zugeflossen sei. Die zwischen der Klägerin zu 1. und der Baugenossenschaft getroffene Vereinbarung vom 14. September 2010 binde lediglich die Vertragsparteien. Im Verhältnis zum Leistungsträger entfalte diese Vereinbarung keine Bindungswirkung. Der Bewilligungsbescheid vom 26. März 2014 war daher teilweise unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30 EUR (vgl. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Alg2 – Verordnung) zurückzunehmen.
Am 2. September 2015 haben die Kläger dagegen Klage erhoben und tragen zusammengefasst vor, die vorliegend streitbefangene Dividendenzahlungen sei kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Die Dividende sei ein Betrag, der mit der ausstehenden Schuld gegenüber der Baugenossenschaft verrechnet werde. Abzahlungszeitraum sei hierbei 30 Jahre. Es handele sich daher nicht um eine Vermehrung des Vermögens, sondern lediglich um eine Abtragung von Schulden. Außerdem sei die Dividende kein bereites Mittel, das den Klägern zur Verfügung stehe. Sie können den Dividendenbetrag nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen. Damit scheide eine Anrechnung der Dividende als Einkommen aus.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessalte aus dem parallel geführten Verfahren (S 19 AS 419/14) beigezogen.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichts sowie der beigezogenen Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Aufgrund des gerichtsbekannten Poststreikes im Sommer 2015 ist es plausibel, dass der Widerspruchsbescheid den Klägern erst am 1. August 2015 bekanntgegeben wurde. Die Klage ist aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Dividende des Bauvereins der Elbgemeinde eG ist als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Das Gericht stellt nach § 136 Abs. 3 SGG fest, dass die Ausführungen und Berechnungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend sind, das Recht und die gesetzlichen Vorschriften richtig angewandt wurden. Es folgt diesen Ausführungen und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II entgegen der Auffassung der Kläger nicht zur Schuldentilgung verwendet werden dürfen. Die Dividende, die aufgrund der "erworbenen" Anteile bei Baugenossenschaften gewährt werden, fließt regelmäßig den Anteilseignern (hier den Klägern) wertmäßig zu und vermehren so dessen Vermögen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Kläger tatsächlich nicht über dieses Vermögen wertmäßig im Zeitpunkt der Zahlung der Dividende verfügen können und dass insoweit kein "bereites Mittel" vorliegt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Schuldentilgung damit um eine Vermögensbildung, denn die Kläger erhalten hierdurch den Gegenwert der Anteile.
Auch die Argumentation der Kläger, dass es sich grundsätzlich bei der Aufbringung der Genossenschaftsanteile um "Wohnungsbeschaffungskosten" handeln würde, ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung der Dividende als Einkommen. Zutreffend weist der Beklagte insoweit auch darauf hin, dass eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt wurde und daher eine Finanzierung der Genossenschaftsanteile durch den Beklagten nicht in Betracht kam. In den Fällen, in denen Genossenschaftsanteile nach einer vorherigen Zusicherung zum Umzug vom SGB-II-Träger übernommen werden, werden die entsprechenden Dividendenzahlungen aufgrund der Genossenschaftsanteile ebenfalls unproblematisch als Einkommen berücksichtigt. Insoweit ist die Argumentation der Kläger gerade nicht zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung einer Dividende als Einkommen.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. März 2014, 6. Mai 2014, 5. August 2014 und 10. September 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 für die Klägerin zu 1. und ihre beiden Kinder (Kläger zu 2. und zu 3.) und hob die Bewilligung in Höhe von 299,65 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, im Monat Juli 2014 habe die Klägerin zu 1. eine Dividendenzahlung von ihrem Vermieter, einer Baugenossenschaft, erhalten.
Die Kläger legten Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass die Dividende der Baugenossenschaft nicht ausgezahlt, sondern den Genossenschaftsanteilen unmittelbar zugeführt werde. Damit sei der Betrag für sie nicht verfügbar. Sie können diesen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, den Klägern sei eine Dividende in Höhe von insgesamt 329,65 EUR gutgeschrieben worden. Die Gutschrift erfolgte durch Umbuchung gemäß einer Vereinbarung vom 14. September 2010, wonach die Klägerin sich verpflichtete, einen Teil ihres einzubringen Geschäftsguthabens beim Vermieter (B. eG) in jährlichen Raten in Höhe der jeweiligen Dividende, beginnend am 30. Juni 2012, einzuzahlen. Weiter führte der Beklagte aus, von der Klägerin zu 1. und ihren beiden minderjährigen Kindern seien Leistungen in Höhe von insgesamt 287,09 EUR zurückzufordern. Die zugunsten der Klägerin zu 1. bestehende Dividendengutschrift sei bei der Leistungsberechnung nach den Vorschriften des SGB II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X vor. Nach § 11 SGB II sei die Dividende bei der Leistungsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei als Einkommen jede Einnahme in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen in Ansatz zu bringen. Zu den berücksichtigungsfähigen Einkommen gehöre auch das Einkommen aus Kapitalvermögen. Die Dividendengutschrift sei daher als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf der Klägerin zu 1. und ihren beiden Kindern anzurechnen. Da die Einnahme im Juli 2014 zugeflossen sei, sei sie nach den entsprechenden Vorschriften in diesem Monat zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, dass der Betrag den Klägern nicht ausgezahlt worden sei, sondern lediglich eine Umbuchung erfolgte, weil der Betrag den Klägern zugeflossen sei. Die zwischen der Klägerin zu 1. und der Baugenossenschaft getroffene Vereinbarung vom 14. September 2010 binde lediglich die Vertragsparteien. Im Verhältnis zum Leistungsträger entfalte diese Vereinbarung keine Bindungswirkung. Der Bewilligungsbescheid vom 26. März 2014 war daher teilweise unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30 EUR (vgl. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Alg2 – Verordnung) zurückzunehmen.
Am 2. September 2015 haben die Kläger dagegen Klage erhoben und tragen zusammengefasst vor, die vorliegend streitbefangene Dividendenzahlungen sei kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Die Dividende sei ein Betrag, der mit der ausstehenden Schuld gegenüber der Baugenossenschaft verrechnet werde. Abzahlungszeitraum sei hierbei 30 Jahre. Es handele sich daher nicht um eine Vermehrung des Vermögens, sondern lediglich um eine Abtragung von Schulden. Außerdem sei die Dividende kein bereites Mittel, das den Klägern zur Verfügung stehe. Sie können den Dividendenbetrag nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen. Damit scheide eine Anrechnung der Dividende als Einkommen aus.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessalte aus dem parallel geführten Verfahren (S 19 AS 419/14) beigezogen.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichts sowie der beigezogenen Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Aufgrund des gerichtsbekannten Poststreikes im Sommer 2015 ist es plausibel, dass der Widerspruchsbescheid den Klägern erst am 1. August 2015 bekanntgegeben wurde. Die Klage ist aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Dividende des Bauvereins der Elbgemeinde eG ist als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Das Gericht stellt nach § 136 Abs. 3 SGG fest, dass die Ausführungen und Berechnungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend sind, das Recht und die gesetzlichen Vorschriften richtig angewandt wurden. Es folgt diesen Ausführungen und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II entgegen der Auffassung der Kläger nicht zur Schuldentilgung verwendet werden dürfen. Die Dividende, die aufgrund der "erworbenen" Anteile bei Baugenossenschaften gewährt werden, fließt regelmäßig den Anteilseignern (hier den Klägern) wertmäßig zu und vermehren so dessen Vermögen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Kläger tatsächlich nicht über dieses Vermögen wertmäßig im Zeitpunkt der Zahlung der Dividende verfügen können und dass insoweit kein "bereites Mittel" vorliegt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Schuldentilgung damit um eine Vermögensbildung, denn die Kläger erhalten hierdurch den Gegenwert der Anteile.
Auch die Argumentation der Kläger, dass es sich grundsätzlich bei der Aufbringung der Genossenschaftsanteile um "Wohnungsbeschaffungskosten" handeln würde, ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung der Dividende als Einkommen. Zutreffend weist der Beklagte insoweit auch darauf hin, dass eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt wurde und daher eine Finanzierung der Genossenschaftsanteile durch den Beklagten nicht in Betracht kam. In den Fällen, in denen Genossenschaftsanteile nach einer vorherigen Zusicherung zum Umzug vom SGB-II-Träger übernommen werden, werden die entsprechenden Dividendenzahlungen aufgrund der Genossenschaftsanteile ebenfalls unproblematisch als Einkommen berücksichtigt. Insoweit ist die Argumentation der Kläger gerade nicht zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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