L 32 AS 1605/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 175 AS 18686/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1605/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 und um Erstattung solcher aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen.

Die im August 1970 geborene Klägerin zu 1, der im Januar 1966 geborene Kläger zu 2, der im Januar 2003 geborene Kläger zu 3 und die im Dezember 2007 geborene Klägerin zu 4 bewohnen eine ca. 73,90 qm große Wohnung in einem Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von 3.377 qm in der Nzeile in B, die mit Zentralheizung und Zentralwarmwasserversorgung ausgestattet ist und mittels Fernwärme beheizt wird. Die Gesamtmiete betrug ab 1. September 2012 806,11 Euro monatlich (362,11 Euro Nettokaltmiete, 210 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 234 Euro Heizkostenvorauszahlung).

Die Klägerin zu 1 übt seit 21. September 2011 eine Beschäftigung bei L, EL mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden aus. Das monatlich gleich hohe Arbeitsentgelt ist im laufenden Monat fällig.

Der Kläger zu 2 übt seit 29. August 2011 eine Beschäftigung bei der A GmbH mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden aus. Das monatlich nicht gleich hohe Einkommen ist am 15. Banktag des Folgemonats fällig.

Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld jeweils in Höhe von 184 Euro monatlich gezahlt.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 gewährte der Beklagte den Klägern auf deren Antrag auf Weiterbewilligung Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 vorläufig in Höhe von 640,04 Euro monatlich (für die Klägerin zu 1: 51,69 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 2: 51,70 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3: 104,34 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4: 90,31 Euro für Unterkunft und Heizung). Er berücksichtigte als Einkommen laufendes Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit bei der Klägerin zu 1 von 325 Euro (brutto = netto) und beim Kläger zu 2 von 1162,59 Euro brutto und 936,22 Euro netto sowie bei den Klägern zu 3 und 4 jeweils Kindergeld von 184 Euro. Im Bescheid wird ausgeführt: "Ihr Einkommen unterliegt monatlichen Schwankungen." Deswegen sei ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. "In Ihrem Fall wurde das Durchschnittseinkommen der Monate April 2012 bis August 2012 aus der Beschäftigung bei A zugrunde gelegt."

Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 mit 665,04 Euro monatlich (für die Klägerin zu 1: 60,09 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 2: 60,08 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3: 108,38 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4: 94,49 Euro für Unterkunft und Heizung) neu fest. Er verfügte, dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen insoweit zum 1. Januar 2013 aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 SGB X). Als Begründung wurde die Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 angegeben. Im Bescheid ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung und der Unterzeichnung und vor den Berechnungsbögen ausgeführt: "Soweit Ihnen die Leistungen bisher vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III) bewilligt wurden, bleibt die Vorläufigkeit bestehen."

Die Klägerin zu 1 erhielt vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 ein Arbeitsentgelt von 325 Euro (brutto = netto) monatlich.

Dem Kläger zu 2 wurde Arbeitsentgelt wie folgt gezahlt:

Im Monat Brutto SV-Brutto Netto November 2012 1.107,18 Euro 1.095,45 Euro 882,89 Euro

Dezember 2012 1.362,88 Euro 1.299,45 Euro 1.096,82 Euro

Januar 2013 1.335,90 Euro 1.274,96 Euro 1.074,85 Euro

Februar 2013 1.452,91 Euro 1.386,35 Euro 1.173,21 Euro März 2013 1.430,12 Euro 1.395,55 Euro 1.148,98 Euro

April 2012 1.305,16 Euro 1.305,16 Euro 1.046,04 Euro

Der Kläger zu 2 bezog daneben jeweils als Einmalzahlung im Dezember 2012 Weihnachtsgeld von 150 Euro brutto (119,29 Euro netto nach SV-Abzügen von 30,71 Euro) und im Februar 2013 eine Prämie von 50 Euro brutto (39,91 Euro netto nach SV-Abzügen von 10,09 Euro).

Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern unter entsprechender Aufhebung der in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide Leistungen nach dem SGB II wie folgt: - vom 1. November bis 30. November 2012 von 522,76 Euro (für die Klägerin zu 1: 10,89 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 2: 10,89 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3: 85,22 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4: 73,76 Euro für Unterkunft und Heizung) - vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2012 von 418,47 Euro (ausschließlich für Unterkunft und Heizung: für die Klägerin zu 1: 145,61 Euro, für den Kläger zu 2: 145,60 Euro, für den Kläger zu 3: 68,22 Euro, für die Klägerin zu 4: 59,04 Euro). - vom 1. Januar bis 31. Januar 2013 547,76 Euro (für die Klägerin zu 1: 19,34 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger 2: 19,33 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3: 89,26 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4: 77,83 Euro für Unterkunft und Heizung) - vom 1. Februar bis 28. Februar 2013 von 512,85 Euro (für die Klägerin zu 1: 7,20 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 2: 7,20 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3: 83,58 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4: 72,87 Euro für Unterkunft und Heizung) - vom 1. März bis 30. April 2013 in Höhe von 547,76 Euro monatlich (für die Klägerin zu 1 19,34 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 2 19,33 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 171,00 Euro für Unterkunft und Heizung, für den Kläger zu 3 89,26 Euro für Unterkunft und Heizung, für die Klägerin zu 4 77,83 Euro für Unterkunft und Heizung). Der Beklagte legte abweichend gegenüber den bisherigen Bescheiden beim Kläger zu 2 ein laufendes Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit von 1.332,28 Euro brutto und 1.070,47 Euro netto, dabei für Dezember 2012 von 1.482,28 Euro brutto und 1.189,76 Euro netto und für Februar 2013 von 1.382,28 Euro brutto und 1.110,38 Euro netto, als zu berücksichtigendes Einkommen zugrunde. Im Bescheid wird dazu ausgeführt: Den vorläufigen Bewilligungen wurde ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt. Anhand der vorliegenden Lohnabrechnungen wurde für den oben genannten Zeitraum das tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen gebildet. Diese Berechnung ergab, dass ihr tatsächliches Durchschnittseinkommen höher ausfiel als es bei der ursprünglichen vorläufigen Bewilligung zugrunde gelegt war. Im November 2012 (Zufluss und Anrechnung im Dezember 2012) erhielten sie ein Weihnachtsgeld. Im Januar 2013 (Zufluss und Anrechnung im Februar 2013) erhielten sie eine Prämie/Einmalzahlung. Das Weihnachtsgeld und die Prämien sind im jeweiligen Zuflussmonat als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen. Die Überzahlungsbeträge entnehmen Sie bitte den Erstattungsbescheiden vom 15. Mai 2013.

Mit Erstattungsbescheiden jeweils vom 15. Mai 2013 forderte der Beklagte Erstattung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 zum einen gegenüber der Klägerin zu 1, dabei von der Klägerin insgesamt von 293,02 Euro, vom Kläger zu 3 insgesamt von 137,40 Euro und von der Klägerin zu 4 insgesamt von 119,42 Euro, sowie zum anderen gegenüber dem Kläger zu 2 insgesamt von 293,04 Euro.

Mit den gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 15. Mai 2013 eingelegten Widersprüchen wurde geltend gemacht, der vom Kläger zu 2 geforderte Betrag von 40,75 Euro für Januar 2013 sei unzutreffend. Außerdem ergebe sich die Vorläufigkeit des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 nicht aus dem Verwaltungsakt selbst. Vielmehr finde sich nur ein Hinweis am Ende des Bescheides auf die Vorläufigkeit. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an die Eindeutigkeit der Verfügung der Vorläufigkeit nicht. Der Bescheid vom 24. November 2012 sei somit endgültig ergangen, so dass die Kläger darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Leistungen für Januar bis April 2013 endgültig berechnet worden und zutreffend seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück: Die Zahldifferenz von 40,75 Euro ergebe sich aus der vorläufigen Bewilligung von 60,08 Euro und der endgültigen Bewilligung von 19,33 Euro. Dem Vortrag hinsichtlich der vermeintlichen Endgültigkeit der Entscheidung vom 24. November 2012 könne nicht gefolgt werden. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass der vorläufigen Entscheidung ein schwankendes Einkommen zugrunde gelegen habe. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass die Entscheidung vom 24. November 2012 allein die gesetzliche Regelsatzerhöhung umgesetzt habe. Der in diesem Bescheid enthaltene Hinweis sei als ausreichend zu erachten.

Dagegen haben die Kläger am 1. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Sie haben gemeint, mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 sei ausdrücklich der Bescheid vom 15. Oktober 2012 und damit auch die Vorläufigkeit aufgehoben worden. Die Widersprüche erfassten sowohl den Änderungsbescheid als auch den Erstattungsbescheid, da beide eine rechtliche Einheit bildeten. Das Weihnachtsgeld sei im Dezember 2012 zugeflossen, so dass es im Januar 2013 leistungsmindernd berücksichtigt werden müsse. Die Prämienzahlung sei im Februar 2013 zugeflossen, so dass sie im März 2013 leistungsmindernd berücksichtigt werden müsse. Die Vorläufigkeit sei damit begründet worden, dass das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 schwankend sei, was jedoch nicht zutreffe. Weitere Gründe der Vorläufigkeit seien nicht genannt worden. Bei Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes sei der Änderungsbescheid vom 24. November 2012 als endgültiger Bescheid zu verstehen gewesen. Die Kläger verfügten nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Eine etwaige Rückforderung habe daher vorliegend nach den Bestimmungen des § 45 SGB X zu erfolgen. Bei der endgültigen Festsetzung sei das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und nicht der Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommens zu berücksichtigen.

Die Kläger haben beantragt,

den Änderungsbescheid und die Erstattungsbescheide vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2013 aufzuheben, hilfsweise ihn dahingehend zu ändern, dass das laufende Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 nach dem tatsächlichen Zufluss und nicht durchschnittsweise sowie die Einmalzahlungen für den Kläger zu 2 in dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat angerechnet werden.

Der Beklagte hat gemeint, ein Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung sei nicht eingelegt worden. Die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen im Monat des Zuflusses sei zutreffend erfolgt, denn auch für den Folgemonat seien schon die Leistungen gewährt gewesen.

Mit Urteil vom 8. Juni 2015 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2013 geändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern für November 2012 insgesamt 687,83 Euro, für Dezember 2012 insgesamt 499,47 Euro und für April 2013 insgesamt 569,48 Euro zu gewähren, sowie die Erstattungsbescheide vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2013 dahingehend geändert, dass für November 2012 keine Leistungen und für Dezember 2012 lediglich insgesamt 140,57 Euro und für April 2013 lediglich insgesamt 95,56 Euro zu erstatten sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Darüber hinaus hat es entschieden, dass der Beklagte den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 25 v. H. zu erstatten hat. Außerdem hat es die Berufung zugelassen: Klagegegenstand seien sowohl der endgültige Festsetzungsbescheid vom 15. Mai 2013 wie auch die damit korrespondierenden Erstattungsbescheide vom gleichen Tage, da beide eine rechtliche Einheit bildeten. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung und Erstattung sei § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III. Entgegen der Auffassung der Kläger sei nicht von einer endgültigen Festsetzung bereits durch den Änderungsbescheid vom 24. November 2012 auszugehen. Der Hinweis im Änderungsbescheid bringe die weitere Vorläufigkeit der Bescheidung hinreichend klar zum Ausdruck. Auch die sprachliche Ungenauigkeit im Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 2012 führe zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des weiteren Inhaltes (insbesondere Nennung des Arbeitgebers des Klägers zu 2) werde hinreichend deutlich, dass die vorläufige Bewilligung wegen eines schwankenden Einkommens des Klägers zu 2 erfolgt sei. Der Bescheid genüge daher den Anforderungen des § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III, zumal sowohl der Bescheid vom 15. Oktober 2012 wie auch derjenige vom 24. November 2012 bestandskräftig seien. Danach habe erst der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 die endgültige Festsetzung der Leistungen verfügt. Jedoch habe der Beklagte das anzurechnende Einkommen des Klägers zu 2 falsch angerechnet. Es sei rechtswidrig, im Rahmen einer endgültigen Festsetzung aus dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden, da hierfür schlechterdings keine Rechtsgrundlage existiere. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen sei bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen nur zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteige (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V). Es sei auch rechtswidrig, die zugeflossenen Einmalzahlungen im Zuflussmonat anzurechnen. Vielmehr seien diese nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.828 Euro bzw. ab 1. Januar 2013 in Höhe von 1.853 Euro und einem konstanten Nettoeinkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 325 Euro brutto/netto sowie einem Kindergeld der Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils von 184 Euro monatlich ergäben sich nach Bereinigung des Einkommens gemäß § 11b SGB II im streitigen Bewilligungszeitraum folgende Leistungsansprüche der Kläger: für November 2012 insgesamt 687,83 Euro, für Dezember 2012 insgesamt 499,47 Euro, für Januar 2013 insgesamt 439,45 Euro, für Februar 2013 insgesamt 457,03 Euro, für März 2013 insgesamt 444,15 Euro und für April 2013 insgesamt 569,48 Euro. Daraus folgend bestehe im Monat November 2012 kein Erstattungsanspruch und in den Monaten Dezember 2012 und April 2013 ein solcher lediglich in der im Tenor ausgewiesenen Höhe. Soweit die Kläger hinsichtlich der Monate Januar bis März 2013 vom Beklagten mehr an Leistungen erhalten hätten, als ihnen nach der Berechnung zustehen würde und damit zugleich zu wenig Leistungen zurückgefordert worden seien, beschwere sie dies nicht. Im Übrigen seien ihnen weitere Leistungen zuzusprechen und die Erstattungsbescheide entsprechend ganz bzw. teilweise aufzuheben gewesen. Aufgrund des Monatsprinzips der Leistungen nach dem SGB II verbiete sich eine Saldierung über den gesamten fraglichen Bewilligungszeitraum.

Gegen das ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Juli 2015 eingelegte Berufung des Beklagten.

Er meint, eine endgültige Festsetzung oder Anrechnung eines Durchschnittseinkommens sei zulässig, auch wenn der monatliche Differenzbetrag von 20 Euro überschritten werde. Der Wortlaut der entsprechenden Regelung in der Alg II-V sei nicht eindeutig und bedürfe der Auslegung. Die Anwendung des Durchschnittseinkommens sowohl bei der vorläufigen als auch bei der endgültigen Festsetzung diene der Verwaltungsvereinfachung. Auch sei eine Transparenz der Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Leistungsbezieher nicht gegeben, wenn eine vorläufige Bewilligungsentscheidung anhand eines ermittelten Durchschnittseinkommens erfolgt sei, in der endgültigen Entscheidung jedoch davon abgewichen werde. Dem Beklagten sei auch nicht ersichtlich, weshalb bei der endgültigen Leistungsbewilligung von der Regelung für selbständige Leistungsempfänger abgewichen werde. Die vorläufige Bewilligung der Leistungen mithilfe eines Durchschnittseinkommens ermögliche auch dem nichtselbständig tätigen Leistungsbezieher für die Dauer des Bewilligungsabschnittes, seine Ausgaben für den Lebensunterhalt zu planen. Die Abweichungen des tatsächlichen Erwerbseinkommens von dem Durchschnittseinkommen könnten durch den Erwerbstätigenfreibetrag in der Regel abgegolten werden. Die Rechtsauffassung im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R werde nicht geteilt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führen aus, es erschließe sich nicht, weshalb die monatsgetreue Berücksichtigung des Erwerbseinkommens bei ohnehin notwendiger Sichtung der Einkommensnachweise am Ende des Bewilligungszeitraumes und Prüfung der tatsächlichen Höhe des Erwerbseinkommens zu einem ungleich höheren Aufwand führen solle. Bei Selbständigen werde demgegenüber bei der endgültigen Leistungsberechnung ein Durchschnittseinkommen deswegen zugrunde gelegt, weil Einkommen aus selbständiger Tätigkeit prinzipiell dem Risiko größerer Schwankungen und Unsicherheiten als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit unterliege. Schließlich dürfte die Vorläufigkeit des Bescheides vom 24. November 2012 ohnehin fragwürdig sein. Zutreffend habe das Sozialgericht Berlin ausgeführt, dass die einmaligen Einnahmen des Klägers zu 2 im Folgemonat zu berücksichtigen seien. Die Kläger verwiesen auf das o. g. Urteil des BSG. Im Übrigen behielten sie sich die Einlegung einer Anschlussberufung vor, weil der Beklagte die Unterkunfts- und Heizkosten nach der unwirksamen Wohnaufwendungsverordnung (WAV) ermittelt habe.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 25. Juli 2017 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. August 2017 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (Band II – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für November 2012 von insgesamt 687,83 Euro, für Dezember 2012 von insgesamt 499,47 Euro und für April 2013 von insgesamt 569,48 Euro zu gewähren und die Erstattungsbescheide dementsprechend dahingehend geändert, dass die Kläger für November 2012 keine Leistungen und für Dezember 2012 lediglich insgesamt 140,57 Euro und für April 2013 lediglich insgesamt 95,56 Euro zu erstatten haben. Der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 und die Erstattungsbescheide vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Bei der Einkommensanrechnung ist zum einen das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und nicht der Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommens und sind zum anderen die Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld und Prämie) im Folgemonat ihres Zuflusses und nicht im Monat ihres Zuflusses zu berücksichtigen.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Vorverfahren nach § 78 ff. SGG hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2013.

Der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2013 geht zwar davon aus, dass sich die Widersprüche (lediglich) gegen die Rückforderung von Leistungen richteten. Dementsprechend erfolgte nach diesem Widerspruchsbescheid keine Überprüfung des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2013. Dies ist jedoch unbeachtlich, denn dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist auch dann genügt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelung und damit nur unvollständig über den Widerspruch entschieden wurde (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – B 13 R 43/07 B, Rdnr. 7, zitiert nach juris).

Dieser Änderungsbescheid war Gegenstand des Vorverfahrens, denn die Kläger legten ihre Widersprüche auch gegen diesen Bescheid ein. Dies folgt bereits daraus, dass sie ihre Widersprüche gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2013 richteten. Da neben dem jeweiligen Erstattungsbescheid vom 15. Mai 2013 noch der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 ergangen war, konnte bei sachgerechter Auslegung unter dem Aufhebungsbescheid allein dieser Änderungsbescheid gemeint gewesen sein. Es kann daher dahinstehen, ob der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 mit den jeweiligen Erstattungsbescheiden vom 15. Mai 2013 eine rechtliche Einheit bilden, wie dies in solchen Fällen angenommen werden kann, wenn aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für einen objektiven Empfänger nicht klar, unzweideutig und widerspruchsfrei hervorgeht, wem gegenüber welche Verfügungen in welchem Umfang aufgehoben werden sollen, sich dies aber aus einem Änderungsbescheid vom selben Tag wegen der Beifügung detaillierter Berechnungsbögen ausreichend konkretisiert ergibt (so das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Rdnrn. 27 und 28, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12).

Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2013 hinsichtlich der endgültigen Bewilligung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13. Mai 2011; BGBl I 2011, 850/852) - a. F. - i. V. m. § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III.

Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) entsprechend anwendbar. Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten).

Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II hat der Leistungsträger eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen. Dies folgt daraus, dass die vorläufige Entscheidung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist. Jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, Rdnrn. 11, 18, 22, 24; abgedruckt in SozR 4-4200 § 40 Nr. 9).

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, denn mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 wurde eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 getroffen.

Der Änderungsbescheid vom 24. November 2012 verlautbart ebenfalls bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 eine vorläufige Entscheidung.

Die Regelung der Vorläufigkeit für sich hat Verfügungscharakter. Ein Verwaltungsakt ist hinsichtlich der Vorläufigkeit seiner Regelung hinreichend bestimmt, wenn sich aus ihm eindeutig ergibt, ob und inwieweit die Verwaltung eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. Die "Typus prägenden Merkmale" der vorläufigen Entscheidung müssen unzweifelhaft erkennbar sein. Bei der Auslegung eines solchen Verwaltungsaktes ist maßgebend, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihrer Entscheidung einbezogen hat. Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Verfügung der Vorläufigkeit dem Bescheidtext vorangestellt wird. Es genügt, wenn dem Bescheid insgesamt entnommen werden kann, dass eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R, Rdnrn. 18 und 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21).

Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist aus dem Änderungsbescheid vom 24. November 2012 ersichtlich, dass der Beklagte auch weiterhin Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligte. Dies ergibt sich zwar erst am Ende dieses Bescheides, allerdings hinreichend klar. Soweit dort angeordnet ist, dass die Vorläufigkeit bestehen bleibt, soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden, wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 15. Oktober 2012, in dem dies vor der Höhe der bewilligten Leistung nach dem SGB II verfügt worden war. Entgegen der Ansicht der Kläger wurde mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 nicht die Vorläufigkeit aufgehoben. Die im Bescheid vom 15. Oktober 2012 getroffenen Regelungen wurden vielmehr (nur) "insoweit" und (nur) "zum 1. Januar 2013" aufgehoben. Diese Formulierungen lassen erkennen, dass eine eingeschränkte Aufhebung erfolgte, nämlich zum einen in zeitlicher Hinsicht, zum 1. Januar 2013, und zum anderen in inhaltlicher Hinsicht, insoweit als die Leistungshöhe im Änderungsbescheid vom 24. November 2012 von der Leistungshöhe im Bescheid vom 15. Oktober 2012 abweicht. Im Übrigen, also insbesondere hinsichtlich der Vorläufigkeit, blieb es bei den bisherigen Verfügungen nach dem Bescheid vom 15. Oktober 2012. Wenn die Kläger den Änderungsbescheid vom 24. November 2012 angesichts unzureichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache in einem anderen Sinne verstanden haben sollten, ist dies nicht maßgeblich, denn nach dem objektiven Empfängerhorizont kann er nicht als endgültige Bewilligung verstanden werden.

Der Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2013 die Leistungshöhe nicht zutreffend festgesetzt.

Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II genannten Personen (also insbesondere der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Die im August 1970 geborene Klägerin zu 1 und der im Januar 1966 geborene Kläger zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befanden, waren erwerbsfähig, wie die von ihnen ausgeübten Beschäftigungen zeigen. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 3 und 4 gehörten zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, da sie ihrem Haushalt als unverheiratete Kinder, die als im Januar 2003 und im Dezember 2007 geboren, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, angehörten Die Kläger zu 1 und 2 waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ebenso wie die Kläger zu 3 und 4 die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen, um ihren Bedarf zu decken, wie nachfolgend ausgeführt wird.

Die Kläger hatten damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Sozialgeld.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II).

Der Regelsatz betrug:

a. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von (§ 20 Absatz 4 SGB II): ab 1. Januar 2012 monatlich 337 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) ab 1. Januar 2013 monatlich 345 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2013)

b. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II): ab 1. Januar 2012 monatlich 219 Euro (Ziffer 5 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) ab 1. Januar 2013 monatlich 224 Euro (Ziffer 5 Regelbedarf-Bekanntmachung 2013)

c. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II): ab 1. Januar 2012 monatlich 251 Euro (Ziffer 6 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) ab 1. Januar 2013 monatlich 255 Euro (Ziffer 6 Regelbedarf-Bekanntmachung 2013)

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68).

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach u. a. § 19 Abs. 1 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II).

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB II).

Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). Es gilt also die sog. horizontale Berechnungsmethode (BSG, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 20). Es ermittelt sich danach der Bedarf für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II genannten Kindern) wie folgt:

Die Bedarfe der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 betragen monatlich: a. für die Zeit ab 1. November 2012: Regelbedarf von jeweils 337 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von jeweils 171 Euro, zusammen jeweils 508 Euro, b. für die Zeit ab 1. Januar 2013: Regelbedarf von jeweils 345 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 171 Euro, zusammen jeweils 516 Euro.

Die Errechnung des Bedarfs der dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder erfolgt jedoch unter Berücksichtigung ihres Einkommens.

Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II. Danach steht das Einkommen der unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nämlich anders als das der anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II an. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" i. S. dieser Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II allein die dort genannten Personen, aber nicht die genannten unverheirateten Kinder, denn diese werden nicht in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, sondern in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und damit klar getrennt von den "Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon gilt jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergebenden Regel, wonach die genannten unverheirateten Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt i. S. des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können. Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kindern dient also nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw. nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 24 und 25).

Das für den Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 gezahlte Kindergeld rechnet zu ihrem Einkommen, denn es wird zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt.

§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II (in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) bestimmt: Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Die Bedarfe des Klägers zu 3 betragen danach monatlich: a. für die Zeit ab 1. November 2012: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 171 Euro, zusammen 422 Euro, abzüglich des Kindergeldes von 184 Euro, somit 238 Euro, b. für die Zeit ab 1. Januar 2013: Regelbedarf von 255 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 171 Euro, zusammen 426 Euro, abzüglich des Kindergeldes von 184 Euro, somit 242 Euro.

Die Bedarfe der Klägerin zu 4 betragen danach monatlich: a. für die Zeit ab 1. November 2012: Regelbedarf von 219 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 171 Euro, zusammen 390 Euro, abzüglich des Kindergeldes von 184 Euro, somit 206 Euro, b. für die Zeit ab 1. Januar 2013: Regelbedarf von 224 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 171 Euro, zusammen 395 Euro, abzüglich des Kindergeldes von 184 Euro, somit 211 Euro.

Aus den oben genannten Einzelbedarfen resultiert ein Gesamtbedarf von a. für die Zeit ab 1. November 2012 von 1.460 Euro (508 Euro + 508 Euro + 238 Euro + 206 Euro), b. für die Zeit ab 1. Januar 2013 von 1.485 Euro (516 Euro + 516 Euro + 242 Euro + 211 Euro).

Aus diesem Gesamtbedarf ist das Verhältnis der jeweiligen Einzelbedarfe am Gesamtbedarf wie folgt zu ermitteln: x(Verhältnis in %) = 100 x Einzelbedarf: Gesamtbedarf.

Daraus folgt ein prozentualer Anteil der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 mit jeweils ihren Einzelbedarfen am Gesamtbedarf a. für die Zeit ab 1. November 2012 von 34,7945 v. H. (100 x 508 Euro: 1.460 Euro), b. für die Zeit ab 1. Januar 2013 von 34,7475 v. H. (100 x 516: 1.485 Euro). Daraus folgt ein prozentualer Anteil des Klägers zu 3 mit seinem Einzelbedarf am Gesamtbedarf a. für die Zeit ab 1. November 2012 von 16,3014 v. H. (100 x 238 Euro: 1.460 Euro), b. für die Zeit ab 1. Januar 2013 von 16,2963 v. H. (100 x 242 Euro: 1.485 Euro),

Daraus folgt ein prozentualer Anteil der Klägerin zu 4 mit ihrem Einzelbedarf am Gesamtbedarf a. für die Zeit ab 1. November 2012 von 14,1096 v. H. (100 x 206 Euro: 1.460 Euro), b. für die Zeit ab 1. Januar 2013 von 14,2088 v. H. (100 x 211 Euro: 1.485 Euro).

Diesem Bedarf ist das (sonstige) Einkommen gegenüber zustellen. Das Einkommen ermittelt sich aus den Einnahmen abzüglich der in § 11b SGB II abzusetzenden Beträge (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453 - a. F.).

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) sind außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen auch die dort genannten weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend (§ 11 Abs. 2 SGB II).

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453 – a. F.).

Ausgehend davon sind das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 als (sonstiges) Einkommen zu berücksichtigen.

Das dem Kläger zu 1 im Dezember 2012 gezahlte Weihnachtsgeld und die ihm im Februar 2013 gezahlte einmalige Prämie sind, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, jeweils im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen.

Dies folgt aus § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II a. F ...

§ 11 Abs. 2 und 3 SGB II regeln aufgrund der Streichung der bisherigen Vorschrift in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung den Zufluss laufender und einmaliger Einnahmen, ohne dass die Gesetzesbegründung weitere Ausführungen zum Zufluss- oder Folgemonat enthält (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 94). Die Begründung des Entwurfs einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (www.bmas.de/ .../verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld) führte zum neuen Satz 2 ("Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind") aus, dass dieser zu einer deutlichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes in den Fällen führt, in denen beim Zufluss von einmaligen Einnahmen die Leistungen für den Zuflussmonat bereits im Voraus erbracht worden sind.

Die Anwendung dieser Vorschrift gemäß ihrem Wortlaut entspricht der einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur. Bei § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt es sich um eine vom Zuflussprinzip abweichende normative Zuordnung, die nach dem Wortlaut zwingend ist (so Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 27. Dezember 2016, § 11 Rdnr. 68; Schmidt in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 3. Auflage, § 11 Rdnr. 36; Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Dezember 2011, § 11 Rdnrn. 176, 177, 165; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, ErgL. 6/14, § 11 Rdnr. 477, 480; so wohl auch Geiger in Münder, SGB II, 5. Auflage, § 11 Rdnr. 40 trotz "erlaubt"; vgl. insoweit auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 12. Auflage 2016, S. 540). Die obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Auffassung weitgehend gefolgt (vgl. u. a. Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2014 – L 11 AS 1352/14 B ER, Rdnr. 13, zitiert nach juris). Das davon abweichende Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2014 – L 2 AS 2373/13 ist insoweit nicht von Bedeutung, denn die von diesem Landessozialgericht vertretene Rechtsauffassung ist nicht entscheidungserheblich gewesen. Dazu hat das BSG mit seinem Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R (Rdnr. 15, zitiert nach juris) entschieden, dass es sich bei der dort streitigen Nachzahlung nicht um eine einmalige Einnahme, sondern um eine laufende Einnahme gehandelt habe, so dass schon deshalb § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht in Betracht komme.

Es ist offensichtlich, dass der Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht in allen Fällen einer einmaligen Einnahme oder einer in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließende laufenden Einnahme erreicht werden kann, wenn nämlich Leistungen auch im Folgemonat bereits erbracht worden sind. Dies kann dem Gesetzgeber (bzw. dem Verordnungsgeber) nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl ist im Gesetz für diesen durchaus nahe liegenden Fall keine Rückausnahme von § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehen, mit der dem Zuflussprinzip Geltung verschafft worden wäre. Angesichts dessen verbietet sich eine insoweit einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Das Arbeitsentgelt des Klägers zu 2 ist, wie das Sozialgericht jeweils zutreffend entschieden hat, im jeweiligen Monat des tatsächlichen Zuflusses und nicht mit einem Durchschnittseinkommen aus dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen zu berücksichtigen.

Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg-II-V (in der bis zu seiner Aufhebung zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453 – a. F.).

§ 2 Abs. 3 Alg II-V a. F. bestimmte: Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.

Nach der Begründung des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (www.bmas.de/ .../verordnung-berechnung-einkommen-arbeitslosengeld-2-sozialgeld) ist zu dieser Vorschrift ausgeführt: Eine weitere Regelung vereinfacht die Verwaltungspraxis bei schwankenden Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Künftig kann in solchen Fällen ein Durchschnittseinkommen für alle Monate des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt werden. Soweit sich dadurch geringfügige Überzahlungen ergeben, wird eine aufwendige Rückforderung vermieden, indem von dem geschätzten Einkommen auch bei der abschließenden Entscheidung ausgegangen wird (Seite 10, Begründung allgemeiner Teil). Weiter heißt es (Seite 14 und 15 besonderer Teil zu § 2 Abs. 3): Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis im Bewilligungszeitraum in unterschiedlicher Höhe anfallen werden. Bereits nach geltendem Recht wäre eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II möglich. Die Leistungen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endgültig festzusetzen Bei der endgültigen Festsetzung wäre das Einkommen aber aufgrund des Monatsprinzips aufwendig für jeden einzelnen Monat zu ermitteln und neu festzusetzen. Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehenden schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen. Gleichzeitig werden verwaltungsaufwendige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen um nicht mehr als 20 Euro monatlich zugunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt worden ist.

Diese Begründung knüpft an die vorläufige Leistungsbewilligung an. Nach ihr bleibt aber das Verhältnis des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zu § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V unklar. Der Sachverhalt, dass eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, ist ausschließlich in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V angesprochen. Demgegenüber gibt der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO keinen Anhalt dafür, dass er ebenfalls eine vorläufige Leistungsbewilligung betrifft. Vielmehr bedeutet "soweit" in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V daraufhin, dass mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V und mit § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden sollen. Da § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO auf eine vorläufige Entscheidung abhebt, kann damit im Hinblick auf "soweit" daraus nur der Schluss gezogen werden, dass mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V der Sachverhalt einer endgültigen Entscheidung erfasst wird. Da allerdings in den seltensten Fällen im Voraus feststehen dürfte, wie hoch die Summe der schwankenden laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum sein wird, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V praktisch nur bei der rückwirkenden Leistungsberechnung von Bedeutung (Mecke in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 41). In der Regel wird daher eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgen, auf die am Ende des Bewilligungsabschnitts jeweils eine endgültige Leistungsfestsetzung ergeht. Zur Verringerung des mit den sich hieraus ergebenden Rückforderungsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwandes ist mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V vorgesehen, dass bei der endgültigen Leistungsfestsetzung das (geschätzte) Durchschnittseinkommen der vorläufigen Bewilligung auch dann zugrunde zu legen ist, wenn das tatsächliche Durchschnittseinkommen dieses um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. Maßgeblich ist insoweit der Monatsbetrag des ursprünglich geschätzten Durchschnittseinkommens, nicht der Gesamtbetrag im Bewilligungsabschnitt. Die endgültige Leistungsfestsetzung erfolgt in diesem Fall bei ansonsten unveränderten relevanten Verhältnissen in Höhe der vorläufigen Leistungsgewährung; der überschießende Betrag von im Falle der Regelbewilligung maximal 120 Euro (6 Mal 20 Euro) verbleibt beim Leistungsberechtigten zusätzlich zum Lebensunterhalt (Mecke in Eicher a.a.O., § 13, Rdnr. 41). § 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V bedeutet mithin ausschließlich eine Begünstigung des Leistungsberechtigten, aber auch nur für den Fall, dass das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. Für alle anderen Fälle trifft § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V keine Sonderregelung, so dass es insoweit für laufende Einnahmen bei der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1, der Berücksichtigung der jeweiligen Einnahme im Monat ihres Zuflusses, verbleiben muss. Nichts anderes ergäbe sich allerdings auch, wenn § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V nicht als Vorschrift zu einer bereits endgültigen Leistungsbewilligung verstanden würde. Im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung käme § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V Bedeutung insoweit zu, als in Konkretisierung der vorläufigen Entscheidung die Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei zu erwartenden Einnahmen in unterschiedlicher Höhe erlaubt. Darauf wäre allerdings der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V beschränkt, denn ob dieses monatliche Durchschnittseinkommen auch bei der endgültigen Leistungsbewilligung heranzuziehen wäre, bliebe offen, da diese Vorschrift darüber nichts bestimmt. Vielmehr könnte diese Rechtsfrage ebenfalls nur über die dazu allein eine Regelung treffende Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO mit dem bereits oben aufgezeigten Ergebnis beantwortet werden.

Das BSG ist im Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R zu demselben Ergebnis gelangt (vgl. dazu Terminbericht Nr. 14/17 vom 30. März 2017).

Die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F. ist vorliegend nicht erfüllt.

Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.162,59 Euro brutto und 936,22 Euro netto. Das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen beläuft sich auf 1.332,36 Euro brutto und 1.070,47 Euro netto. Damit wird der maßgebende Betrag von 20 Euro monatlich überschritten. Die vom Sozialgericht im Tatbestand wiedergegebenen Arbeitsentgelte brutto ergäben ein tatsächliches monatliches Durchschnittseinkommen von 1.332,28 Euro. Jedoch ist der dort ausgewiesene Betrag von 1.452,41 Euro für Februar 2013 unzutreffend, denn bei einem Arbeitsentgelt brutto von 1.502,91 Euro ergibt sich nach Abzug der Prämie von 50 Euro brutto ein Arbeitsentgelt brutto von 1.452,91 Euro und nicht von 1.452,41 Euro.

Ausgehend davon ermittelt sich das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 in Anwendung nachfolgender Vorschriften wie folgt:

Danach gilt (in der Fassung für die Zeit vom 01. April 2012 bis 31. Juli 2016): Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen (§ 11b Abs. 1 SGB II).

§ 11b Abs. 2 SGB II bestimmt darüber hinaus: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 SGB II bleibt unberührt.

Außerdem ordnet § 11b Abs. 3 SGB II an: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. Das Einkommen der Klägerin zu 1 im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 bestand aus Arbeitsentgelt und betrug von 325 Euro (brutto = netto) monatlich.

Ausgehend davon ist die Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II mit 45 Euro monatlich (225 Euro x 20 v. H) abzuziehen, so dass somit 180 Euro monatlich als anrechenbar verbleiben.

Das Einkommen des Klägers zu 2 im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 bestand ebenfalls aus Arbeitsentgelt.

Für den Kläger zu 2 ergibt sich Folgendes: a. für November 2012: 1.107,18 Euro brutto und 882,89 Euro netto. Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 10,72 Euro (107,18 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 882,89 Euro insgesamt 592,17 Euro als anrechenbar. b. für Dezember 2012: 1.362,88 Euro brutto und 1.096,82 Euro netto. Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 36,29 Euro (362,88 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 1.096,82 Euro insgesamt 780,53 Euro als anrechenbar. c. für Januar 2013: 1.335,90 Euro brutto zuzüglich Weihnachtsgeld von 150 Euro brutto, somit 1485,90 Euro brutto und 1.074,85 Euro netto zuzüglich 119,29 Euro netto (aus Weihnachtsgeld), somit 1.194,14 Euro netto Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 48,59 Euro (485,90 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 1.194,14 Euro insgesamt 865,55 Euro als anrechenbar. d. für Februar 2013: 1.452,91 Euro brutto und 1.173,21 Euro netto Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 45,29 Euro (452,91 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 1.173,21 Euro insgesamt 847,92 Euro als anrechenbar. e. für März 2013: 1.430,12 Euro brutto zuzüglich Prämie von 50 Euro brutto, somit 1.480,12 Euro brutto und 1.148,98 Euro netto zuzüglich 39,91 Euro netto (aus Prämie), somit 1.188,89 Euro netto Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 43,01 Euro (430,12 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 1.188,89 Euro insgesamt 865,88 Euro als anrechenbar. f. für April 2013: 1.305,16 Euro brutto und 1.046,04 Euro netto Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages von 180 Euro (900 Euro x 20 v.H.) und von 30,52 Euro (305,16 Euro x 10 v.H.) verbleiben von 1.046,04 Euro insgesamt 735,52 Euro als anrechenbar.

Dies ergibt ein zu verteilendes Einkommen a. für November 2012 von 772,17 Euro (592,17 Euro + 180 Euro) b. für Dezember 2012 von 960,53 Euro (780,53 Euro + 180 Euro) c. für Januar 2013 von 1.045,55 Euro (865,55 Euro + 180 Euro) d. für Februar 2013 von 1.027,92 Euro (847,92 Euro + 180 Euro) e. für März 2013 von 1.045,88 Euro (865,88 Euro + 180 Euro) f. für April 2013 von 915,52 Euro (735,52 Euro + 180 Euro).

Die Verteilung dieses Einkommens auf die Kläger nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf ergibt:

für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils a. für November 2012 von 268,67 Euro (772,17 Euro x 34,7945 v. H.) b. für Dezember 2012 von 334,21 Euro (960,53 Euro x 34,7945 v. H.) c. für Januar 2013 von 363,30 Euro (1.045,55 Euro x 34,7475 v. H.) d. für Februar 2013 von 357,18 Euro (1.027,92 Euro x 34,7475 v. H.) e. für März 2013 von 363,42 Euro (1.045,88 Euro x 34,7475 v. H.) f. für April 2013 von 318,12 Euro (915,52 Euro x 34,7475 v. H.).

für den Kläger zu 3 a. für November 2012 von 125,87 Euro (772,17 Euro x 16,3014 v. H.) b. für Dezember 2012 von 156,58 Euro (960,53 Euro x 16,3014 v. H.) c. für Januar 2013 von 170,39 Euro (1.045,55 Euro x 16,2963 v. H.) d. für Februar 2013 von 167,51 Euro (1.027,92 Euro x 16,2963 v. H.) e. für März 2013 von 170,44 Euro (1.045,88 Euro x 16,2963 v. H.) f. für April 2013 von 149,20 Euro (915,52 Euro x 16,2963 v. H.). für die Klägerin zu 4 a. für November 2012 von 108,95 Euro (772,17 Euro x 14,1096 v. H.) b. für Dezember 2012 von 135,53 Euro (960,53 Euro x 14,1096 v. H.) c. für Januar 2013 von 148,56 Euro (1.045,55 Euro x 14,2087 v. H.) d. für Februar 2013 von 146,05 Euro (1.027,92 Euro x 14,2087 v. H.) e. für März 2013 von 148,61 Euro (1.045,88 Euro x 14,2087 v. H.) f. für April 2013 von 130,08 Euro (915,52 Euro x 14,2087 v. H.).

Daraus folgen Ansprüche:

für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 a. für November 2012 von 239,33 Euro (508,00 Euro - 268,67 Euro) b. für Dezember 2012 von 173,79 Euro (508,00 Euro - 334,21 Euro) c. für Januar 2013 von 152,70 Euro (516,00 Euro - 363,30 Euro) d. für Februar 2013 von 158,82 Euro (516,00 Euro - 357,18 Euro) e. für März 2013 von 152,58 Euro (516,00 Euro - 363,42 Euro) f. für April 2013 von 197,88 Euro (516,00 Euro - 318,12 Euro)

für den Kläger zu 3 a. für November 2012 von 112,13 Euro (238,00 Euro - 125,87 Euro) b. für Dezember 2012 von 81,42 Euro (238,00 Euro - 156,58 Euro) c. für Januar 2013 von 71,61 Euro (242,00 Euro - 170,39 Euro) d. für Februar 2013 von 74,49 Euro (242,00 Euro - 167,51 Euro) e. für März 2013 von 71,56 Euro (242,00 Euro - 170,44 Euro) f. für April 2013 von 92,80 Euro (242,00 Euro - 149,20 Euro)

für die Klägerin zu 4 a. für November 2012 von 97,05 Euro (206,00 Euro - 108,95 Euro) b. für Dezember 2012 von 70,47 Euro (206,00 Euro - 135,53 Euro) c. für Januar 2013 von 62,44 Euro (211,00 Euro - 148,56 Euro) d. für Februar 2013 von 64,95 Euro (211,00 Euro - 146,05 Euro) e. für März 2013 von 62,39 Euro (211,00 Euro - 148,61 Euro) f. für April 2013 von 80,92 Euro (211,00 Euro - 130,08 Euro).

Diesen zustehenden Leistungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüber zu stellen. Damit ergibt sich aus der Differenz zwischen den zustehenden Leistungen und den tatsächlich erbrachten Leistungen ein weiterer Anspruch bzw. eine Überzahlung wie folgt:

für die Klägerin zu 1 a. für November 2012 von 16,64 Euro (239,33 Euro - 222,69 Euro) b. für Dezember 2012 von - 48,90 Euro (173,79 Euro - 222,69 Euro) c. für Januar 2013 von - 78,39 Euro (152,70 Euro - 231,09 Euro) d. für Februar 2013 von - 72,27Euro (158,82 Euro - 231,09 Euro) e. für März 2013 von - 78,51 Euro (152,58 Euro - 231,09 Euro) f. für April 2013 von - 33,21 Euro (197,88 Euro - 231,09 Euro)

für den Kläger zu 2 a. für November 2012 von 16,63 Euro (239,33 Euro - 222,70 Euro) b. für Dezember 2012 von - 48,91 Euro (173,79 Euro - 222,70 Euro) c. für Januar 2013 von - 78,38 Euro (152,70 Euro - 231,08 Euro) d. für Februar 2013 von - 72,26 Euro (158,82 Euro - 231,08 Euro) e. für März 2013 von - 78,50 Euro (152,58 Euro - 231,08 Euro) f. für April 2013 von - 33,20 Euro (197,88 Euro - 231,08 Euro)

für den Kläger zu 3 a. für November 2012 von 7,79 Euro (112,13 Euro - 104,34 Euro) b. für Dezember 2012 von - 22,92 Euro (81,42 Euro - 104,34 Euro) c. für Januar 2013 von - 36,77 Euro (71,61 Euro - 108,38 Euro) d. für Februar 2013 von - 33,89 Euro (74,49 Euro -108,38 Euro) e. für März 2013 von - 36,82 Euro (71,56 Euro - 108,38 Euro) f. für April 2013 von - 15,58 Euro (92,80 Euro - 108,38 Euro)

für die Klägerin zu 4 a. für November 2012 von 6,74 Euro (97,05 Euro - 90,31 Euro) b. für Dezember 2012 von - 19,84 Euro (70,47 Euro - 90,31 Euro) c. für Januar 2013 von - 32,05 Euro (62,44 Euro - 94,49 Euro) d. für Februar 2013 von - 29,54 Euro (64,95 Euro - 94,49 Euro) e. für März 2013 von - 32,10 Euro (62,39 Euro - 94,49 Euro) f. für April 2013 von - 13,57 Euro (80,92 Euro - 94,49 Euro).

Rechtsgrundlage der Erstattungsbescheide jeweils vom 15. Mai 2013 ist ebenfalls § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung v. 13. Mai 2011; BGBl I 2011, 850) i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

Danach sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.

Nach alledem sind den Klägern, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, weitere Leistungen zuzusprechen und die Erstattungsbescheide entsprechend ganz bzw. teilweise aufzuheben gewesen. Soweit der Beklagte von den Klägern hinsichtlich der Monate Januar 2013 bis März 2013 nach der obigen Berechnung Leistungen in zu geringer Höhe zurückfordert, hat es, wie das Sozialgericht ebenfalls richtig erkannt hat, hierbei sein Bewenden.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Berufungsverfahrens.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved