Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 209/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 74/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 42/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen des Abzugs von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII als angemessene Ausgaben vom Einkommen.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mehrere Anträge des Klägers, zunächst aus dem zweiten Halbjahr 2005 auf Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum VdK, Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und für einen Beitrag zum Mieterverein. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 08.06.2006 und 27.06.2006 ab. Den rechtzeitig hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 zurück. Klage hiergegen erhob der Kläger am 05.12.2006 (S 20 SO 209/06).
Nachdem der Kläger mit einem weiteren Antrag wiederholt die Übernahme von Beiträgen für die B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, die Beiträge für den VdK, die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung, den Abschlag für Haushaltsstrom und für Kosten der Warmwasserzubereitung beantragt hatte, wies der Beklagte diesen erneuten Antrag mit Bescheid vom 02.02.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 14.09.2007 (S 20 SO 172/07).
Einen weiteren Antrag auf Abzug derselben Ausgaben wies der Beklagte mit Bescheiden vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 zurück. Klage erfolgte hier am 03.09.2007 (S 20 SO 159/07).
Einen weiteren Antrag auf die genannten Leistungen wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 zurück; hier erfolgte die Klage am 28.09.2007 (S 20 SO 187/07).
Einen erneuten Antrag wies der Beklagte mit Bescheiden vom 06.06.2007 und 20.06.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 08.10.2007 (S 20 SO 200/07).
Einen wiederholten Antrag beschied der Beklagte abschlägig mit Bescheiden vom 20.02.2008, 04.03.2008, 11.03.2008 und 20.03.2008. Den jeweils rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 zurück. Klage erfolgte hier am 08.07.2008 (S 20 SO 126/08).
Ein zuletzt gestellter, erneuerter Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 zurückgewiesen; Klage erfolgte hier am 28.07.2008 (S 20 SO 151/08).
In den Klageverfahren hat der Beklagte zunächst den Beitrag für den Mieterverein berücksichtigt und den entsprechenden Betrag nachgezahlt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger im Erörterungstermin vom 13.03.2007 (S 18 SO 209/06) als Teilanerkenntnis angenommen. Der Beklagte hat die entsprechenden Beträge tatsächlich nachgezahlt. Nachdem das Gericht den Beklagten auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – und eine weitere Entscheidung vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – hingewiesen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2011 auch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Mit Beschluss vom 27.03.2012 sind die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 209/06, S 20 SO 151/08, S 20 SO 126/08, S 20 SO 200/07, S 20 SO 187/07, S 20 SO 159/07 und S 20 SO 172/07 zur weiteren gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden; führend ist jetzt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 209/06.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide vom 08.06.2006 und 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006, den Bescheid vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2007, die Bescheide vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007, den Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007, die Bescheide vom 06.06.2007 und 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2007, die Bescheide vom 20.02.2008, 04.03.2008, 11.03.2008 und 20.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 und den Bescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Beiträge für eine B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, Beiträge zum VdK, den Zuzahlungsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom und die Kosten für die Warmwasserbereitung als angemessene Ausgaben vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Aus denselben Gründen war der mit Telefax vom 27.03.2012 um 8:34 Uhr beim Sozialgericht eingegangene erneute Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbar missbräuchlich zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen ernstzunehmender psychiatrischer Gutachten, die in den Verfahren und in der Verwaltungsakte vorliegen, zugunsten des Klägers und Antragsstellers davon ausgegangen werden könnte, dass für diese Anträge Zurechnungsfähigkeit und damit eine ernsthafte, rechtlich relevante Willensbetätigungsfähigkeit bestünde, war das Verfahren hier nicht zur erneuten Entscheidung über die Befangenheit auszusetzen. Der Kläger hat hier nämlich nur die Gründe wiederholt, die seinem Befangenheitsgesuch vom 17.03.2012 zugrunde lagen; dieses wurde mit Beschluss vom 22.03.2012 (S 4 SF 30/12 AB) zurückgewiesen. Eine Wiederholung dieser Gründe im neuen Befangenheitsantrag vom 27.03.2012 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zurückzuweisen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 60 Rdn. 10d), hierüber konnte die Kammer deshalb im Urteil entscheiden.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich desöfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Unter der Annahme der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Klägers nach dem SGB XII besteht hier jedoch kein Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Absetzungen von Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten vom Einkommen. Alle vom Kläger geltend gemachten Kosten, mit Ausnahme der Absetzung der Kosten für die Warmwasserzubereitung, sind im Übrigen vom Regelbedarf nach dem SGB XII abgedeckt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Beiträge Gegenstand zahlloser weiterer Verfahren zwischen den Beteiligten gewesen sind, wird auf die entsprechenden schon ergangenen Entscheidungen vollinhaltlich Bezug genommen. Es handelt sich dabei exemplarisch für die Übernahme des Versicherungsbeitrages für die B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung um das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 134/08 ER, wegen des Mitgliedsbeitrages zum Sozialverband VdK um die Entscheidung zuletzt in dem Verfahren S 20 SO 27/08 ER, wegen des Zuzahlungsbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung um das Urteil vom 23.03.2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 51/08 und wegen der Stromabschlags- bzw. Nachzahlungen um das Urteil vom 23.03.2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 128/08. Letztlich wäre zwischen den Beteiligten lediglich streitig, ob der Beklagte die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu übernehmen hat. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2011 anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Die Hauptsache ist damit erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), eine Kostenquotelung wegen der anerkannten Kosten der Warmwasseraufbereitung kam hier nicht in Betracht, da der Kläger das Anerkenntnis nicht angenommen und damit das Verfahren wegen dieses Streitgegenstandes verzögert hat. Von einer Auferlegung von Verfahrenskosten auf den Kläger im Rahmen des § 192 SGG hat die Kammer abgesehen, da nach den in den Verfahren vorgelegten Befunden und Gutachten erhebliche Zweifel an seiner Prozess- und Steuerungsfähigkeit bestehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Berufungssumme auch durch die wiederholten Anträge nicht erreicht ist und die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen des Abzugs von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII als angemessene Ausgaben vom Einkommen.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mehrere Anträge des Klägers, zunächst aus dem zweiten Halbjahr 2005 auf Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum VdK, Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und für einen Beitrag zum Mieterverein. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 08.06.2006 und 27.06.2006 ab. Den rechtzeitig hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 zurück. Klage hiergegen erhob der Kläger am 05.12.2006 (S 20 SO 209/06).
Nachdem der Kläger mit einem weiteren Antrag wiederholt die Übernahme von Beiträgen für die B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, die Beiträge für den VdK, die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung, den Abschlag für Haushaltsstrom und für Kosten der Warmwasserzubereitung beantragt hatte, wies der Beklagte diesen erneuten Antrag mit Bescheid vom 02.02.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 14.09.2007 (S 20 SO 172/07).
Einen weiteren Antrag auf Abzug derselben Ausgaben wies der Beklagte mit Bescheiden vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 zurück. Klage erfolgte hier am 03.09.2007 (S 20 SO 159/07).
Einen weiteren Antrag auf die genannten Leistungen wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 zurück; hier erfolgte die Klage am 28.09.2007 (S 20 SO 187/07).
Einen erneuten Antrag wies der Beklagte mit Bescheiden vom 06.06.2007 und 20.06.2007 zurück. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007 zurückgewiesen. Klage erfolgte hier am 08.10.2007 (S 20 SO 200/07).
Einen wiederholten Antrag beschied der Beklagte abschlägig mit Bescheiden vom 20.02.2008, 04.03.2008, 11.03.2008 und 20.03.2008. Den jeweils rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 zurück. Klage erfolgte hier am 08.07.2008 (S 20 SO 126/08).
Ein zuletzt gestellter, erneuerter Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 zurückgewiesen; Klage erfolgte hier am 28.07.2008 (S 20 SO 151/08).
In den Klageverfahren hat der Beklagte zunächst den Beitrag für den Mieterverein berücksichtigt und den entsprechenden Betrag nachgezahlt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger im Erörterungstermin vom 13.03.2007 (S 18 SO 209/06) als Teilanerkenntnis angenommen. Der Beklagte hat die entsprechenden Beträge tatsächlich nachgezahlt. Nachdem das Gericht den Beklagten auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – und eine weitere Entscheidung vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – hingewiesen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2011 auch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Mit Beschluss vom 27.03.2012 sind die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 209/06, S 20 SO 151/08, S 20 SO 126/08, S 20 SO 200/07, S 20 SO 187/07, S 20 SO 159/07 und S 20 SO 172/07 zur weiteren gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden; führend ist jetzt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 209/06.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide vom 08.06.2006 und 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006, den Bescheid vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2007, die Bescheide vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007, den Bescheid vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007, die Bescheide vom 06.06.2007 und 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2007, die Bescheide vom 20.02.2008, 04.03.2008, 11.03.2008 und 20.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 und den Bescheid vom 23.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Beiträge für eine B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, Beiträge zum VdK, den Zuzahlungsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom und die Kosten für die Warmwasserbereitung als angemessene Ausgaben vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Aus denselben Gründen war der mit Telefax vom 27.03.2012 um 8:34 Uhr beim Sozialgericht eingegangene erneute Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbar missbräuchlich zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen ernstzunehmender psychiatrischer Gutachten, die in den Verfahren und in der Verwaltungsakte vorliegen, zugunsten des Klägers und Antragsstellers davon ausgegangen werden könnte, dass für diese Anträge Zurechnungsfähigkeit und damit eine ernsthafte, rechtlich relevante Willensbetätigungsfähigkeit bestünde, war das Verfahren hier nicht zur erneuten Entscheidung über die Befangenheit auszusetzen. Der Kläger hat hier nämlich nur die Gründe wiederholt, die seinem Befangenheitsgesuch vom 17.03.2012 zugrunde lagen; dieses wurde mit Beschluss vom 22.03.2012 (S 4 SF 30/12 AB) zurückgewiesen. Eine Wiederholung dieser Gründe im neuen Befangenheitsantrag vom 27.03.2012 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zurückzuweisen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 60 Rdn. 10d), hierüber konnte die Kammer deshalb im Urteil entscheiden.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich desöfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Unter der Annahme der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Klägers nach dem SGB XII besteht hier jedoch kein Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Absetzungen von Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten vom Einkommen. Alle vom Kläger geltend gemachten Kosten, mit Ausnahme der Absetzung der Kosten für die Warmwasserzubereitung, sind im Übrigen vom Regelbedarf nach dem SGB XII abgedeckt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Beiträge Gegenstand zahlloser weiterer Verfahren zwischen den Beteiligten gewesen sind, wird auf die entsprechenden schon ergangenen Entscheidungen vollinhaltlich Bezug genommen. Es handelt sich dabei exemplarisch für die Übernahme des Versicherungsbeitrages für die B.-Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung um das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 134/08 ER, wegen des Mitgliedsbeitrages zum Sozialverband VdK um die Entscheidung zuletzt in dem Verfahren S 20 SO 27/08 ER, wegen des Zuzahlungsbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung um das Urteil vom 23.03.2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 51/08 und wegen der Stromabschlags- bzw. Nachzahlungen um das Urteil vom 23.03.2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 128/08. Letztlich wäre zwischen den Beteiligten lediglich streitig, ob der Beklagte die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu übernehmen hat. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2011 anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Die Hauptsache ist damit erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), eine Kostenquotelung wegen der anerkannten Kosten der Warmwasseraufbereitung kam hier nicht in Betracht, da der Kläger das Anerkenntnis nicht angenommen und damit das Verfahren wegen dieses Streitgegenstandes verzögert hat. Von einer Auferlegung von Verfahrenskosten auf den Kläger im Rahmen des § 192 SGG hat die Kammer abgesehen, da nach den in den Verfahren vorgelegten Befunden und Gutachten erhebliche Zweifel an seiner Prozess- und Steuerungsfähigkeit bestehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Berufungssumme auch durch die wiederholten Anträge nicht erreicht ist und die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
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