S 11 AS 261/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 261/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Trinkgeld einer Kellnerin ist als Arbeitslohn ein nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Anrechnung von Trinkgeld sowie die Höhe der bewilligten Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung umstritten.

Die 1977 geborene Klägerin bezog zumindest seit 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Die Ehe der Klägerin mit dem vormaligen Ehemann wurde im August 2008 geschieden. Aus der Ehe gingen die 1998, 2001 und 2006 geborenen Töchter hervor. Keines der Töchter lebte bei der Mutter. Die jüngste Tochter lebte beim Vater. Ab 2014 ging man von einem 14-tägigen, von einem begleiteten Umgangsrecht der Klägerin mit der jüngsten Tochter aus. Übernachtungen fanden bei der Klägerin nicht statt. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin beliefen sich auf monatlich insgesamt 410,- EUR (325,- EUR Kaltmiete, 50,- EUR kalte Nebenkosten und 35,- EUR Heizkosten). Mit Schreiben vom 04.06.2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang für eine Person überstiegen. Es werde ihr anheimgestellt, bis 30.11.2014 die Aufwendungen für die Unterkunft auf eine angemessene Höhe zu senken. Anderenfalls könnten nur noch die angemessenen Aufwendungen übernommen werden. Diese wurden mit einer Grundmiete in Höhe von 321,20 EUR zuzüglich Heizkosten beschrieben. Mit Bescheid vom 07.11.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.05.2015 Leistungen nach dem SGB II. Wie angekündigt gewährte der Beklagte nunmehr die abgesenkte Miete. Außerdem berücksichtigte der Beklagte als sonstiges Einkommen, da die Klägerin einer Beschäftigung als Kellnerin nachging, neben Arbeitslosengeld I, ein in der Höhe unstrittiges monatliches Trinkgeld iHv 25,- EUR. Neben dem monatlich wechselnden Einkommen aus der Erwerbstätigkeit als Kellnerin bezog die Klägerin bis April 2015 mtl. Arbeitslosengeld I iHv 290,10 EUR und im Mai 2015 iHv 96,70 EUR.

Nachdem die Klägerin ihr Umgangsrecht mit der ältesten Tochter wahrnahm, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit den Änderungsbescheiden vom 01.12.2014 und 08.04.2015 einen Mehrbedarf für den Umgang. Wegen des erhöhten Einkommens aus der Erwerbs-tätigkeit als Bedienung bewilligte der Beklagte geringere Leistungen mit Änderungsbescheid vom 05.02.2015 für die Monate März bis Mai 2015. Am 28.04.2015 vereinbarte die Klägerin vor dem Amtsgericht mit ihrem geschiedenen Ehemann den Umgang mit der jüngsten Tochter neu. Ab dem 16.05.2015 bestehe alle zwei Wochen jeweils samstags ein Umgangsrecht mit der Tochter. Etwa zum Jahreswechsel 2015/2016 seien Übernachtungen der Tochter bei der Klägerin angestrebt. Nachdem die Überprüfung des Bescheides vom 07.09.2015 beantragt wurde, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 07.12.2015, der den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 betraf. Hier wurde das monatliche Trinkgeld nicht mehr als sonstiges Einkommen, sondern als bereinigtes Erwerbseinkommen berücksichtigt. Außerdem wurden höhere Heizkosten anerkannt (35,- anstatt 20,- EUR mtl.), da sich die Heizkostenabschläge auf mtl. 35 EUR erhöht hatten.

Der Widerspruch der Klägerin vom 08.01.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien für eine Person nicht angemessen. Nachdem die Kinder nicht im Haushalt der Klägerin lebten, könnten diese auch nicht bei der Anzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Übernachtungen der ältesten Tochter fänden nicht statt.

Mit ihrer Klage vom 11.05.2016, die am selben Tage einging, hat sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, an das Sozialgericht Landshut gewandt. Zunächst sei eine Anrechnung des Trinkgeldes von monatlich 25 EUR rechtswidrig. Die Berücksichtigung des Trinkgeldes sei grob unbillig und beeinflusse die Lage der Klägerin nicht so günstig, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Außerdem seien die Kosten der Unterkunft in tatsächlich anfallender Höhe zu gewähren. Der Beklagte erkenne lediglich Unterkunftskosten nach dem Wohngeldgesetz an. Diese Unterkunftskosten der Klägerin seien jedoch im streitigen Zeitraum konkret angemessen gewesen. Wegen des Umgangsrechts mit der Tochter sei eine größere Wohnung angemessen. Außerdem sei zum Jahreswechsel 2015/2016 geplant gewesen, dass die Tochter auch bei der Klägerin übernachte. Der Umzug sei deshalb nicht zumutbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 07.11.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.12.2014, 05.02.2015 und 08.04.2015, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Leistungen nach dem SGB II ohne die Anrechnung von Trinkgeld als Einkommen sowie bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung diese in der tatsächlich anfallenden Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen weist der Beklagte darauf hin, dass auch Trinkgeld ein Einkommen darstelle. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2015 sei das Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge behandelt worden. In der Praxis werde Trinkgeld regelmäßig auch deshalb gegeben, weil bekannt sei, dass im Gastronomiebereich arbeitende Kräfte aufgrund der oftmals unzureichenden Grundlohnzahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf angewiesen seien. Die tatsächlichen Umstände hätten nicht für eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt der Klägerin gesprochen. Diese Rückkehr sei auch bis heute nicht eingetreten. Aufgrund einer nicht stichhaltigen Prognose könne jedoch nicht auf Kosten der Steuerzahler eine unangemessen große und teure Wohnung finanziert werden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, das Sitzungsprotokoll sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

Entscheidungsgründe:

Die für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat in den Monaten Dezember 2014 bis Mai 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Trinkgeld ist zutreffend als Erwerbseinkommen angerechnet worden (dazu 1.). Höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II als mit Bescheid vom 07.12.2015 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 bewilligt, können nicht verlangt werden (dazu 2.). Die Klägerin ist nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert.

1. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt, da sie in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum körperlich nicht in der Lage gewesen ist (oder sein wird), eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld I als sonstiges Einkommen und das Erwerbseinkommen mit dem Trinkgeld als Einnahmen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Bedarf der Klägerin angerechnet.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge. Laufende Einnahmen sind dabei nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II, einmalige Einnahmen nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergänzend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden (Sozialgericht (SG) München, Urteil vom 28. Juli 2015 - S 42 AS 1231/15 -).

Die Trinkgeldeinahmen erfüllen indes nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II (a. A. SG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2016 - S 4 AS 2297/15 -).

Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Weder ist die Anrechnung als Einkommen grob unbillig (dazu a.), noch wären daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt (dazu b.).

a. Die Anrechnung ist nicht grob unbillig i. S. d. § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II. Trinkgeld ist Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (siehe nur Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 37/14 -, m.w.N.). Zwar ist dieser Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, da er anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (so bereits BFH, Urteil vom 19. Juli 1963 - VI 73/62 U -). Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden. Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasst insbesondere die Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BFH, Urteil vom 10. März 2015 - VI R 6/14 -).

Daraus wird deutlich, dass die Steuerbefreiung kein Argument dafür sein kann, dass Trinkgelder kein Teil der Entlohnung sind. Regelungszweck des § 3 Nr. 51 EStG war vielmehr, den Niedriglohnsektor zu entlasten und die Besteuerung zu vereinfachen (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 37/14 -, m. w. N.). Anders als die Gegenmeinung kann die Kammer nicht erkennen, dass die Anrechnung grob unbillig wäre. Insbesondere wird nicht erkannt, dass die Anrechnung des Trinkgeldes dieses völlig entwerten würde. Ebenso wenig wie Erwerbseinkommen direkt vom Arbeitsgeber, entwertet die Anrechnung auf den Bedarf eines Leistungsbeziehers ein Trinkgeldeinkommen. Dadurch, dass ein Bürger seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen ohne oder mit weniger staatlichen Hilfen bestreiten kann, wird das Trinkgeld vielmehr aufgewertet. Außerdem ist das Trinkgeld, wie vorliegend letztlich geschehen, um die sogenannten Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. Ein Teil des Trinkgeldes (zwischen 10 und 100 %) wird den Empfängern in aller Regel verbleiben. Der belohnende oder belobigende Zuwendungszweck von Trinkgeldern würde bei einer Anrechnung somit auch nicht verfehlt (a. A. Kokemoor, SGb 2014, 613, 620). Soweit das SG Karlsruhe (Urteil vom 30. März 2016 - S 4 AS 2297/15 -, Rn. 36, juris) davon ausgeht, es dürfte auf der Hand liegen, dass Kunden in einem Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben würden, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern, kann die Kammer dem nicht zustimmen. Die Beurteilung der Motivationslage aller Trinkgeldgeber kann ein Gericht nicht ermitteln. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis auch nicht an.

b. Neben dem Trinkgeld wäre auch kein Arbeitslosengeld II in der Höhe des Trinkgeldes gerechtfertigt (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Wie ausgeführt handelt es sich um Arbeitslohn. Für diese hat der Gesetzgeber abschließend in § 11b SGB II Absetzbeträge festgelegt. Von § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II erfasst werden sollen andere Zuwendungen wie etwa ein geringfügiges Taschengeld von Großeltern oder Urgroßeltern (BT-Drs. 17/3404 95).

c. Zutreffend hat der Beklagte vom Arbeitseinkommen der Klägerin die Absetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich gem. § 11b SGB II abgesetzt.

Die letztendlich bewilligten Leistungen decken den Restbedarf der Klägerin.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 371,- EUR Bruttokaltmiete besteht für die Monate Dezember 2014 bis Mai 2015 nicht.

Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die vom Beklagten zugrunde gelegte Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt wurde zutreffend ermittelt (dazu a.). Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, sind nicht zu erkennen (dazu b.).

a. Welche Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft im Einzelfall abstrakt angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nach der so genannten Produkttheorie zu bemessen. Dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).

Zur Bestimmung des Faktors "Mietpreis pro qm" ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006, a. a. O.). Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden "schlüssigen Konzepts" erfolgen, dessen Erstellung zuvorderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -).

Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -).

Der Beklagte verfügt über kein Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises. Er stützt sich ausschließlich auf die jeweils aktuelle Fassung des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Örtliche Mietspiegel, die die damalige Marktlage darstellen könnten, bestehen im Landkreis B-Stadt nicht.

Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr entwickelt werden kann und es sich um einen Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten handelt. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1, 2. Hbs. SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollzieh-bare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -; BSG, Beschluss vom 05. Juni 2014 - B 4 AS 349/13 B).

Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann allerdings nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine Angemessenheitsgrenze nach oben. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 WoGG (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R). Die Bestimmung erfolgt dabei anhand der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde, die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der auf Grundlage des § 38 Nr. 2 WoGG erlassenen Wohngeldverordnung (WoGV) festgelegt ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -).

Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -) auf diese Werte ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % vorzunehmen. Begründend hat der 4. Senat auf die unterschiedliche Konzeption des Wohngeldrechts zum Grundsicherungsrecht hingewiesen. Dieser Unterschied liegt darin, dass die Angemessenheitsgrenzen nach § 12 WoGG allein eine abstrakte, der Begrenzung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Funktion haben, die, gleichwohl differenziert katalogisiert (Mietstufen), unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum bestimmt sind und nicht den Anspruch erheben die Mieten für Wohnraum in jedem Falle zutreffend abzubilden, während die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessene Miete gewährleisten muss, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Dem trägt der "Sicherheitszuschlag" von 10 % auf die Werte zu § 12 WoGG im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Rechnung. Die Höhe des Zuschlages ist höchstrichterlich so bemessen worden, dass möglichst sichergestellt ist, dass Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, im örtlichen Vergleichsraum eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen entspricht (BSG a.a.O.). Die Grenzwertbestimmung des BSG versucht demnach, eher eine auskömmliche als eine zu kurz greifende Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -). Andernfalls erwiese sich die Grenzwertbestimmung auch als eine unzulässige Pauschalierung. Denn eine solche wäre ohne gesicherte empirische Grundlage bei Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -). Entsprechend ist, abseits einer herrschenden Wohnungsnot zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Vergleichsraum, im Regelfall davon auszugehen, dass Wohnraum zu den als abstrakt angemessen bestimmten Grenzwerten auch verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -).

Bei einem Ein-Personen-Haushalt wie vorliegend und der Mietenstufe I (Schöllnach) ist somit der der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG in der Fassung vom 9.12.2010) zu entnehmende Betrag von 292 EUR zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %, also ein Gesamtbetrag von 321,20 EUR für die Bruttokaltmiete übernahmefähig. Diesen Betrag hat der Beklagte auch im streitgegenständlichen Zeitraum anerkannt.

Die Kosten der Unterkunft sind auch nicht ausnahmsweise in tatsächlicher, erheblich abstrakt unangemessener Höhe als im konkreten Einzelfall angemessen anzuerkennen, insbesondere sind nicht die Werte des § 12 WoGG in der Fassung vom 02.10.2015 heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der beschriebene "Sicherheitszuschlag" von 10 % auf die Tabellenwerte in § 12 WoGG nach der Rechtsprechung des BSG bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass gewährleistet sein muss, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum tatsächlich anmietbar ist, also im Regelfall von einer konkreten Verfügbarkeit zu dem abstrakt bestimmten Grenzwert auszugehen ist. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Klägerin zum streitbefangenen Zeitraum Wohnraum zu den abstrakt angemessenen Werten tatsächlich anmieten zu können. Die dahingehende Vermutung wurde nicht erschüttert (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; zur Terminologie der "Vermutung": BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -). Dass angemessener Wohnraum nicht für die Klägerin konkret zur Verfügung gestanden hätte, wurde bereits nicht vorgetragen, nachdem wohl auch keine Wohnungssuchen nach günstigerem Wohnraum überhaupt erfolgt waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer sich zu keinen weiteren Ermittlungen gedrängt sehen.

b. Nachdem der Beklagte (wie ausgeführt) in zulässiger Weise von einer Mietobergrenze für die Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 321,20 EUR ausging, kann die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 keine laufenden höheren Leistungen für ihre Unterkunft verlangen.

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, dass in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen.

Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten der Unterkunft angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen.

Durch das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2014 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind.

Gründe, warum der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, konnten nicht festgestellt werden.

Einem Umzug entgegenstehende Gründe, wie eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl. zum Umgangsrecht BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R -), liegen bei der Klägerin nicht vor.

Der gelegentliche Besuch der Tochter in der Wohnung der Klägerin begründet für sich noch keinen erhöhten Raumbedarf der Klägerin. Die Klägerin lebte allein in der Wohnung. Der unregelmäßige Besuch der Tochter rechtfertigt es nicht, die nach den vom BSG aufgestellten Maßstäben (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -) von einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Die Besuche fanden ohnedies in der Regel außerhalb der Wohnung statt.

Bis zum Abschluss der neuen Umgangsvereinbarung am 28.04.2015 sprach nichts für eine baldige Übernachtung der jüngsten Tochter der Klägerin im Haushalt der Klägerin. In der Vereinbarung vom 28.04.2015 wurde sodann eine Absicht vereinbart, in etwa sieben Monaten die Beteiligten an eine Übernachtung heranzuführen. Die bloße Absichtserklärung, die letztendlich auch nicht zum Erfolg geführt hat, ist nicht mit einem tatsächlichen Umgang mit Übernachtungen der Tochter zu vergleichen. Die vom Beklagten gestellte Prognose war somit korrekt.

Darüber hinaus erscheint es der Kammer auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass gelegentliche Übernachtungen der Tochter auch in einer für eine Person angemessenen Wohnung hätten erfolgen können. Vor dem Hintergrund der besonderen Förderungspflicht des Staates für Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz wäre zwar eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Indes führt dies nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit zwangsläufig die für einen Zwei-Personen-Haushalt maßgebliche Wohnungsgröße zu Grunde zu legen ist. Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf - vorliegend den eines Zwei-Personen-Haushalts - als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung war zuzulassen. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Gegenstand der Hauptsache bilden lediglich höhere laufende Leistungen für den Zeitraum von sechs Monaten in Höhe von 69,80 Euro monatlich. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Anzunehmen ist das, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Berücksichtigung von Trinkgeldzahlungen im Anwendungsbereich des SGB II besteht nicht. Außerdem gibt es zahlreiche weitere, gleichfalls betroffene Leistungsbezieher.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Landshut zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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