L 10 AL 239/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 269/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 239/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aus der ungekürzten Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars in dem Monat, in dem er die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ablegt und im Falle des Bestehens am selben Tag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, folgt nicht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die restlichen Tage dieses Monats.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 im Hinblick auf ein Ruhen des Anspruchs wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt.

Die Klägerin befand sich in der Zeit ab 01.10.2013 im juristischen Vorbereitungsdienst und stand in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Freistaat Bayern. Am 17.11.2015 legte sie die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab und schied aus dem Vorbereitungsdienst aus. Die Abmeldung aus der Sozialversicherung erfolgte ebenfalls zum 17.11.2015. Im November 2015 wurde die Unterhaltsbeihilfe ungekürzt gewährt.

Mit Wirkung zum 18.11.2015 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.11.2015 Alg für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 in Höhe von 17,98 EUR täglich. In der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ruhe der Anspruch auf Alg. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Referendarzeit habe mit Ablauf des 17.11.2015 geendet. Das angegebene Entgelt stelle kein Arbeitsentgelt sondern eine Unterhaltsbeihilfe dar und führe nicht zu einem Ruhenszeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe ein Anspruch auf Weiterzahlung der Unterhaltsbeihilfe über den Tag der Prüfung hinaus bis zum Ende des Prüfungsmonats. Der Lebensunterhalt sei in dieser Zeit als gesichert anzusehen. Die Unterhaltsbeihilfe, die auf die Resttage im Examensmonat entfalle, sei dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 157 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gleichzusetzen. Auch bei einer Urlaubsabgeltung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs gesichert und deshalb keine "Doppelleistung" gewährt werden solle. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 15.02.2016 auf (Bescheid vom 15.02.2016).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Ihr sei Arbeitsentgelt ausschließlich für die Zeit bis zum 17.11.2015 gezahlt worden, da mit Bestehen der mündlichen Prüfung am 17.11.2015 das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis geendet habe. Sie sei daher ab 18.11.2015 arbeitslos gewesen. Ein Ruhen des Anspruchs nach § 157 Abs 1 SGB III komme nur in der Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Beide Zeitpunkte seien vorliegend aber zusammengefallen. In anderen gleichgelagerten Fällen habe die Beklagte ein Ruhen des Anspruchs nicht in Betracht gezogen. Das SG hat mit Urteil vom 26.10.2016 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 verurteilt, der Klägerin Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Der Anspruch auf Alg habe nicht geruht. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 17.11.2015 beendet worden. Das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses stimme mit demjenigen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses überein. Die belassene Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe stelle auch keine Entlassungsentschädigung iSv § 158 SGB III dar. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSv § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III werde eine Abfindung gewährt, wenn der Arbeitslose die Abfindung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht enthalten hätte. Damit seien Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten seien, ausgeschlossen. Dies sei bei der fortgewährten Unterhaltsbeihilfe im Examensmonat der Fall. Die Berufung hat das SG zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Anspruch auf Alg ruhe nach § 157 Abs 1 SGB III, der auf dem Grundgedanken beruhe, dass Alg als Entgeltersatzleistung nicht benötigt werde, wenn zwar schon Arbeitslosigkeit bestehe, der Arbeitslose aber noch nicht unter Verdienstausfall zu leiden habe. Damit werde sichergestellt, dass es nicht zu Doppelleistungen komme. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 157 SGB III nicht auf Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Dies folge schon aus dem Wortlaut, wonach der Anspruch auf Alg während der Zeit ruhe, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte, was auch dann der Fall sei, wenn er ohne Anspruch hierauf in den tatsächlichen Genuss des Entgelts gelange. Da die Klägerin für November 2015 ihre vollen Monatsbezüge erhalten habe, habe sich das Risiko der Arbeitslosigkeit im November 2015 nicht verwirklicht. Es sei unbillig, wenn die Gemeinschaft der Beitragszahler die Klägerin mit Leistungen zu unterstützen habe. Auch Leistungen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis zum Monatsende würden bei Anwärterbeamten zeitlich dem Anwärterbeamtenverhältnis zugeordnet, so dass es sich hierbei ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) handle. Dies werde nicht nur "vergönnungsweise" bis zum Monatsende belassen, sondern es bestehe sogar ein Besoldungsanspruch hierauf. Deshalb habe die Klägerin auch in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 Arbeitsentgelt erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mangels Erhalt von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 habe der Anspruch auf Alg nicht geruht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 verurteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015, soweit er eine Ablehnung der Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 enthält.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu, da der Anspruch nicht wegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt geruht hat. Ein Anspruch auf Alg setzt nach § 137 Abs 1 SGB III Arbeitslosigkeit (Nr 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr 3) voraus. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin für die Zeit ab dem 18.11.2015 dem Grunde nach unstrittig erfüllt. Da das Beschäftigungsverhältnis in Form des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, innerhalb dessen der juristische Vorbereitungsdienst abgeleistet wird (Art 1 Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes - SiGjurVD), mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beendet wird (§ 56 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO), war die Klägerin ab 18.11.2015 arbeitslos. Ihr wurde am Schluss der mündlichen Prüfung am 17.11.2015 vom Vorsitzenden der Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote bekannt gegeben (§ 67 Abs 2 Satz 1 JAPO), womit die Prüfung abgelegt war (§ 67 Abs 2 Satz 2 JAPO). Die Klägerin war auch verfügbar und hatte sich zum 18.11.2015 arbeitslos gemeldet. Die Anwartschaftszeit war erfüllt.

Der Anspruch auf Alg hat auch nicht geruht. Nach § 157 Abs 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (so zu den Vorgängerregelungen: BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 - mwN). Für die Frage, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist, ist auf § 14 SGB IV anzustellen (vgl auch Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2016, § 157 Rn 51; Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 14). Danach zählen dazu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Die laufende monatliche Unterhaltsbeihilfe, die die Klägerin während ihres Ausbildungsverhältnisses nach Art 3 SiGjurVD erhalten hat, stellt grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Die für November 2015 vollständig gezahlte und belassene Unterhaltsbeihilfe ist insgesamt dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzuordnen. Der Anspruch auf Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe folgt aus Art 2 Abs 2 SiGjurVD iVm Art 76 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), wonach diese für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird. Dies stellt eine Besserstellung im Vergleich zu einem Ende des Anspruchs bereits mit dem Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar (so auch die Gesetzesbegründung zum vergleichbaren ursprünglichen § 63 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in BT-Drs 7/1906, S 90). Ein Teil der Kommentarliteratur sieht in Bezügen nach §&8201;60 BBesG - dieser entspricht weitestgehend Art 76 BayBesG -, die ein Anwärter über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus erhält, kein Arbeitsentgelt iSv § 157 Abs 1 SGB III (so Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 15; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2016, § 157 Rn 49; zu den tariflichen Übergangsgeldern im öffentlichen Dienst: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/2016, § 157 Rn 20). Eine weitere Begründung wird hierzu jedoch nicht gegeben. Die Auffassung ist aber zutreffend, weil von dem Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 SGB III nur Ansprüche erfasst werden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet wurden oder die Zeiten der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/2016, § 157 Rn 28). Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass die erste Alternative nur "in der Regel" gelte und die Vorschrift nicht hierauf beschränkt sei, ist dies im Hinblick auf die zweite Alternative zutreffend, die aber hier unzweifelhaft nicht vorliegt. Die von ihr zitierte Kommentarstelle (Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 13) sagt gerade nichts anderes. Auch bei der zweiten Alternative besteht in jedem Fall bereits ein Arbeitsverhältnis, welches vorliegend ab 18.11.2015 nicht mehr bestand. Für ein Ruhen des Alg-Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift allein die Ruhensregelung des § 158 SGB III (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 29/80 - SozR 4100 § 117 Nr 7 - zu den Vorgängerregelungen der §§ 157, 158 SGB III; zum Verhältnis von § 157 SGB III zu § 158 SGB III in diesem Sinne auch Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 158 Rn 12).

Auch die Unterhaltsbeihilfe, die für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird, stellt grundsätzlich eine Einnahme iSv § 14 SGB IV dar. Der Begriff ist weit auszulegen, so dass keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 - mwN). Die Weiterzahlung ist in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis begründet. Mit ihr soll bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Interimsphase bis zu einer etwaigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule (Art 76 Satz 2 BayBesG), sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besteht. Das BSG (Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2) sieht in Leistungen an Anwärter nach dem vergleichbaren § 60 BBesG eine der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahme iS des § 181 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist. Dieses ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am 17.11.2015 beendet worden. Die Klägerin stand ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeits- noch einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern. Es kann sich damit nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iSv § 14 SGB IV darstellt, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es steht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis und ist daher der Zeit bis 17.11.2015 zuzuordnen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildungsbeihilfe nach Art 3 Abs 5 Satz 1 SiGjurVD am Monatsende ausgezahlt wird, ändert hieran nichts. Dabei handelt es sich nur um die Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führt. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt folglich nicht während der Zeit erhalten, für die sie Alg begehrt, sondern während ihres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Ab 18.11.2015 stand sie nicht mehr in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis, hat keinerlei Arbeitsleistung mehr gegenüber dem Freistaat Bayern erbracht und war wegen des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr dazu verpflichtet. Ein Austauschverhältnis bestand daher nicht mehr. Im Übrigen hätte der Klägerin die volle Unterhaltsbeihilfe für November 2011 auch dann zugestanden, wenn sie eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder einer Ersatzschule (Art 76 Satz 2 BayBesG) zwischen dem 18.11.2015 und dem 30.11.2015 aufgenommen hätte. Wenn daher für diese Zeit Alg erbracht wird, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt. Schließlich handelt es sich bei § 157 SGB III um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen trotz Bestehens der Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch Leistungen nicht zur Auszahlungen kommen. Für eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall sieht der Senat auch von daher keinen Anlass.

Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg aus anderen Gründen in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ist ebenfalls nicht gegeben. Bei der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über den 17.11.2015 hinaus handelt es sich weder um eine Urlaubsabgeltung iSv § 157 Abs 2 SGB III noch um eine Entlassungsentschädigung nach § 158 Abs 1 SGB III. Insofern folgt der Senat den Darstellungen des SG und sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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