L 18 AS 932/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 186 AS 10763/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 932/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 395/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schulgeld in Höhe von 92 EUR monatlich für den Besuch einer privaten Waldorfschule für die Monate Februar 2015 bis Januar 2016.

Die frühere Klägerin ist die – ihren Angaben zufolge alleinsorgeberechtigte – Mutter des 2000 geborenen Klägers, und einer 2010 geborenen, im selben Haushalt lebenden Tochter, die im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II (Arbeitslosengeld II – Alg II) – des Beklagten stehen. Unter derselben Wohnanschrift lebt der Vater und Prozessbevollmächtigte des Klägers, der dem Haushalt des Klägers nicht angehöre und vom Beklagten im gegenständlichen Zeitraum auch weder als Bedarfsgemeinschafts- noch als Haushaltsmitglied berücksichtigt wurde. Der Prozessbevollmächtigte bewohne eine eigene Wohnung im selben Mietshaus wie seine Kinder und die Mutter. Unterhalt gewähre er dem Kläger nicht, der auch keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalte.

Der Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2015 für die Zeit ab 1. Februar 2015, umfasste auch den Antrag, das Schulgeld für die vom Kläger seit der 1. Klasse und seinerzeit in der 9. Klasse besuchte J Schule-B (Waldorfschule in W), eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft, in Höhe von 92 EUR im Monat zu zahlen. Bisher sei die Mutter für das Schulgeld (auch für die Tochter, die dieselbe Schule derzeit in der 2. Klasse besuche) aufgekommen.

Der Beklagte bewilligte den drei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 15. Januar 2015 für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe, der für die Wohnung insgesamt entstehenden und auf drei Haushaltsmitglieder aufgeteilten Miet- und Heizungskosten, von Mehrbedarfen für Alleinerziehung für die Mutter und für kostenaufwändigere Ernährung (Tochter) unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen für beide Kinder als einziges Einkommen in einer Gesamthöhe von 1.261,59 EUR. Auf den Berechnungsbogen zum Bewilligungsbescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 824 ff. der Leistungsakten). Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Privatschule ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2015 zurück. Das für den Kläger geforderte Schulgeld sei weder als Regelbedarf noch als Mehrbedarf bzw. Sozialgeld berücksichtigungsfähig. Ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender Bedarf bestehe in Bezug auf das Schulgeld nicht, weil der Bedarf in Bezug auf Schulbildung durch öffentliche Schulen ausreichend gedeckt werde.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) ist ausgeführt, Grund für die Wahl der Waldorfschule sei, dass der Kläger eine ordentliche Ausbildung erhalten solle, welches an einer öffentlichen Schule im von ihm bewohnten Problembezirk unmöglich sei. Der Versuch, ihn auf einer besseren staatlichen Schule unterzubringen, sei gescheitert.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. März 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe des monatlich anfallenden Schulgeldes, wie sich aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ergebe.

Mit der allein vom Bevollmächtigten des Klägers für jenen eingelegten Berufung wird geltend gemacht, insbesondere in Problemquartieren sei angesichts vieler Ausländerkinder keine ausreichende Schulbildung an staatlichen Schulen zu erreichen, wie eine Vielzahl von Studien belegte. Das Recht des Klägers auf Schulbildung und auf Gleichbehandlung werde verletzt. Er sei bereits aufgrund des unzureichenden Bildungshintergrunds seiner Mutter benachteiligt. Diese Benachteiligung würde auf staatlichen Schulen mangels ausreichender Förderung fortgesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung bzw. Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2015 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des monatlich in Höhe von 92 EUR für den Besuch der J-Schule-B zu zahlenden Schulgeldes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren in der Gerichtsakte enthaltene vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers – die Klägerin ihrerseits hat keine Berufung eingelegt, so dass der Gerichtsbescheid ihr gegenüber rechtskräftig geworden ist (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) – hat keinen Erfolg.

Zur Entscheidung über die Berufung des Klägers, über die trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war die Berichterstatterin, der der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden ist (Beschluss vom 18. Juli 2017), zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern berufen. Zwar ist für den Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Mutter, die frühere Klägerin, alleinvertretungsberechtigt ist. Allerdings liegt in der Prozessführung durch den Vater, dessen Prozessvollmacht seitens der Mutter mangels Beschränkung auch für das Berufungsverfahren gilt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73 Rn. 74), die ggf. erforderliche Genehmigung (vgl. § 1629 BGB; BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R – juris Rn. 18).

Die zulässige Berufung (vgl. § 151 SGG) ist unbegründet. Das SG hat die Klage, bei der es sich zutreffend um eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) handelt, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger als vorliegend allein in Betracht kommender Anspruchsinhaber (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris) hat gemäß § 19 i.V.m. §§ 7, 9, 20 ff. SGB II in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I 850) keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die allein im Streit stehen, da höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 6. August 2014 – B 14 AS 55/13 R – juris Rn. 12). Der Beklagte hat dem Kläger aufgrund der Bescheide vom 15. Januar 2015, die eine Bescheideinheit bilden, weil die hiermit geregelten lebensunterhaltssichernden Leistungen – von den Unterkunftskosten abgesehen, die nicht gegenständlich sind – nicht rechtlich zulässig in weitere Streitgegenstände – etwa beschränkt auf Mehrbedarfe – aufgespalten werden können (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R – juris Rn. 10 m.w.N.), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2015 jedenfalls nicht rechtswidrig zu geringe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Der Kläger ist zwar als nicht erwerbsfähiges, hilfebedürftiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, der seine erwerbsfähige und hilfebedürftige Mutter und die minderjährige Schwester angehören, eigenem Vorbringen zufolge dagegen nicht sein Vater, grundsätzlich berechtigt, Sozialgeld zu erhalten (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 23 Nr. 1 SGB II). Den hiernach zu sichernden Bedarf des Klägers hat der Beklagte aber vollständig gedeckt. Insbesondere hat der Kläger keinen Leistungsanspruch in Bezug auf das für den Besuch der Waldorfschule anfallende Schulgeld in Höhe von monatlich 92 EUR, das vom Beklagten nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen ist.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Schulgeldes als Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Weitere Ermittlungen dazu, ob das Schulgeld für den Kläger durch Zuwendungen Dritter gedeckt wird, sind nicht angezeigt, da es sich bei dem insofern im Raum stehenden Bedarf für Bildung schon nicht um einen Mehrbedarf im Sinne des Gesetzes handelt. Leistungen für Mehrbedarfe umfassen gemäß § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Die Kosten aufgrund eines Schulungsvertrages mit einem privaten Träger (Schulgeld) gehören zwar nicht zum Regelbedarf, da sie nur bei einzelnen Schülern anfallen, die, wie der Kläger, keine öffentliche – kostenfreie – Schule besuchen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – L 19 B 599/06 AS ER – juris). Indes wird aufgrund der Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen, mit denen der Staat seinen Erziehungsauftrag ausfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz – GG), der allgemeine Bedarf von Kindern und Jugendlichen an Schulbildung ausreichend gedeckt. Dass der Kläger pauschal in Abrede stellt, die für ihn örtlich in Betracht kommende staatliche Schule sei ihm nicht zumutbar, überhaupt seien staatliche Schule im von ihm bewohnten Problembezirk nicht in der Lage, ihm eine ausreichende Ausbildung zu vermitteln, begründet den geltend gemachten Anspruch nicht. Vielmehr bewirkt die gesetzgeberische Entscheidung, die allgemeine Schulbildung kostenfrei zu gewährleisten, eine – existenzsicherungsrechtlich – ausreichende Deckung hinsichtlich des Bildungsbedarfs als Element der Daseinsvorsorge, mit der Folge, dass Kosten für den Besuch einer von den Eltern gewählten Privatschule als Mehrbedarfe nicht anzuerkennen sind (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 – 5 C 70/88 – juris zum Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG). Darauf, ob der Kläger aus Sicht seiner Eltern an einer Privatschule besser gefördert wird, kommt es dagegen nicht an. Mit der Einrichtung öffentlicher und in allen Bundesländern, so auch Berlin, kostenfreier Grund- und Oberschulen kommt der Staat vielmehr seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG lückenlos nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. schon BVerfGE, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn 78).

Dass der Besuch einer öffentlichen Schule in B für den Kläger objektiv unzumutbar wäre, ist nicht ansatzweise ersichtlich, so dass weitere Ermittlungen insofern von Amts wegen nicht angezeigt sind (vgl. § 103 SGG), noch begründet die abweichende Sichtweise des – Vaters des – Klägers eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG (konkrete Normenkontrolle) hat ein Gericht das Verfahren allein dann auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Zwar mögen seltene Ausnahmen, die wegen des Anspruchs des Einzelnen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, wozu auch eine angemessene Schulbildung gehört, eine Verpflichtung auch zur Gewährung von Schulgeld für eine Ersatzschule begründen können, etwa wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus schwerwiegenden individuellen Gründen ausgeschlossen oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10). Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführten – allgemeinen bzw. bildungspolitischen – Erwägungen für den Besuch der Waldorfschule, die insbesondere aufgrund besonderer Lehrinhalte, Unterrichtsziele und eines besseren Betreuungsschlüssels aus pädagogischen Gründen gewählt worden sei, können eine derartige Ausnahme indes ebenso wenig rechtfertigen wie der Hinweis, dass die aus Thailand stammende Mutter in ihrem Herkunftsland selbst keine ausreichende Schulbildung genossen habe, so dass sie den Kläger nicht ansatzweise im Rahmen dessen schulischer Ausbildung unterstützen könne. Angesichts des Vorhandenseins öffentlicher Schulen kommt diesen Gesichtspunkten jedoch ungeachtet des besonderen pädagogischen Interesses, das sich in der Zulassung Freier Waldorfschulen als private Ersatzschulen ausdrückt (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG), kein solches existenzielles Gewicht zu, das Voraussetzung für regelbedarfserhöhende Leistungen gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wäre (vgl. schon BVerwG a.a.O. Rn. 11).

Darauf, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den jeweiligen Schulformen lässt, kann ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des Schulgeldes nicht gestützt werden. Denn hieraus erwächst zwar das Recht der Erziehungsberechtigten, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in ihren grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung und insofern auch der schulischen Ausbildung hineinwirken. Der Kläger stützt sein Begehren jedoch nicht auf die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern macht einen Leistungsanspruch aus der staatlichen Verpflichtung zur Existenzsicherung und Daseinsvorsorge geltend. Ein Leistungsanspruch im Sinne eines Rechtsanspruchs auf kostenfreien Zugang zu einer privaten Schule kann jedoch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG weder unmittelbar abgeleitet noch mittelbar begründet werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 14). Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Privatschulgarantie hergeleitet werden. Gegenstand der den Gesetzgeber gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG treffenden Schutzpflicht ist der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution. Entschließt sich der Gesetzgeber, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen zu unterstützen, so unterliegt er hierbei zwar den Beschränkungen aus Art. 3 GG (vgl. BVerfGE 75, 40 (67, 69)), auf dessen Schutzbereich sich der Kläger ebenfalls beruft. Das Schutzsubjekt ist insofern aber stets, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, die private Ersatzschule, wodurch schon im Ansatz ausgeschlossen ist, einen Bezug zu den gemäß § 19 ff. SGB II zu sichernden Bedarfen herzustellen (BVerwG, a.a.O. Rn. 16).

Ein Anspruch des Klägers kann schließlich nicht auf §§ 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 28 SGB II gestützt werden, weil die hiernach – abschließend – vorgesehenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe keine Leistungen für Kosten einer Ersatzschule vorsehen. Bildungs- und Teilhabeleistungen wurden hier im Übrigen mit Bescheiden vom 23. Januar 2015 und 29. Januar 2015 vom Beklagten antragsgemäß gewährt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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