L 7 AS 531/17 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1217/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 531/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.

Der 1954 geborene Antragsteller erhielt zumindest seit Dezember 2016 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 8.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Leistungsfortzahlung (E-Mail vom 8.5.2017 an S. S. @ jobcenter-xx.de). Nachdem den beigefügten Kontoauszügen verschiedene Einzahlungen zu entnehmen waren (am 6. und 31.10.2016 iHv jeweils 500 EUR, am 23.12.2016 sowie am 4.1.2017 iHv jeweils 100 EUR, am 9.1.2017 iHv 300 EUR, am 11.1.2017 iHv 853,12 EUR (Zahlung aus dem Ausland) sowie am 28.2.2017 iHv 200 EUR), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf mitzuteilen, woher diese stammten. Der Antragsteller erklärte, wie er die Einnahmen verwendet bzw wann er diese zurückzahlte sowie, dass die Herkunft der Zahlungen den Antragsgegner nichts angehe (E-Mail an Frau S. vom 21.5.2017), worauf der Antragsgegner ab 1.6.2017 Leistungen für den Antragsteller vollständig versagte (Bescheid vom 13.6.2017).

Bereits am 24.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, "bei Kommunikationen einen Namen und dessen firmeninterne persönliche E-Mailadresse zu nennen" (S 51 AS 1217/17 ER). Er habe am 21.5.2017 eine E-Mail an die Adresse von Frau S. gesandt, auf die er eine Abwesenheitsinfo bis zum 6.6.2017 erhalten habe und gebeten worden sei, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Seine Bitte um Nennung des Namens des (nunmehr) zuständigen Sachbearbeiters und dessen E-Mail-Adresse sei unbeantwortet geblieben. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass vorliegend Mitarbeiterschutz das Informationsbegehren des Antragstellers überwiege. Seine Erreichbarkeit sei durch den Hinweis auf das E-Mail-Gruppenpostfach, aus dem die eingehenden E-Mails an die zuständigen Mitarbeiter verteilt würden, gewährleistet gewesen. Die Nennung des Namens eines einzelnen Mitarbeiters, damit der Antragsteller sich an diesen wenden könne, sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch sei die Sache nicht eilbedürftig. Das Sozialgericht wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es seien weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund erkennbar. Da der Antragsgegner über das Gruppenpostfach erreichbar geblieben sei, sei die Sache nicht eilbedürftig (Beschluss vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21.7.2017 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.6.2017 - S 51 AS 1217/17 ER aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei der Kommunikation mit ihm, einen Namen und dessen firmeninterne persönlichen E-Mail-Adresse zu nennen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner übermittelte Akten (drei Bände und eine Heftung) sowie die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist vorliegend nach § 202 S 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG nicht weiter zu prüfen, weil die Grundsätze zu §§ 17 bis 17b GVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt anwendbar sind (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 71a). Unabhängig davon dürfte die vor dem Sozialgericht erhobene Rechtswegrüge des Antragsgegners auch nicht berechtigt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren (allein oder überhaupt) auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt. Die von ihm geforderte Benennung des jeweils tätigen Mitarbeiters des Antragsgegners bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags steht darüber hinaus in engstem Sachzusammenhang mit den - nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG - in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl zu deren Maßgeblichkeit für die Rechtswegbestimmung BSG, Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R, fortgeführt in B 14 SF 1/14 R).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. a) Das Gericht kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine vorläufige Regelung treffen (§ 86b Abs 2 S 2 SGG). Dies setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist idR die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus (Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 27 f). b) Vorliegend ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft. aa) Streitig ist vorliegend, da der Antragsteller die für ihn grds zuständige Sachbearbeiterin kennt und mit ihr auch fortlaufend ua per E-Mail kommuniziert, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für jeden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen jedes Schreibens transparent zu machen, wer zuständig ist bzw tätig geworden ist. Ein diesbezüglicher subjektiv-öffentlicher Anspruch ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglich summarischen Prüfung nicht nachzuvollziehen.

Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 14 Abs 3 SGB II ergibt (vgl zum inhaltlich identischen § 14 S 2 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R RdNr 25 f). Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch des Antragstellers ergeben könnte. Auch die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Stellungnahme des Bay Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen dessen Internetauftritts bzw die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.9.2007 bzw des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.1.2008 betreffen ausschließlich das Verhältnis der Dienststelle zu deren Mitarbeitern, also inwieweit die Behörde berechtigt ist Mitarbeiterdaten zu veröffentlichen bzw Mitarbeiter anzuweisen dies zu tun, und treffen gerade keine Aussage darüber, ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten gegen die Behörde besteht, den handelnden Mitarbeiter (stets) namentlich und mit persönlicher behördeninterner E-Mailadresse zu benennen.

bb) Darüber hinaus ist vorliegend nicht glaubhaft, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Denn der Antragsteller kennt die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziert fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet wird, wird durch die vom Antragsgegner getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt. Es ist unabhängig davon weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, welcher Nachteil dem Antragsteller daraus entsteht, dass der Vertreter oder die Vertreterin seiner Sachbearbeiterin ihm nicht namentlich bekannt ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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