S 41 AS 1299/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 1299/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 wird dahin abgeändert, dass der Leistungsanspruch der Kläger für den Monat April 2015 insgesamt 346,16 EUR beträgt und von den Klägern für den Monat April 2015 ein Betrag in Höhe von 68,09 EUR zu erstatten ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger standen im streitigen Zeitraum (April 2015) bei der Beklagten in laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter des Klägers zu 2). Durch Bescheide vom 07.10.2014, 19.12.2014 und 23.01.2015 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil die Klägerin zu 1) einer beruflichen Tätigkeit nachging. Nachdem sie bis zum 31.03.2015 bei der Firma Facilitymanagement ob GmbH tätig war, wechselte sie zum 01.04.2015 sie den Arbeitgeber und arbeitete sodann für die Firma Zajac und Daurer-Baumann. Für den Monat April 2015 erhielt sie sowohl von ihrem alten als auch von ihrem neuen Arbeitgeber eine Lohnzahlung, nämlich am 17.04.2015 von der Firma Facilitymanagement ob GmbH i.H.v. 392,61 EUR für den Monat März 2015 und am 27.04.2015 von der Firma Zajac und Daurer-Baumann i.H.v. 400,00 EUR für den Monat April 2015. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Monat April 2015 endgültig fest und forderte von den Klägern eine Erstattung in Höhe von insgesamt 148,09 EUR. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte die Beklagte das Einkommen der Klägerin zu 1) aus beiden Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 792,61 EUR und brachte hiervon den Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR nur einmal in Abzug. Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte einen weiteren Freibetrag i.H.v. 138,52 EUR. Gegen den Bescheid vom 01.06.2015 erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger am 01.07.2015 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2016 als unbegründet zurückwies. Am 23.03.2016 erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht.

Die Kläger sind der Ansicht, bei der Berechnung der Erstattungsforderung hätte das im April 2015 zugeflossene Einkommen zweimal um den Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR bereinigt werden müssen. Der Grundfreibetrag stehe den Klägern einmal für den Monat März 2015 und einmal für den Monat April 2015 zur Verfügung, obwohl beide Zahlungen im April zugeflossen seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine zweifache Bereinigung des Einkommens um den Grundfreibetrag komme nur dann infrage, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handele, für das innerhalb eines Monats das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt zufließe. Vorliegend habe es sich jedoch um zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Der Grundfreibetrag stehe erkennbar immer auch im Zusammenhang mit den ebenfalls abzusetzenden monatlich zu zahlenden Beträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder Altersvorsorgebeiträge. Diese könnten nur einmal monatlich anfallen, so dass dies einer doppelten Berücksichtigung des Grundfreibetrages in einem Monat entgegenstehe. Zudem begrenzte das Gesetz den abzusetzenden Betrag vom Einkommen für einen Monat auf "insgesamt" 100 EUR. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber gewollte Verwaltungsvereinfachung nicht zu erreichen sei, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden der Grundfreibetrag zweimal berücksichtigt werde.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 54 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Durch den angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Monat April 2015 gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 2, Abs. 3 SGB III endgültig fest und forderte eine Erstattung in Höhe von insgesamt 148,09 EUR. Streitig ist zwischen den Beteiligten alleine der Umfang der Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat und insbesondere die Frage, ob der gesetzlich vorgesehene Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR einmal oder zweimal von den Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Abzug zu bringen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das insoweit zu berücksichtigende Einkommen ist in §§ 11 ff. SGB II geregelt. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen, wobei nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Vorliegend war die Klägerin zu 1) im Monat April 2015 erwerbstätig; ihr floss in diesem Monat sowohl das Gehalt ihres alten Arbeitgebers, der Facilitymanagement ob GmbH, i.H.v. 392,61 EUR für den Monat März 2015 als auch das Gehalt ihres neuen Arbeitgebers, der Firma Zajac und Daurer-Baumann, i.H.v. 400,00 EUR für den Monat April 2015 zu. Insofern ging die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 zutreffend von einem Gesamteinkommen der Klägerin zu 1) im April 2015 i.H.v. 792,61 EUR aus.

Zwischen den Beteiligten ist jedoch streitig, in welcher Höhe die Einkommen zu bereinigen waren. Gemäß § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, gilt S. 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt, § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II a.F. Die Beklagte hat den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. i.H.v. 100 EUR vorliegend unzutreffend nur einmal berücksichtigt (vergleiche Berechnungsübersicht Bl. 23 der Akte). Tatsächlich ist § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. nach Auffassung des erkennenden Gerichts dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird. Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, ob mit der Absetzung von monatlich 100 EUR das in einem bestimmten Monat insgesamt zugeflossene Einkommen angesprochen ist, oder ob sich diese Regelung auf das Einkommen bezieht, das der Leistungsberechtigte für seine in einem bestimmten Monat geleistete Arbeit ausbezahlt erhält. Eine teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass Letzteres gewollt ist. Eine teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm, der ratio legis. Mithin ist zu erforschen, was das Gesetz gewollt hat (vgl. z.B. Kuhn, JuS 2016, 104 m.w.N.). Motiv für die Einführung des Grundfreibetrages war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R –, BSGE 116, 194-200, SozR 4-4200 § 11 Nr 67, Rn. 13). Diesem Gesetzeszweck wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist (BSG, a.a.O., Rn. 14). Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Hinzuverdienste aus nur einem Beschäftigungsverhältnis. Es ist jedoch für das erkennende Gericht ausgehend vom Gesetzeszweck nicht ersichtlich, warum der Rechtsgedanke nicht auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung zu finden hat, in dem, letztlich zufällig, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses der Lohn für den letzten Monat im alten Beschäftigungsverhältnis sowie der Lohn für den ersten Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis im gleichen Monat ausgezahlt wurden. Dies ergibt sich auch aus den weiteren Überlegungen des Bundessozialgerichts (a.a.O., Rz. 14 f.) zum Gesetzeszweck:

"Im Gegenteil soll sie (gemeint ist die Umgestaltung der Freibetragsregelung) mit Blick gerade auf den Niedriglohnbereich gewährleisten, dass für jeden Monat entlohnter Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 100 Euro frei von der Anrechnung auf das Alg II bleibt. Deshalb wird die für die Einführung des Grundfreibetrags zentrale Anreizfunktion evident verfehlt, wenn beim Zufluss eines über einen Zeitraum von mehreren Monaten erarbeiteten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats anstelle der vom Gesetzgeber intendierten Freistellung von Hinzuverdiensten in Höhe von jedenfalls 100 Euro der Grundfreibetrag nur einmal zur Absetzung kommt. ( ) Anderes verlangt schließlich auch der Monatsbegriff selbst nicht, weil es bei der hier in Rede stehenden Einkommensbereinigung im Unterschied zum Zuflussprinzip nicht um die Frage geht, in welchem Zeitraum Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen ist, sondern darum, wann zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind".

Auch vorliegend geht es um zwei unterschiedliche Monate, für die die jeweiligen Arbeitgeber die geleistete Arbeit entlohnt haben. Der Klägerin zu 1) sind sowohl im März 2015 als auch im April 2015 Aufwendungen entstanden, welche der Gesetzgeber im Sinne der Anreizfunktion pauschal durch den monatlichen Freibetrag zu Gunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigen wollte. Diesem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn, wie in dem angefochtenen Bescheid geschehen, für die in zwei unterschiedlichen Monaten geleistete Arbeit nur einen Freibetrag gewährt wird. Auch die Argumentation der Beklagten, der Grundfreibetrag stehe im Zusammenhang mit den monatlich zu zahlenden Beiträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder den monatlich zu zahlende Altersvorsorgebeiträgen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB II, spricht für eine zweifache Berücksichtigung. Denn diese Kosten, die durch den Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. unabhängig von ihrem tatsächlichen Entstehen pauschal abgegolten werden sollen, fallen typischerweise in jedem Monat einer Erwerbstätigkeit an, weshalb sie zu Gunsten der Klägerin zu 1) sowohl für den Monat März 2015 als auch für den Monat April 2015 zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die von der Beklagten nicht erwähnten, mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, welche ebenfalls nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. pauschal durch den Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR abgegolten werden sollen. Es würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, die im Monat April 2015 angefallenen notwendigen Ausgaben der Klägerin zu 1) für ihre Erwerbstätigkeit, wie beispielsweise die Fahrtkosten, nicht abzugelten. Soweit die Beklagte des weiteren ausführt, nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. sei der abzusetzende Betrag vom Einkommen für einen Monat auf "insgesamt" 100 EUR begrenzt, so folgt aus dieser Gesetzesformulierung kein anderes Ergebnis. Denn das Wort "insgesamt" bezieht sich erkennbar auf die zuvor genannten Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 und stellt somit klar, dass nicht für jede der Aufwendungen gem. Nr. 3-5 ein Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR gewährt wird. Schließlich ist der Beklagten auch insoweit nicht zu folgen, als dass sie der Auffassung ist, durch eine doppelte Berücksichtigung des Grundfreibetrages werde der Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung verfehlt. Denn die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/5446) nennt die Verwaltungsvereinfachung nicht als Gesetzeszweck. Vielmehr wird dort nur von einer "Vereinfachung" dadurch gesprochen, dass die Absetzbeträge nach Abs. 1 Nr. 3-5 durch den Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR ersetzt werden. Im Allgemeinen Teil heißt es, dass die Freibeträge für die Hilfebedürftigen künftig einfach zu errechnen seien. Gesetzeszweck war damit, neben der bereits erwähnten Anreizfunktion für Hinzuverdienste, eine größere Transparenz für den Leistungsberechtigten. Auch die vom Gesetzgeber gewollte "Vereinfachung" spricht im Ergebnis dafür, den Grundfreibetrag vorliegend für beide Einkommen anzusetzen, da andernfalls die Kosten der Klägerin zu 1) nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 für eines der Einkommen nicht pauschal berücksichtigt würden und somit die Frage im Raum stünde, ob die entsprechenden Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 und somit nicht pauschal, sondern konkret berechnet, geltend gemacht werden können.

Die beiden im April 2015 zugeflossenen Einkommen der Klägerin zu 1) waren somit, anders als im angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 vorgenommen, getrennt zu berücksichtigen. Daraus folgt zum einen wie ausgeführt eine doppelte Berücksichtigung des Grundfreibetrags i.H.v. 100,00 EUR. Daraus folgt zum anderen jedoch auch, dass der weitere Freibetrag nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II ebenfalls für jedes der beiden Einkommen anzusetzen war. Nach § 11b Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Freibetrag abzusetzen, der sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, auf 20% beläuft. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 die beiden Einkommen der Klägerin zu 1) zusammengerechnet und den weiteren Freibetrag – insoweit rechnerisch richtig – mit 138,52 EUR angesetzt (20% des Gesamteinkommens i.H.v. 792,61 EUR abzgl. 100 EUR). Bei der gebotenen getrennten Berücksichtigung der beiden Einkommen ist der weitere Freibetrag zweimal abzusetzen. Er beträgt folglich betreffend das Einkommen von der Firma Facilitymanagement ob GmbH i.H.v. 392,61 EUR für den Monat März 2015 58,52 EUR (20% von 292,61 EUR) und betreffend das Einkommen von der Firma Zajac und Daurer-Baumann i.H.v. 400,00 EUR für den Monat April 2015 60,00 EUR (20% von 300,00 EUR). Die Summe der Freibeträge beträgt folglich insgesamt 318,52 EUR, wohingegen die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 eine Gesamtfreibetrag in Höhe von nur 238,52 EUR berücksichtigt hat. Das Einkommen der Klägerin zu 1) war folglich um weitere 80,00 EUR zu bereinigen.

Der Leistungsanspruch der Kläger für den Monat April 2015 fällt somit insgesamt 80,00 EUR höher aus. Da weitere Fehler in der Berechnung des Leistungsanspruchs der Kläger sowie der Erstattungsforderung der Beklagten nicht ersichtlich sind, betrug der Gesamtanspruch der Kläger für den Monat April 2015 insgesamt 346,16 EUR und nicht, wie von der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Freibetragsberechnung angenommen, nur 266,16 EUR. Da den Klägern aufgrund der vorläufigen Bewilligung ein Betrag in Höhe von insgesamt 414,25 EUR ausgezahlt worden war, beträgt die zutreffende Erstattungsforderung der Beklagten somit 68,09 EUR und nicht wie im angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 geltend gemacht 148,09 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich ist bislang jedenfalls nicht obergerichtlich entschieden worden, ob der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR zweimal zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsberechtigte in einem Monat sowohl das Arbeitsentgelt für ein im Monat zuvor beendetes Arbeitsverhältnis als auch das Arbeitsentgelt für ein in diesem Monat neu aufgenommenes Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommt.
Rechtskraft
Aus
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