S 49 AS 2572/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 2572/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1693/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens über 22 Monate verfassungsgemäß.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens über 22 Monate mit monatlicher Höhe von 39,90 Euro.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 übernahm der Beklagte nach vorheriger Zusicherung zum Umzug aufgrund des Antrags des Klägers die Mietkaution in Höhe von 882,03 Euro als Darlehen für die angemietete Wohnung im B 7 in P. Gleichzeitig entschied er: "Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch die Aufrechnung gem. § 42 a Abs. 2 und Absatz 3 SGB II ab 1. August 2015 in monatlichen Raten in Höhe von 39,90 Euro. Bestandteil dieses Bescheides sind die Vereinbarungen in der Sicherungsabtretung vom 23. Juli 2015." Eine weitere Begründung der Aufrechnungsentscheidung erfolgte nicht.

Den Widerspruch des Klägers gegen die Tilgungsbestimmung im Bescheid vom 23. Juli 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 als unbegründet zurück. Dabei führte er unter anderem aus, Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen seien ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 von Hundert des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Die Rückzahlung während des Mietverhältnisses sei nicht ausgeschlossen durch § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II, wonach im Zeitpunkt der Rückzahlung der Mietkaution durch den Vermieter der Darlehensbetrag sofort fällig werde. Vielmehr beziehe sich die Vorschrift auf den noch nicht getilgten Darlehensbetrag. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Aufrechnung bestehe auch kein Ermessen der Behörde, was durch den Wortlaut und die Gesetzesbegründung deutlich werde, wonach das bisher eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung aus Vereinfachungsgründen entfallen sei. Dass sich der Tilgungszeitraum auf einen nicht unerheblichen Zeitraum beziehen kann, führe nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 42 a SGB II.

Der Kläger hat hiergegen am 28. Oktober 2015 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Er ist der Ansicht, die Einbehaltung von 39,90 Euro im Monat verstoße gegen das Recht.

Der Kläger beantragt sinngemäß im schriftlichen Verfahren,

die Rückzahlungsverpflichtung in Form der Aufrechnung in Höhe von monatlich 39,90 EUR gem. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II aus dem Bescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt den Vortrag aus den angegriffenen Bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2017 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte zu BG-Nr. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers nach Durchführung einer einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung am 26. Mai 2017 mit Postzustellungsurkunde und Belehrung über die Entscheidung in seiner Abwesenheit nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen war.

Die Klage hat keinen Erfolg. Angegriffen ist nicht die Übernahme der Mietkaution als Darlehen als solche, sondern einzig die Tilgungsbestimmung in dem Bescheid vom 23. Juli 2015.

Eine Beschränkung der Klage auf diesen Teil ist auch zulässig. Denn die schriftliche Aufrechnungsbestimmung gegenüber dem Darlehensnehmer stellt einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt dar, vgl. Wortlaut § 42 a Abs. 2 S. 2 SGB II. Der Bescheid vom 23. Juli 2015 regelt neben der Darlehensgewährung die Rückzahlungsmodalitäten aus der Darlehensbewilligung. Diese sind trennbar und könnten auch mit gesondertem Bescheid ergehen.

Hinsichtlich der Aufrechnung von Darlehen besteht seit April 2011 die Sondervorschrift des § 42 a SGB II. Danach werden gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Für Aufrechnungen im Rahmen von § 43 SGB II bei Erstattungsansprüchen und Ersatzansprüchen gilt eine prozentuale Spanne von 10 bis maximal 30 Prozent des Regelbedarfs als aufrechenbarer Betrag. Während eine Höchstanzahl der Monate der Aufrechnung im § 42 a SGB II zur Tilgung eines Darlehens nicht vorgegeben ist, endet gem. § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II die Aufrechnung in den Fällen des § 43 SGB II spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.

Durch die Aufrechnung nach § 42a SGB II ist das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen, so dass auch nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Aufrechnung der in dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) betonte Grundsatz zu beachten ist, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Januar 2014 – L 9 AS 1089/13 B –, Rn. 10, juris). Daher ist im Einzelfall sicherzustellen, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt, etwa weil außer Grundsicherungsleistungen kein weiteres einsetzbares Einkommen vorhanden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einem Mietkautionsdarlehen nicht um einen aus der Regelleistung anzusparenden Bedarf handelt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, ebd.).

Wann die monatliche Kürzung nicht mehr nur vorübergehender Natur ist, ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016, AZ: L 32 AS 516/15 B PKH, bei einem Zeitraum von 21 Monaten bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Demgegenüber hatte zuvor der 20. Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015, AZ: L 20 AS 261/13, keine verfassungsrechtliche Bedenken in einem Fall von 35 Monaten der Aufrechnung. Er führt dazu aus, dass bei Anwendung der Aufrechnungsregelung noch ausreichend laufende Mittel verbleiben, die es ermöglichen, den Bedarf für den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II stelle dabei sicher, dass unabweisbare Bedarfe, für die keine Ansparungen z.B. aus zeitlichen Gründen vorgenommen werden konnten oder weil weitere Mittel für Ansparungen nicht zur Verfügung standen, im Einzelfall über Sachleistungen oder Geldleistungen in Form von Darlehen zu decken sind. Das LSG Nordrhein-Westfalen hält im Beschluss vom 27. März 2014, AZ: L 19 AS 332/14 B, eine verfassungskonforme Auslegung des § 42 a SGB II im Hinblick auf die zeitliche Dauer einer Aufrechnung zur Darlehenstilgung dann für geboten, wenn der Tilgungsvorgang länger als der in § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II vorgesehene Aufrechnungszeitraum von drei Jahren dauert (alle Entscheidungen zitiert aus www.juris.de).

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufrechnung gem. § 42 a Abs. 2 SGB II liegen vor. Der Beklagte hat ab dem Folgemonat der Darlehensgewährung im August 2015 10 von Hundert des Regelbedarfs des Klägers (399 Euro) monatlich aufgerechnet. Zwar hat er kein Ende des Aufrechnungszeitraumes angegeben. Dies führt nach Überzeugung der Kammer nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechnung, weil aufgrund des feststehenden Darlehensbetrages das Ende der Aufrechnung bestimmbar ist.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 42 a Abs. 2 SBG II im Falle des Klägers. Die Aufrechnung im Fall des Klägers beträgt 22 Monate mit 39,90 Euro sowie eine letzte Rate von 4,23 Euro und damit weniger als zwei Jahre. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen grundsätzlich längere Zeiträume in Anspruch nimmt und hat bewusst keine Deckelung vorgenommen. Ausgehend von üblichen Mietkautionshöhen des Dreifachen der Nettokaltmiete dürfte es in der Regel um Beträge handeln, die innerhalb von drei Jahren mit der Aufrechnung getilgt sein dürften.

Die Kammer schließt sich damit der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom März 2014 an, dass bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II eine Kappungsgrenze durch verfassungskonforme Auslegung gesetzt werden muss (vgl. auch Urteil der 49. Kammer des SG Potsdam, S 49 AS 305/16 vom 14. Juni 2017, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris). Dabei hält die Kammer eine Aufrechnung für bis zu drei Jahre für verfassungsgemäß.

2) Die Kostenregelung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6 14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg" in das elektronische Gerichtspostfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
Saved