Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 157/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 93/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung.
Nachdem der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Kündigung zum 31.08.2016 erhalten hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und schloss am 31.08.2016 einen Vergleich dahingehend, dass ua das Arbeitsverhältnis am 31.08.2016 beendet (Ziffer 1) und eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage vereinbart (Ziffer 6) wurde. Am 02.08.2016 meldete er sich persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. In der Arbeitsbescheinigung wies der Arbeitgeber darauf hin, es sei dem Kläger noch eine Urlaubsabgeltung zu zahlen. Der Urlaub hätte bei Inanspruchnahme im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis 09.09.2016 gedauert.
Die Beklagte stellte darauf mit Bescheid vom 28.09.2016 das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016 fest und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 28.09.2016 vorläufig Alg ab dem 24.11.2016 iHv täglich 29,44 EUR. Weiter war in diesem Bescheid für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016 (Urlaubsabgeltung) und für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 ein täglicher Leistungsbetrag von 0,00 EUR ausgewiesen (über den Auszahlungsanspruch ergehe ein gesondertes Schreiben). Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, es könne noch nicht abschließend entschieden werden, denn für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 würde noch der Eintritt einer Sperrzeit geprüft. Der Kläger legte Widerspruch gegen "den Bescheid vom 28.09.2016" ein. Die Anordnung einer Sperrzeit sei unrechtmäßig (Widerspruch W3688/16) und wegen der Arbeitgeberkündigung zum 31.08.2016 habe der Urlaub nicht mehr eingebracht werden können (Widerspruch W3689/16). Den ersten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 (W3688/16) zurück. Über die Sperrzeitfrage sei noch nicht endgültig entschieden worden. Alg sei für die Zeit bewilligt worden, für die sicher ein Leistungsanspruch bestehe. Eine dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 10 AL 156/16) hat der Kläger zurückgenommen.
Nachdem die Beklagte vom arbeitsgerichtlichen Vergleich Kenntnis erhalten hatte, stellte sie mit Bescheid vom 10.10.2016 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 (18 Urlaubstage) fest. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 10.10.2016 wurde dem Kläger Alg für die Zeit vom 27.09.2016 bis 24.12.2017 iHv täglich 29,44 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 wurde der Leistungsbetrag im Hinblick auf das Ruhen wegen der Urlaubsabgeltung mit 0,00 EUR ausgewiesen. Der Bescheid sollte ebenfalls nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 (W3689/16) wies die Beklagte den zweiten Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Wie sich auch aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebe, habe er sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 habe er seinen Urlaub nicht mehr nehmen können, so dass dieser abzugelten gewesen sei. Dies berechtige aber nicht dazu, ihm Alg für 17 Tage vorzuenthalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2017 abgewiesen. Wegen der für 18 Urlaubstage vereinbarten Abgeltung im arbeitsgerichtlichen Vergleich ruhe der Anspruch auf Alg in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Bayreuth vom 20.03.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom "09.01.2016" bis 26.09.2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und der Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitig ist die Zahlung von Alg (bereits) ab 01.09.2016 (bis 26.09.2016), die die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und mit Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) abgelehnt hat. Bei dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt des Leistungsbeginns handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 hat sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 10.10.2016 erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) und ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom 10.10.2016 ist aber nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.09.2016 geworden (vgl dazu BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R). Sofern sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung des Ruhens in dem diesbezüglichen Bescheid vom 28.09.2016 (zunächst nur für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016) gewandt hat, war der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016, mit dem Alg vorläufig erst ab dem 24.11.2016 geleistet und damit für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 die Zahlung von Alg (zunächst) nicht erfolgte, ebenfalls Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, da der Ruhensbescheid zusammen mit dem Bewilligungsbescheid eine Einheit bildet (vgl hierzu st Rspr: BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23). Soweit sich der Kläger mit einem anderen Widerspruch (W3688/16) gegen eine (drohende) Sperrzeit gewandt hat, ist der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 dort nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.2016 gerade noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe festgestellt hat, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie eine solche prüfe. Eine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes wurde damit nicht getroffen. Da die Beklagte auch für die Zeit vor dem 24.11.2016 zunächst noch kein Alg bewilligt hatte, stellt der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2016 ebenso wie der Ruhensbescheid vom 10.10.2016 in Bezug auf die Urlaubsabgeltung keine reformatio in peius dar.
Die Beklagte hat zu Recht Alg erst ab dem 27.09.2016 bewilligt. Ein Anspruch für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 steht dem Kläger nicht zu. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§ 137 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), der Zahlung von Alg steht jedoch das Ruhen des Anspruchs wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht entgegen.
Nach § 157 Abs 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 157 Abs 2 Satz 2 SGB III) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt vom 06.09.2016 hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage zu gewähren. Hätte der Kläger fiktiv nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese 18 Resturlaubstage eingebracht, hätte er bis einschließlich 26.09.2016 Urlaub nehmen können. Mithin ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016. Soweit der Kläger vorbringt, er habe den Urlaub im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 nicht mehr nehmen können, so ist dies gerade Voraussetzung dafür, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht (vgl dazu § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) und damit überhaupt ein Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 157 Abs 2 SGB III eintritt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung.
Nachdem der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Kündigung zum 31.08.2016 erhalten hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und schloss am 31.08.2016 einen Vergleich dahingehend, dass ua das Arbeitsverhältnis am 31.08.2016 beendet (Ziffer 1) und eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage vereinbart (Ziffer 6) wurde. Am 02.08.2016 meldete er sich persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. In der Arbeitsbescheinigung wies der Arbeitgeber darauf hin, es sei dem Kläger noch eine Urlaubsabgeltung zu zahlen. Der Urlaub hätte bei Inanspruchnahme im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis 09.09.2016 gedauert.
Die Beklagte stellte darauf mit Bescheid vom 28.09.2016 das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016 fest und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 28.09.2016 vorläufig Alg ab dem 24.11.2016 iHv täglich 29,44 EUR. Weiter war in diesem Bescheid für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016 (Urlaubsabgeltung) und für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 ein täglicher Leistungsbetrag von 0,00 EUR ausgewiesen (über den Auszahlungsanspruch ergehe ein gesondertes Schreiben). Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, es könne noch nicht abschließend entschieden werden, denn für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 würde noch der Eintritt einer Sperrzeit geprüft. Der Kläger legte Widerspruch gegen "den Bescheid vom 28.09.2016" ein. Die Anordnung einer Sperrzeit sei unrechtmäßig (Widerspruch W3688/16) und wegen der Arbeitgeberkündigung zum 31.08.2016 habe der Urlaub nicht mehr eingebracht werden können (Widerspruch W3689/16). Den ersten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 (W3688/16) zurück. Über die Sperrzeitfrage sei noch nicht endgültig entschieden worden. Alg sei für die Zeit bewilligt worden, für die sicher ein Leistungsanspruch bestehe. Eine dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 10 AL 156/16) hat der Kläger zurückgenommen.
Nachdem die Beklagte vom arbeitsgerichtlichen Vergleich Kenntnis erhalten hatte, stellte sie mit Bescheid vom 10.10.2016 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 (18 Urlaubstage) fest. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 10.10.2016 wurde dem Kläger Alg für die Zeit vom 27.09.2016 bis 24.12.2017 iHv täglich 29,44 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 wurde der Leistungsbetrag im Hinblick auf das Ruhen wegen der Urlaubsabgeltung mit 0,00 EUR ausgewiesen. Der Bescheid sollte ebenfalls nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 (W3689/16) wies die Beklagte den zweiten Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Wie sich auch aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebe, habe er sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 habe er seinen Urlaub nicht mehr nehmen können, so dass dieser abzugelten gewesen sei. Dies berechtige aber nicht dazu, ihm Alg für 17 Tage vorzuenthalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2017 abgewiesen. Wegen der für 18 Urlaubstage vereinbarten Abgeltung im arbeitsgerichtlichen Vergleich ruhe der Anspruch auf Alg in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Bayreuth vom 20.03.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom "09.01.2016" bis 26.09.2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und der Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitig ist die Zahlung von Alg (bereits) ab 01.09.2016 (bis 26.09.2016), die die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und mit Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) abgelehnt hat. Bei dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt des Leistungsbeginns handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 hat sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 10.10.2016 erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) und ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom 10.10.2016 ist aber nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.09.2016 geworden (vgl dazu BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R). Sofern sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung des Ruhens in dem diesbezüglichen Bescheid vom 28.09.2016 (zunächst nur für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016) gewandt hat, war der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016, mit dem Alg vorläufig erst ab dem 24.11.2016 geleistet und damit für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 die Zahlung von Alg (zunächst) nicht erfolgte, ebenfalls Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, da der Ruhensbescheid zusammen mit dem Bewilligungsbescheid eine Einheit bildet (vgl hierzu st Rspr: BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23). Soweit sich der Kläger mit einem anderen Widerspruch (W3688/16) gegen eine (drohende) Sperrzeit gewandt hat, ist der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 dort nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.2016 gerade noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe festgestellt hat, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie eine solche prüfe. Eine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes wurde damit nicht getroffen. Da die Beklagte auch für die Zeit vor dem 24.11.2016 zunächst noch kein Alg bewilligt hatte, stellt der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2016 ebenso wie der Ruhensbescheid vom 10.10.2016 in Bezug auf die Urlaubsabgeltung keine reformatio in peius dar.
Die Beklagte hat zu Recht Alg erst ab dem 27.09.2016 bewilligt. Ein Anspruch für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 steht dem Kläger nicht zu. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§ 137 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), der Zahlung von Alg steht jedoch das Ruhen des Anspruchs wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht entgegen.
Nach § 157 Abs 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 157 Abs 2 Satz 2 SGB III) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt vom 06.09.2016 hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage zu gewähren. Hätte der Kläger fiktiv nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese 18 Resturlaubstage eingebracht, hätte er bis einschließlich 26.09.2016 Urlaub nehmen können. Mithin ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016. Soweit der Kläger vorbringt, er habe den Urlaub im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 nicht mehr nehmen können, so ist dies gerade Voraussetzung dafür, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht (vgl dazu § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) und damit überhaupt ein Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 157 Abs 2 SGB III eintritt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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