Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 3843/14 EK AS WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 Az. L 2 SF 3843/14 EK wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtigkeitsklage ist unbegründet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtigkeitsklage, gestützt auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (keine ordnungsgemäße Vertretung bei Prozessunfähigkeit), gegen das Urteil des Senates vom 18. Februar 2015 in dem Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer L 2 SF 3843/14 EK.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG v. 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; 14. April 2003 -1 BvR 1998/02; 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 a.a.O.) hat sich - ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 73a RdNr. 7c m.w.N.).
Ausgehend hiervon bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
II.
Die Klage ist bereits unzulässig, da sie vom Kläger offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. So setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsbehelf kann in extremen Ausnahmefällen - wie hier - wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein. Hierfür ist es prägend, dass der Rechtsbehelfsführer mit seinem Rechtsbehelf verfahrensfremde Gründe verfolgt (vgl BSG 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris). Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, 2 BvR 282/00, juris Rn. 15). Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens ist für die Frage, ob missbräuchliches Verhalten vorliegt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGH Beschluss vom 7. November 1991, 4 StR 252/91, BGHSt 38; 111). Wesentliche inhaltliche Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines zweckwidrigen Einsatzes von Rechten. Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, aaO).
So liegt der Fall hier. Bei dem Kläger liegt eine ausgeprägte querulatorische Entwicklung vor. Er führt eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Prozessen, die er - wie im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK und auch dem wiederum dort zugrundeliegenden Ausgangsverfahren deutlich erkennbar - häufig noch mit wiederholten unzulässigen oder jedenfalls unbegründeten prozessualen Anträgen aufbläht. So hatte der Kläger in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren sowohl beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe als auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben, so allein in den Jahren 2009 bis 2012 insgesamt 605 Verfahren beim SG Karlsruhe und 1185 Verfahren beim LSG sowie in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 bis einschließlich April beim LSG weitere 13, 266, 179 bzw. 79 Verfahren aller Art.
Hier konkret erhebt nunmehr der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3843/14 EK) im Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Nichtigkeitsklage mit der Begründung, er sei prozessunfähig und im Ausgangsverfahren deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 590 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat hatte in seinem Urteil vom 18. Februar 2015 wie bereits zuvor in den Urteilen vom 30. April 2014 (L 2 SF 3694/12 EK) und vom 25. Juni 2014 (L 2 SF 2019/14 WA) jeweils ausdrücklich unter Berufung auf die vorliegenden Gutachten die Prozessfähigkeit des Klägers festgestellt und damit auch die ordnungsgemäße Vertretung. Der Senat hat im Übrigen in der Zwischenzeit auch in einer Vielzahl weiterer ergangener Entscheidungen die Prozessfähigkeit des Klägers bestätigt. Wenn aber der Kläger nunmehr erneut mit der Behauptung, er sei prozessunfähig und in dem Ausgangsverfahren hier deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, das Urteil des Senates vom 18. Februar 2015 im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten will, missbraucht er in eklatanter Weise die Rechtsschutzgarantie und die Möglichkeiten der Prozessordnung.
Aus diesen Gründen ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Nichtigkeitsklage abzulehnen.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtigkeitsklage ist unbegründet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtigkeitsklage, gestützt auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (keine ordnungsgemäße Vertretung bei Prozessunfähigkeit), gegen das Urteil des Senates vom 18. Februar 2015 in dem Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer L 2 SF 3843/14 EK.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG v. 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; 14. April 2003 -1 BvR 1998/02; 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 a.a.O.) hat sich - ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 73a RdNr. 7c m.w.N.).
Ausgehend hiervon bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
II.
Die Klage ist bereits unzulässig, da sie vom Kläger offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. So setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsbehelf kann in extremen Ausnahmefällen - wie hier - wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein. Hierfür ist es prägend, dass der Rechtsbehelfsführer mit seinem Rechtsbehelf verfahrensfremde Gründe verfolgt (vgl BSG 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris). Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, 2 BvR 282/00, juris Rn. 15). Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens ist für die Frage, ob missbräuchliches Verhalten vorliegt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGH Beschluss vom 7. November 1991, 4 StR 252/91, BGHSt 38; 111). Wesentliche inhaltliche Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines zweckwidrigen Einsatzes von Rechten. Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, aaO).
So liegt der Fall hier. Bei dem Kläger liegt eine ausgeprägte querulatorische Entwicklung vor. Er führt eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Prozessen, die er - wie im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK und auch dem wiederum dort zugrundeliegenden Ausgangsverfahren deutlich erkennbar - häufig noch mit wiederholten unzulässigen oder jedenfalls unbegründeten prozessualen Anträgen aufbläht. So hatte der Kläger in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren sowohl beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe als auch beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben, so allein in den Jahren 2009 bis 2012 insgesamt 605 Verfahren beim SG Karlsruhe und 1185 Verfahren beim LSG sowie in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 bis einschließlich April beim LSG weitere 13, 266, 179 bzw. 79 Verfahren aller Art.
Hier konkret erhebt nunmehr der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 (L 2 SF 3843/14 EK) im Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Nichtigkeitsklage mit der Begründung, er sei prozessunfähig und im Ausgangsverfahren deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 590 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat hatte in seinem Urteil vom 18. Februar 2015 wie bereits zuvor in den Urteilen vom 30. April 2014 (L 2 SF 3694/12 EK) und vom 25. Juni 2014 (L 2 SF 2019/14 WA) jeweils ausdrücklich unter Berufung auf die vorliegenden Gutachten die Prozessfähigkeit des Klägers festgestellt und damit auch die ordnungsgemäße Vertretung. Der Senat hat im Übrigen in der Zwischenzeit auch in einer Vielzahl weiterer ergangener Entscheidungen die Prozessfähigkeit des Klägers bestätigt. Wenn aber der Kläger nunmehr erneut mit der Behauptung, er sei prozessunfähig und in dem Ausgangsverfahren hier deshalb nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, das Urteil des Senates vom 18. Februar 2015 im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten will, missbraucht er in eklatanter Weise die Rechtsschutzgarantie und die Möglichkeiten der Prozessordnung.
Aus diesen Gründen ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Nichtigkeitsklage abzulehnen.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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