Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 326/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 542/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 27/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung.
Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 verurteilt, den Klägern für Februar 2014 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Behinderung für den Kläger zu 1) in Höhe von 123,55 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I
1
Umstritten ist die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2014.
2
Der mit seiner Ehefrau und dem 2012 geborenen gemeinsamen Sohn - den Klägern zu 2) und 3) - in Bedarfsgemeinschaft lebende, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende und an einer Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse leidende Kläger zu 1) war nach einer am 6.2.2014 abgeschlossenen stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in seinem Betrieb tätig, für die er vom Arbeitgeber keine Zahlungen erhielt. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm für die Dauer der stationären Rehabilitation und der Wiedereingliederung Übergangsgeld (Übg) in Höhe jeweils von 35,92 Euro kalendertäglich, worauf ihm am 12.2.2014 ein Betrag von 538,80 Euro überwiesen wurde. Hiervon setzte das beklagte Jobcenter bei der Leistungsbewilligung für Februar 2014 die Versicherungspauschale, einen Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrkosten, nicht aber den Erwerbstätigenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale ab (zuletzt Bescheid vom 7.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2014).
3
Die Klagen hiergegen hat das SG abgewiesen (Urteil vom 15.6.2015), die vom SG zugelassenen Berufungen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2015). Übg für die Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung sei wie Krankengeld (Krg) kein Erwerbseinkommen, sondern eine Entgeltersatzleistung, von der kein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen sei. Während der stufenweisen Wiedereingliederung habe der Kläger zu 1) keine echte Arbeitsleistung erbracht, sondern mit dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis eigener Art unterhalten.
4
Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 11b Abs 3 SGB II. Das während der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Übg trete wie Insolvenzgeld (Insg) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs (Hinweis auf BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - zum Insg) und stelle deshalb Erwerbseinkommen iS von § 11b Abs 3 SGB II dar, von dem der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen sei. Zu beachten sei auch dessen Anreizfunktion (Hinweis auf BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - zum Kurzarbeitergeld (Kug)).
5
Die Kläger beantragen, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 zu verurteilen, ihnen für Februar 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
6
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
7
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zutreffend ist zwar das LSG davon ausgegangen, dass das Übg des Klägers zu 1) nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist. Leistungserhöhend zu berücksichtigen bei den von den Klägern zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist aber ein Mehrbedarf bei Behinderung wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1) im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung.
8
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 7.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2014, durch den er ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid die den Klägern für Februar 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Ersetzung und Erledigung (§ 39 Abs 2 SGB X) der zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheide vollständig neu festgesetzt hat, weshalb weitere Bescheide nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (vgl dazu in jüngerer Zeit nur BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 11 mwN). Hiergegen wenden sich die Kläger zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), nachdem mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
9
2. Der Sachentscheidung entgegenstehende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 SGG) darin, dass die Kläger nach dem Revisionsantrag unbeschränkt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, während der Berufungsantrag auf höhere Leistungen "unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages" gerichtet war. Diese Wendung wertet (§ 123 SGG) der Senat als bloßes Begründungselement des Berufungsbegehrens und nicht als betragsmäßige Begrenzung des auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Klageziels, die nur im Wege der Klageänderung zu korrigieren gewesen wäre.
10
3. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Februar 2014 sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).
11
a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger (§ 7 Abs 3 Nr 1, Nr 3 Buchst a und Nr 4 SGB II); insbesondere mangelte es weder an der Erwerbsfähigkeit des - iS von § 44 Abs 1 SGB V - arbeitsunfähigen Klägers zu 1) (§ 8 Abs 1 SGB II, vgl dazu nur BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr 1, RdNr 15 f) noch lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.
12
b) Von dem Mehrbedarf des Klägers zu 1) bei Behinderung abgesehen (dazu unter 4.) hat der Beklagte als Bedarfe der Kläger zutreffend berücksichtigt den Regelbedarf der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 353 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II iVm § 2 der RBSFV 2014 vom 15.10.2013, BGBl I 3856), zudem die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 183,34 Euro bzw 183,33 Euro (1/3 von den tatsächlichen, angemessenen Kosten von insgesamt 550 Euro), den Regelbedarf des Klägers zu 3) in Höhe von 229 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II iVm § 2 der RBSFV 2014 vom 15.10.2013, BGBl I 3856) zuzüglich 183,33 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf des Klägers zu 1) wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs 5 SGB II), der sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auf 78,20 Euro beläuft.
13
c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte zu Recht beim Kläger zu 3) das Kindergeld von 184 Euro als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 3 SGB II) und dem danach verbleibenden Gesamtbedarf der Kläger das dem Kläger zu 1) im Februar 2014 gezahlte Übg von 538,80 Euro gegenübergestellt (§ 9 Abs 2 SGB II), das er über die vorgenommenen Absetzungen hinaus zutreffend nicht noch um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II bereinigt hat (dazu unter 5.).
14
4. Zusätzlich zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist beim Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung ein Mehrbedarf bei Behinderung anzuerkennen.
15
a) Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf bei Behinderung während einer Teilhabeleistung ist § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, ausgehend von dem Regelbedarf des Klägers zu 1) für den streitbefangenen Zeitraum also 123,55 Euro (35 % von 353 Euro).
16
b) Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt der Kläger zu 1) zunächst insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten gehört. Zwar hat das LSG keine Feststellungen zu dem bei ihm anerkannten GdB getroffen. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen zum Mehrbedarf wegen Ernährung, dass beim Kläger zu 1) eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz besteht (Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse). Das bedingt einen GdB von 100 (vgl Teil B Nr 12.1.3 der Anlage der VersorgungsmedizinVO vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) iVm § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.1.2015 gültigen Fassung), weshalb beim Kläger zu 1) nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II vorliegt, ohne dass es dazu entsprechender Feststellungen der Versorgungsverwaltung bedarf (vgl nur Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 46; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2011, K § 21 RdNr 51; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 45).
17
c) Mit der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX, für die der Rentenversicherungsträger Übg gezahlt hat, hat dieser dem Kläger zu 1) auch eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II erbracht. Das sind Leistungen für eine Maßnahme, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht hinter den Anforderungen zurücksteht, die an die konkret in § 21 Abs 4 SGB II benannten Maßnahmen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII zu stellen sind (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 20; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 22; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 19 f; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 23 RdNr 21-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 25 mwN).
18
d) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Leistung nicht der Förderung einer von ihm selbst verantworteten Maßnahme dient. Denn soweit gemäß § 28 SGB IX nach pflichtgemäßem Ermessen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen "entsprechend dieser Zielsetzung" erbracht werden sollen, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können und hierdurch ein Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützt wird, entspricht das einem üblichen Eingliederungs- und Rehabilitationsansatz (vgl nur zum Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand November 2015, K § 88 RdNr 7, und zu § 34 SGB IX Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 34 RdNr 8 ff). Dass vom Sozialleistungsträger insoweit nur fördernde Leistungen erbracht werden (zutreffend Jabben in BeckOK SozR, Stand Juni 2017, § 28 SGB IX RdNr 8: soziale Absicherung durch Entgeltersatzleistung; ebenso BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 38: Übg ist ergänzende Leistung), ändert an deren Arbeitsplatzbezug nichts.
19
e) Derart durch Leistungen nach § 28 SGB IX geförderte stufenweise Wiedereingliederungen bleiben auch im Hinblick auf die Regelförmigkeit grundsätzlich nicht hinter dem zurück, was im Allgemeinen für Teilhabemaßnahmen nach § 33 SGB IX vorgegeben ist. Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN), findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31). Soweit hierbei unter Berücksichtigung der ärztlich zu beurteilenden gesundheitlichen Belastbarkeit Einschränkungen im zeitlichen Umfang der Tätigkeit zur Wiedereingliederung vorgesehen sind, trägt das nur dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Rehabilitanden Rechnung und ändert an der Vergleichbarkeit mit den Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX wertungsmäßig nichts.
20
f) Ihnen entspricht die stufenweise Wiedereingliederung schließlich auch ihrer inhaltlichen Ausrichtung nach so, dass die zu ihrer Förderung zu erbringenden Leistungen iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II als sonstige Hilfen "zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" anzusehen sind. Zwar ist deren Rechtsgrundlage mit § 28 SGB IX rehabilitationsrechtlich nach dem Regelungsstandort im 4. Kapitel des 1. Teils des SGB IX den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet. Ebenso stellt sich die stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme dar, wenn - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - sie im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird und der Zeitraum zwischen dieser und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche beträgt (vgl zuletzt BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 34 mwN).
21
Gleichwohl ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX (anders zu Recht dagegen bei der psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung, vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 25). Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB IX erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 SGB IX unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung. Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 SGB IX nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen (so zum Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung nach § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB IX BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33 f).
22
g) Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II ist schließlich, dass die Hilfe iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II nicht auf einer Bewilligung des Beklagten beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 17). Insoweit ist unter Bedarfsgesichtspunkten ebenfalls ausreichend, dass der Kläger zu 1) die Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum erstmals aufgenommen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob für diesen Monat bereits Übg im Hinblick auf sie gezahlt worden ist.
23
5. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass das dem Kläger zu 1) im Februar 2014 gezahlte Übg nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist, selbst wenn es im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gezahlt worden sein sollte.
24
a) Rechtsgrundlage des Erwerbstätigenfreibetrags ist § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II. Hiernach ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.
25
b) Einkommen aus Erwerbstätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger zu 1) während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht bezogen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 31). An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich ein durch den Rehabilitationszweck geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140, 143).
26
c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das Übg auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von InsG und Kug angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 12 ff zum Kug). Vielmehr steht es als Entgeltersatzleistung insoweit dem Krg gleich, das ebenfalls nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 15 ff zu der durch § 11b Abs 3 SGB II abgelösten Regelung des § 30 SGB II idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005, BGBl I 2407). Demgemäß kann der Anreizfunktion des Erwerbstätigenfreibetrags hier nicht Rechnung getragen werden. Besteht eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 SGB II, gleicht das indes der Mehrbedarf bei Behinderung aus.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I
1
Umstritten ist die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Februar 2014.
2
Der mit seiner Ehefrau und dem 2012 geborenen gemeinsamen Sohn - den Klägern zu 2) und 3) - in Bedarfsgemeinschaft lebende, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende und an einer Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse leidende Kläger zu 1) war nach einer am 6.2.2014 abgeschlossenen stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in seinem Betrieb tätig, für die er vom Arbeitgeber keine Zahlungen erhielt. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm für die Dauer der stationären Rehabilitation und der Wiedereingliederung Übergangsgeld (Übg) in Höhe jeweils von 35,92 Euro kalendertäglich, worauf ihm am 12.2.2014 ein Betrag von 538,80 Euro überwiesen wurde. Hiervon setzte das beklagte Jobcenter bei der Leistungsbewilligung für Februar 2014 die Versicherungspauschale, einen Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrkosten, nicht aber den Erwerbstätigenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale ab (zuletzt Bescheid vom 7.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2014).
3
Die Klagen hiergegen hat das SG abgewiesen (Urteil vom 15.6.2015), die vom SG zugelassenen Berufungen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2015). Übg für die Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung sei wie Krankengeld (Krg) kein Erwerbseinkommen, sondern eine Entgeltersatzleistung, von der kein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen sei. Während der stufenweisen Wiedereingliederung habe der Kläger zu 1) keine echte Arbeitsleistung erbracht, sondern mit dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis eigener Art unterhalten.
4
Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 11b Abs 3 SGB II. Das während der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Übg trete wie Insolvenzgeld (Insg) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs (Hinweis auf BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - zum Insg) und stelle deshalb Erwerbseinkommen iS von § 11b Abs 3 SGB II dar, von dem der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen sei. Zu beachten sei auch dessen Anreizfunktion (Hinweis auf BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - zum Kurzarbeitergeld (Kug)).
5
Die Kläger beantragen, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 zu verurteilen, ihnen für Februar 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
7
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zutreffend ist zwar das LSG davon ausgegangen, dass das Übg des Klägers zu 1) nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist. Leistungserhöhend zu berücksichtigen bei den von den Klägern zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist aber ein Mehrbedarf bei Behinderung wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1) im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 7.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2014, durch den er ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid die den Klägern für Februar 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Ersetzung und Erledigung (§ 39 Abs 2 SGB X) der zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheide vollständig neu festgesetzt hat, weshalb weitere Bescheide nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (vgl dazu in jüngerer Zeit nur BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 11 mwN). Hiergegen wenden sich die Kläger zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), nachdem mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).
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2. Der Sachentscheidung entgegenstehende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 SGG) darin, dass die Kläger nach dem Revisionsantrag unbeschränkt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, während der Berufungsantrag auf höhere Leistungen "unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages" gerichtet war. Diese Wendung wertet (§ 123 SGG) der Senat als bloßes Begründungselement des Berufungsbegehrens und nicht als betragsmäßige Begrenzung des auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Klageziels, die nur im Wege der Klageänderung zu korrigieren gewesen wäre.
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3. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Februar 2014 sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).
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a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger (§ 7 Abs 3 Nr 1, Nr 3 Buchst a und Nr 4 SGB II); insbesondere mangelte es weder an der Erwerbsfähigkeit des - iS von § 44 Abs 1 SGB V - arbeitsunfähigen Klägers zu 1) (§ 8 Abs 1 SGB II, vgl dazu nur BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr 1, RdNr 15 f) noch lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.
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b) Von dem Mehrbedarf des Klägers zu 1) bei Behinderung abgesehen (dazu unter 4.) hat der Beklagte als Bedarfe der Kläger zutreffend berücksichtigt den Regelbedarf der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 353 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II iVm § 2 der RBSFV 2014 vom 15.10.2013, BGBl I 3856), zudem die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 183,34 Euro bzw 183,33 Euro (1/3 von den tatsächlichen, angemessenen Kosten von insgesamt 550 Euro), den Regelbedarf des Klägers zu 3) in Höhe von 229 Euro (§ 23 Nr 1 SGB II iVm § 2 der RBSFV 2014 vom 15.10.2013, BGBl I 3856) zuzüglich 183,33 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf des Klägers zu 1) wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs 5 SGB II), der sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auf 78,20 Euro beläuft.
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c) Von diesen Bedarfen hat der Beklagte zu Recht beim Kläger zu 3) das Kindergeld von 184 Euro als Einkommen abgezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 3 SGB II) und dem danach verbleibenden Gesamtbedarf der Kläger das dem Kläger zu 1) im Februar 2014 gezahlte Übg von 538,80 Euro gegenübergestellt (§ 9 Abs 2 SGB II), das er über die vorgenommenen Absetzungen hinaus zutreffend nicht noch um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II bereinigt hat (dazu unter 5.).
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4. Zusätzlich zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist beim Kläger zu 1) wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung ein Mehrbedarf bei Behinderung anzuerkennen.
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a) Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf bei Behinderung während einer Teilhabeleistung ist § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, ausgehend von dem Regelbedarf des Klägers zu 1) für den streitbefangenen Zeitraum also 123,55 Euro (35 % von 353 Euro).
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b) Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt der Kläger zu 1) zunächst insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten gehört. Zwar hat das LSG keine Feststellungen zu dem bei ihm anerkannten GdB getroffen. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen zum Mehrbedarf wegen Ernährung, dass beim Kläger zu 1) eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz besteht (Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse). Das bedingt einen GdB von 100 (vgl Teil B Nr 12.1.3 der Anlage der VersorgungsmedizinVO vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) iVm § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.1.2015 gültigen Fassung), weshalb beim Kläger zu 1) nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II vorliegt, ohne dass es dazu entsprechender Feststellungen der Versorgungsverwaltung bedarf (vgl nur Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 46; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2011, K § 21 RdNr 51; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 45).
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c) Mit der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX, für die der Rentenversicherungsträger Übg gezahlt hat, hat dieser dem Kläger zu 1) auch eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II erbracht. Das sind Leistungen für eine Maßnahme, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht hinter den Anforderungen zurücksteht, die an die konkret in § 21 Abs 4 SGB II benannten Maßnahmen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII zu stellen sind (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 20; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 22; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 19 f; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 23 RdNr 21-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 25 mwN).
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d) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Leistung nicht der Förderung einer von ihm selbst verantworteten Maßnahme dient. Denn soweit gemäß § 28 SGB IX nach pflichtgemäßem Ermessen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen "entsprechend dieser Zielsetzung" erbracht werden sollen, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können und hierdurch ein Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützt wird, entspricht das einem üblichen Eingliederungs- und Rehabilitationsansatz (vgl nur zum Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand November 2015, K § 88 RdNr 7, und zu § 34 SGB IX Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 34 RdNr 8 ff). Dass vom Sozialleistungsträger insoweit nur fördernde Leistungen erbracht werden (zutreffend Jabben in BeckOK SozR, Stand Juni 2017, § 28 SGB IX RdNr 8: soziale Absicherung durch Entgeltersatzleistung; ebenso BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 38: Übg ist ergänzende Leistung), ändert an deren Arbeitsplatzbezug nichts.
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e) Derart durch Leistungen nach § 28 SGB IX geförderte stufenweise Wiedereingliederungen bleiben auch im Hinblick auf die Regelförmigkeit grundsätzlich nicht hinter dem zurück, was im Allgemeinen für Teilhabemaßnahmen nach § 33 SGB IX vorgegeben ist. Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN), findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31). Soweit hierbei unter Berücksichtigung der ärztlich zu beurteilenden gesundheitlichen Belastbarkeit Einschränkungen im zeitlichen Umfang der Tätigkeit zur Wiedereingliederung vorgesehen sind, trägt das nur dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Rehabilitanden Rechnung und ändert an der Vergleichbarkeit mit den Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX wertungsmäßig nichts.
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f) Ihnen entspricht die stufenweise Wiedereingliederung schließlich auch ihrer inhaltlichen Ausrichtung nach so, dass die zu ihrer Förderung zu erbringenden Leistungen iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II als sonstige Hilfen "zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" anzusehen sind. Zwar ist deren Rechtsgrundlage mit § 28 SGB IX rehabilitationsrechtlich nach dem Regelungsstandort im 4. Kapitel des 1. Teils des SGB IX den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet. Ebenso stellt sich die stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme dar, wenn - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - sie im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird und der Zeitraum zwischen dieser und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche beträgt (vgl zuletzt BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 34 mwN).
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Gleichwohl ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX (anders zu Recht dagegen bei der psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung, vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 25). Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB IX erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 SGB IX unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung. Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 SGB IX nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen (so zum Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung nach § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB IX BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33 f).
22
g) Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II ist schließlich, dass die Hilfe iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II nicht auf einer Bewilligung des Beklagten beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 17). Insoweit ist unter Bedarfsgesichtspunkten ebenfalls ausreichend, dass der Kläger zu 1) die Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum erstmals aufgenommen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob für diesen Monat bereits Übg im Hinblick auf sie gezahlt worden ist.
23
5. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass das dem Kläger zu 1) im Februar 2014 gezahlte Übg nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist, selbst wenn es im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gezahlt worden sein sollte.
24
a) Rechtsgrundlage des Erwerbstätigenfreibetrags ist § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II. Hiernach ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.
25
b) Einkommen aus Erwerbstätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger zu 1) während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht bezogen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 31). An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich ein durch den Rehabilitationszweck geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140, 143).
26
c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das Übg auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von InsG und Kug angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 12 ff zum Kug). Vielmehr steht es als Entgeltersatzleistung insoweit dem Krg gleich, das ebenfalls nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 15 ff zu der durch § 11b Abs 3 SGB II abgelösten Regelung des § 30 SGB II idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005, BGBl I 2407). Demgemäß kann der Anreizfunktion des Erwerbstätigenfreibetrags hier nicht Rechnung getragen werden. Besteht eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 SGB II, gleicht das indes der Mehrbedarf bei Behinderung aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRD
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