Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 75/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2502/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger zur Erteilung von Auskunft über ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die Kläger, Ehegatten, gingen am 18. Dezember 2012 gegenüber der Stadt B. (sachlich und örtlich zuständige untere Ausländerbehörde) eine Verpflichtungserklärung ein durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Erklärung, für den Unterhalt der syrischen Staats-angehörigen D., einer Tante der Klägerin, einzustehen. Zur Dauer der Verpflichtung war im Formular angegeben: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts u. g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Die Erklärung enthielt weiter die folgende amtliche Bemerkung: " ... das Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch. Visumsgültigkeit bis 3. April 2013 ...". D. beantragte am 4. März 2013 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Be. die Erteilung eines Visums. Mit Bescheid vom 5. März 2013 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Absicht von D., vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt worden sei.
D. wurde am 6. November 2013 von der Botschaft in Be. ein Einreisevisum für den Zeitraum vom 6. November 2013 bis 3. Februar 2014 zum Zweck der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt. Am 7. November 2013 reiste D. aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ihren Wohnsitz in K ... Am 11. Februar 2014 erhielt D. auf ihren Antrag hin eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Am 4. September 2014 beantragte D. beim Bundesamt für Immigration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des BAMF vom 3. Dezember 2014 wurde D. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 26. Januar 2015 wurde ihr eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
Die Beklagte gewährte der am l. Januar 1942 geborenen D. vom l. Dezember 2014 bis 30. November 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2015 forderte die Beklagte die Kläger unter Hinweis auf § 117 Abs. l SGB XII zur Mitteilung auf, warum sie aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung keine Unterhaltszahlungen an D. leisteten. Mit Schreiben vom l. Juli 2015 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Mit am 18. Juni 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und mit Schreiben vom 15. Juli 2015 lehnten die Kläger einen Unterhaltsanspruch aus der Verpflichtungserklärung ab und trugen vor, dass D. am 26. Januar 2015 nach einem erfolgreichen Asylverfahren einen Aufenthaltstitel erhalten habe, der zu einem anderen Zweck erteilt worden sei, als das Visum, für das die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung ende bei Beendigung des Aufenthalts oder mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Letzteres sei vorliegend der Fall.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die ihnen auferlegte Auskunftspflicht zurück. Sie bezog sich auf § 117 Abs. l SGB XII. Zu klären sei, ob die von den Klägern am 18. Dezember 2012 bei der Stadt B. abgegebene Verpflichtungserklärung noch Grundlage eines Erstattungsanspruchs der Beklagten für die ab l. Dezember 2014 gewährten Leistungen an D. sein könne und sie deshalb Kostenersatzpflichtige im Sinne von § 117 Abs. l SGB XII seien. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze immer einen bestimmten Zweck des Aufenthalts und gemäß § 5 Abs. l Nr. l AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Bei syrischen Flüchtlingen sei der Titelerteilung nach § 23 Abs. l AufenthG als Aufenthaltszweck der Schutz vor den Folgen des syrischen Krieges zu Grunde gelegt. Ein Visum habe D. erhalten, weil ihre Nichte, die Klägerin Ziffer l), zusammen mit dem Kläger Ziffer 2) eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hätten. Diese begründe auf der einen Seite eine Pflicht zur Übernahme aller Kosten, die für den Lebensunterhalt der nachziehenden Person notwendig seien. Daneben umfasse sie einen Kostenerstattungsanspruch der leistungserbringenden staatlichen Stelle gegenüber dem Verpflichtungsgeber für alle Leistungen des Staates, die für die aufzunehmende Person eventuell anfielen. Diese Verpflichtungserklärung entfalte solange Wirkungen, bis ein Zweckwechsel vor-liege oder der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen beendet sei. Es sei davon auszugeben, dass sowohl die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG als auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG aus dem gleichen humanitären Grund erteilt werde. Ein Zweckwechsel liege nicht vor. Dies bedeute, dass eine im Rahmen der Bundes- bzw. Landesaufnahmeverordnung abgegebene Verpflichtungserklärung durch die Anerkennung als Flüchtling nicht ende. Durch die Anerkennung als Flüchtling von D. habe sich kein Wechsel im Zweck ihres Aufenthalts ergeben. Aus § 68 AufenthG ergebe sich für die Kläger somit die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei der Pflegebedürftigkeit von D. aufgewendet würden. Gemäß § 117 Abs. l SGB XII seien sie als Unterhaltspflichte zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII bestehe nicht.
Hiergegen haben die Kläger am 30. November 2015 Klage zum Sozialgericht K. erhoben.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 hat sich das Sozialgericht K. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen.
Zur Begründung der Klage haben sie vorgebracht, das Visum, mit dem D. eingereist sei, sei im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Die Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 hingegen sei für die Ausstellung eines Besuchervisums (Schengenvisum) abgegeben worden. Da das Besuchervisum im Ergebnis nicht erteilt worden sei, sei die Verpflichtungserklärung erschöpft gewesen. Sie erstrecke sich nicht auf den späteren Aufenthalt nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Sie werde stets für die Erlangung eines bestimmten Aufenthaltstitels abgegeben und begründe keinen Erstattungsanspruch, wenn sie ihr Ziel, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, nicht erreicht habe. Die Kläger hätten ihre Erklärung, wie dem amtlichen Formular entnommen werden könne, ausdrücklich auf die Gültigkeitsdauer des angestrebten Schengenvisums beschränkt. Anderweitige Aufenthalte der D. seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Spätestens seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gingen von der Verpflichtungserklärung keine Wirkung mehr aus.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 18. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei als sachlich und örtlich zuständiger Leistungserbringer für die D. gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII auch für das Auskunftsersuchen zuständig gewesen. Dahin gestellt bleiben könne, ob vor Erlass eines Auskunftsersuchen eine Anhörung durchzuführen sei; ein Verstoß hiergegen sei jedenfalls gemäß § 4l Abs. l Nr. 3, Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt anzusehen. Der Bescheid vom 19. Mai 2015 sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Zwar werde im Bescheid vom 19. Mai 2015 unter Hinweis auf § 117 SGB XII lediglich um Mitteilung gebeten, weshalb die Kläger noch keine Zahlung an D. geleistet hätten und ob sie zur Leistung bereit seien. Die geforderte Auskunft entspräche damit inhaltlich nicht der zitierten Rechtsgrundlage, die eine Auskunftspflicht in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse begründe. Die Bestimmtheit könne jedoch durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid oder durch - auch formlos möglich - spätere Verwaltungsakte hergestellt werden. Vorliegend habe die Beklagte die Bestimmtheit bereits mit ihrem Schreiben vom l. Juli 2017 hergestellt, in dem sie die Kläger nunmehr ausdrücklich zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögenverhältnisse aufgefordert habe. Spätestens nach Eingang des Schreibens vom l. Juli 2017 sei es den Klägern möglich gewesen, den Willen der Behörde zu erkennen und ihr Verhalten daran auszurichten. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell nach der Rechtsgrundlage des § 117 Abs. l Satz l SGB XII rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setze nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zustehe. Sie entstehe bereits dann, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens und mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen nicht offensichtlich ausgeschlossen seien (sogenannte Negativevidenz). Denn die Auskunftspflicht des § 117 SGB XII solle die eigentliche Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen ja erst ermöglichen und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung gerade beitragen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Dies gelte auch für die im vorliegenden Fall relevanten ausländerrechtlichen Fragen. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Negativevidenz seien die Kläger als potentiell Unterhaltspflichtige im Sinne des § 117 Abs. l Satz l SGB XII zur Auskunft verpflichtet. Es sei nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie im Zeitraum vom l. Dezember 2014 bis 30. November 2015 verpflichtet gewesen seien, für den Lebensunterhalt von D. zu sorgen. Eine solche Verpflichtung könne sich aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 ergeben. Zwar könne der Begünstigte einer Verpflichtungserklärung selbst keine Zahlungen beanspruchen. Der Erklärende hafte jedoch für die Gewährleistung des Lebensunterhalts des Begünstigten, soweit für den Lebensunterhalt öffentliche Mittel aufgewendet würden. Diese Haftung folge aus § 68 Abs. l Satz AufenthG. Danach habe derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle oder bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhten. Die zeitliche Befristung der Kostenerstattungspflicht gemäß §§ 68a, 68 Abs. l Satz 3 AufenthG stehe dem möglichen Erstattungsanspruch der Beklagten nicht von vornherein entgegen. Vorliegend gelte für vor dem 6. August 2016 abgegebene Erklärungen grundsätzliche die dreijährige Frist des § 68a Satz l AufenthG. In Bezug auf den Fristbeginn erscheine zwar fraglich, ob die tatsächliche Einreise der D. im Sinne des § 68 Abs. l Satz 3 AufenthG durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht worden sei. Hiergegen könne etwa sprechen, dass es sich bei dem Visum vom 6. November 2013 wohl um ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG gehandelt habe, dessen Erteilung sich nach für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften, mithin im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 2 AufenthG richte. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG werde aber grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht. Ob auch das Einreisevisum der D. vom 6. November 2013 unabhängig von der Verpflichtungserklärung der Kläger erteilt worden sei, müsse aber unter Berücksichtigung der Negativevidenz der weiteren (gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen) Sachverhaltsermittlung und Prüfung des Kostenerstattungsanspruchs überlassen bleiben. Dies gelte auch für die Frage, ob die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 sich auf den am 7. November 2013 begründeten Aufenthalt der D. erstrecke oder etwa auf Grund eines möglichen Wechsels des Aufenthaltszwecks geendet habe. Es sei davon auszugeben, dass die Verpflichtungserklärung ursprünglich im Zusammenhang mit der Beantragung eines Schengen-Einreisevisums nach § 6 Abs. l Nr. l AufenthG abgegeben worden sei. Der entsprechende Antrag der D. sei mit Bescheid der Deutschen Botschaft in Be. vom 15. März 2013 abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf habe D. ein Einreisevisum zum Zweck der Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten. Nach der Einreise sei ihr zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Mit Bescheid des BAMF vom 3. Dezember 2014 sei die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und am 26. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Festzuhalten sei zunächst, dass eine zur Ermöglichung einer Einreise nach § 23 Abs. l AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlösche, denn beide Aufenthaltserlaubnisse seien aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels II Abschnitt 5 des AufenthG erteilt. Ihnen liege derselbe Aufenthaltszweck zu Grunde. Vorliegend sei zwar zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 möglicherweise gerade nicht zur Ermöglichung einer Einreise nach § 23 Abs. 2 AufenthG, sondern für den Erhalt eines Einreisevisums nach § 6 Abs. l AufenthG, dem etwa touristische oder andere nicht völkerrechtliche, humanitäre oder politische Zwecke zu Grunde lägen, erteilt worden sei. So hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der ursprünglich geplante Aufenthalt der D. familiäre Gründe gehabt habe. Es sei auch nicht bekannt gewesen, dass ein dauerhafter Aufenthalt der D. in Deutschland beabsichtigt gewesen sei. Angesichts der auch schon im Frühjahr 2013 bestandenen politischen Lage im Herkunftsland der D. erscheine ein ernsthafter Rückkehrwille allerdings unwahrscheinlich. Gerade aus diesem Grund sei auch das beantragte Schengen-Visum abgelehnt worden. Auch die Kläger selbst hätten gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2014 angegeben, dass D. einen unbefristeten Aufenthaltstitel beabsichtigt habe, da aus aktuellen politischem und persönlichem Anlass die Rückkehr nach Syrien unmöglich scheine. Möglicherweise hätten also von vornherein, also bei Abgabe der Verpflichtungserklärung, völkerrechtliche, humanitäre bzw. politische Gründe im Vordergrund gestanden, auch wenn ursprünglich ein Schengen-Visum und nicht ein Visum zum Zwecke der Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG beantragt worden sei, zumal die entsprechende Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erst am 30. Mai 2013 erlassen worden sei und zuvor wohl nur die Möglichkeit einer Einreise mit einem Schengen-Visum in Betracht gekommen sei. Damit erscheine im Sinne der Negativevidenz nicht ausgeschlossen, dass vorliegend kein Zweckwechsel stattgefunden habe und die Verpflichtungserklärung nicht erloschen sei. Unbeachtlich sei weiter, dass die Kläger sich nicht mehr an der Verpflichtungserklärung festhalten lassen wollten. Ein Widerruf sei nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärung rechtlich nicht möglich. Die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung sei nicht von vornherein bis 3. April 2013 befristet gewesen. Zwar enthalte das Erklärungsformular die Bemerkung: "Visumsgültigkeit bis 3. April 2013". Hieraus könne aber nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Schlussfolgerung auf die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung gezogen werden, sondern bereits nach dem Wortlaut lediglich auf die voraussichtliche Visumsgültigkeit, die nach § 6 Abs. l Nr. l AufenthG maximal 90 Tage (ausgehend vom geplanten Beginn am 4. Januar 2013) betrage. In Bezug auf die Dauer der Verpflichtungserklärung sei im Formular hingegen ausdrücklich angegeben: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts u. g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz l Nr. 2 SGB XII stehe der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ebenfalls nicht entgegen. Die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. l SGB XII bestehe (nur), soweit die Durchführung des SGB XII es erfordere. Diesbezüglich genüge es mit Blick auf den Grundsatz der Negativevidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass die Her-anziehung der Kläger zur Klärung von Grund und Höhe eines etwaigen Kostenersatzanspruchs geeignet und auch erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes seien hier nicht ersichtlich.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 31. Mai 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ur-teil haben die Kläger am 28. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die vom SG vermeintlich erkannte ausländerrechtliche Klä-rungsbedürftigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Es stehe fest, dass die Kläger die streitgegen-stündliche Verpflichtungserklärung am 18. Dezember 2012 zur Erlangen eines Schengen-Visums für D. abgegeben hätten. Es stehe weiter fest, dass D. das beantragte Schengen-Visum nicht erhalten habe. Die Kläger hätten anschließend keine weitere Verpflichtungserklärung insbesondere nicht im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 AufenthG abgegeben. Die Annahme der Beklagten, es könne sich aus einer irgendwann abgegebenen Verpflichtungserklärung - auch wenn der entsprechende Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei - eine Haftung in alle Ewigkeit (und sodann für die Dauer von fünf oder drei Jahren) und zwar für einen jeglichen Aufenthaltstitel, den der Ausländer jemals erhalte, seitens des Verpflichtungsgebers ergeben, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Eine Verpflichtungserklärung beziehe sich immer auf einen bestimmten Aufenthalt. Wenn diese Verpflichtungserklärung schon erlösche, sobald dem Begünstigten ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dessen Einreise die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, erteilt werde, so folge daraus erst recht, dass eine Haftung erst gar nicht entstehen könne, wenn der Aufenthaltstitel, zu dessen Erlangung die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, nicht erteilt werde. Ob deshalb ein Wechsel zwischen dem dem Schengen-Visum zu Grunde liegenden Zweck (kurzfristiger Besuch) und dem dem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu Grunde liegenden Zweck (zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) möglicherweise deshalb nicht anzunehmen sei, weil D. auch schon anlässlich der Beantragung des Schengen- Visums vorgehabt habe, langfristig in Deutschland zu bleiben, brauche deshalb nicht diskutiert zu werden. Ein Zweckwechsel könne schon deshalb nicht vorliegen, weil bereits der erste Zweck mangels entsprechenden Aufenthaltstitels nicht realisiert habe werden können. Da somit keine Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Kläger zur Erstattung von Sozialleistungen existiere, sei ein solcher zu Gunsten der Behörde wirkender Anspruch offensichtlich ausgeschlossen. Wenn ein solcher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben. Eine Verpflichtungserklärung sei im Übrigen - gänzlich unabhängig vom Aufenthaltszweck - darauf gerichtet, einem Ausländer die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Die Frage des Aufenthaltszwecks werde erst im Rahmen der Prüfung, ob die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beendet sei relevant, nämlich, ob dem Ausländer nunmehr ein Aufenthaltstitel zu einem Zweck erteilt worden sei, der vom Zweck abweiche, zu dessen Verwirklichung er vorhergehend einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Die Frage eines Wechsels des Aufenthaltszwecks stelle sich bei D. nicht, da sie unstreitig nicht mit einem Schengen-Visum eingereist sei, für dessen Erteilung die Verpflichtungserklärung durch die Kläger abgegeben worden sei. Wenn kein Aufenthaltstitel existiere, zu dessen Erteilung eine Verpflichtungserklärung ab-gegeben worden sei und mit dem der Ausländer sodann eingereist sei, könne offensichtlich ein Haftungsanspruch gegenüber den Verpflichtungsgebern nicht bestehen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Kläger zum Unterhalt verpflichtet seien. Unstreitig hätten sie am 18. Dezember 2012 eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten von D. abgegeben. Inwieweit letztlich die tatsächliche Einreise und der Aufenthalt von D. in Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung stehe, sei weder ohne nähere Prüfung, weitere Sachverhaltsermittlungen oder rechtliche Überlegungen zur Gültigkeit und Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung ersichtlich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Grundsicherungsakte D. betreffend und Ausländerakte D. betreffend) sowie auf die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. l Satz l SGG). Die Berufung wurde auch gemäß §151 Abs. l SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015, mit dem die Beklagte die Kläger zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet hat. Dagegen wenden sich die Kläger statthaft im Wege der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. l SGG.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Beklagten als sachlich und örtlich für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen an die Hilfeempfängerin D. zuständiger Sozialhilfeträger (§§3 Abs. 3, 97 Abs. l, Abs. 2 Satz l, Abs. 3 Nr. l, 98 Abs. l SGB XII) ist § 117 Abs. l Satz l und 2 SGB XII. Nach der Regelung des § 117 Abs. l Satz l SGB XII, der Ausdruck des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe ist (§ 2 SGB XII), haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftsverpflichtung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §117 Abs. l Satz l SGB XII liegen vor, wenn der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers oder - wie vorliegend - die Kostenersatzpflichtigkeit des in Anspruch genommenen nicht offensichtlich im Wege der Negativevidenz ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 20. Dezember 2005 - B 8 SO 75/12 B - juris Rdnr. 7 ff.). Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass die Kostenersatzpflichtigkeit tatsächlich und nachweisbar gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Sozialgerichte unterhaltsrechtliche Fragen oder - vorliegend - ausländerrechtliche Fragen, deren Beantwortung die rechtliche Grundlage für den Eintritt einer Kostenersatzpflicht ist - vorliegend aus der Verpflichtungserklärung der Kläger vom 18. Dezember 2012 -, (näher) nachzugehen. Diese Prüfung obliegt im gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland den insoweit - mit Bezug auf die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG - rechtswegmäßig zuständigen Verwaltungsgerichten. Nur wenn vorliegend nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich eine Inanspruchnahme der Kläger aus der von ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärung für D. ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten - ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Diesbezüglich macht sich der Senat die Be-gründung des SG gemäß § 143 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Begründung ab.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Begründung ab (§ 143 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Senat die Voraussetzungen im Sinne "Negativevidenz" nicht als gegeben ansieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Auslegung einer solchen Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. l Aufenthaltsgesetz möglich und geboten. Zutreffend ist - so die Beteiligten -, dass Verpflichtungserklärungen grundsätzlich auf Aufenthaltszwecke gerichtet sind, wie sie im AufenthG ihren Niederschlag gefunden haben. Dies kommt auch in der fraglichen Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 insoweit zum Ausdruck, als zur Dauer der Verpflichtung in ihr angegeben ist: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts o. g. Ausländers / in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung ( vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 01.2017 - 1 C 10/16) davon aus, dass im Rahmen einer Verpflichtungserklärung für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist. Dort sind im Abschnitt 3 des 2. Kapitels der Aufenthaltszweck Ausbildung, im Abschnitt 4 der Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit, im Abschnitt 5 der Aufenthaltszweck Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und schließlich im Abschnitt 6 der Aufenthaltszweck Aufenthalt aus familiären Gründen gesetzlich geregelt. Wenn vorliegend seitens der Kläger darauf abgehoben wird, dass die Verpflichtungserklärung der Kläger vom 18. Dezember 2012 bezogen gewesen sei auf das beantragte "Schengen-Visum", das dann mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Be. vom 5. März 2013 abgelehnt worden sei, D. jedoch im November 2013 mit einem Visum gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, wo ihr am 11. Februar 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei, somit der Aufenthaltszweck, auf den die Verpflichtungserklärung bezogen gewesen sei, nie realisiert worden sei, ist anzumerken, dass sich die Rechtsgrundlage für ein "Schengen-Visum" in § 6 Abs. l Nr. l Aufenthaltsgesetz findet; somit läge einem "Schengen-Visum" eine Regelung zu Grunde, die sich im Abschnitt l "Allgemeines" des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes befindet. Es stellt sich somit in Auslegung der Verpflichtungserklärung die Frage, ob einem "Schengen-Visum" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Aufenthaltszweck des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes zuordenbar ist und wie sich gegebenenfalls ein einem "Schengen-Visum" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung von Verpflichtungserklärungen zu Grunde liegender Aufenthaltszweck im vorliegenden Fall zum Aufenthaltszweck des § 23 Abs. 2 AufenthG verhält; auf der Grundlage dieser Regelung jedenfalls ist D. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese Frage stellt sich insofern verstärkt, da der Ablehnungsbescheid des beantragten "Schengen-Visums" vom 5. März 2013 mit der Begründung versehen ist, dass die Absicht D., vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Hier klingt an, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Be. offenbar nicht feststellen konnte, dass D. keinen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte. Vor dem Hintergrund des Schreibens der Klägerin Ziffer 2 vom 7. April 2014 an die Stadt K. ist dies aber eine klärungsbedürftige Frage. In diesem Schreiben bringt die Klägerin Ziffer 2 zum Ausdruck, dass D. einen "unbefristeten Aufenthaltstitel beabsichtigte, da aus aktuellem politischen und persönlichen Anlass die Rückkehr nach Syrien unmöglich scheint". Die (bekannten) Verhältnisse in Syrien waren aber auch schon im Januar 2013 so beschaffen, dass es nicht unbedingt naheliegt, dass D. eine Rückkehr nach Syrien beabsichtigte. All diese aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätte gegebenenfalls das zuständige Verwaltungsgericht in Prüfung einer - bislang theoretischen - Inanspruchnahme der Kläger aus der Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 zu prüfen. Angesichts dieser zu stellenden und bislang unbeantworteten Fragen ist jedenfalls nach Überzeugung des Senats die die Anwendung des § 117 Abs. l Satz l SGB XII ausschließende "Negativevidenz" nicht gegeben. Im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung gemäß § 117 Abs. l SGB XII kommt es im Übrigen auf die Frage, ob die Sozialhilfe an D. rechtmäßig gewährt wurde (grundsätzlich) nicht an, (vgl. Landesozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 7 SO 4014/11 - mit weiteren Nachweisen). Der Wortlaut des § 117 Abs. l SGB XII stellt lediglich auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ab; auch andere Erwägungen zwingen nicht zu einer darüber hinaus gehenden Auslegung. Sinn und Zweck der Pflicht zur Auskunft ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB V). Dadurch wird dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das diesen in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen. Dieses Bedürfnis besteht schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Durch die begehrte Auskunftserteilung werden die Kläger auch nicht unangemessen in Anspruch genommen. Insbesondere wird ihr in Artikel 2 Abs. l Grundgesetz (GG) geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. l Satz l SGB XII im höherrangigen Allgemeininteresse, namentlich im Interesse der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 -, veröffentlicht in juris). Die von der Beklagten erbetenen Auskünfte sind erforderlich, um eine etwaige Kostenersatzpflicht der Kläger feststellen zu können; auf Grund der bislang vorhandenen Kenntnisse der Beklagten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kann dies nicht beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. l der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Kläger nicht zu dem in § 183 Abs. l SGG genannten Personenkreis gehören für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. l und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, 52 Abs. l, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Er wird mit 5.000,00 EUR festgesetzt, da der Wert der streitigen Auskunftspflicht nicht be-zifferbar ist und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B).
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger zur Erteilung von Auskunft über ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die Kläger, Ehegatten, gingen am 18. Dezember 2012 gegenüber der Stadt B. (sachlich und örtlich zuständige untere Ausländerbehörde) eine Verpflichtungserklärung ein durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Erklärung, für den Unterhalt der syrischen Staats-angehörigen D., einer Tante der Klägerin, einzustehen. Zur Dauer der Verpflichtung war im Formular angegeben: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts u. g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Die Erklärung enthielt weiter die folgende amtliche Bemerkung: " ... das Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch. Visumsgültigkeit bis 3. April 2013 ...". D. beantragte am 4. März 2013 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Be. die Erteilung eines Visums. Mit Bescheid vom 5. März 2013 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Absicht von D., vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt worden sei.
D. wurde am 6. November 2013 von der Botschaft in Be. ein Einreisevisum für den Zeitraum vom 6. November 2013 bis 3. Februar 2014 zum Zweck der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt. Am 7. November 2013 reiste D. aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ihren Wohnsitz in K ... Am 11. Februar 2014 erhielt D. auf ihren Antrag hin eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Am 4. September 2014 beantragte D. beim Bundesamt für Immigration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des BAMF vom 3. Dezember 2014 wurde D. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 26. Januar 2015 wurde ihr eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
Die Beklagte gewährte der am l. Januar 1942 geborenen D. vom l. Dezember 2014 bis 30. November 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2015 forderte die Beklagte die Kläger unter Hinweis auf § 117 Abs. l SGB XII zur Mitteilung auf, warum sie aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung keine Unterhaltszahlungen an D. leisteten. Mit Schreiben vom l. Juli 2015 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Mit am 18. Juni 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und mit Schreiben vom 15. Juli 2015 lehnten die Kläger einen Unterhaltsanspruch aus der Verpflichtungserklärung ab und trugen vor, dass D. am 26. Januar 2015 nach einem erfolgreichen Asylverfahren einen Aufenthaltstitel erhalten habe, der zu einem anderen Zweck erteilt worden sei, als das Visum, für das die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung ende bei Beendigung des Aufenthalts oder mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Letzteres sei vorliegend der Fall.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die ihnen auferlegte Auskunftspflicht zurück. Sie bezog sich auf § 117 Abs. l SGB XII. Zu klären sei, ob die von den Klägern am 18. Dezember 2012 bei der Stadt B. abgegebene Verpflichtungserklärung noch Grundlage eines Erstattungsanspruchs der Beklagten für die ab l. Dezember 2014 gewährten Leistungen an D. sein könne und sie deshalb Kostenersatzpflichtige im Sinne von § 117 Abs. l SGB XII seien. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze immer einen bestimmten Zweck des Aufenthalts und gemäß § 5 Abs. l Nr. l AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Bei syrischen Flüchtlingen sei der Titelerteilung nach § 23 Abs. l AufenthG als Aufenthaltszweck der Schutz vor den Folgen des syrischen Krieges zu Grunde gelegt. Ein Visum habe D. erhalten, weil ihre Nichte, die Klägerin Ziffer l), zusammen mit dem Kläger Ziffer 2) eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hätten. Diese begründe auf der einen Seite eine Pflicht zur Übernahme aller Kosten, die für den Lebensunterhalt der nachziehenden Person notwendig seien. Daneben umfasse sie einen Kostenerstattungsanspruch der leistungserbringenden staatlichen Stelle gegenüber dem Verpflichtungsgeber für alle Leistungen des Staates, die für die aufzunehmende Person eventuell anfielen. Diese Verpflichtungserklärung entfalte solange Wirkungen, bis ein Zweckwechsel vor-liege oder der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen beendet sei. Es sei davon auszugeben, dass sowohl die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG als auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG aus dem gleichen humanitären Grund erteilt werde. Ein Zweckwechsel liege nicht vor. Dies bedeute, dass eine im Rahmen der Bundes- bzw. Landesaufnahmeverordnung abgegebene Verpflichtungserklärung durch die Anerkennung als Flüchtling nicht ende. Durch die Anerkennung als Flüchtling von D. habe sich kein Wechsel im Zweck ihres Aufenthalts ergeben. Aus § 68 AufenthG ergebe sich für die Kläger somit die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei der Pflegebedürftigkeit von D. aufgewendet würden. Gemäß § 117 Abs. l SGB XII seien sie als Unterhaltspflichte zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII bestehe nicht.
Hiergegen haben die Kläger am 30. November 2015 Klage zum Sozialgericht K. erhoben.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 hat sich das Sozialgericht K. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen.
Zur Begründung der Klage haben sie vorgebracht, das Visum, mit dem D. eingereist sei, sei im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Die Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 hingegen sei für die Ausstellung eines Besuchervisums (Schengenvisum) abgegeben worden. Da das Besuchervisum im Ergebnis nicht erteilt worden sei, sei die Verpflichtungserklärung erschöpft gewesen. Sie erstrecke sich nicht auf den späteren Aufenthalt nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Sie werde stets für die Erlangung eines bestimmten Aufenthaltstitels abgegeben und begründe keinen Erstattungsanspruch, wenn sie ihr Ziel, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, nicht erreicht habe. Die Kläger hätten ihre Erklärung, wie dem amtlichen Formular entnommen werden könne, ausdrücklich auf die Gültigkeitsdauer des angestrebten Schengenvisums beschränkt. Anderweitige Aufenthalte der D. seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Spätestens seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gingen von der Verpflichtungserklärung keine Wirkung mehr aus.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 18. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei als sachlich und örtlich zuständiger Leistungserbringer für die D. gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII auch für das Auskunftsersuchen zuständig gewesen. Dahin gestellt bleiben könne, ob vor Erlass eines Auskunftsersuchen eine Anhörung durchzuführen sei; ein Verstoß hiergegen sei jedenfalls gemäß § 4l Abs. l Nr. 3, Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt anzusehen. Der Bescheid vom 19. Mai 2015 sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Zwar werde im Bescheid vom 19. Mai 2015 unter Hinweis auf § 117 SGB XII lediglich um Mitteilung gebeten, weshalb die Kläger noch keine Zahlung an D. geleistet hätten und ob sie zur Leistung bereit seien. Die geforderte Auskunft entspräche damit inhaltlich nicht der zitierten Rechtsgrundlage, die eine Auskunftspflicht in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse begründe. Die Bestimmtheit könne jedoch durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid oder durch - auch formlos möglich - spätere Verwaltungsakte hergestellt werden. Vorliegend habe die Beklagte die Bestimmtheit bereits mit ihrem Schreiben vom l. Juli 2017 hergestellt, in dem sie die Kläger nunmehr ausdrücklich zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögenverhältnisse aufgefordert habe. Spätestens nach Eingang des Schreibens vom l. Juli 2017 sei es den Klägern möglich gewesen, den Willen der Behörde zu erkennen und ihr Verhalten daran auszurichten. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell nach der Rechtsgrundlage des § 117 Abs. l Satz l SGB XII rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setze nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zustehe. Sie entstehe bereits dann, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens und mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen nicht offensichtlich ausgeschlossen seien (sogenannte Negativevidenz). Denn die Auskunftspflicht des § 117 SGB XII solle die eigentliche Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen ja erst ermöglichen und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung gerade beitragen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Dies gelte auch für die im vorliegenden Fall relevanten ausländerrechtlichen Fragen. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Negativevidenz seien die Kläger als potentiell Unterhaltspflichtige im Sinne des § 117 Abs. l Satz l SGB XII zur Auskunft verpflichtet. Es sei nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie im Zeitraum vom l. Dezember 2014 bis 30. November 2015 verpflichtet gewesen seien, für den Lebensunterhalt von D. zu sorgen. Eine solche Verpflichtung könne sich aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 ergeben. Zwar könne der Begünstigte einer Verpflichtungserklärung selbst keine Zahlungen beanspruchen. Der Erklärende hafte jedoch für die Gewährleistung des Lebensunterhalts des Begünstigten, soweit für den Lebensunterhalt öffentliche Mittel aufgewendet würden. Diese Haftung folge aus § 68 Abs. l Satz AufenthG. Danach habe derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle oder bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhten. Die zeitliche Befristung der Kostenerstattungspflicht gemäß §§ 68a, 68 Abs. l Satz 3 AufenthG stehe dem möglichen Erstattungsanspruch der Beklagten nicht von vornherein entgegen. Vorliegend gelte für vor dem 6. August 2016 abgegebene Erklärungen grundsätzliche die dreijährige Frist des § 68a Satz l AufenthG. In Bezug auf den Fristbeginn erscheine zwar fraglich, ob die tatsächliche Einreise der D. im Sinne des § 68 Abs. l Satz 3 AufenthG durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht worden sei. Hiergegen könne etwa sprechen, dass es sich bei dem Visum vom 6. November 2013 wohl um ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG gehandelt habe, dessen Erteilung sich nach für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften, mithin im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 2 AufenthG richte. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG werde aber grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht. Ob auch das Einreisevisum der D. vom 6. November 2013 unabhängig von der Verpflichtungserklärung der Kläger erteilt worden sei, müsse aber unter Berücksichtigung der Negativevidenz der weiteren (gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen) Sachverhaltsermittlung und Prüfung des Kostenerstattungsanspruchs überlassen bleiben. Dies gelte auch für die Frage, ob die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 sich auf den am 7. November 2013 begründeten Aufenthalt der D. erstrecke oder etwa auf Grund eines möglichen Wechsels des Aufenthaltszwecks geendet habe. Es sei davon auszugeben, dass die Verpflichtungserklärung ursprünglich im Zusammenhang mit der Beantragung eines Schengen-Einreisevisums nach § 6 Abs. l Nr. l AufenthG abgegeben worden sei. Der entsprechende Antrag der D. sei mit Bescheid der Deutschen Botschaft in Be. vom 15. März 2013 abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf habe D. ein Einreisevisum zum Zweck der Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten. Nach der Einreise sei ihr zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Mit Bescheid des BAMF vom 3. Dezember 2014 sei die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und am 26. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Festzuhalten sei zunächst, dass eine zur Ermöglichung einer Einreise nach § 23 Abs. l AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlösche, denn beide Aufenthaltserlaubnisse seien aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels II Abschnitt 5 des AufenthG erteilt. Ihnen liege derselbe Aufenthaltszweck zu Grunde. Vorliegend sei zwar zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 möglicherweise gerade nicht zur Ermöglichung einer Einreise nach § 23 Abs. 2 AufenthG, sondern für den Erhalt eines Einreisevisums nach § 6 Abs. l AufenthG, dem etwa touristische oder andere nicht völkerrechtliche, humanitäre oder politische Zwecke zu Grunde lägen, erteilt worden sei. So hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der ursprünglich geplante Aufenthalt der D. familiäre Gründe gehabt habe. Es sei auch nicht bekannt gewesen, dass ein dauerhafter Aufenthalt der D. in Deutschland beabsichtigt gewesen sei. Angesichts der auch schon im Frühjahr 2013 bestandenen politischen Lage im Herkunftsland der D. erscheine ein ernsthafter Rückkehrwille allerdings unwahrscheinlich. Gerade aus diesem Grund sei auch das beantragte Schengen-Visum abgelehnt worden. Auch die Kläger selbst hätten gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2014 angegeben, dass D. einen unbefristeten Aufenthaltstitel beabsichtigt habe, da aus aktuellen politischem und persönlichem Anlass die Rückkehr nach Syrien unmöglich scheine. Möglicherweise hätten also von vornherein, also bei Abgabe der Verpflichtungserklärung, völkerrechtliche, humanitäre bzw. politische Gründe im Vordergrund gestanden, auch wenn ursprünglich ein Schengen-Visum und nicht ein Visum zum Zwecke der Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG beantragt worden sei, zumal die entsprechende Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erst am 30. Mai 2013 erlassen worden sei und zuvor wohl nur die Möglichkeit einer Einreise mit einem Schengen-Visum in Betracht gekommen sei. Damit erscheine im Sinne der Negativevidenz nicht ausgeschlossen, dass vorliegend kein Zweckwechsel stattgefunden habe und die Verpflichtungserklärung nicht erloschen sei. Unbeachtlich sei weiter, dass die Kläger sich nicht mehr an der Verpflichtungserklärung festhalten lassen wollten. Ein Widerruf sei nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärung rechtlich nicht möglich. Die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung sei nicht von vornherein bis 3. April 2013 befristet gewesen. Zwar enthalte das Erklärungsformular die Bemerkung: "Visumsgültigkeit bis 3. April 2013". Hieraus könne aber nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Schlussfolgerung auf die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung gezogen werden, sondern bereits nach dem Wortlaut lediglich auf die voraussichtliche Visumsgültigkeit, die nach § 6 Abs. l Nr. l AufenthG maximal 90 Tage (ausgehend vom geplanten Beginn am 4. Januar 2013) betrage. In Bezug auf die Dauer der Verpflichtungserklärung sei im Formular hingegen ausdrücklich angegeben: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts u. g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz l Nr. 2 SGB XII stehe der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ebenfalls nicht entgegen. Die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. l SGB XII bestehe (nur), soweit die Durchführung des SGB XII es erfordere. Diesbezüglich genüge es mit Blick auf den Grundsatz der Negativevidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und mögliche Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass die Her-anziehung der Kläger zur Klärung von Grund und Höhe eines etwaigen Kostenersatzanspruchs geeignet und auch erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes seien hier nicht ersichtlich.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 31. Mai 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ur-teil haben die Kläger am 28. Juni 2017 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, die vom SG vermeintlich erkannte ausländerrechtliche Klä-rungsbedürftigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Es stehe fest, dass die Kläger die streitgegen-stündliche Verpflichtungserklärung am 18. Dezember 2012 zur Erlangen eines Schengen-Visums für D. abgegeben hätten. Es stehe weiter fest, dass D. das beantragte Schengen-Visum nicht erhalten habe. Die Kläger hätten anschließend keine weitere Verpflichtungserklärung insbesondere nicht im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 AufenthG abgegeben. Die Annahme der Beklagten, es könne sich aus einer irgendwann abgegebenen Verpflichtungserklärung - auch wenn der entsprechende Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei - eine Haftung in alle Ewigkeit (und sodann für die Dauer von fünf oder drei Jahren) und zwar für einen jeglichen Aufenthaltstitel, den der Ausländer jemals erhalte, seitens des Verpflichtungsgebers ergeben, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Eine Verpflichtungserklärung beziehe sich immer auf einen bestimmten Aufenthalt. Wenn diese Verpflichtungserklärung schon erlösche, sobald dem Begünstigten ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dessen Einreise die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, erteilt werde, so folge daraus erst recht, dass eine Haftung erst gar nicht entstehen könne, wenn der Aufenthaltstitel, zu dessen Erlangung die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, nicht erteilt werde. Ob deshalb ein Wechsel zwischen dem dem Schengen-Visum zu Grunde liegenden Zweck (kurzfristiger Besuch) und dem dem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu Grunde liegenden Zweck (zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) möglicherweise deshalb nicht anzunehmen sei, weil D. auch schon anlässlich der Beantragung des Schengen- Visums vorgehabt habe, langfristig in Deutschland zu bleiben, brauche deshalb nicht diskutiert zu werden. Ein Zweckwechsel könne schon deshalb nicht vorliegen, weil bereits der erste Zweck mangels entsprechenden Aufenthaltstitels nicht realisiert habe werden können. Da somit keine Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Kläger zur Erstattung von Sozialleistungen existiere, sei ein solcher zu Gunsten der Behörde wirkender Anspruch offensichtlich ausgeschlossen. Wenn ein solcher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben. Eine Verpflichtungserklärung sei im Übrigen - gänzlich unabhängig vom Aufenthaltszweck - darauf gerichtet, einem Ausländer die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Die Frage des Aufenthaltszwecks werde erst im Rahmen der Prüfung, ob die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beendet sei relevant, nämlich, ob dem Ausländer nunmehr ein Aufenthaltstitel zu einem Zweck erteilt worden sei, der vom Zweck abweiche, zu dessen Verwirklichung er vorhergehend einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Die Frage eines Wechsels des Aufenthaltszwecks stelle sich bei D. nicht, da sie unstreitig nicht mit einem Schengen-Visum eingereist sei, für dessen Erteilung die Verpflichtungserklärung durch die Kläger abgegeben worden sei. Wenn kein Aufenthaltstitel existiere, zu dessen Erteilung eine Verpflichtungserklärung ab-gegeben worden sei und mit dem der Ausländer sodann eingereist sei, könne offensichtlich ein Haftungsanspruch gegenüber den Verpflichtungsgebern nicht bestehen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Kläger zum Unterhalt verpflichtet seien. Unstreitig hätten sie am 18. Dezember 2012 eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten von D. abgegeben. Inwieweit letztlich die tatsächliche Einreise und der Aufenthalt von D. in Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung stehe, sei weder ohne nähere Prüfung, weitere Sachverhaltsermittlungen oder rechtliche Überlegungen zur Gültigkeit und Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung ersichtlich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Grundsicherungsakte D. betreffend und Ausländerakte D. betreffend) sowie auf die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. l Satz l SGG). Die Berufung wurde auch gemäß §151 Abs. l SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2015, mit dem die Beklagte die Kläger zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet hat. Dagegen wenden sich die Kläger statthaft im Wege der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. l SGG.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Beklagten als sachlich und örtlich für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen an die Hilfeempfängerin D. zuständiger Sozialhilfeträger (§§3 Abs. 3, 97 Abs. l, Abs. 2 Satz l, Abs. 3 Nr. l, 98 Abs. l SGB XII) ist § 117 Abs. l Satz l und 2 SGB XII. Nach der Regelung des § 117 Abs. l Satz l SGB XII, der Ausdruck des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe ist (§ 2 SGB XII), haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftsverpflichtung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §117 Abs. l Satz l SGB XII liegen vor, wenn der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers oder - wie vorliegend - die Kostenersatzpflichtigkeit des in Anspruch genommenen nicht offensichtlich im Wege der Negativevidenz ausgeschlossen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 20. Dezember 2005 - B 8 SO 75/12 B - juris Rdnr. 7 ff.). Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass die Kostenersatzpflichtigkeit tatsächlich und nachweisbar gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Sozialgerichte unterhaltsrechtliche Fragen oder - vorliegend - ausländerrechtliche Fragen, deren Beantwortung die rechtliche Grundlage für den Eintritt einer Kostenersatzpflicht ist - vorliegend aus der Verpflichtungserklärung der Kläger vom 18. Dezember 2012 -, (näher) nachzugehen. Diese Prüfung obliegt im gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland den insoweit - mit Bezug auf die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG - rechtswegmäßig zuständigen Verwaltungsgerichten. Nur wenn vorliegend nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich eine Inanspruchnahme der Kläger aus der von ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärung für D. ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten - ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Diesbezüglich macht sich der Senat die Be-gründung des SG gemäß § 143 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Begründung ab.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Begründung ab (§ 143 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Senat die Voraussetzungen im Sinne "Negativevidenz" nicht als gegeben ansieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Auslegung einer solchen Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. l Aufenthaltsgesetz möglich und geboten. Zutreffend ist - so die Beteiligten -, dass Verpflichtungserklärungen grundsätzlich auf Aufenthaltszwecke gerichtet sind, wie sie im AufenthG ihren Niederschlag gefunden haben. Dies kommt auch in der fraglichen Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 insoweit zum Ausdruck, als zur Dauer der Verpflichtung in ihr angegeben ist: "Vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 4. Januar 2013 bis zur Beendigung des Aufenthalts o. g. Ausländers / in oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck". Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung ( vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 01.2017 - 1 C 10/16) davon aus, dass im Rahmen einer Verpflichtungserklärung für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist. Dort sind im Abschnitt 3 des 2. Kapitels der Aufenthaltszweck Ausbildung, im Abschnitt 4 der Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit, im Abschnitt 5 der Aufenthaltszweck Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und schließlich im Abschnitt 6 der Aufenthaltszweck Aufenthalt aus familiären Gründen gesetzlich geregelt. Wenn vorliegend seitens der Kläger darauf abgehoben wird, dass die Verpflichtungserklärung der Kläger vom 18. Dezember 2012 bezogen gewesen sei auf das beantragte "Schengen-Visum", das dann mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Be. vom 5. März 2013 abgelehnt worden sei, D. jedoch im November 2013 mit einem Visum gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, wo ihr am 11. Februar 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei, somit der Aufenthaltszweck, auf den die Verpflichtungserklärung bezogen gewesen sei, nie realisiert worden sei, ist anzumerken, dass sich die Rechtsgrundlage für ein "Schengen-Visum" in § 6 Abs. l Nr. l Aufenthaltsgesetz findet; somit läge einem "Schengen-Visum" eine Regelung zu Grunde, die sich im Abschnitt l "Allgemeines" des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes befindet. Es stellt sich somit in Auslegung der Verpflichtungserklärung die Frage, ob einem "Schengen-Visum" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Aufenthaltszweck des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes zuordenbar ist und wie sich gegebenenfalls ein einem "Schengen-Visum" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung von Verpflichtungserklärungen zu Grunde liegender Aufenthaltszweck im vorliegenden Fall zum Aufenthaltszweck des § 23 Abs. 2 AufenthG verhält; auf der Grundlage dieser Regelung jedenfalls ist D. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese Frage stellt sich insofern verstärkt, da der Ablehnungsbescheid des beantragten "Schengen-Visums" vom 5. März 2013 mit der Begründung versehen ist, dass die Absicht D., vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Hier klingt an, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Be. offenbar nicht feststellen konnte, dass D. keinen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte. Vor dem Hintergrund des Schreibens der Klägerin Ziffer 2 vom 7. April 2014 an die Stadt K. ist dies aber eine klärungsbedürftige Frage. In diesem Schreiben bringt die Klägerin Ziffer 2 zum Ausdruck, dass D. einen "unbefristeten Aufenthaltstitel beabsichtigte, da aus aktuellem politischen und persönlichen Anlass die Rückkehr nach Syrien unmöglich scheint". Die (bekannten) Verhältnisse in Syrien waren aber auch schon im Januar 2013 so beschaffen, dass es nicht unbedingt naheliegt, dass D. eine Rückkehr nach Syrien beabsichtigte. All diese aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätte gegebenenfalls das zuständige Verwaltungsgericht in Prüfung einer - bislang theoretischen - Inanspruchnahme der Kläger aus der Verpflichtungserklärung vom 18. Dezember 2012 zu prüfen. Angesichts dieser zu stellenden und bislang unbeantworteten Fragen ist jedenfalls nach Überzeugung des Senats die die Anwendung des § 117 Abs. l Satz l SGB XII ausschließende "Negativevidenz" nicht gegeben. Im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung gemäß § 117 Abs. l SGB XII kommt es im Übrigen auf die Frage, ob die Sozialhilfe an D. rechtmäßig gewährt wurde (grundsätzlich) nicht an, (vgl. Landesozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 7 SO 4014/11 - mit weiteren Nachweisen). Der Wortlaut des § 117 Abs. l SGB XII stellt lediglich auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ab; auch andere Erwägungen zwingen nicht zu einer darüber hinaus gehenden Auslegung. Sinn und Zweck der Pflicht zur Auskunft ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB V). Dadurch wird dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das diesen in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen. Dieses Bedürfnis besteht schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Durch die begehrte Auskunftserteilung werden die Kläger auch nicht unangemessen in Anspruch genommen. Insbesondere wird ihr in Artikel 2 Abs. l Grundgesetz (GG) geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. l Satz l SGB XII im höherrangigen Allgemeininteresse, namentlich im Interesse der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 32/12 -, veröffentlicht in juris). Die von der Beklagten erbetenen Auskünfte sind erforderlich, um eine etwaige Kostenersatzpflicht der Kläger feststellen zu können; auf Grund der bislang vorhandenen Kenntnisse der Beklagten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kann dies nicht beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. l der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Kläger nicht zu dem in § 183 Abs. l SGG genannten Personenkreis gehören für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. l und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, 52 Abs. l, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Er wird mit 5.000,00 EUR festgesetzt, da der Wert der streitigen Auskunftspflicht nicht be-zifferbar ist und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B).
Rechtskraft
Aus
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