Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 493/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3287/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zur Hebamme.
Die am 29. Oktober 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Altenpflegerin und in diesem Beruf sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Bl. 233 Verwaltungsakte – VA –) teilte die Klägerin der Beklagten mit, bereits im Jahre 2004 einen Antrag auf eine Umschulungsmaßnahme zur Hebamme gestellt zu haben. Um aus der immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit herauszukommen, wolle sie nun die Umschulung zur Hebamme beginnen. Die Umschulung dauere 36 Monate und koste 640,00 EUR monatlich. Sie bitte um eine schnelle Bearbeitung ihres Antrags, da die Schule bereits im April beginne. In einem Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin weiter an, sie könne ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr ausüben, da sie hierbei häufig Gewichte zu tragen habe, manchmal auch ohne Hilfsmittel. Zudem werde sie viel mit dem Tod konfrontiert, wodurch sie Depressionen habe.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin sodann von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie T. begutachtet. In seinem Gutachten vom 15./18. April 2015 (Bl. 259 VA) stellte er die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert fest. Die Klägerin habe als Beschwerden gelegentliche Rückenschmerzen angegeben. Wenn sie in der Altenpflege tätig sei und alte Menschen anheben müsse, "schieße es ihr teilweise ein" und es strahle dann gelegentlich an der Außenseite des linken Beines aus. Das Herumtragen und Umsetzen alter Menschen falle ihr schwer. Wegen einer Fehlstellung der Beine, die sie seit ihrer Kindheit habe, könne sie nicht richtig gehen. Zudem habe sie Schwierigkeiten mit dem Sterben alter Menschen in der Altenpflege. Sie halte das Trauern nicht mehr aus. Seit 1999 würden ihre Depressionen medikamentös behandelt. Seit 2006 habe sie unter Medikation keine depressive Verstimmung mehr. Eine psychotherapeutische Maßnahme werde nicht durchgeführt. Der Gutachter T. gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin vollschichtig leistungsfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nicht empfohlen. Wegen der chronisch-rezidivierenden Lumboischialgien werde eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet empfohlen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Bl. 283 VA) gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Um über Art und Umfang der Leistungen entscheiden zu können, sei zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten erforderlich.
Dieses Gespräch führte die Klägerin am 3. Juni 2015 mit der Reha-Beraterin H ... Dabei äußerte die Klägerin erneut ihren Wunsch einer Umschulung zur Hebamme. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 3. Juni 2015 teilte die Reha-Beraterin der Klägerin mit, dass der Beruf der Hebamme als nicht leidensgerecht erscheine (Außendienst, pädagogisch/therapeutische Tätigkeit, gehobene Verantwortung, Stressbelastung, psychische Belastbarkeit, Zwangshaltungen). Zudem handele es sich um eine Ausbildung mit dreijähriger Dauer. Der Klägerin wurden Integrationsmaßnahmen vorgeschlagen, die sie allesamt mit der Begründung ablehnte, sie habe damit keine guten Erfahrungen gemacht.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 (Bl. 288 VA) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Einbeziehung der medizinischen Unterlagen sei die angestrebte Umschulung nicht leidensgerecht und diene somit nicht der dauerhaften Wiedereingliederung. Die Beklagte erklärte sich weiterhin bereit, zu prüfen, ob eine Integrationsmaßnahme, ein individuelles Coaching oder ein Eingliederungszuschuss gewährt werden könne. Im Übrigen sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel bei einem ganztägigen Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern. Dem Rentenversicherungsträger werde durch den Gesetzgeber im Einzelfall die Entscheidung über Art, Dauer, Beginn und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugewiesen. Allein der Wunsch oder die Neigung des Versicherten könne die Beklagte nicht zur Erbringung einer Leistung verpflichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die von der Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, sie in das Erwerbsleben zu integrieren. Ihre Tätigkeit als Altenpflegerin könne sie wegen der häufigen Konfrontation mit dem Tod nicht mehr ausüben. Das Trauern halte sie nicht mehr aus. Sie könne jedoch durchaus sechs Stunden stehen, Tätigkeiten im Bücken ausüben und Lasten über 10 kg heben. Ihre Tätigkeiten seien bisher immer psychisch belastbar gewesen und auch Mobbing habe ihr zuletzt nichts ausgemacht. Zudem habe sie als examinierte Altenpflegerin allein im Tagdienst gearbeitet und so bereits Verantwortung getragen. Da sie vor der Ausbildung zur Hebamme noch eine Prüfung zur Gesundheits-, Kranken- und Kinderpflegerin absolvieren wolle, könne sie die Ausbildungsdauer zur Hebamme von drei auf zwei Jahre, wahrscheinlich sogar auf ein Jahr verkürzen.
Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. M. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) und Dr. H., (Facharzt für Orthopädie) vom 18. August 2015 und 10. November 2015 ein (Bl. 303 und 310 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 (Bl. 316 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei durch eine Umschulung zur Hebamme nicht gewährleistet. Die bestehenden gesundheitlichen psychischen Einschränkungen ließen einen uneingeschränkten Einsatz in allen das Berufsbild der Hebamme umfassenden Arbeitsbereichen nicht zu. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes werde eine spätere Tätigkeit mit gehobener Verantwortung für Menschen und mit Stressbelastung nicht möglich sein. Im Weiteren sei das Berufsbild der Hebamme mit den bestehenden Anforderungen an die körperliche Konstitution mit den bei der Klägerin bestehenden hochgradigen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit entsprechenden Beschwerden nicht vereinbar. Insbesondere seien Zwangshaltungen sowie gebücktes Arbeiten während der Geburt bestmöglichst zu vermeiden. Die angestrebte Umschulung mit einer Dauer von drei Jahren überschreite die Regelförderungsdauer. Eine Überschreitung der Zweijahresfrist sei nur möglich, wenn Tatsachen und Umstände vorlägen, die eine Rehabilitationsmaßnahme mit einer Förderungsdauer von bis zu zwei Jahren schlechthin ausschließen würden. Hierfür bestünde vorliegend kein Anhaltspunkt.
Am 27. Januar 2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzt, sie absolviere voraussichtlich im Frühjahr 2016 eine Prüfung zur Gesundheits-, Kranken- und Kinderpflegerin. Mit diesen Prüfungen benötige sie für die Ausbildung zur Hebamme allenfalls zwei Jahre. Ihre psychischen Erkrankungen hätten bei der Altenpflege eine Rolle gespielt, da sie häufig mit dem Tod konfrontiert worden sei. Dies sei jedoch im Beruf einer Hebamme nicht der Fall. Auch ihre Wirbelsäulenbeschwerden hätten allenfalls beim Umbetten der alten Menschen Beschwerden bereitet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat von den behandelnden Ärzten der Klägerin Dr. K. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und von Dr. H. (Facharzt für Orthopädie) schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte vom 29. März 2016 und 20. April 2016 eingeholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Form einer Umschulung zur Hebamme. Die Klägerin erfülle die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 seien ihr bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach gewährt worden. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der begehrten Umschulung zur Hebamme lägen indes nicht vor. Eine Umschulung zur Hebamme sei nicht geeignet, die Klägerin dauerhaft in das Erwerbsleben (wieder) einzugliedern. Sie leide nach Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T. (Gutachten vom 14. April 2015) auf psychiatrischem Fachgebiet an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dies werde bestätigt durch die Auskunft des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M. in seinem Befundbericht vom 18. August 2015. Die Erkrankung werde medikamentös und mit dem Antidepressivum Imipramin therapiert. Der Ausbildungsberuf der Hebamme erfordere eine hohe psychische Belastbarkeit. Im Rahmen der Tätigkeit komme es zu unregelmäßigen Arbeitszeiten, zu (plötzlich auftretenden) Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie zu Geburten von behinderten und/oder kranken Kindern. Diese Umstände sowie die besondere Verantwortung, die Hebammen gegenüber den Neugeborenen und den Gebärenden trügen, stellten besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit dar. Dass die Klägerin diesen Anforderungen gerecht werden könne, erscheine in Anbetracht ihrer psychischen Erkrankung zweifelhaft. Diese Zweifel erhärteten sich durch die Angaben der Klägerin, wonach sie mit der Konfrontation mit dem Tod im Rahmen ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin nicht zurechtkomme. Auch die Tätigkeit der Hebamme schließe die Konfrontation mit dem Tod - Ungeborener, Neugeborener oder Gebärender - nicht aus. Nach den Angaben des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. H. leide die Klägerin weiter an einer muskulären Rückeninsuffizienz sowie einer Gangunsicherheit. Die Tätigkeit der Hebamme erfordere jedoch eine Belastbarkeit der Wirbelsäule und Beine sowie eine körperliche Ausdauer. So würden bei Geburten regelmäßig Tätigkeiten in Zwangshaltung anfallen. Zudem könne langes Stehen während Geburten abverlangt werden. Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet könne die Klägerin diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Nach alledem sei eine Umschulung zur Hebamme nicht geeignet, die Klägerin dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Mithin sei die begehrte Umschulung auch nicht die einzige von der Beklagten rechtmäßig zu gewährende Teilhabeleistung. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Umschulung zur Hebamme bestehe nicht. Etwas anderes folge nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werde. Entsprochen werden könne nur einem "berechtigten" Wunsch. Ein Wunsch sei jedoch nicht berechtigt, wenn mit ihm das gesetzliche Ziel der Teilhabeleistung, mithin die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht erreicht werden könne. Hinzu komme, dass die Klägerin eine Umschulung begehre, die die Zweijahresgrenze der §§ 9 Abs. 1, 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX überschreite. Hiernach sollen berufliche Weiterbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, das Teilhabeziel könne nur über eine längerdauernde Leistung erreicht werden. Ergebe sich jedoch objektiv, dass eine geeignete berufliche Fortbildung oder Umschulung innerhalb von zwei Jahren zu verwirklichen sei, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Förderungsleistungen für die Teilhabe an einer anderen, die Zweijahresgrenze überschreitenden Maßnahme. Der entsprechende Wunsch sei dann nicht berechtigt im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Hebamme dauere drei Jahre. Die von der Klägerin vorgetragene Verkürzungsmöglichkeit wegen einer bestandenen Prüfung zur Gesundheits-,Kranken- und Kinderpflegerin bestehe schon bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die erforderliche Prüfung bisher nicht absolviert habe. Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch im Rahmen einer zweijährigen Umschulung dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden könne, bestünden nicht.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 17. August 2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, da sie derzeit noch mit der Schule in Homburg verhandele, könne sie einen Nachweis für die Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege noch nicht beifügen. Dies sei die beste Möglichkeit, um an einer Hebammenschule anzukommen. Wahrscheinlich werde sie die Zweijahresgrenze nicht überschreiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 24. Oktober 2017 bzw. per Fax am 9./10. November 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist nach den maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 für rechtmäßig angesehen.
Zutreffend hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme verneint, weil mit Blick auf die körperlichen und psychischen Anforderungen im Beruf einer Hebamme aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Klägerin in das Arbeitsleben nicht zu erwarten ist. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ebenfalls zutreffend hat weiterhin das SG einen Anspruch der Klägerin auf Umschulung zur Hebamme auch deswegen verneint, weil bei einer drei-jährigen Umschulungsdauer bei ganztägigem Unterricht die Zweijahresgrenze der §§ 9 Abs. 1, 16 SGB IV i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX überschritten wäre. Auch diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich auf die des Gerichtsbescheids des SG vom 24. Juli 2017 (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zur Hebamme.
Die am 29. Oktober 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Altenpflegerin und in diesem Beruf sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Bl. 233 Verwaltungsakte – VA –) teilte die Klägerin der Beklagten mit, bereits im Jahre 2004 einen Antrag auf eine Umschulungsmaßnahme zur Hebamme gestellt zu haben. Um aus der immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit herauszukommen, wolle sie nun die Umschulung zur Hebamme beginnen. Die Umschulung dauere 36 Monate und koste 640,00 EUR monatlich. Sie bitte um eine schnelle Bearbeitung ihres Antrags, da die Schule bereits im April beginne. In einem Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin weiter an, sie könne ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr ausüben, da sie hierbei häufig Gewichte zu tragen habe, manchmal auch ohne Hilfsmittel. Zudem werde sie viel mit dem Tod konfrontiert, wodurch sie Depressionen habe.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin sodann von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie T. begutachtet. In seinem Gutachten vom 15./18. April 2015 (Bl. 259 VA) stellte er die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert fest. Die Klägerin habe als Beschwerden gelegentliche Rückenschmerzen angegeben. Wenn sie in der Altenpflege tätig sei und alte Menschen anheben müsse, "schieße es ihr teilweise ein" und es strahle dann gelegentlich an der Außenseite des linken Beines aus. Das Herumtragen und Umsetzen alter Menschen falle ihr schwer. Wegen einer Fehlstellung der Beine, die sie seit ihrer Kindheit habe, könne sie nicht richtig gehen. Zudem habe sie Schwierigkeiten mit dem Sterben alter Menschen in der Altenpflege. Sie halte das Trauern nicht mehr aus. Seit 1999 würden ihre Depressionen medikamentös behandelt. Seit 2006 habe sie unter Medikation keine depressive Verstimmung mehr. Eine psychotherapeutische Maßnahme werde nicht durchgeführt. Der Gutachter T. gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin vollschichtig leistungsfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nicht empfohlen. Wegen der chronisch-rezidivierenden Lumboischialgien werde eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet empfohlen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Bl. 283 VA) gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Um über Art und Umfang der Leistungen entscheiden zu können, sei zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten erforderlich.
Dieses Gespräch führte die Klägerin am 3. Juni 2015 mit der Reha-Beraterin H ... Dabei äußerte die Klägerin erneut ihren Wunsch einer Umschulung zur Hebamme. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 3. Juni 2015 teilte die Reha-Beraterin der Klägerin mit, dass der Beruf der Hebamme als nicht leidensgerecht erscheine (Außendienst, pädagogisch/therapeutische Tätigkeit, gehobene Verantwortung, Stressbelastung, psychische Belastbarkeit, Zwangshaltungen). Zudem handele es sich um eine Ausbildung mit dreijähriger Dauer. Der Klägerin wurden Integrationsmaßnahmen vorgeschlagen, die sie allesamt mit der Begründung ablehnte, sie habe damit keine guten Erfahrungen gemacht.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 (Bl. 288 VA) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Einbeziehung der medizinischen Unterlagen sei die angestrebte Umschulung nicht leidensgerecht und diene somit nicht der dauerhaften Wiedereingliederung. Die Beklagte erklärte sich weiterhin bereit, zu prüfen, ob eine Integrationsmaßnahme, ein individuelles Coaching oder ein Eingliederungszuschuss gewährt werden könne. Im Übrigen sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel bei einem ganztägigen Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern. Dem Rentenversicherungsträger werde durch den Gesetzgeber im Einzelfall die Entscheidung über Art, Dauer, Beginn und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugewiesen. Allein der Wunsch oder die Neigung des Versicherten könne die Beklagte nicht zur Erbringung einer Leistung verpflichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die von der Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, sie in das Erwerbsleben zu integrieren. Ihre Tätigkeit als Altenpflegerin könne sie wegen der häufigen Konfrontation mit dem Tod nicht mehr ausüben. Das Trauern halte sie nicht mehr aus. Sie könne jedoch durchaus sechs Stunden stehen, Tätigkeiten im Bücken ausüben und Lasten über 10 kg heben. Ihre Tätigkeiten seien bisher immer psychisch belastbar gewesen und auch Mobbing habe ihr zuletzt nichts ausgemacht. Zudem habe sie als examinierte Altenpflegerin allein im Tagdienst gearbeitet und so bereits Verantwortung getragen. Da sie vor der Ausbildung zur Hebamme noch eine Prüfung zur Gesundheits-, Kranken- und Kinderpflegerin absolvieren wolle, könne sie die Ausbildungsdauer zur Hebamme von drei auf zwei Jahre, wahrscheinlich sogar auf ein Jahr verkürzen.
Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. M. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) und Dr. H., (Facharzt für Orthopädie) vom 18. August 2015 und 10. November 2015 ein (Bl. 303 und 310 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 (Bl. 316 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei durch eine Umschulung zur Hebamme nicht gewährleistet. Die bestehenden gesundheitlichen psychischen Einschränkungen ließen einen uneingeschränkten Einsatz in allen das Berufsbild der Hebamme umfassenden Arbeitsbereichen nicht zu. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes werde eine spätere Tätigkeit mit gehobener Verantwortung für Menschen und mit Stressbelastung nicht möglich sein. Im Weiteren sei das Berufsbild der Hebamme mit den bestehenden Anforderungen an die körperliche Konstitution mit den bei der Klägerin bestehenden hochgradigen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit entsprechenden Beschwerden nicht vereinbar. Insbesondere seien Zwangshaltungen sowie gebücktes Arbeiten während der Geburt bestmöglichst zu vermeiden. Die angestrebte Umschulung mit einer Dauer von drei Jahren überschreite die Regelförderungsdauer. Eine Überschreitung der Zweijahresfrist sei nur möglich, wenn Tatsachen und Umstände vorlägen, die eine Rehabilitationsmaßnahme mit einer Förderungsdauer von bis zu zwei Jahren schlechthin ausschließen würden. Hierfür bestünde vorliegend kein Anhaltspunkt.
Am 27. Januar 2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzt, sie absolviere voraussichtlich im Frühjahr 2016 eine Prüfung zur Gesundheits-, Kranken- und Kinderpflegerin. Mit diesen Prüfungen benötige sie für die Ausbildung zur Hebamme allenfalls zwei Jahre. Ihre psychischen Erkrankungen hätten bei der Altenpflege eine Rolle gespielt, da sie häufig mit dem Tod konfrontiert worden sei. Dies sei jedoch im Beruf einer Hebamme nicht der Fall. Auch ihre Wirbelsäulenbeschwerden hätten allenfalls beim Umbetten der alten Menschen Beschwerden bereitet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat von den behandelnden Ärzten der Klägerin Dr. K. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und von Dr. H. (Facharzt für Orthopädie) schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte vom 29. März 2016 und 20. April 2016 eingeholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Form einer Umschulung zur Hebamme. Die Klägerin erfülle die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 seien ihr bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach gewährt worden. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der begehrten Umschulung zur Hebamme lägen indes nicht vor. Eine Umschulung zur Hebamme sei nicht geeignet, die Klägerin dauerhaft in das Erwerbsleben (wieder) einzugliedern. Sie leide nach Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T. (Gutachten vom 14. April 2015) auf psychiatrischem Fachgebiet an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dies werde bestätigt durch die Auskunft des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M. in seinem Befundbericht vom 18. August 2015. Die Erkrankung werde medikamentös und mit dem Antidepressivum Imipramin therapiert. Der Ausbildungsberuf der Hebamme erfordere eine hohe psychische Belastbarkeit. Im Rahmen der Tätigkeit komme es zu unregelmäßigen Arbeitszeiten, zu (plötzlich auftretenden) Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie zu Geburten von behinderten und/oder kranken Kindern. Diese Umstände sowie die besondere Verantwortung, die Hebammen gegenüber den Neugeborenen und den Gebärenden trügen, stellten besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit dar. Dass die Klägerin diesen Anforderungen gerecht werden könne, erscheine in Anbetracht ihrer psychischen Erkrankung zweifelhaft. Diese Zweifel erhärteten sich durch die Angaben der Klägerin, wonach sie mit der Konfrontation mit dem Tod im Rahmen ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin nicht zurechtkomme. Auch die Tätigkeit der Hebamme schließe die Konfrontation mit dem Tod - Ungeborener, Neugeborener oder Gebärender - nicht aus. Nach den Angaben des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. H. leide die Klägerin weiter an einer muskulären Rückeninsuffizienz sowie einer Gangunsicherheit. Die Tätigkeit der Hebamme erfordere jedoch eine Belastbarkeit der Wirbelsäule und Beine sowie eine körperliche Ausdauer. So würden bei Geburten regelmäßig Tätigkeiten in Zwangshaltung anfallen. Zudem könne langes Stehen während Geburten abverlangt werden. Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet könne die Klägerin diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Nach alledem sei eine Umschulung zur Hebamme nicht geeignet, die Klägerin dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Mithin sei die begehrte Umschulung auch nicht die einzige von der Beklagten rechtmäßig zu gewährende Teilhabeleistung. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Umschulung zur Hebamme bestehe nicht. Etwas anderes folge nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werde. Entsprochen werden könne nur einem "berechtigten" Wunsch. Ein Wunsch sei jedoch nicht berechtigt, wenn mit ihm das gesetzliche Ziel der Teilhabeleistung, mithin die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht erreicht werden könne. Hinzu komme, dass die Klägerin eine Umschulung begehre, die die Zweijahresgrenze der §§ 9 Abs. 1, 16 SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX überschreite. Hiernach sollen berufliche Weiterbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, das Teilhabeziel könne nur über eine längerdauernde Leistung erreicht werden. Ergebe sich jedoch objektiv, dass eine geeignete berufliche Fortbildung oder Umschulung innerhalb von zwei Jahren zu verwirklichen sei, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Förderungsleistungen für die Teilhabe an einer anderen, die Zweijahresgrenze überschreitenden Maßnahme. Der entsprechende Wunsch sei dann nicht berechtigt im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Hebamme dauere drei Jahre. Die von der Klägerin vorgetragene Verkürzungsmöglichkeit wegen einer bestandenen Prüfung zur Gesundheits-,Kranken- und Kinderpflegerin bestehe schon bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die erforderliche Prüfung bisher nicht absolviert habe. Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht auch im Rahmen einer zweijährigen Umschulung dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden könne, bestünden nicht.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 17. August 2017 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, da sie derzeit noch mit der Schule in Homburg verhandele, könne sie einen Nachweis für die Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege noch nicht beifügen. Dies sei die beste Möglichkeit, um an einer Hebammenschule anzukommen. Wahrscheinlich werde sie die Zweijahresgrenze nicht überschreiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 24. Oktober 2017 bzw. per Fax am 9./10. November 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist nach den maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 für rechtmäßig angesehen.
Zutreffend hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Hebamme verneint, weil mit Blick auf die körperlichen und psychischen Anforderungen im Beruf einer Hebamme aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Klägerin in das Arbeitsleben nicht zu erwarten ist. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ebenfalls zutreffend hat weiterhin das SG einen Anspruch der Klägerin auf Umschulung zur Hebamme auch deswegen verneint, weil bei einer drei-jährigen Umschulungsdauer bei ganztägigem Unterricht die Zweijahresgrenze der §§ 9 Abs. 1, 16 SGB IV i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX überschritten wäre. Auch diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich auf die des Gerichtsbescheids des SG vom 24. Juli 2017 (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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