Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 3179/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3566/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen die Forderung einer Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt.
Die 1977 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen krankenversichert. Sie wurde am 20.09.2014 von der Polizei ins Zentrum für Psychiatrie W., einer Klinik der Beklagten, gebracht und dort bis zum 24.09.2014 behandelt. Einen Behandlungsvertrag oder eine Einwilligungserklärung unterschrieb die Klägerin nicht. Am 24.09.2014 verließ die Klägerin die Klinik. Das beklagte Krankenhaus stellte der beigeladenen Krankenkasse für die als Sachleistung erbrachte Behandlung der Klägerin mit Datum vom 14.01.2015 einen Betrag von 1.344,71 EUR in Rechnung, welche die Beigeladene beglich.
Grund für die Akuteinweisung am 20.09.2014 war eine aufflammende wahnhafte Störung. Nachdem die Nachbarn die Polizei gerufen hatten, fand diese eine sehr aufgebrachte Klägerin vor, die vor einem Gang zur Dusche ihren Hund aus der Wohnung geworfen und sämtliche Herdplatten und den Backofen eingeschaltet hatte. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin ging freiwillig mit in die Klinik. Am 24.09.2014 wurde ihr auf eigenen Wunsch von der Klinik gestattet, nach Hause zu fahren, im Sinne einer Belastungserprobung und um den auf Station mitgebrachten Hund zu Hause versorgen zu können. Sie kehrte dann entgegen ärztlichem Rat nicht in die Klinik zurück und wurde am 25.09.2014 rückwirkend auf den 24.09.2014 entlassen.
Für diesen Aufenthalt forderte die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2014 die Zahlung einer Zuzahlung von 60 EUR für eine Behandlung vom 20.09.2014 bis 25.09.2014. Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurde der Betrag angemahnt. Am 27.11.2014 erließ die Beklagte einen "Leistungsbescheid", in dem die Zahlung einer Zuzahlung von 60 EUR gegen die Klägerin festgesetzt wurde.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.12.2014 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung führte sie aus, gegen ihren Willen vom 21.09.2014 bis 23.09.2014 in der Klinik W. festgehalten worden zu sein, ohne dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorgelegen hätten. Eine gerichtliche Unterbringung sei nicht beantragt worden. Sie leide zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Asperger-Autismus, nicht aber, wie von verschiedenen Ärzten fälschlich diagnostiziert und von der Polizei fälschlich angenommen, an Cannabisabhängigkeit, paranoider Schizophrenie und Wahnvorstellungen. Sie verfüge allerdings über die Fähigkeit, per Gedankenkontrolle Fußballspiele so zu manipulieren, dass eine Mannschaft nicht verliere. Sie habe sich daher bei verschiedenen Clubs als Mentaltrainerin beworben. Bisher habe sich aber noch keine der Mannschaften gemeldet. Aufgrund ihrer Begabung sei sie aber ins Visier der Wettmafia geraten. Bereits zweimal sei von dieser ein Gasanschlag auf sie verübt worden. Ärzte und Ärztinnen bedienten sich der Psychiatrie, um Menschen zu psychiatrisieren, um deren Reputation und Glaubwürdigkeit zu zerstören und um diese ermorden zu können. Dies gelte besonders für talentierte Personen wie sie selbst. Insbesondere hinsichtlich der Einlieferung ins Krankenhaus der Beklagten am 20.09.2014 hat die Klägerin folgenden Sachverhalt vorgetragen (vgl insbesondere Bl 76 ff., 84, 160, 186 SG-Akte): Am 20.09.2014 sei zum vierten Mal in diesem Jahr ein Gasanschlag auf sie verübt worden, als sie unter der Dusche gestanden habe. Zuvor sei sie nicht den ganzen Tag auffällig, sondern ausgeglichen und ruhig gewesen. Während der Dusche habe sie den Herd und den Backofen fürs Kochen und Backen vorgeheizt. Sie habe nach Luft japsend einem Wutanfall nachgegeben und dann nackt ihren Hund vor die Haustür geworfen, damit diesem nichts geschehe. Sie sei von Nachbarn gesehen worden, als sie kurz auf der Türschwelle sitzend verharrt habe. Sie sei dann in die Wohnung, wo sie weitere Erstickungsanfälle und noch mehr Gasschwaden habe aushalten müssen, zurückgekehrt und habe noch lauter gebrüllt. Sie habe keinen Nachbarn getraut, da sie diese als islamistische Wettbetrüger- und Drogenbande, AUM-Sektierer und Zeugen Jehovas identifiziert zu haben glaube. Ein Nachbar müsse dann die Polizei gerufen haben, der sie dann in ein Badetuch gewickelt geöffnet habe. Sie habe sich entschieden, freiwillig bei der Polizei mitzufahren. Im Polizeifahrzeug habe sie in Höchstgeschwindigkeit einen Vortrag über alle Tatereignisse und Tatumstände gehalten. Sie habe auch sofort damit begonnen, sich ein Drehbuch auszudenken, so dass ihre Erzählung im Polizeifahrzeug eher einem Film-Drehbuch als den tatsächlichen Geschehnissen entsprochen habe. Sie sei dann von den Polizisten auf Station 54 der Klinik W. gebracht worden. Schon am Samstag seien in der Klinik zwei weitere Gasladungen auf sie abgegeben worden, eine auf dem Flur und die andere, als sie auf der Matte im Isolierzimmer gelegen habe (vgl Bl 95 ff. SG-Akte). In diesem Zimmer seien auch zwei Strahler angebracht gewesen, von denen auch einer gar ein Laserstrahler zur Zerstörung des Körpers gewesen sein dürfte (vgl Bl 192 SG-Akte). Die Folter mit Gas und Strahlen sei sicherlich ein Teil einer Versuchsreihe gewesen und habe wohl der Installation mehrerer Nano-Geräte in ihren Kopf gedient. Aufgrund ihrer Begabung sei sie auch für das Militär interessant. Der Gashahn sei neben der Tür gewesen. Am Sonntag sei abends und nachts wieder Gas aus dem Bad gekommen, dessen Tür sie aber habe verschließen können. Ein Anrufen bei der Polizei sei ihr nicht erlaubt worden. Am Montag sei ihr dann Blut abgenommen worden. In der Nacht auf Dienstag habe sie in einem normalen Zimmer schlafen dürfen (vgl. Bl 98 ff. SG-Akte). Am Dienstag habe sie mit Dr. A. vereinbart, dass sie zuerst ihren Hund holen und dann in die Klinik zurückkehren würde. Dr. A. habe dann von der Vereinbarung nichts mehr wissen wollen und sie hinausgeworfen. Die Klägerin hat betont, dass eine Wahnerkrankung nicht vorliege. Ärzte könnten nicht beurteilen, ob es sich bei ihren Äußerungen um Wahnvorstellungen oder um korrekte Erinnerungen an Tatsachen handle. Es müsse erst bewiesen sein, dass der vermeintlich im Wahn vorgetragene Sachverhalt tatsächlich nicht real gegeben sei. Außerdem sei eine stationäre Behandlung nicht notwendig und nicht zweckmäßig gewesen. Die Behandlung hätte ambulant, sanft oder gar nicht erfolgen können (vgl Bl 255 SG-Akte). Das Bestehen der Vorerkrankungen PTBS und Autismus sei für eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nicht ausreichend. Dr. B. habe zu Unrecht eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Sie sei auch nicht infolge einer Krankheit in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet gewesen und habe auch keine erhebliche Gefährdung für die Rechtsgüter Dritter dargestellt. Sie habe lediglich die Machenschaften einer Wettbetrügerbande "gefährdet". Die Unterbringung sei daher nicht gerechtfertigt bzw nicht erforderlich gewesen. Sie sei zu einer Einwilligung genötigt worden bzw habe keine gültige Einwilligung erteilt. Der Verwaltungsakt sei auch unbestimmt, da er zwar die geforderte Summe, jedoch nicht den Behandlungsinhalt nenne (vgl Bl 257 SG-Akte). Der Verwaltungsakt sei auch nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße. Schließlich müssten die erhobenen Sozialdaten nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gesperrt bzw gelöscht werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat sie mitgeteilt, es werde nur noch eine Zuzahlung von 50 EUR verlangt, da nur noch von einem stationären Aufenthalt für die Zeit 20.09.2014 bis 24.09.2014 ausgegangen werde. Gegenüber der Klägerin ist eine korrigierte Zahlungsaufforderung der Beklagten am 06.02.2015 ergangen (vgl Bl 18 SG-Akte). Versicherte hätten für eine stationäre Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 10 EUR pro Behandlungstag an das Krankenhaus zu entrichten. Für den Zeitraum 20.09.2014 bis 24.09.2014 sei damit ein Betrag von 50 EUR zu bezahlen. Die Klägerin sei zunächst im Sinne des § 4 Unterbringungsgesetz führsorglich zurückgehalten worden. Am 23.09.2014 habe die Klägerin einem Verbleib in der Klinik mündlich zugestimmt. Im Verlauf des 24.09.2014 sei die Klägerin aus der Einrichtung verschwunden, nachdem ihr Ausgang gewährt worden sei, um sich um ihren Hund zu kümmern.
Mit Beschluss vom 17.02.2015 hat das SG die B. Z. & P. als Krankenkasse der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Nachdem die Klägerin die behandelnden Ärzte (Bl 29, 205 SG-Akte) von der Schweigepflicht entbunden hatte, um dem SG die weitere Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen, hat das SG Beweis erhoben durch die schriftliche Befragung des Dr. B., Chefarzt der Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie in der W.-Klinik. Dieser hat unter dem 17.08.2015 mitgeteilt, dass durch die Polizei eine Akuteinweisung der Klägerin erfolgt sei, nachdem diese den ganzen Tag auffällig in ihrer Wohnung gewesen sei, sehr laut, unruhig, den Hund hinausgeworfen habe und schließlich alle Herdplatten und den Backofen angeschaltet habe. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Bei der Aufnahme habe sie schnell und viel und ungeordnet erzählt, sich immer wieder mit der Faust auf den Bauch geschlagen, um sich zu beruhigen. Es sei in der Aufnahmesituation und in den Stunden und Tagen unmittelbar danach von einer erheblichen Fremd- und Eigengefährdung auszugehen gewesen, so dass aus ärztlicher Sicht ein Verweis auf eine ambulante Behandlung nicht in Frage gekommen sei. Die Unterbringung zur weiteren Abklärung und Sicherung sei daher alternativlos gewesen. Die vorbekannte wahnhafte Störung sei damals exazerbiert gewesen. Die Klägerin habe sich im Rahmen des Aufenthaltes angetrieben und affektiv wechselnd zwischen zugewandt, misstrauisch-gereizt und verbal-angreifend gezeigt. Der Gedankengang sei getrieben, sprunghaft und inkohärent gewesen. Es hätten sich wahnhaft anmutende inhaltliche Denkstörungen, Beziehungsideen und Beeinflussungserleben im Sinne eines Beziehungswahns gezeigt. Der Aufenthalt habe der diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes und zur Sicherung bei vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung und zur Entaktualisierung des Zustandes gedient.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27.11.2014 in der Fassung des Bescheids vom 06.02.2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte fordere die Zuzahlung in Höhe von 50 EUR dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Der Bescheid über die Zuzahlung sei auch ausreichend bestimmt. Aus dem Schreiben vom 06.02.2015 gehe klar hervor, für welchen Zeitraum welche Zuzahlung zu leisten sei. Für die Zeit vom 2.09.2014 bis 24.09.2014 habe eine vollstationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden, die auch erforderlich gewesen sei. Nach den Angaben der Klägerin selbst, der Behandlungsdokumentation und den Ausführungen des Zeugen Dr. B. bestehe kein Zweifel daran, dass im fraglichen Zeitraum eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe, da die Klägerin in diesen Tagen unter einer schweren psychischen Erkrankung gelitten habe. Diese hätte ambulant nicht ausreichend diagnostiziert und behandelt werden können. Die Pflicht zur Leistung einer Zuzahlung ergebe sich aus § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Zuständig sei die Beklagte. Ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranken (UBG) sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zunächst fürsorglich zurückgehalten werden müssen. Ab dem 23.09.2014 habe die Klägerin einem freiwilligen Verbleib zugestimmt. Die Klägerin könne auch nicht die Aufhebung oder Berichtigung bzw Löschung oder Sperrung der in der Klinik erhobenen Befunde und Diagnosen verlangen. Die Beklagte habe diese Sozialdaten im Sinne des § 67 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) korrekt erhoben. Soweit die Klägerin die Überprüfung der Eignung der Beklagten zur Behandlung von Versicherten begehre, sei die Klage unzulässig.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 01.09.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 23.09.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat zunächst Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, diesen Antrag jedoch später wieder zurückgezogen (Bl 84 Senatsakte). Zur Begründung der Berufung hat sie ihr bisheriges Vorbringen voll umfänglich aufrechterhalten und einen breiten Bogen von der NS-Justiz und NS-Medizin in die Gegenwart geschlagen. Das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen (vgl im Einzelnen die Anlagen zu Bl 106 Senatsakte).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26.08.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 06.02.2015 aufzuheben,
die Einrichtung der Beklagten auf Eignung zu überprüfen (Bl 253 SG-Akte),
die Zeugenaussage des Dr. B. nicht zu verwerten (Bl 249, 268 SG-Akte) und
die Berichtigung, Löschung und Sperrung der Sozialdaten aus der Behandlungsakte der Beklagten sowie des Gutachtens von Dr. B. gem § 84 SGB X (Bl 272 SG-Akte).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin, weshalb ein Prozesspfleger nicht zu bestellen war. Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 Zivilprozessordnung). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Für die Prozessfähigkeit einer erwachsenen Person spricht eine tatsächliche Vermutung. Denn es ist davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind (BAG 26.08.1988, 7 AZR 746/87, juris Rn 28 mwN). Da die Klägerin im Jahr 2014 lediglich einmal im Krankenhaus stationär behandelt werden musste und im gerichtlichen Verfahren stets in der Lage war, gerichtliche Schreiben zu beantworten, dem Verlauf des Verfahrens zu folgen und ausführliche Schriftsätze, sogar mit gesonderten Fußnoten- und Stichwortverzeichnissen, zur Sache vorzulegen, gibt es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Prozessfähigkeit.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten festgesetzte Zuzahlung in Höhe von 50 EUR wendet. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (BSG 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, SozR 4-1500 § 144 Nr 9). Bei der Berechnung des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG ist bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen; etwaige Folgewirkungen bleiben außer Ansatz (BSG 26.09.2013, B 14 AS 148/13 B). Die Berufungssumme von 750 EUR wird nicht erreicht (§ 144 Abs 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Überprüfung der Eignung der Beklagten zur Behandlung von Versicherten der GKV. Die Prüfung der Eignung eines Krankenhauses obliegt den nach dem Krankenhausplanungsrecht zuständigen Behörden (vgl BSG 15.03.2012, B 3 KR 13/11 R, BSGE 110, 222, NZS 2012, 700). Ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, das sie im Klagewege durchsetzen könnte, besteht nicht.
Soweit sich die Klägerin gegen die Verwertung der Zeugenaussage des Dr. B. wendet, hat ihr Begehren keinen Erfolg. Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor, da die Klägerin die behandelnden Ärzte, ausdrücklich auch Dr. B., von der Schweigepflicht entbunden und eingewilligt hat, dass das SG im Rahmen der Amtsermittlung und Beweiserhebung den Arzt befragt. Die Befragung war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich und hat die Grenzen der erteilten Einwilligung nicht überschritten. Das SG hat den Datenschutz nicht missachtet.
Soweit die Klägerin die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten (§ 67 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 35 SGB I) aus der Behandlungsakte der Beklagten sowie der Aussage von Dr. B. gem § 84 SGB X verlangt, ist dem Senat eine Entscheidung hierüber verwehrt und die Klage unzulässig gewesen. Über diesen Anspruch ist zunächst vom Leistungsträger (§ 35 Abs 1 SGB I) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt zu entscheiden; eine isolierte Leistungsklage auf Löschung ist unzulässig (BSG 21.03.2006, B 2 U 24/04 R, NZS 2007, 166). Die Beklagte ist kein Leistungsträger iS des § 35 Abs 1 SGB I, sie wird auch nicht durch die Beleihung nach § 43b Abs 1 S 1 SGB V (in der bis 22.07.2015 geltenden Fassung, jetzt § 43c Abs 1 S 1 SGB V) im Verhältnis zur Klägerin zum Leistungsträger. Die Beklagte führt lediglich einen gesetzlichen Inkassoauftrag aus; die Beleihung betrifft nur die technische Abwicklung bei Zuzahlungen; die Krankenkasse bleibt im Verhältnis zum Versicherten Inhaberin des Anspruchs auf die Zuzahlung (BSG 07.12.2006, B 3 KR 29/05 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 14 Rn 22 f).
Die im Schriftsatz vom 30.11.2017 von der Klägerin beantragte Beweiserhebung bezüglich Steuerung von Computeranwendungen mittels sog "eye-tracking" (kabellose Augensteuerung, zB für schwerstbehinderte Menschen) brauchte der Senat nicht durchzuführen, da die von der Klägerin beschriebenen Sachverhalte vorliegend nicht entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen die Forderung einer Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt.
Die 1977 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen krankenversichert. Sie wurde am 20.09.2014 von der Polizei ins Zentrum für Psychiatrie W., einer Klinik der Beklagten, gebracht und dort bis zum 24.09.2014 behandelt. Einen Behandlungsvertrag oder eine Einwilligungserklärung unterschrieb die Klägerin nicht. Am 24.09.2014 verließ die Klägerin die Klinik. Das beklagte Krankenhaus stellte der beigeladenen Krankenkasse für die als Sachleistung erbrachte Behandlung der Klägerin mit Datum vom 14.01.2015 einen Betrag von 1.344,71 EUR in Rechnung, welche die Beigeladene beglich.
Grund für die Akuteinweisung am 20.09.2014 war eine aufflammende wahnhafte Störung. Nachdem die Nachbarn die Polizei gerufen hatten, fand diese eine sehr aufgebrachte Klägerin vor, die vor einem Gang zur Dusche ihren Hund aus der Wohnung geworfen und sämtliche Herdplatten und den Backofen eingeschaltet hatte. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin ging freiwillig mit in die Klinik. Am 24.09.2014 wurde ihr auf eigenen Wunsch von der Klinik gestattet, nach Hause zu fahren, im Sinne einer Belastungserprobung und um den auf Station mitgebrachten Hund zu Hause versorgen zu können. Sie kehrte dann entgegen ärztlichem Rat nicht in die Klinik zurück und wurde am 25.09.2014 rückwirkend auf den 24.09.2014 entlassen.
Für diesen Aufenthalt forderte die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2014 die Zahlung einer Zuzahlung von 60 EUR für eine Behandlung vom 20.09.2014 bis 25.09.2014. Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurde der Betrag angemahnt. Am 27.11.2014 erließ die Beklagte einen "Leistungsbescheid", in dem die Zahlung einer Zuzahlung von 60 EUR gegen die Klägerin festgesetzt wurde.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.12.2014 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung führte sie aus, gegen ihren Willen vom 21.09.2014 bis 23.09.2014 in der Klinik W. festgehalten worden zu sein, ohne dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorgelegen hätten. Eine gerichtliche Unterbringung sei nicht beantragt worden. Sie leide zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Asperger-Autismus, nicht aber, wie von verschiedenen Ärzten fälschlich diagnostiziert und von der Polizei fälschlich angenommen, an Cannabisabhängigkeit, paranoider Schizophrenie und Wahnvorstellungen. Sie verfüge allerdings über die Fähigkeit, per Gedankenkontrolle Fußballspiele so zu manipulieren, dass eine Mannschaft nicht verliere. Sie habe sich daher bei verschiedenen Clubs als Mentaltrainerin beworben. Bisher habe sich aber noch keine der Mannschaften gemeldet. Aufgrund ihrer Begabung sei sie aber ins Visier der Wettmafia geraten. Bereits zweimal sei von dieser ein Gasanschlag auf sie verübt worden. Ärzte und Ärztinnen bedienten sich der Psychiatrie, um Menschen zu psychiatrisieren, um deren Reputation und Glaubwürdigkeit zu zerstören und um diese ermorden zu können. Dies gelte besonders für talentierte Personen wie sie selbst. Insbesondere hinsichtlich der Einlieferung ins Krankenhaus der Beklagten am 20.09.2014 hat die Klägerin folgenden Sachverhalt vorgetragen (vgl insbesondere Bl 76 ff., 84, 160, 186 SG-Akte): Am 20.09.2014 sei zum vierten Mal in diesem Jahr ein Gasanschlag auf sie verübt worden, als sie unter der Dusche gestanden habe. Zuvor sei sie nicht den ganzen Tag auffällig, sondern ausgeglichen und ruhig gewesen. Während der Dusche habe sie den Herd und den Backofen fürs Kochen und Backen vorgeheizt. Sie habe nach Luft japsend einem Wutanfall nachgegeben und dann nackt ihren Hund vor die Haustür geworfen, damit diesem nichts geschehe. Sie sei von Nachbarn gesehen worden, als sie kurz auf der Türschwelle sitzend verharrt habe. Sie sei dann in die Wohnung, wo sie weitere Erstickungsanfälle und noch mehr Gasschwaden habe aushalten müssen, zurückgekehrt und habe noch lauter gebrüllt. Sie habe keinen Nachbarn getraut, da sie diese als islamistische Wettbetrüger- und Drogenbande, AUM-Sektierer und Zeugen Jehovas identifiziert zu haben glaube. Ein Nachbar müsse dann die Polizei gerufen haben, der sie dann in ein Badetuch gewickelt geöffnet habe. Sie habe sich entschieden, freiwillig bei der Polizei mitzufahren. Im Polizeifahrzeug habe sie in Höchstgeschwindigkeit einen Vortrag über alle Tatereignisse und Tatumstände gehalten. Sie habe auch sofort damit begonnen, sich ein Drehbuch auszudenken, so dass ihre Erzählung im Polizeifahrzeug eher einem Film-Drehbuch als den tatsächlichen Geschehnissen entsprochen habe. Sie sei dann von den Polizisten auf Station 54 der Klinik W. gebracht worden. Schon am Samstag seien in der Klinik zwei weitere Gasladungen auf sie abgegeben worden, eine auf dem Flur und die andere, als sie auf der Matte im Isolierzimmer gelegen habe (vgl Bl 95 ff. SG-Akte). In diesem Zimmer seien auch zwei Strahler angebracht gewesen, von denen auch einer gar ein Laserstrahler zur Zerstörung des Körpers gewesen sein dürfte (vgl Bl 192 SG-Akte). Die Folter mit Gas und Strahlen sei sicherlich ein Teil einer Versuchsreihe gewesen und habe wohl der Installation mehrerer Nano-Geräte in ihren Kopf gedient. Aufgrund ihrer Begabung sei sie auch für das Militär interessant. Der Gashahn sei neben der Tür gewesen. Am Sonntag sei abends und nachts wieder Gas aus dem Bad gekommen, dessen Tür sie aber habe verschließen können. Ein Anrufen bei der Polizei sei ihr nicht erlaubt worden. Am Montag sei ihr dann Blut abgenommen worden. In der Nacht auf Dienstag habe sie in einem normalen Zimmer schlafen dürfen (vgl. Bl 98 ff. SG-Akte). Am Dienstag habe sie mit Dr. A. vereinbart, dass sie zuerst ihren Hund holen und dann in die Klinik zurückkehren würde. Dr. A. habe dann von der Vereinbarung nichts mehr wissen wollen und sie hinausgeworfen. Die Klägerin hat betont, dass eine Wahnerkrankung nicht vorliege. Ärzte könnten nicht beurteilen, ob es sich bei ihren Äußerungen um Wahnvorstellungen oder um korrekte Erinnerungen an Tatsachen handle. Es müsse erst bewiesen sein, dass der vermeintlich im Wahn vorgetragene Sachverhalt tatsächlich nicht real gegeben sei. Außerdem sei eine stationäre Behandlung nicht notwendig und nicht zweckmäßig gewesen. Die Behandlung hätte ambulant, sanft oder gar nicht erfolgen können (vgl Bl 255 SG-Akte). Das Bestehen der Vorerkrankungen PTBS und Autismus sei für eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nicht ausreichend. Dr. B. habe zu Unrecht eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Sie sei auch nicht infolge einer Krankheit in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet gewesen und habe auch keine erhebliche Gefährdung für die Rechtsgüter Dritter dargestellt. Sie habe lediglich die Machenschaften einer Wettbetrügerbande "gefährdet". Die Unterbringung sei daher nicht gerechtfertigt bzw nicht erforderlich gewesen. Sie sei zu einer Einwilligung genötigt worden bzw habe keine gültige Einwilligung erteilt. Der Verwaltungsakt sei auch unbestimmt, da er zwar die geforderte Summe, jedoch nicht den Behandlungsinhalt nenne (vgl Bl 257 SG-Akte). Der Verwaltungsakt sei auch nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße. Schließlich müssten die erhobenen Sozialdaten nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gesperrt bzw gelöscht werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat sie mitgeteilt, es werde nur noch eine Zuzahlung von 50 EUR verlangt, da nur noch von einem stationären Aufenthalt für die Zeit 20.09.2014 bis 24.09.2014 ausgegangen werde. Gegenüber der Klägerin ist eine korrigierte Zahlungsaufforderung der Beklagten am 06.02.2015 ergangen (vgl Bl 18 SG-Akte). Versicherte hätten für eine stationäre Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 10 EUR pro Behandlungstag an das Krankenhaus zu entrichten. Für den Zeitraum 20.09.2014 bis 24.09.2014 sei damit ein Betrag von 50 EUR zu bezahlen. Die Klägerin sei zunächst im Sinne des § 4 Unterbringungsgesetz führsorglich zurückgehalten worden. Am 23.09.2014 habe die Klägerin einem Verbleib in der Klinik mündlich zugestimmt. Im Verlauf des 24.09.2014 sei die Klägerin aus der Einrichtung verschwunden, nachdem ihr Ausgang gewährt worden sei, um sich um ihren Hund zu kümmern.
Mit Beschluss vom 17.02.2015 hat das SG die B. Z. & P. als Krankenkasse der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Nachdem die Klägerin die behandelnden Ärzte (Bl 29, 205 SG-Akte) von der Schweigepflicht entbunden hatte, um dem SG die weitere Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen, hat das SG Beweis erhoben durch die schriftliche Befragung des Dr. B., Chefarzt der Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie in der W.-Klinik. Dieser hat unter dem 17.08.2015 mitgeteilt, dass durch die Polizei eine Akuteinweisung der Klägerin erfolgt sei, nachdem diese den ganzen Tag auffällig in ihrer Wohnung gewesen sei, sehr laut, unruhig, den Hund hinausgeworfen habe und schließlich alle Herdplatten und den Backofen angeschaltet habe. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Bei der Aufnahme habe sie schnell und viel und ungeordnet erzählt, sich immer wieder mit der Faust auf den Bauch geschlagen, um sich zu beruhigen. Es sei in der Aufnahmesituation und in den Stunden und Tagen unmittelbar danach von einer erheblichen Fremd- und Eigengefährdung auszugehen gewesen, so dass aus ärztlicher Sicht ein Verweis auf eine ambulante Behandlung nicht in Frage gekommen sei. Die Unterbringung zur weiteren Abklärung und Sicherung sei daher alternativlos gewesen. Die vorbekannte wahnhafte Störung sei damals exazerbiert gewesen. Die Klägerin habe sich im Rahmen des Aufenthaltes angetrieben und affektiv wechselnd zwischen zugewandt, misstrauisch-gereizt und verbal-angreifend gezeigt. Der Gedankengang sei getrieben, sprunghaft und inkohärent gewesen. Es hätten sich wahnhaft anmutende inhaltliche Denkstörungen, Beziehungsideen und Beeinflussungserleben im Sinne eines Beziehungswahns gezeigt. Der Aufenthalt habe der diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes und zur Sicherung bei vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung und zur Entaktualisierung des Zustandes gedient.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27.11.2014 in der Fassung des Bescheids vom 06.02.2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte fordere die Zuzahlung in Höhe von 50 EUR dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Der Bescheid über die Zuzahlung sei auch ausreichend bestimmt. Aus dem Schreiben vom 06.02.2015 gehe klar hervor, für welchen Zeitraum welche Zuzahlung zu leisten sei. Für die Zeit vom 2.09.2014 bis 24.09.2014 habe eine vollstationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden, die auch erforderlich gewesen sei. Nach den Angaben der Klägerin selbst, der Behandlungsdokumentation und den Ausführungen des Zeugen Dr. B. bestehe kein Zweifel daran, dass im fraglichen Zeitraum eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe, da die Klägerin in diesen Tagen unter einer schweren psychischen Erkrankung gelitten habe. Diese hätte ambulant nicht ausreichend diagnostiziert und behandelt werden können. Die Pflicht zur Leistung einer Zuzahlung ergebe sich aus § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Zuständig sei die Beklagte. Ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranken (UBG) sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zunächst fürsorglich zurückgehalten werden müssen. Ab dem 23.09.2014 habe die Klägerin einem freiwilligen Verbleib zugestimmt. Die Klägerin könne auch nicht die Aufhebung oder Berichtigung bzw Löschung oder Sperrung der in der Klinik erhobenen Befunde und Diagnosen verlangen. Die Beklagte habe diese Sozialdaten im Sinne des § 67 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) korrekt erhoben. Soweit die Klägerin die Überprüfung der Eignung der Beklagten zur Behandlung von Versicherten begehre, sei die Klage unzulässig.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 01.09.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 23.09.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat zunächst Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, diesen Antrag jedoch später wieder zurückgezogen (Bl 84 Senatsakte). Zur Begründung der Berufung hat sie ihr bisheriges Vorbringen voll umfänglich aufrechterhalten und einen breiten Bogen von der NS-Justiz und NS-Medizin in die Gegenwart geschlagen. Das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen (vgl im Einzelnen die Anlagen zu Bl 106 Senatsakte).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26.08.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 06.02.2015 aufzuheben,
die Einrichtung der Beklagten auf Eignung zu überprüfen (Bl 253 SG-Akte),
die Zeugenaussage des Dr. B. nicht zu verwerten (Bl 249, 268 SG-Akte) und
die Berichtigung, Löschung und Sperrung der Sozialdaten aus der Behandlungsakte der Beklagten sowie des Gutachtens von Dr. B. gem § 84 SGB X (Bl 272 SG-Akte).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin, weshalb ein Prozesspfleger nicht zu bestellen war. Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 Zivilprozessordnung). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Für die Prozessfähigkeit einer erwachsenen Person spricht eine tatsächliche Vermutung. Denn es ist davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind (BAG 26.08.1988, 7 AZR 746/87, juris Rn 28 mwN). Da die Klägerin im Jahr 2014 lediglich einmal im Krankenhaus stationär behandelt werden musste und im gerichtlichen Verfahren stets in der Lage war, gerichtliche Schreiben zu beantworten, dem Verlauf des Verfahrens zu folgen und ausführliche Schriftsätze, sogar mit gesonderten Fußnoten- und Stichwortverzeichnissen, zur Sache vorzulegen, gibt es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Prozessfähigkeit.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten festgesetzte Zuzahlung in Höhe von 50 EUR wendet. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (BSG 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, SozR 4-1500 § 144 Nr 9). Bei der Berechnung des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 SGG ist bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen; etwaige Folgewirkungen bleiben außer Ansatz (BSG 26.09.2013, B 14 AS 148/13 B). Die Berufungssumme von 750 EUR wird nicht erreicht (§ 144 Abs 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Überprüfung der Eignung der Beklagten zur Behandlung von Versicherten der GKV. Die Prüfung der Eignung eines Krankenhauses obliegt den nach dem Krankenhausplanungsrecht zuständigen Behörden (vgl BSG 15.03.2012, B 3 KR 13/11 R, BSGE 110, 222, NZS 2012, 700). Ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, das sie im Klagewege durchsetzen könnte, besteht nicht.
Soweit sich die Klägerin gegen die Verwertung der Zeugenaussage des Dr. B. wendet, hat ihr Begehren keinen Erfolg. Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor, da die Klägerin die behandelnden Ärzte, ausdrücklich auch Dr. B., von der Schweigepflicht entbunden und eingewilligt hat, dass das SG im Rahmen der Amtsermittlung und Beweiserhebung den Arzt befragt. Die Befragung war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich und hat die Grenzen der erteilten Einwilligung nicht überschritten. Das SG hat den Datenschutz nicht missachtet.
Soweit die Klägerin die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten (§ 67 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 35 SGB I) aus der Behandlungsakte der Beklagten sowie der Aussage von Dr. B. gem § 84 SGB X verlangt, ist dem Senat eine Entscheidung hierüber verwehrt und die Klage unzulässig gewesen. Über diesen Anspruch ist zunächst vom Leistungsträger (§ 35 Abs 1 SGB I) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt zu entscheiden; eine isolierte Leistungsklage auf Löschung ist unzulässig (BSG 21.03.2006, B 2 U 24/04 R, NZS 2007, 166). Die Beklagte ist kein Leistungsträger iS des § 35 Abs 1 SGB I, sie wird auch nicht durch die Beleihung nach § 43b Abs 1 S 1 SGB V (in der bis 22.07.2015 geltenden Fassung, jetzt § 43c Abs 1 S 1 SGB V) im Verhältnis zur Klägerin zum Leistungsträger. Die Beklagte führt lediglich einen gesetzlichen Inkassoauftrag aus; die Beleihung betrifft nur die technische Abwicklung bei Zuzahlungen; die Krankenkasse bleibt im Verhältnis zum Versicherten Inhaberin des Anspruchs auf die Zuzahlung (BSG 07.12.2006, B 3 KR 29/05 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 14 Rn 22 f).
Die im Schriftsatz vom 30.11.2017 von der Klägerin beantragte Beweiserhebung bezüglich Steuerung von Computeranwendungen mittels sog "eye-tracking" (kabellose Augensteuerung, zB für schwerstbehinderte Menschen) brauchte der Senat nicht durchzuführen, da die von der Klägerin beschriebenen Sachverhalte vorliegend nicht entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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